Normen
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.860,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 429,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Im Zusammenlegungsverfahren O hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 14. November 1983 bis einschließlich 28. November 1983 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 11. Oktober 1983) erlassen. Gegen diesen haben mehrere Parteien, darunter auch die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben.
2. Mit Bescheid vom 23. April 1985 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-3(FLG), bestätigt.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung verlangt, das Abfindungsgrundstück 396 der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien, welches sie zu einem unnötigen und den Grundsätzen der Zusammenlegung widersprechenden Umweg zwinge, und ihr Abfindungsgrundstück 395, das durch jenes von ihrem Anwesen getrennt werde, wertgleich zu tauschen. Aufgrund der Aktenlage und örtlicher Erhebungen ergebe sich für die Beschwerdeführer ein Abfindungsanspruch von 16,7244 ha mit 35.183,34 Punkten; die Grundabfindung habe ein Ausmaß von 16,4118 ha mit 35.162,74 Punkten, sodaß der Abfindungsanspruch hinsichtlich seines Wertes um 20,6 Punkte (1,14 % der gesetzlichen Grenze von 1812,36 Punkten) unterschritten werde. Das Fläche-Wert-Verhältnis betrage im alten Stand 4,76 m2/Punkt, im neuen Stand 4,67 m2/Punkt, die Abweichung somit 0,09 m2/Punkt bzw. 18,9 % der gesetzlichen Grenze von 0,476 m2/Punkt, die mittlere Entfernung im alten Stand 791 m und im neuen Stand 738 m; sie sei damit um 53 m oder 6,7 % niedriger. Das an beiden Kopfenden durch gemeinsame Anlagen erschlossene Abfindungsgrundstück 395 der Beschwerdeführer besitze ein Ausmaß von 3,7300 ha bei einem Vergleichswert von 9.032,88 Punkten und grenze im Norden an das Abfindungsgrundstück 396 der Mitbeteiligten mit einem Ausmaß von 4,3854 ha und 10.474,81 Punkten. Über einen im Zug einer Schlichtungsverhandlung vor der Agrarbezirksbehörde vorgeschlagenen Grundtausch hätten sich die Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten wegen der auftretenden Bonitätsunterschiede nicht einigen können. Als bei einer späteren Gelegenheit die Möglichkeit eines Platztausches zwischen den genannten Parteien im Bereich der Abfindungsgrundstücke 395 und 396 besprochen worden sei, hätten sich die Mitbeteiligten gegen den Tausch als für sie nachteilig mit der Begründung ausgesprochen, das Abfindungsgrundstück 395 sei im Ostteil drainagiert, was im Fall von dessen Übernahme durch sie ihre ohnedies bedeutende Drainagefläche - sie hätten im Zusammenlegungsverfahren bereits große Flächen vernäßter Böden erhalten noch vergrößern würde, wozu komme, daß sie im Bereich ihrer Abfindung 396 bereits im alten Stand mehrere Grundstücke besessen und daher ihrer Ansicht nach Anspruch auf ein großes Grundstück im unmittelbaren Anschluß an die Ortschaft hätten. Im Zug einer nachfolgenden Erhebung sei dann festgestellt worden, daß bei ähnlichen Bodenverhältnissen die tiefer gelegenen Teile des Abfindungsgrundstückes 395 im Ostteil mehr Rost- und Bleichfleckigkeit als die vergleichbaren Teile des Abfindungsgrundstückes 396 aufwiesen, was auf eine stärkere Wechselfeuchtigkeit und damit auch Drainagebedürftigkeit zurückgehe. Die belangte Behörde kam hierauf zu dem Ergebnis, die Abfindungen der Beschwerdeführer zeigten neben einer deutlichen Besitzkonzentration, daß auch alle übrigen für die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung maßgebenden Merkmale weit innerhalb der gesetzlichen Grenzen blieben; ebenso bei die räumliche Lage des Wirtschaftshofes im Verhältnis zu den Abfindungsgrundstücken verbessert worden, was in der Abnahme der mittleren Entfernung um 6,7 % zum Ausdruck komme. Der auf einen Grundtausch abzielende Einwand der Beschwerdeführer rechtfertige nicht eine entsprechende Änderung des Zusammenlegungsplanes. Die räumliche Entfernung der Abfindung 395 vom Wirtschaftshof sei nicht ungesetzlich. Der vorgeschlagene Grundtausch würde die Zufahrtsstrecke vom Wirtschaftshof zu dieser Abfindung nur um rund 100 m verkürzen, worin ein nur geringfügiger und deshalb nicht ins Gewicht fallender Vorteil läge, weil die mittlere Entfernung zwischen dem Wirtschaftshof und den Abfindungsgrundstücken insgesamt um 6,7 % verringert worden, also auch in diesem Bereich eine Verbesserung gegenüber dem alten Stand eingetreten sei.
