VwGH 86/04/0186

VwGH86/04/018615.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Salcher, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, Dr. Herberth, Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des RW in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - vom 2. Juli 1986, Zl. 309.127/1-III/4/86, betreffend Gewerbeentziehung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2
GewO 1973 §13
GewO 1973 §13 Abs1
GewO 1973 §13 Abs2
GewO 1973 §87 Abs1 Z1
GewO 1973 §87 Abs1 Z2
GewO 1973 §87 Abs2
GewO 1973 §87 Abs3
GewO 1973 §87 Abs4
GewO 1973 §87 Abs5
GewO 1973 §87 Abs6
VwGG §13 Abs1 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk - vom 10. Jänner 1985 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe

1.) Mechanikergewerbe (§ 94 Z. 52 GewO 1973), beschränkt auf die Erzeugung von Keilriemenscheiben aus Leichtmetall (auch mit eingegossener Stahlnabe), und 2.) Metall- und Eisengießer (§ 94 Z. 55 GewO 1973), beschränkt auf die Herstellung von Keilriemenscheiben aus Aluminium, beide im Standort W, S-gasse 4, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 20. August 1985 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juni 1984 sei ein Antrag der Gläubigerin Wiener Gebietskrankenkasse auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Vorhandenseins eines die Konkurskosten deckenden Vermögens abgewiesen worden. Daß das Insolvenzverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei, habe das bereits in erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht zutage gebracht, und sei vom Beschwerdeführer auch gar nicht in konkreten Tatsachenbehauptungen eingewendet worden. Es lägen daher Umstände vor, die nach § 13 Abs. 3 GewO 1973 den Ausschluß des Beschwerdeführers von der Gewerbeausübung zur Folge hätten. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 seien demnach auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gegeben. Allerdings habe der Beschwerdeführer behauptet, daß die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die zur Stellungnahme eingeladene Wiener Gebietskrankenkasse habe jedoch am 9. April 1985 bekanntgegeben, daß die weitere Gewerbeausübung nicht in ihrem Gläubigerinteresse liege. Auf die im Konkurs geltend gemachte Beitragsforderung sei keine Zahlung geleistet worden; seit September 1984 sei der Rückstand von S 185.343,12 auf S 365.494,97 angestiegen. Der Einwand der Wiener Gebietskrankenkasse habe vom Beschwerdeführer nach Vorhalt nicht entkräftet werden können. Von der Entziehung habe demnach auch nicht gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 Abstand genommen werden können, weil die Gewerbeausübung entgegen den Berufungsausführungen nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die Erstinstanz habe die Gewerbeentziehung richtigerweise ohne Zeitangabe verfügt, weil eine Entziehung für eine bestimmte Zeit, wie sie in der Berufung begehrt werde, nach § 87 Abs. 3 GewO 1973 lediglich zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens verfügt werden dürfe, was im Hinblick auf diese Zielsetzung nur dort in Betracht komme, wo die Gewerbeberechtigung wegen strafbarer Handlungen entzogen werde. Sie sei daher im vorliegenden Fall, in dem die Insolvenz des Beschwerdeführers Entziehungsgrund gewesen sei, unanwendbar.

Auch einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 2. Juli 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte die unbefristete Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers aus den zutreffenden Gründen des bekämpften Bescheides. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen wurde dargelegt, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, seien Gewerbeberechtigungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 u.a. zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen Person von der Gewerbeausübung zur Folge hätten, vorliege. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 sei eine natürliche Person, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs (oder zweimal das Ausgleichsverfahren) eröffnet worden sei, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß sei nicht auszusprechen, wenn der Konkurs (oder das Ausgleichsverfahren) durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Nach § 13 Abs. 4 GewO 1973 gelte Gleiches für Personen, gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Daß die Voraussetzungen für die Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen nicht gegeben seien, weil es auf Grund der im § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 näher bezeichneten Verursachung zu der in Rede stehenden

