Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem Spruchteil 2. aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. März 1984 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse aus, daß die vom Beschwerdeführer jährlich im nachhinein gewährten und ausbezahlten Umsatzprovisionen an die von ihm beschäftigten und zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldeten Außendienstangestellten JH, JK, HÜ, FP und HW als laufendes Entgelt der Beitragspflicht unterlägen und demnach auf die vorhergehenden Beitragszeiträume (Kalendermonate) der jeweiligen Kalenderjahre "aufzurollen" gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die für die Jahre 1979, 1980, 1981 und 1982 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 68 Abs. 1 ASVG errechneten und in den Beilagen des Bescheides ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt S 44.766,97 zu entrichten.
Nach der Begründung sei zufolge der in der Zeit vom 25. November bis 12. Dezember 1983 beim Beschwerdeführer durchgeführten Beitragsprüfung anhand der vorgelegten Lohnunterlagen und Abrechnungen über Umsatzprovisionen festgestellt worden, daß die Meldung bzw. Verrechnung der jährlich im nachhinein abgerechneten Umsatzprovisionen für die namentlich genannten Außerdienstangestellten nicht richtig erfolgt sei. Nach den Prüfungsergebnissen könne es über die Beitragspflicht sowie die beitragsrechtliche Beurteilung der jährlich im nachhinein gewährten und abgerechneten Umsatzprovisionen als laufender Bezug keine Zweifel geben, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche Zulagen auf die vorhergehenden Beitragszeiträume (Kalendermonate) des Kalenderjahres "aufzurollen" seien.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1984 hatte die Salzburger Gebietskrankenkasse wegen der angeführten Meldepflichtverletzungen dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag von S 8.900,-- vorgeschrieben.
Dem gegen den Bescheid vom 28. Februar 1984 erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 413 und 414 ASVG insofern Folge, als gemäß § 113 Abs. 1 ASVG der mit diesem Bescheid verhängte Beitragszuschlag erlassen wurde (Spruchteil 1.). Dem Einspruch gegen den Bescheid vom 13. März 1984 wurde hingegen keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß den §§ 44 Abs. 1 Z. 1, 45 Abs. 1 und 58 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 leg. cit. bestätigt (Spruchteil 2.).
In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer mit dem Dienstnehmer Dipl. Ing. HW einen Dienstvertrag abgeschlossen habe, demzufolge der Genannte als Gruppenleiter im Werbeaußendienst in Salzburg beschäftigt werde. Nach Art. V dieses Vertrages erhalte der Dienstnehmer zunächst ein monatliches Entgelt von S 6.500,--; weiters eine Superprovision, die aus den Geschäften anfalle, die von den Vertretern des Beschwerdeführers erbracht würden, wobei diese Superprovision nach den monatlich ausgefertigten Provisionsnoten bzw. der Provisionsstatistik errechnet würde. Weiters erhalte Dipl. Ing. HW eine Bestanderhaltungsprovision, deren Abrechnung jeweils nach Vorliegen des Jahresabschlusses erfolge. Superprovision und Bestanderhaltungsprovision würden monatlich accontiert. Ähnliche Vereinbarungen enthalte der mit FP abgeschlossene Dienstvertrag, in dem wiederum Superprovision und Bestanderhaltungsprovision sowie monatliche Accontierung vorgesehen seien. Gleiches gelte für die mit den Dienstnehmern HÜ, JK und JH abgeschlossenen Dienstverträge. Die Bestanderhaltungsprovision würde als Entgelt für den jährlichen Jahresprämienzuwachs gewährt. Die Superprovision stelle ein Entgelt für die von den Vertretern erwirkten Geschäftsabschlüsse dar. In seinem Einspruch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es lägen im vorliegenden Fall keine Meldeverstöße vor. Die gegenständlichen Provisionszahlungen würden jährlich abgerechnet und müßten keineswegs nur zu Nachzahlungen führen. Die Provisionsaccontierungen könnten ebenso den Endabrechnungsbetrag übersteigen und damit die Rückverrechnung auslösen. Auch die für das Dienstverhältnis anzuwendende Bestimmung des § 10 des Angestelltengesetzes stelle ebenfalls bei der Frage, zu welchen Zeitpunkten der Anspruch auf Provision erworben werde und auszuzahlen sei, auf die vertragliche Abrede zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab. Auch in seiner Eingabe vom 31. Oktober 1984 habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß Provisionsansprüche aus Versicherungsträgen anderer Rechtsnatur seien als Umsatzprovisionen. Der Provisionsanspruch aus dem Versicherungsvertrag sei erst verdient, wenn die Versicherung eingelöst sei, d.h. die Prämie bezahlt worden sei. Es sei ungewiß, ob es zur Einlösung überhaupt komme. Wiederholt sei betont worden, daß die Accontierung lediglich im Interesse eines "harmonischen" Verdienstes des Bediensteten, dessen Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht strittig sei, gegeben werde. Dazu sei nach Auffassung der belangten Behörde festzuhalten, daß ein Versicherungsvertrag mit der Einigung des Versicherers und des Versicherten zustande komme und damit auch dessen Verpflichtung zur Prämienzahlung feststehe und klagbar werde; grundsätzlich werde man davon ausgehen müssen, daß die abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht widerrufen würden. Man werde daher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1961, Zl. 