VwGH 86/04/0107

VwGH86/04/010722.11.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch, und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der K Gesellschaft mbH in I, vertreten durch Dr. Theodor J. Schütz, Rechtsanwalt in Linz, Weingartshofstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - vom 10. Februar 1986, Zl. 308.840/3-111/5/85, betreffend Konzessionsansuchen und Ansuchen um Genehmigung der Geschäftsführerbestellung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Februar 1986 wurden der Beschwerdeführerin die Konzessionen für die Gewerbe 1) "Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und den Handel mit diesen Gegenständen, beschränkt auf den Handel mit medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten" und 2) des "Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, beschränkt auf den Großhandel mit Dental-Pharmazeutika", gemäß § 25 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GewO 1973 verweigert und das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Bestellung des DR zum Geschäftsführer für die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Eingabe vom 1. Dezember 1983 habe die Beschwerdeführerin unter Anschluss der zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung dienenden Belege beim Amt der Tiroler Landesregierung um Erteilung der Konzession für die in Rede stehenden Gewerbe angesucht und gleichzeitig beantragt, für die Ausübung der Gewerbe die Bestellung ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers DR, wohnhaft in Linz, zum Geschäftsführer zu genehmigen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol dem Ansuchen keine Folge gegeben und der Antrag auf Erteilung der Konzession mit der Begründung verweigert worden, dass der vorgesehene Geschäftsführer nicht in der Lage sei, sich in den Gewerbebetrieben der Konzessionswerberin entsprechend zu betätigen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass im Gewerberegister des Magistrates der Stadt Linz DR wie folgt eingetragen sei: 1. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der R-Handelsgesellschaft mbH mit dem Standort Linz, Handelsgewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 und das Gewerbe des Handelsagenten nach § 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 GewO 1973; 2. gewerberechtlicher Geschäftsführer der R-warenhandels GesmbH mit dem Standort Linz, Handelsgewerbe nach § 103 lit. b Z. 25 GewO 1973, Konzession für das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Geräten, beschränkt auf den Handel mit medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Konzession für das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, beschränkt auf den Großhandel mit Dental-Pharmazeutika. Weiters sei festgestellt worden, dass die Rwarenhandels GesmbH zur Ausübung der ihr für den Standort Linz zustehenden Gewerbeberechtigungen in einer weiteren Betriebsstätte im Standort Wien VII berechtigt sei, für welche Gewerbeausübung DR als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt habe, sei bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der entsprechenden Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs. 2 GewO 1973 in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgehe, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei. Eine entsprechende Betätigung könne demnach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen werde. Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge müsse sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des vorgesehenen Gewerbebetriebes sowie der bisher gegebenen Aufgabenbereiche des vorgesehenen Geschäftsführers die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer in der Lage sei und sein werde, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Der von der Beschwerdeführerin für die Ausübung der von ihr angestrebten Gewerbe vorgesehene in Linz wohnhafte Geschäftsführer sei nachgewiesenermaßen in dieser Funktion bereits für fünf in Linz ausgeübte Gewerbeberechtigungen tätig. Drei dieser Gewerbe würden darüber hinaus unter seiner gewerberechtlichen Verantwortlichkeit in - in Wien gelegenen - weiteren Betriebsstätten ausgeübt. In Anbetracht des relativ hohen Grades der bei der Ausübung der angestrebten Gewerbe dem gewerberechtlichen Geschäftsführer obliegenden Obsorge und Verantwortlichkeit (nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage in 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP seien die Gründe, die es erforderlich machten, die Gewerbe des Handels mit medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika an die Konzessionspflicht zu binden, die Abwehr von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen) sowie der Art und des Umfanges seiner dargelegten bisherigen Aufgabenbereiche sei es vor allem schon zufolge der großen Entfernung des Wohnsitzes