Konkursabweisung gekommen sei, habe der Beschwerdeführer, obwohl bereits den Bescheiden der Vorinstanzen zu entnehmen sei, daß dies bei Entziehung wegen Insolvenz von entscheidungswesentlicher Bedeutung wäre, auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtslage nicht vorzubringen vermocht. Einer solchen Mitwirkung hätte es - im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände - aber gerade dann bedurft, wenn die Behörde mangels sonstiger Unterlagen und Auskunftspersonen (bei Abweisung von Konkursanträgen mangels kostendeckenden Vermögens böten weder Gerichtsakten entsprechende Hinweise, noch werde ein Masseverwalter bestimmt, der im Entziehungsverfahren über die Ursachen der Wirtschaftslage des Schuldners befragt werden könnte) sich auf vom Schuldner zu bezeichnende Beweismittel stützen müsse. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 habe die Behörde von der entsprechend § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung abzusehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die vom Beschwerdeführer als einziger andrängender Gläubiger bezeichnete Wiener Gebietskrankenkasse habe im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 9. Dezember 1985 dessen Ausführungen in der Berufung, ihr mittlerweile eine Zahlung von S 130.000,-- geleistet zu haben, bestätigt; es sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, daß gegen einen weiteren Erlag von S 130.000,-- eine Zahlungsvereinbarung in Monatsraten a S 30.000,--, beginnend mit 20. Juli 1985, und Begleichung der neu auflaufenden Beiträge abgeschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer habe die geforderte Zahlung aber nicht erbracht und sei auch die neu auflaufenden Beträge schuldig geblieben, sodaß der Rückstand bis einschließlich Oktober 1985 auf S 503.069,70 zuzüglich der zu verrechnenden Verzugszinsen angewachsen sei. Dieser Stellungnahme und dem Vorhalt der laut Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichtes Wien sein Vermögen geführten Exekutionen sei der Beschwerdeführer mit dem Einwand entgegengetreten, daß die Wiener Gebietskrankenkasse der einzige andrängende Gläubiger sei und daß mit ihr neuerlich eine Ratenvereinbarung zustande gekommen sei. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, daß zur Zeit der Abgabe der diesbezüglichen Erklärung im Jänner 1986 sonst keine Gläubiger andrängten (mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 1986 sei allerdings mittlerweile über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden, welcher Umstand jedoch nicht zur Grundlage für die vorliegende Entscheidung genommen werde), sei aus dem, ungeachtet der Zahlung eines größeren Betrages zuletzt, sprunghaften Ansteigen der Beitragsschuld gegenüber diesem demnach einzig in Betracht zu ziehenden Gläubiger ersichtlich, daß mit der Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe nicht genug ins Verdienen gebracht werden könne, um regelmäßig anfallende Verpflichtungen zu erfüllen. Bei einer derartigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seines gewerblichen Unternehmens sei aber mit dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer eine ratenweise Abzahlung seiner (über die Jahre hinweg stetig angewachsenen) Beitragsrückstände in Aussicht nehme oder in Angriff genommen habe, für die Erwartung einer schließlichen Berichtigung seiner Schulden nichts mehr zu gewinnen. Die belangte Behörde sei somit außerstande, ein objektiv rechtfertigbares Gläubigerinteresse an einer weiteren Gewerbeausübung des Beschwerdeführers annehmen zu können. Mangels Umständen, die der Entziehung der eingangs erwähnten Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 entgegenstünden, und eines diese Maßnahme hindernden Gläubigerinteresses sei es daher nach der Rechtslage nicht möglich, von der Gewerbeentziehung Abstand zu nehmen. Entziehungen nur auf bestimmte Zeit gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1973 könnten hier nicht in Betracht kommen, weil die zitierte Gesetzesstelle nur auf den Fall der Entziehung wegen (finanz)strafgesetzwidriger Handlungen abstelle ("einwandfreies Verhalten"); für die Möglichkeit der Wiedererlangung von Gewerbeberechtigungen sei im Falle der Entziehung aus Insolvenzgründen - freilich unter den dort angeführten Voraussetzungen - durch die Nachsichtsbestimmung des § 26 GewO 1973 Sorge getragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Abstandnahme von der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, bereits in den Berufungen habe er darauf hingewiesen, daß die Gewerbeausübung im Interesse des Gläubigers gelegen sei und auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen auf bestimmte Zeit im § 87 Abs. 3 GewO 1973 rechtlich Deckung finde. Nach dieser Bestimmung könne die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden könne, daß diese Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Der angefochtene Bescheid leide somit an einer irrigen Rechtsanschauung, da jedenfalls § 87 Abs. 3 GewO 1973 zur Anwendung zu kommen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Laut dem dargestellten Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer das Zutreffen der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 (hier nach der behördlichen Annahme aus dem Grunde des § 13 Abs. 3 und 4) GewO 1973 nicht, sondern beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GewO 1973.