2069/57, folgen müssen, daß die gegenständlichen Geschäfte regelmäßig zu erwarten seien, sodaß nicht gesagt werden könne, daß die nach dem Monatsgehalt vereinbarungsgemäß zugestandenen Provisionen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen des § 44 Abs. 2 ASVG gewährt würden; dies ungeachtet des Umstandes, daß die Verrechnung der Provision jährlich im nachhinein erfolge. Ausdrücklich werde in diesem Erkenntnis erklärt, daß der Anspruch auf Provision nach seiner Wesensart mit dem Zustandekommen des Geschäftes entstehe und nicht erst zum Zeitpunkt der Abrechnung (sohin jedenfalls spätestens mit dem Einlangen der Erstprämie). Für die Beurteilung, ob es sich um laufende Bezüge handle, sei nach diesem Erkenntnis maßgeblich, ob die Provisionen ihrem Wesen nach in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt würden. Dies sei deswegen zu verneinen, weil laufend Geschäfte, aus denen die vereinbarten Provisionen entstünden, realisiert würden. Im übrigen stelle § 49 Abs. 1 ASVG nicht nur darauf ab, ob ein Anspruch entstanden sei, sondern auch darauf, was effektiv ein Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses erhalte. Danach seien auch Einkommen zu berücksichtigen, die ein Dienstnehmer gegen nachträgliche Verrechnung erhalte. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1967, Zl. 510/67, bringe zum Ausdruck, daß dann, wenn schon mit dem Zustandekommen eines Geschäftes ein Provisionsanspruch entstehe, es sich um ein laufendes Entgelt handle. Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung, aber auch auf die jeweiligen Vertragsformulierungen, die im wesentlichen ein Monatseinkommen vorsehen würden, das sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetze, habe der angefochtene Bescheid bestätigt werden müssen. Dies entspreche auch dem Grundsatz der österreichischen Sozialversicherung, "daß nach Möglichkeit sowohl im Krankheitsfalle wie auch im Pensionsfalle eine möglichst gleichbleibende Bemessungsgrundlage festgestellt werden solle, um dem Versicherten ein Absinken des Lebensstandardes zu ersparen". Der Beitragszuschlag sei zu erlassen gewesen, da die Meldung der in größeren zeitlichen Abständen abzurechnenden Provisionen tatsächlich Schwierigkeiten bereite, die nicht vom Versicherer veranlaßt seien, wobei diese Abrechnungsweise auch Irrtümer leicht möglich mache.
Gegen den im Spruchteil 2. enthaltenen Abspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die von dem Beschwerdeführer gewährten Provisionen als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu werten sind.
§ 49 Abs. 2 ASVG bestimmt, daß Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG oder der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen sind. Unter Sonderzahlungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verpflichtende oder freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG (gleich welcher Benennung) zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Zl. 84/08/0211 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Was die Frage der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen anlangt, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1961, Slg. Nr. 5552/A, vom 20. März 1964, Zl. 785/63, vom 20. September 1967, Zl. 510/67, vom 9. Dezember 1976, Zl. 956/76, u.a.).
Anders ist es, wenn das Entstehen des Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Dezember 1976, Zl. 956/76). Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, daß die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses an Jahresumsatz abhängt.
Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Frage, ob vertraglich zugesicherte Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, nicht generell in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden kann. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Genaue Feststellungen über den Inhalt dieser Vereinbarungen sind für die Beurteilung der hier gestellten Rechtsfrage unerläßlich. Aus diesen Feststellungen hätte sich zum einen ergeben müssen, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche auf die Entgeltsbestandteile entstanden sind, zum anderen, ob es sich in Wahrheit überhaupt um Umsatzprovisionen gehandelt hat. Denn Provisionen müssen nicht notwendig Umsatzprovisionen sein (vgl. zum gesamten Fragenkomplex auch Marhold, Sozialversicherungsrechtliche Bewältung atypischer Entgeltsvereinbarungen, in Tomandl, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung, 59 ff).
An solchen Feststellungen mangelt es jedoch im Beschwerdefall. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung wohl die schriftlichen Dienstverträge mit den einzelnen Dienstnehmern zugrunde gelegt, dabei jedoch außer acht gelassen, daß sich diese Verträge inhaltlich nicht unwesentlich von einander unterscheiden. So sieht der mit dem Dienstnehmer H abgeschlossene Vertrag unter Punkt IV
"c) eine Superprovision aus dem Sach-, Lebens- und Krankengeschäft, mit Ausnahme des Kfz-Geschäftes, vom Produktionswert der eingelösten und auf Konto verbuchten Geschäfte, abzüglich Storni, und zwar:
1) in der Höhe von ............................... 1 %o
auf Grund jenes Produktionswertes, der von den ihm zugeteilten
haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern erbracht wird;
2) in der Höhe von ................................ 2 %o
des von dem die Sollproduktion übersteigenden Produktionswertes.