und der Tätigkeitsorte des vorgesehenen Geschäftsführers vom Standort Innsbruck nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der Geschäftsführer in der Lage sei bzw. sein werde, sich im Betrieb der angestrebten Gewerbe entsprechend zu betätigen. Hieran vermöge auch das im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Firmengruppe, bestehend aus den genannten einzelnen Gesellschaften, praktisch als ein einziges Unternehmen vom vorgesehenen Geschäftsführer geführt werde und aus diesem Umstand zu erkennen sei, dass jede entsprechende Betätigung des Geschäftsführers tatsächlich erfolge, nichts zu ändern, zumal durch die handelsrechtliche Berechtigung zur Geschäftsführung des vorgesehenen Geschäftsführers allein die Erfüllungen des gesetzlichen Erfordernisses seiner entsprechenden Betätigung im Betrieb und somit eine gesetzmäßige Gewerbeausübung nicht sichergestellt sei. Aus dem genannten Grund sei es nicht erforderlich, die von der Beschwerdeführerin zu dem die Konstruktion der Gesellschaften betreffenden Vorbringen angebotenen Beweise aufzunehmen und in dieser Richtung weitere Verfahrensschritte zu setzen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung darauf hinweise, dass sie mit der R-warenhandels GesmbH und deren Geschäftsführer in täglichem telefonischen Kontakt stehe, der vorgesehene Geschäftsführer regelmäßig mindestens in Abständen von 14 Tagen persönlich nach Innsbruck komme, darüberhinaus gelegentlich zwischenzeitliche Besuche in Innsbruck zu verzeichnen seien, welche je nach Bedarf stattfänden, so müsse dem entgegengehalten werden, dass eine beabsichtigte bloß gelegentliche Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers im angestrebten Gewerbebetrieb jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Annahme der Möglichkeit einer entsprechenden betrieblichen Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers darstellen könne. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Fall hätte eine Abweisung des Konzessionsansuchens nicht erfolgen dürfen, da die Verweigerung der Geschäftsführerbestellung nicht rechtskräftig sei, werde schon insofern die Rechtslage verkannt, als - wie sich aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GewO 1973 ergebe - die Erteilung einer Konzession an eine juristische Person die (gleichzeitige) Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers zur Voraussetzung habe. Da somit eine der im § 39 Abs. 2 GewO 1973 normierten Voraussetzungen für die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, nämlich dessen entsprechende Betätigungsmöglichkeit im Betrieb, nicht gegeben sei, müsse, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Voraussetzungen für die Konzessionserteilungen bedurft habe, den Berufungen der Erfolg versagt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 zustehenden Recht auf Erteilung der Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe sowie in dem ihr gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 zustehenden Recht auf Erteilung der Genehmigung der Geschäftsführerbestellung verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter den Gesichtspunkten einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Sinn des § 39 Abs. 2 GewO 1973 sei darin zu sehen, dass durch eine ausreichende Tätigkeit des Geschäftsführers im Gewerbebetrieb eine gesetzmäßige Gewerbeausübung gewährleistet werden solle. Eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sei dann als sichergestellt zu betrachten, wenn einerseits der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche Geschäftsführer jederzeit in der Lage sei, bei auftretenden Fragen eine Entscheidung zu treffen und andererseits dieser Geschäftsführer zudem in der Lage sei, durch ausreichende Kontrolle der Mitarbeiter die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zu garantieren. Es könne vom Geschäftsführer nicht verlangt werden, dass er seine Mitarbeiter ununterbrochen beaufsichtige. In einem großen Betrieb müssten verschiedene Tätigkeiten delegiert werden und es könne auch ein Geschäftsführer, welcher ständig am Betriebsort anwesend sei, nur durch eine entsprechende Organisation eines Betriebes und durch gezielte Kontrolltätigkeit Gewähr geben, dass die Gewerbeausübung im Sinne der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werde. Auch ein solcher Geschäftsführer könne nicht ständig Überwacher seiner Angestellten sein. Es sei richtig, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin DR bereits für verschiedene Gewerbeberechtigungen tätig sei. Dabei handle es sich jedoch um "Firmen", deren Gesellschafter jeweils identisch seien, die praktisch wie ein einziges Unternehmen geführt würden und deren organisatorischer Aufbau in jedem Gewerbebetrieb gleich sei und so gestaltet sei, dass eine straffe hierarchische Gliederung bestehe, wobei