Normen
ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 13. Jänner 1975 wurde über das Vermögen der Firma Ggesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Mit Nachtragsrechnung vom 20. September 1983 schrieb die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Masseverwalter für den Beitragszeitraum Jänner 1975 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 10.437,64 vor. Gegen diese Nachtragsrechnung wendete der Beschwerdeführer Verjährung ein und ersuchte um bescheidmäßige Feststellung der Zahlungspflicht. Daraufhin sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 30. Jänner 1984 unter Berufung auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG aus, daß die dem Beschwerdeführer als Dienstgeber mit der Nachtragsrechnung Nr. 348 vom 20. September 1983 vorgeschriebenen Beiträge in der Höhe von S 10.437,64 als nicht verjährt gelten.
Dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt und bestätigte den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: …….. 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Mit ihrem Bescheid vom 30. Jänner 1984 stellte die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse fest, daß bestimmte dem Beschwerdeführer als Dienstgeber vorgeschriebene Beiträge nicht als verjährt gelten. Damit traf sie aber keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Beschwerdeführer als Dienstgeber ergebenden Pflichten, sondern löste lediglich eine Vorfrage für die gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachentrichtung von Beiträgen. Die Erörterung der Frage der Beitragsverjährung wäre nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen gewesen. Die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse getroffene bescheidmäßige Feststellung erweist sich daher als unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1258/68, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Dies hätte die belangte Behörde aber in Erledigung des Einspruches des Beschwerdeführers wahrnehmen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgehen müssen.
Mit der Verabsäumung dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abgegolten ist. Im Hinblick auf die im § 110 Abs.1 ASVG verankerte sachliche Gebührenfreiheit besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren.
Wien, am 20. Juni 1985
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