3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in dem Recht darauf, daß dem Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werde sowie daß eine möglichst weitgehende Konzentration der Abfindung erreicht werde, verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die beiden Mitbeteiligten haben Gegenschriften eingebracht, in denen sie dem Verlangen nach einem Grundtausch entgegentreten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
1.1. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß dem Ermittlungsverfahren kein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zugrunde liege; es gebe nur einen Erhebungsbericht, der eine Befundaufnahme, aber keine schlüssige Beurteilung enthalte, ob die Abfindung dem Gesetz entspreche; das Erhebungsorgan habe zudem einen Abänderungsvorschlag eingebracht, der von der belangten Behörde unbeachtet geblieben sei, worin ein Beweiswürdigungsmangel liege.
Ihre Rechtsrüge sehen die Beschwerdeführer darin begründet, daß ihrem Wirtschaftshof eine fremde Abfindung vorgelagert worden und dadurch eine Besitzkonzentration unterblieben sei, die herstellbar gewesen wäre und daher im Interesse des Zusammenlegungszieles hätte verwirklicht werden müssen.
1.2. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, daß der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwertete Erhebungsbericht kein Sachverständigengutachten war; er wurde im übrigen auch nicht als solches bezeichnet. Zur Klärung des in der Berufung von den Beschwerdeführern gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen Einwandes einer dem § 17 Abs. 8 FLG widersprechenden Abfindung in Hinsicht der Lage der Abfindungsgrundstücke 395 und 396, deren Tausch die Beschwerdeführer zur Vermeidung eines unnötigen Umweges sowie in Anbetracht ihrer gesamten Betriebsverhältnisse vorgeschlagen hatten, waren die getroffenen, in der Sachverhaltsdarstellung im wesentlichen wiedergegebenen Erhebungen durchaus zureichend, um darauf jene Beurteilung zu gründen, welche die belangte Behörde zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Berufungsbegehrens der Beschwerdeführer vorzunehmen hatte. Der Erhebungsbericht enthält auch nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, einen unter dem Gesichtspunkt fachkundiger Einschätzung der Gegebenheiten bindenden Tauschvorschlag, von dem die Behörde nur mit ebenso sachkundigen Argumenten hätte abgehen dürfen; nach dem ganzen Inhalt dieses Berichtes stellt der Änderungsvorschlag lediglich eine auf dem Berufungsbegehren der Beschwerdeführer aufbauende Zusammenlegungsvariante dar; der Frage, ob deren Realisierung geboten oder dem bisherigen Abfindungsergebnis vorzuziehen sei, war damit nicht vorgegriffen.
1.3. Es läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß ein Zusammenlegungsplan so lange in rechtserheblicher Weise mangelhaft wäre, als die durch die Zusammenlegung erzielte Besitzkonzentration nicht im Einzelfall das jeweils höchstmögliche Ausmaß erreicht hätte.
Im Gegenteil wird es in einem Zusammenlegungsverfahren regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben, die dem Gesetz entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1984, Slg. 11.299/A). Was den vorliegenden Zusammenlegungsplan betrifft, konnte zugunsten der Beschwerdeführer, wie der Vergleich ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit den ihnen zugeteilten Abfindungsflächen zeigt, eine deutliche Verbesserung der Agrarstruktur herbeigeführt werden. Wenn die Beschwerdeführer aus dem Verfahren aber gemäß § 17 Abs. 8 FLG unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien entsprechende Vorteile in Übereinstimmung mit den Zielen der Zusammenlegung erreicht haben - ohne daß es sich dabei um das für sie optimale Ergebnis handeln mußte - und sich die Abweichungen im Flächen-Wert-Verhältnis (weit) innerhalb des hiefür geltenden Rahmens hielten, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie habe rechtswidrig gehandelt, indem sie den vor ihr angefochtenen Zusammenlegungsplan unverändert aufrechterhielt, dies umso mehr, als die von den Beschwerdeführern angestrebten weiteren Vorteile die mitbeteiligten Parteien (zumindest durch Verlängerung ihrer Zufahrt zur Hofstelle) benachteiligt hätten.
2. Da mit dem angefochtenen Bescheid somit in Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, im Rahmen der gestellten Anträge.
Wien, am 28. Oktober 1986
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