jede Stufe zugleich delegierend und kontrollierend tätig werde und dafür der "Firmenleitung" gegenüber verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet sei, sodass eine gezielte Kontrolle bei jedem diesen "Firmengruppen" angehörenden Betrieb auf einfache Weise durchgeführt werden könne. Dieses Argument finde deshalb Beachtung, da auf diese Weise der Geschäftsführer in kürzester Zeit Kenntnis von allen in den Betrieben stattfindenden Vorgängen erlangen könne und er sich daher in kürzester Zeit alle für die effiziente Kontrolle notwendigen Informationen aneignen könne, sodass vom zeitlichen Aufwand aus gesehen der Geschäftsführer durchaus in der Lage sei, seine Kontrolltätigkeit in allen Betrieben ordnungsgemäß auszuüben. Wenn auch die verschiedenen Tätigkeitsorte des Geschäftsführers zum Teil außerhalb seines Wohnsitzes gelegen seien, so sei einerseits auf Grund des oben Gesagten sowie auf Grund dessen, dass die Kontrolltätigkeit des Geschäftsführers bei der Beschwerdeführerin im 14tägigen Rhythmus stattfinde und andererseits auf Grund der Tatsache, dass eine telefonische Verbindung immer gegeben sei, wobei auch hier eine bestimmte Kontrolle ausgeübt werden könne und dass außerdem die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin vom Wohnsitz des Geschäftsführers in drei Stunden mit dem Auto erreichbar sei, sodass bei Bedarf sofort eingeschritten werden könne, davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführer trotz der entfernten Lage der Betriebsstätte im Stande sei, die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Obsorge walten zu lassen. Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen sei, dass gerade bei den Gewerben des Handels mit medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika vom Geschäftsführer ein besonderes Maß an Obsorge verlangt werden müsse, da es darum gehe, die in diesem Bereich möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Menschen hintanzuhalten, so sei dennoch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Abnehmer der von den oben genannten "Firmen" gehandelten Waren keine Endverbraucher, sondern ausschließlich Zahnärzte seien, deren einschlägige Kenntnisse außer Zweifel stünden und andererseits die bei dieser "Firma" gehandelten Waren fertig verpackt seien und in den genannten Betrieben keine Veränderungen erfahren, sodass davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse das Maß der dem Geschäftsführer obliegenden Obsorge geringer sei als abstrakt angenommen werde. Die belangte Behörde habe es trotz des Angebotes der Beschwerdeführerin, Zeugen namhaft zu machen, die über die Umstände in den einzelnen vom Geschäftsführer R geleiteten Betrieben aussagen hätten können, unterlassen, die für die Entscheidung notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Sie habe es insbesondere verabsäumt, sich genaue Informationen über Art und Umfang der Aufgabenbereiche des Geschäftsführers zu beschaffen. Da erhebliche Unterschiede in der Art der Betriebsführung möglich seien und die entscheidende Frage, ob die Möglichkeit einer entsprechenden Betätigung in Betrieben bestehe, im entscheidenden Ausmaß von der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse abhänge, könne eine pauschale Beurteilung derart, dass eine entsprechende Betätigung des Geschäftsführers lediglich auf Grund der in verschiedenen räumlich getrennten Betrieben ausgeübten Tätigkeiten nicht möglich sei, nicht ausreichend sein. Es wäre daher die Feststellung zu treffen gewesen, dass der organisatorische Aufbau in den Betrieben hierarchisch gestaltet sei, wobei jede Stufe über die Tätigkeit der Untergebenen sowie für ihre eigene Tätigkeit gegenüber der "Firmenleitung" verantwortlich sei und dieser auch darüber zu berichten habe. Außerdem wäre festzustellen gewesen, dass es für den Geschäftsführer ohne großen Zeitaufwand relativ einfach sei, sich Informationen über alle Vorgänge in den Betrieben zu verschaffen und daher eine Kontrolle ohne großen Zeitaufwand stattfinden könne. Auch hinsichtlich der Frage, welches Maß an Obsorge im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse dem Geschäftsführer obliege, wären ergänzende Ermittlungen notwendig gewesen. Es hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass einerseits die Abnehmer der von der Unternehmensgruppe gehandelten Waren ausschließlich Zahnärzte seien, bei denen die Kenntnis von möglichen Gefahren vorausgesetzt werde und die zudem eine entsprechende Sorgfaltspflicht treffe, und andererseits, dass lediglich fertig verpackte Waren gehandelt würden. Die belangte Behörde habe jedoch eine Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben verabsäumt. Dies sei jedoch ein wesentlicher Mangel, bei dem die Behörde bei Kenntnis dieser Gegebenheiten zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.

