VwGH 85/07/0275

VwGH85/07/02753.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde 1. der Firma S & Co Kommanditgesellschaft i. L, und 2. des KS in W, beide vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. August 1979, Zl. 14.871/34-I 4/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft genehmigte der Stadt Wien mit Bescheid vom 27. August 1979 mit Beziehung auf den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 1970 "auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1979 gemäß §§ 41, 100 Abs. 2, 114 und 115 WRG 1959 nach Maßgabe der Beschreibung und Auflagen die Ausführung der im Detailprojekt 'rechter Donaudamm, Abschnitt Floridsdorfer Brücke-Nordbahnbrücke, km 1,2 bis 2,0 dargestellten Maßnahmen" und wies die in der mündlichen Verhandlung vom Zweitbeschwerdeführer namens der Erstbeschwerdeführerin sowie im eigenen Namen erhobenen, als "Forderungen und Anträge" bezeichneten Einwendungen wegen fehlender Parteistellung zurück. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung im wesentlichen damit, daß die geltend gemachten Bestandrechte am Grundstück X nnn keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren begründen könnten. Abgesehen davon werde noch darauf hingewiesen, daß nach dem in der Verhandlung abgegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen durch die genehmigten Baumaßnahmen keine Beeinträchtigung der derzeit gegebenen Hochwassersicherheit für das Grundstück X nnn eintrete. Die Baumaßnahmen bezögen sich auf das rechte Donauufer im Bereich zwischen der Floridsdorfer- und der Nordbahnbrücke. Das Projekt enthalte keine Maßnahmen, die sich auf ein in Heiligenstadt am rechten Ufer des Donaukanals gelegenes Grundstück auswirken könnten. Selbst wenn der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes nnn/1 KG H sei, sei er wohl ein durch das Gesamtvorhaben "verbesserter Donauhochwasserschutz für Wien" oder das Detailprojekt "Umbau des Wehres Nußdorf" berührter Dritter, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren. Hinsichtlich des erstgenannten Projektes sei aufgrund von Anträgen des Zweitbeschwerdeführers bei der belangten Behörde, hinsichtlich des zweitgenannten Projektes aufgrund zweier Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren anhängig. In diesen beiden Verfahren werde - sofern sein Grundeigentum an dem Grundstück nnn/1 KG H feststehe und ihm damit Parteistellung zukomme - über alle seine Einwendungen, soweit sie das Grundeigentum betreffen bzw. daraus abgeleitet würden, abgesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 27. September 1985, B 446/79, zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer als betroffene Dritte und als berührte Personen in ihren Rechten in dem Verfahren zur Bewilligung des Donauhochwasserschutzes und dessen Detailprojekten sowie durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau vom 26. April 1968 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Rechtsfrage, ob die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zu Recht wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen worden sind oder nicht. Die beschwerdeführenden Parteien nahmen ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf Bestandrechte an einem Grundstück am H sowie das frühere Miteigentum des Zweitbeschwerdeführers an einem am Donaukanal gelegenen Grundstück in Anspruch. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Parteistellung aufgrund von Bestandrechten oder von Rechten an einem Superädifikat nicht begründet werden (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 1980, Slg. 8746). Soweit der Zweitbeschwerdeführer seine Parteistellung damit begründet, daß ihm Miteigentumsanteile am Grundstück nnn/1 KG H. zugestanden sind, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides zufolge eines am 28. Februar 1979 abgeschlossenen Übereinkommens nicht mehr Miteigentümer des genannten Grundstückes war (vgl.auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. 8983, und vom 27. September 1985, B 231/80). Hatten sohin die Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides - der in diesem Zeitpunkt gegebene Sachverhalt war dem bekämpften (Bescheid zugrundezulegen - keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren, dann hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren gestellten "Forderungen und Anträge" zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, er sei infolge Ersitzung durch Rechtsvorgänger Miteigentümer des Grundstücks nnn0 der EZ. nn00 KG H. Auf dieses Vorbringen einzugehen war dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung deshalb verwehrt, weil der Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Bewilligungsverfahren bei der Verhandlung am 18. Juni 1979 (§ 42 AVG 1950) eine derartige Behauptung nicht aufgestellt hat. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere über die Fragen, ob die Stadt Wien Konsenswerberin eines Vorhabens betreffend einen verbesserten Donauhochwasserschutz sein kann, ob die bescheidgemäß erfolgte Erklärung dieses Vorhabens als bevorzugter Wasserbau zu Recht erfolgte und ob dieser Bescheid sowie der Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 1970 den Formvorschriften entsprochen hat, gehen sohin ins Leere. Damit ist auch den Verfahrensrügen der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Rechtslage war der Verwaltungsgerichtshof an den Antrag der Beschwerdeführer auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 17. Jänner 1967, Zl. 1765/66, und vom 22. Februar 1967, Zl. 1857/66).

Wien, am 3. Dezember 1985

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