Die Sollproduktionsvorschreibung erfolgt allerfolgt alljährlich
durch die Landesdirektion.
d) für die Bestanderhaltung eine jährliche Provision
in der Höhe von
............................................................... 2 %o
des sich aus seinem Gebiet ergebenden Prämienaufkommens (auf Punkt II/5/7 und 8 wird verwiesen).
Die unter c) und d) genannten Bezüge können in angemessener Höhe monatlich accontiert werden, die Endabrechnung erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Ziffern." vor.
Eine gleichartige Regelung enthält der Dienstvertrag des HÜ.
In den mit den Dienstnehmern K und P abgeschlossenen Verträgen ist hingegen unter Punkt V
"b) eine Superprovision aus den Sach-, Lebens- und Krankenversicherungsgeschäften, mit Ausnahme des Kfz.-Geschäftes, die von den zugeteilten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern des X-Konzerns erbracht werden, in Höhe von
1 %o
des Produktionswertes der eingelösten und auf Konto verbuchten Geschäfte abzüglich Storni. Die Zuteilung von Mitarbeitern erfolgt jeweils schriftlich durch die X.
Den Abrechnungen liegen die monatlich ausgefertigten Provisionsnoten bzw. die Auszüge aus der Produktionsstatistik zugrunde. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers bzw. bei Abziehen von Mitarbeitern aus der Organisationsgruppe des Dienstnehmers wird die Superprovision letztmalig aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Provisionsnoten bzw. Auszüge aus der Produktionsstatistik abgerechnet.
c) für die Bestanderhaltung eine jährliche Provision von 2 %o
des sich aus dem unter I beschriebenen Gebiet ergebenden Portefeuille-Jahresprämienzuwachses (ausgenommen Kfz und Gruppenversicherungen). Die Abrechnungen erfolgen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Grundlage für die Abrechnung bilden jeweils die entsprechenden Betriebsstatistiken per 31. Dezember. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres werden die für das vergangene Jahr maßgebenden Ziffern herangezogen." vorgesehen.
Der Dienstnehmer Dipl. Ing. W wiederum soll neben einer Superprovision wie die Dienstnehmer K und P laut Punkt V seines Dienstvertrages
"c) für die Bestanderhaltung einmal jährlich eine Provision von
2 %o
der Portefeuille-Jahresprämie aus dem unter Punkt I angeführten Organisationsgebiet, exkl. Kfz.- und Gruppenversicherungen. Grundlage für die Abrechnung bilden die entsprechenden 'Stand-Betriebsstatistiken
nach Organisationsgruppen' zum 31. Dezember. Die Abrechnung erfolgt jeweils nach Vorliegen des Jahresabschlusses. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres werden für den Abrechnungszeitraum jeweils die Ziffern der letzten vorliegenden Betriebsstatistik (Quartalserstellung) aliquot herangezogen."
erhalten.
Ungeachtet dieser unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen erfolgte die tatsächliche Abrechnung der Provisionsansprüche nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Unterlagen für alle genannten Dienstnehmer (soweit ein Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer bestanden hat) in den jeweiligen, der Beitragsnachrechnung zugrundeliegenden Jahren nach einem einheitlichen Schema. Ein Unterschied ist nur insoweit erkennbar, als in den Abrechnungen 1980 bei H zu Punkt I eine "Bestandsprovision", bei den Dienstnehmern P, Ü und K jedoch eine "Bestandssteigerungsprovision" angeführt wurde. Die Provisionsabrechnungen weisen jeweils zwei Positionen aus, nämlich eine "Bestandsprovision" (respektive "Bestandssteigerungsprovision") "im Sinne ihres Dienstvertrages
aufgrund der Betriebsstatistik .... für das Geschäftsjahr ...."
als Punkt I und einen mit "Preisausschreiben-Prämierung bei Überschreitung der vorgeschriebenen Sollproduktion" überschriebenen Punkt II. In den Abrechnungsformularen für 1980 ist dieser Punkt II mit "Zusatzbestimmungen für Gruppenleiterverträge" überschrieben und enthält die Subunterschriften "a) Preisausschreiben-Prämierung bei Überschreitung der vorgeschriebenen Sollproduktion", "Superprovision aus Eigengeschäft" und "Tantieme". Eine eindeutige Zuordnung dieser in den Jahresabrechnungen angeführten Positionen zu entsprechenden Vertragspunkten in den mit den Dienstnehmern geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich. Angesichts der aufgezeigten Unterschiede in den Provisionsvereinbarungen der einzelnen Dienstnehmer und der diese Unterschiede nicht berücksichtigenden einheitlichen Vorgangsweise bei den Jahresabrechnungen erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß die vorliegenden schriftlichen Verträge - möglicherweise aufgrund ausdrücklich vereinbarter oder konkludent zustande gekommener Änderungen - nicht den tatsächlichen Inhalt der bestehenden Provisionsvereinbarungen wiedergeben.
Zufolge dieser Feststellungsmängel hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 6. März 1986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)