Zufolge § 39 Abs. 2 GewO 1973 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2) Prokurist sein, oder 3) ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle muss der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24. September 1982, Zl. 04/2921/80, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1977, Slg. N. F. Nr. 9240/A, dargetan hat, ist bei Auslegung des unbestimmten Begriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber an Stelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Eine entsprechende Betätigung im Sinne der angeführten Bestimmungen kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Tätigkeit die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge, muss sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10296/A).

Im Hinblick auf die den gewerberechtlichen Geschäftsführer treffende Verantwortlichkeit im Zusammenhalt mit der Art der vom Gewerbe "Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen, beschränkt auf den Handel mit medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten" und "Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika, beschränkt auf den Großhandel mit Dental-Pharmazeutika", umfassten Tätigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer werde nicht in der Lage sein, seinen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen ausreichend nachzukommen, und sich damit im Betrieb der Beschwerdeführerin entsprechend zu betätigen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Allein der Umstand, dass der in Aussicht genommene Geschäftsführer - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - sich in der Regel in 14-tägigen Abständen im Betrieb in Innsbruck aufhalten werde, lässt die Annahme nicht als rechtswidrig erscheinen, der in Aussicht genommene Geschäftsführer werde eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0052), in diesem Unternehmen nicht entfalten können. Im Sinne der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Gewerbeausübung und der damit verbundenen Kontrollpflicht vermag an dieser Beurteilung auch das Vorbringen, DR stehe in täglichem telefonischem Kontakt mit dem Betrieb in Innsbruck, nichts zu ändern. Vermag doch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine telefonische Kontaktnahme eine - unmittelbar im Betrieb vorgenommene - Kontrolle nicht zu ersetzen.

Auch das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete und nunmehr in der Beschwerde näher ausgeführte Vorbringen, bei den Gesellschaften, deren Geschäftsführer DR sei, handle es sich praktisch um ein einziges Unternehmen, welches eine straffe hierarchische Gliederung aufweise, die eine rasche und effiziente Kontrolle ermögliche, wodurch DR zeitlich in der Lage sei, seine Kontrolltätigkeit in allen Betrieben ordnungsgemäß auszuüben, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. April 1980, Zl. 1196/79, dargelegt hat, erfüllt die Führung mehrerer Gewerbebetriebe auf einer überbetrieblichen Grundlage nicht das gesetzliche Erfordernis einer entsprechenden Betätigung im Betrieb. Vielmehr muss der Geschäftsführer diesem tatbestandsbezogenen Erfordernis gemäß in der Lage sein, jene Aufgaben, die eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sicherstellen sollen, jedenfalls insoweit selbst zu besorgen, als sie dem an der Spitze der Hierarchie der einzelnen Betriebe Stehenden obliegen.

Es ist daher auch darin, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. September 1985 zum Beweis dafür, dass die gesamte Unternehmensgruppe praktisch wie ein Unternehmen geleitet werde und durch die Identität der Geschäftsführung die entsprechende Aufsicht gewährleistet sei, angebotenen Zeugen nicht vernommen hatte, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, da das Beweisthema, über welches die Zeugen Auskunft geben sollten, für die Entscheidung nicht relevant ist.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung geltend macht, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und die Feststellungen zu treffen, dass einerseits die Abnehmer der gehandelten Waren ausschließlich Zahnärzte seien und andererseits lediglich fertig verpackte Waren gehandelt würden, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot auf ein solches Vorbringen nicht einzugehen: Es ist - unbeschadet der materiellen Relevanz dieses Vorbringens und unabhängig vom Verfahrensgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auf Grund der ihr nach der Rechtsprechung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (so insbesondere des beabsichtigten und im Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung vorhersehbaren Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit) beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 87/04/0264, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde erweist sich daher nicht als berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 Wien, am 22. November 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte