Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte für das Kalenderjahr 1983 die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Sie sei als Lehrerin berufstätig und beschäftige während der für ihre Berufsausübung notwendigen Zeit ein Kindermädchen für die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder (geboren 1980 bzw. 1982).
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Beaufsichtigung der beiden Kinder handle es sich um gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Werbungskosten müßten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen stehen. Dies treffe auf Kosten, die durch die Betreuung von Kleinkindern während der Zeit der Berufstätigkeit entstehen, nicht zu, weil nicht die Berufstätigkeit an sich, sondern das der privaten Sphäre zuzurechnende Vorhandensein von Kindern den Aufwand bedinge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluß vom 24. Juni 1985, Zl. 96/85-4, abgelehnt und dieselbe an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerdeergänzung werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur. Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, ebenso können auch andere in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegene Umstände Aufwendungen erforderlich machen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne daß die Aufwendungen deshalb als Werbungskosten abzugsfähig werden (z.B. Heil- und Rehabilitationskosten).
Gleiches gilt für Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, daß er die mit seiner Haushaltsführung und dem Unterhalt seiner Kinder verbundenen Arbeiten, zu denen auch die Beaufsichtigung der Kinder gehört, nicht selbst verrichten kann bzw. will, sondern durch dritte Personen, z.B. durch eine Haushaltshilfe oder durch ein Kindermädchen besorgen läßt. Dabei ist es grundsätzlich unmaßgeblich, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige diese Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder will, ob er z.B. gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, oder ob ihn eine Erwerbstätigkeit daran hindert.
Auf die Frage, in welchen Fällen Aufwendungen der genannten Art als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG in Betracht kommen können, war nicht einzugehen, weil ein derartiger Antrag nicht Gegenstand der Beschwerde war. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/13/0086, hingewiesen.
Zu den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln wurden keine konkreten Angaben gemacht; für den Verwaltungsgerichtshof sind derartige Verfahrensmängel auch nicht erkennbar. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 17. Februar 1988
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