VwGH 85/14/0150

VwGH85/14/015014.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des Dr. MJ in I, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria‑Theresien‑Straße 29, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. Feber 1985, Zl. 40.031‑4/85, betreffend Freibetragseintragungen auf den Lohnsteuerkarten für die Jahre 1982 bis 1985, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985140150.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1947 geborene, die Hilflosenzulage beziehende pensionierte Beschwerdeführer machte „egal, unter welchem Titel“ u.a folgende Beträge zwecks Eintragung auf den Lohnsteuerkarten für die Streitjahre geltend:

 

1982

1983

1984

1985

Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen

22.821,60

22.690,80

23.290,80

20.271,60

Prämien für Privat-Haftpflichtversicherung

207,50

207,50

207,50

19,02

Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung

 

 

 

 

Wohnbauförderung

6.660,--

6.660,--

6.660,--

6.660,--

Bausparkasse

22.848,--

22.848,--

22.848,--

22.848,--

Bezugsvorschuß

2.720,--

6.720,--

6.720,--

6.720,--

Eigenmittelersatzdarlehen

 

750,--

750,--

750,--

Telefongebühren

3.280,--

4.140,--

5.022,--

5.022,--

Pauschaler Freibetrag zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen eines Körperbehinderten bei Bezug der Hilflosenzulage (§ 106 Abs. 3 EStG)

15.120,--

15.120,--

15.120,--

15.120,--

     

An Wohnbeihilfen waren dem Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967 idgF (im folgenden WBFG 68 genannt) bis einschließlich August 1985 gewährt und für September bis Dezember 1985 auf Grund der bisherigen Zahlungen angenommen worden:

1982

1983

1984

1985

7.344,--

9.428,--

4.772,--

3.444,--

    

Bei Berechnung der Freibetragseintragungen berücksichtigte das Finanzamt neben anderen nicht strittigen Beträgen den Lebensversicherungen mit 10.000 S für das Jahr 1982 bzw. 11.000 S ab dem Jahr 1983 und - nach Kürzung um den vollen Betrag der jeweiligen Wohnbeihilfen ‑ dem Grund nach die Rückzahlungen für das Wohnbauförderungsdarlehen als Sonderausgaben. Sonstige Darlehensrückzahlungen fanden ebenso wie die geltend gemachten Prämien zur Privat‑Haftpflichtversicherung und die Telefongebühren keine steuerliche Anerkennung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In beiden Schriftsätzen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sein nach der operativen Behandlung eines Gehirntumors aktenkundig schlechter Gesundheitszustand mache einen besonderen und höheren Versicherungsschutz zwingend notwendig. Es werde daher einerseits die Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages im Rahmen der Sonderausgaben angeregt, andererseits ein diese Höchstbeträge übersteigender Aufwand als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Aus gesundheitlichen Gründen (Lärmüberempfindlichkeit) habe er seinen Wohnsitz verlegen müssen und in ruhiger Lage eine Eigentumswohnung gekauft. Im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit dieser Maßnahme ‑ vergleichbar der behindertengerechten Adaptierung einer Wohnung ‑ zählten sämtliche mit dem Wohnungserwerb im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen. Keinesfalls sei es gerechtfertigt, die Wohnbeihilfen ‑ sogar in Anrechnung pauschaler Erhaltungsaufwände ‑ von den als Sonderausgaben (allenfalls als außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigenden Darlehensrückzahlungen abzuziehen. Die Privat-Haftpflichtversicherung sei wegen krankheitsbedingter Risken (insbesondere gestörtes Gleichgewichtsempfinden) abgeschlossen worden und daher unter den Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Telefongebühren seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil das Telefon für ihn zwecks Verbindung zur Außenwelt unabdingbar sei. Auf Grund seiner schweren Körperbehinderung sei er gezwungen, einen erheblichen Teil seiner Erledigungen und Besorgungen mit Hilfe des Telefons in die Wege zu leiten und durchzuführen.

In Beantwortung eines Vorhalts der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, bei Berechnung der zu gewährenden Wohnbeihilfen seien die Rückzahlungen für das Wohnbauförderungs-, das Bausparkassen- und das Eigenmittelersatzdarlehen berücksichtigt worden und gab weiters bekannt, „näheres weiß ich weder, noch kann ich es nachweisen“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die jeweiligen Wohnbeihilfen nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig auf die sonderausgabenbegünstigten Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens in Anrechnung brachte. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes führte die belangte Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen zählten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge zu den abzugsfähigen Sonderausgaben. Für Alleinstehende, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, belaufe sich der Höchstbetrag für das Jahr 1982 auf 10.000 S und ab dem Jahr 1983 auf 11.000 S. Eine (auch nur teilweise) Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung verbiete § 34 Abs. 1 zweiter Satz EStG. Beiträge zu einer Privat-Haftpflichtversicherung stellten keine Sonderausgaben dar, weil sie in der taxativen Aufzählung des § 18 EStG nicht enthalten seien. Sie könnten aber auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil in der Krankheit des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko aus der Haftung für von ihm verursachte Schäden erblickt werden könne. Die krankheitsbedingt angefallenen Telefongebühren könnten nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Selbst unter der Annahme des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen führe dies aber zu keiner Erhöhung der gewährten Freibeträge, weil die vom Beschwerdeführer beantragten, ihm zustehenden und auch zuerkannten pauschalen Freibeträge nach § 106 Abs. 3 EStG die nachgewiesenen Aufwendungen weit überstiegen. Von den Darlehensrückzahlungen seien nur jene für das vom Verkäufer seinerzeit für die Errichtung der Eigentumswohnung aufgenommene und vom Beschwerdeführer durch Umschuldung übernommene Wohnbauförderungsdarlehen als Sonderausgaben abzugsfähig, weil die übrigen Darlehen nicht zur Errichtung, sondern zum Kauf der Eigentumswohnung - somit nicht zum begünstigten Zweck - aufgenommen worden seien. Die diese Darlehen betreffenden Rückzahlungen könnten auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil nur vermögensmindernde Ausgaben als solche anzusehen seien. Der Kauf einer Eigentumswohnung führe jedoch nur zu einer Vermögensumschichtung, nicht jedoch zu einer Vermögensverminderung. Sonderausgaben aus dem Titel der Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens, das zur Errichtung der Eigentumswohnung aufgenommen worden sei, könnten nur mit jenem Betrag abgesetzt werden, der den Beschwerdeführer wirtschaftlich belaste. Da die gewährten Wohnbeihilfen dem Zweck dienten, Belastungen zu erleichtern, seien sie mit jenen Beträgen in Anrechnung zu bringen, die den Anteilen der Rückzahlungen für das Wohnbauförderungsdarlehen an den gesamten für die Bemessung der jeweiligen Wohnbeihilfen herangezogenen Darlehensrückzahlungen entsprächen. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, seien zur Bemessung der Wohnbeihilfen die Rückzahlungen für das Wohnbauförderungs-, das Bausparkassen- und (ab dem Jahr 1983) das Eigenmittelersatzdarlehen herangezogen worden. Bei einer anteilsmäßigen Aufteilung der jeweiligen Wohnbeihilfen auf die insgesamt geleisteten Rückzahlungen entfielen im Jahr 1982 22,62 % und ab dem Jahr 1983 22,01 % auf das Wohnbauförderungsdarlehen. Insoweit sei eine Kürzung der Sonderausgaben vorzunehmen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1985, B 257/85-8, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat über die Beschwerde erwogen:

1. Zu Recht zieht der Beschwerdeführer nicht in Streit, daß keine der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Aufwendungen (Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie zur Privat‑Haftpflichtversicherung, Telefongebühren und Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung) als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG zu berücksichtigen seien.

Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, die verbleibenden Möglichkeiten einer Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung zu prüfen. Kommt Aufwendungen die Eigenschaft von Sonderausgaben zu, untersagt § 34 Abs. 1 zweiter Satz EStG deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch für den infolge Überschreitens der Höchstbeträge (vgl. § 18 Abs. 2 leg. cit.) ausgeschlossenen Ausgabenteil.

2. Die vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen erfüllen unbestritten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG. Die hiefür bezahlten Beiträge sind daher Sonderausgaben, deren Abzug nach § 18 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Höhe nach beschränkt ist.

Für Steuerpflichtige, die - wie der Beschwerdeführer - alleinstehend sind und das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen die Abzüge für Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG den Jahresbetrag von 10.000 S für das Jahr 1982 bzw. 11.000 S ab dem Jahr 1983 nicht übersteigen. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle bleibt kein Raum für die Zuerkennung eines zusätzlichen Höchstbetrages aus dem Titel der Körperbehinderung, wie er in der Beschwerde begehrt wird.

3. Zum Abzug als Sonderausgaben läßt § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG nur Rückzahlungen an Kapital und Zinsen von Darlehen zu, die zur Schaffung (Errichtung) begünstigten Wohnraums aufgenommen worden sind. Als Käufer einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung ist der Beschwerdeführer nur hinsichtlich jener Rückzahlungen begünstigt, die von ihm in Erfüllung einer vom Verkäufer („Errichter“) übernommenen Verpflichtung auf ein seinerzeit zur Wohnraumschaffung verwendetes Darlehen geleistet worden sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht zunächst grundsätzlich nur in den Rückzahlungen für das Wohnbauförderungsdarlehen Sonderausgaben erblickt.

Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 13/3698/80, Slg. Nr. 5627/F, hat die belangte Behörde weiters zutreffend die Auffassung vertreten, daß Ausgaben der im § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG bezeichneten Art als Sonderausgaben nur mit jenen Beträgen geltend gemacht werden können, die den Beschwerdeführer wirtschaftlich belastet haben und nicht auch mit jenen, die ihm aus Mitteln der Wohnbauförderung als Wohnbeihilfen gewährt worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen, weshalb zur weiteren Begründung im Sinn der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis verwiesen wird.

Die belangte Behörde war daher gehalten, die jeweiligen Wohnbeihilfen anteilig den für die anrechenbaren Wohnungsaufwandbelastungen im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des WBFG 68 maßgeblichen Komponenten zuzuordnen. Der Beschwerdeführer rügt, dabei seien die bei Berechnung der Wohnbeihilfen berücksichtigten Erhaltungsaufwände von 250 S jährlich vernachlässigt worden.

Dieser (erkennbar auf § 32 Abs. 3 Z. 4 WBFG 68 gestützte) Einwand verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß auch bei Zutreffen dieser Behauptung für die hier allein entscheidende Frage, welche anteiligen Beträge in den jeweiligen Wohnbeihilfen nun tatsächlich auf die sonderausgabenbegünstigten Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens entfallen, nichts gewonnen ist. Denn zur Bezifferung dieser Beträge mit der in der Beschwerde begehrten Genauigkeit (letztlich wird eine überhöhte Kürzung der Sonderausgaben von 18 S, 17 S, 8 S und 6 S für die Jahre 1982 bis 1985 geltend gemacht) hätte es bereits im Verwaltungsverfahren der detaillierten Offenlegung des gesamten Rechenvorganges der beihilfegewährenden Behörde bedurft. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Offenlegungspflicht nicht nachgekommen ist, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie unter Bezugnahme auf die in der Vorhaltsbeantwortung genannten Darlehensrückzahlungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen „näheres weiß ich weder, noch kann ich es nachweisen“ den Prozentsatz der Kürzung mittels einer Verhältnisrechnung im Schätzungsweg ermittelt hat.

4. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren, der Schaffung begünstigten Wohnraums sei „die behindertengerechte Adaptierung einer bestehenden Wohnung zumindest gleichzusetzen“, kann unterbleiben, weil dieses in den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG keine Deckung findet. Auch das Vorbringen, die Kosten der behindertengerechten Adaptierung der Eigentumswohnung seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, kann mangels Detaillierung der tatsächlich vorgenommenen Adaptierungsmaßnahmen und der damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dazu kommt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlaß besteht - Ausgaben, die eine bloße Vermögensumschichtung bewirken, nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 10. November 1987, Zl. 85/14/0128, und die darin zitierte Vorjudikatur, auf deren ausführliche Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Daß der Kauf der Eigentumswohnung zu keiner unwiderbringlichen Vermögensverminderung geführt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

5. Der Beschwerdeführer hat in Ausübung seines Wahlrechtes darauf verzichtet, die durch seine Körperbehinderung veranlaßten Mehraufwendungen im Weg des Einzelnachweises gemäß § 34 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Er hat vielmehr zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen den in § 106 Abs. 3 leg. cit. für Bezieher der Hilflosenzulage vorgesehenen pauschalen Freibetrag beantragt und auch zuerkannt erhalten.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers läßt keinen Zweifel daran, daß sowohl die Privat-Haftpflichtversicherungsprämien (nach der taxativen Aufzählung des § 18 Abs. 1 EStG kommt ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht) als auch die Telefongebühren in ursächlichem Zusammenhang mit der Körperbehinderung verausgabt worden sind. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit dieser Ausgaben. Denn selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 3 EStG finden die genannten Aufwendungen im pauschalen Freibetrag des § 106 Abs. 3 EStG ohne weiteres Deckung und sind damit abgegolten.

Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen sohin ins Leere.

6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, macht aber ‑ mit Ausnahme des unter 3. Gesagten ‑ nur rechtliche Bedenken geltend. Dem übrigen Beschwerdevorbringen läßt sich weder entnehmen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen der Beschwerdeführer vermißt. An Hand der Aktenlage konnte der Gerichtshof auch von sich aus eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht feststellen.

Der angefochtene Bescheid läßt sohin keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen, in den Entscheidungsgründen zitierten bzw. erwähnten hg. Erkenntnisse wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 14. Juni 1988

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