Nach § 87 Abs. 1 GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zutreffen oder wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt, oder 2. der Gewerbeinhaber a) mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, oder b) wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Nach § 87 Abs. 3 GewO 1973 kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

Was den von der belangten Behörde im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Entziehungsgrund wegen Zutreffens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers als nicht in Betracht kommend angesehenen Tatbestand des § 87 Abs. 3 GewO 1973 anlangt, so ergeben sich hiezu folgende Überlegungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 85/04/0062, in einem in Ansehung der hier entscheidungswesentlichen Umstände gleichgelagerten Beschwerdefall auf eine auf § 87 Abs. 3 GewO 1973 Bezug nehmende Beschwerdeeinwendung erwidert, daß der Wortlaut des § 87 Abs. 3 GewO 1973 die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit auch in den Fällen nicht ausschließe, in denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 aus den in § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umständen zu entziehen sei, doch müßten im Falle der Insolvenz des Gewerbeinhabers schon im Hinblick auf die Art dieses Entziehungstatbestandes besondere, damit im Zusammenhang stehende Umstände gegeben sein, die die Erwartung zuließen, daß auch in einem solchen Falle mit einer nur für eine bestimmte Zeit verfügten Entziehung der Gewerbeberechtigung das Auslangen gefunden werden könne, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhaber zu sichern; derartige Gründe wurden allerdings in dem dort zur Entscheidung stehenden Beschwerdefall sachverhaltsbezogen nicht als gegeben angenommen.

Da der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht mehr aufrechterhält, was ein Abgehen von der vorangeführten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, hatte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen, für den nachstehende Erwägungen maßgebend waren:

Tatbestände des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung sind in den Absätzen 2, 4 und 5, der bloß teilweisen Entziehung einer Gewerbeberechtigung im Absatz 6 und der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit im Abs. 3 des § 87 GewO 1973 enthalten, wobei es sich bei deren Anwendung um keine von der Behörde jeweils zu treffende Ermessensentscheidung, sondern um eine Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit handelt (so in Ansehung der im Beschwerdefall zu erörternden Tatbestände des § 87 Abs. 2 und 3 GewO 1973, insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 85/04/0062, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Inhaltliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 GewO 1973 ist nach der dargestellten Rechtslage ausschließlich das Vorliegen der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens und das vorwiegende Interesse der Gläubiger an der Gewerbeausübung. Die Prüfung eines "Verhaltens" des Gewerbeinhabers ist danach in Ansehung der im Rahmen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 in Betracht kommenden Entziehungstatbestände - diese werden im § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 als "Umstände" bezeichnet - nicht vorgesehen und es wird dementsprechend auch als Voraussetzung für eine damit im Zusammenhang stehende Nachsichtserteilung schlechthin auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der Gewerbeausübung abgestellt.

Demgegenüber ist Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 die sich auf Grund der Umstände des Falles ergebende Erwartung, daß diese Maßnahme ausreicht, um "ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern". Eine derartige Erwartung kann sich aber nur im Vergleich mit einem vorhergehenden anders gearteten Verhalten des Gewerbeinhabers ergeben, wie dies in Ansehung der Entziehungstatbestände des § 87 Abs. 1 Z. 1 aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 GewO 1973 sowie des § 87 Abs. 1 Z. 2 legt. cit. zutrifft.

Aus dem dargestellten Inhalt der Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 folgt danach aber, daß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Ansehung der dort genannten Entziehungstatbestände, abgestellt auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der - fortgesetzten - Gewerbeausübung, abschließend geregelt wurden. Es besteht daher im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers bei Nichtvorliegen eines vorwiegenden Gläubigerinteresses an der Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973, wie dies auch der - im übrigen in Ansehung der hiefür maßgebenden Sachverhaltsumstände als solche in der Beschwerde unbekämpft gebliebenen - nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde entspricht (vgl. hiezu auch die Darstellung der im Zusammenhang damit gegebenen Rechtslage u.a. im bereits vorangeführten hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 85/04/0062), keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Regelung des § 87 Abs. 3 GewO 1973.

Der belangten Behörde kann daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte weder eine unrichtige Gesetzesanwendung noch auch ein ihr unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG die Abweisung der Beschwerde zur Folge hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 15. Juni 1987

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