VwGH 85/07/0241

VwGH85/07/024125.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde 1) des JG und 2) des KN, beide in L, beide vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1985, Zl. LAS-382/15-84, betreffend Übertragung eines Teilwaldrechtes (mitbeteiligte Partei: AH in L, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4), zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3 idF 1984/018;
AgrVG §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3 idF 1984/018;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz bewilligte im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 11. Februar 1985 gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG), die Übertragung eines Teilwaldrechtes entsprechend einer (behauptetermaßen) zwischen dem am 6. Dezember 1982 verstorbenen BH als Verkäufer und den Beschwerdeführern als Käufern am 17. November 1982 abgeschlossenen Kaufvereinbarung und sprach aus, daß das Teilwaldrecht mit der (je zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden) Liegenschaft EZ. 959 II KG X zu verbinden und die Übertragung im Waldprotokoll der Gemeinde L zu vollziehen sei. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem erklärt, der (im Beschwerdefall behauptete) Verlust der Originalurkunde der genannten Kaufvereinbarung stelle keinen gesetzlichen Versagungsgrund dar.

Über die gegen diese Bewilligung unter anderem von der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei erhobene Berufung entschied hierauf der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 4. Juli 1985 gemäß § 66 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 38 TFLG dahin, daß der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der Antrag der Beschwerdeführer auf agrarbehördliche Genehmigung der Umschreibung des Holz- und Streunutzungsrechtes in folio 7 des L-Waldprotokolles von BH auf die Beschwerdeführer unter Bindung an deren oben bezeichnete Liegenschaft zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus, sie habe sich mit dieser Rechtssache bereits im Erkenntnis vom 28. Juni 1984 befaßt. Nach diesem sei einer Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 4. April 1984 hinsichtlich der Bewilligung zur Übertragung des Teilwaldrechtes des BH gemäß Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 aufgehoben worden. Die Berufungsbehörde habe die Auffassung vertreten, daß für die agrarbehördliche Bewilligung zur Absonderung des Teilwaldrechtes des BH gemäß Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 kein Antrag vorliege, der die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung im Sinne des Pkt. a) des damals angefochtenen Bescheides und zur Verfügung der Übertragung dieses Teilwaldrechtes im Waldprotokoll der Gemeinde L begründet hätte. Ein solcher Antrag sei inzwischen gestellt worden.

Im Schreiben vom 17. August 1984 an die Agrarbehörde erster Instanz hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, daß das Original über die Abtretungsvereinbarung bei der Verhandlung der Agrarbehörde erster Instanz am 22. Juni 1983 in der Gemeinde L vorgelegt und anschließend eine Fotokopie dem Verhandlungsleiter übergeben worden sei; seit diesem Verhandlungstag sei die Originalurkunde nicht mehr aufzufinden, was sich nur so erklären lasse, daß die Urkunde entweder anläßlich der Verhandlung oder in der Kopiermaschine abhanden gekommen sei; zur Kopiermaschine habe ein großer Personenkreis Zugang; die Originalurkunde sei zwei Vertretern der Agrarbehörde erster Instanz vorgelegt worden.

Zur letztgenannten Behauptung hätten diese übereinstimmend ausgeführt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob ihnen bei der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1983 das Original des Kaufvertrages vom 17. November 1982 vorgelegt worden sei. Beide könnten sich daran erinnern, daß eine Fotokopie durch den Erstbeschwerdeführer angefertigt worden sei. Den Verhandlungsleitern sei dann eine Fotokopie der Vereinbarung für den Verhandlungsakt übergeben worden.

Mit Schreiben vom 11. März 1985 seien die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, daß nach § 6 AgrVG 1950 genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch der Agrarbehörde vorzulegen seien. Die Antragsteller seien gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert worden, den Kaufvertrag vom 17. November 1982 im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Hiefür sei ihnen eine Frist von 3 Wochen mit dem Bemerken eingeräumt worden, sollte innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nachgekommen werden, müßte der Antrag vom 17. Juli 1984 auf agrarbehördliche Genehmigung zurückgewiesen werden. Die Beschwerdeführer seien auch darauf hingewiesen worden, daß nach den Aktenunterlagen die Originalurkunde in Verstoß geraten sei; sollten nunmehr durch die Beschwerdeführer im Hinblick auf § 6 AgrVG 1950 rechtliche Schritte auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 gegen die Rechtsnachfolger des verstorbenen BH eingeleitet werden, möge dies dem Landesagrarsenat mitgeteilt werden; geschehe dies innerhalb der gesetzten 3-Wochen-Frist, werde der Landesagrarsenat die Möglichkeit einer Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung prüfen.

Mit Schriftsatz vom 9. April 1985 hätten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mitgeteilt, daß zwar nach § 6 AVG (richtig: AgrVG) 1950 genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen seien; eine Rechtsfolge - wie sie sich aus dem Schreiben des Landesagrarsenates vom 18. März 1985 ergäbe - sei jedoch daran nicht geknüpft; der Originalvertrag vom 17. November 1982 sei in Verstoß geraten; eine Fotokopie dieses Vertrages habe jedoch vorgelegt werden können; die näheren Einzelheiten, weshalb der Vertrag im Original in Verlust geraten sei, ergäben sich aus einem Akt des Landesgerichtes Innsbruck, dessen Einholung beantragt werde; der Erstbeschwerdeführer habe stets sowohl im Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Beschuldigter wie auch in einem Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck als Zeuge angegeben, daß BH den Vertrag vom 17. November 1982 vor ihm unterfertigt habe.

Kaufgegenstand nach der Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 sei der Teilwald folio 7, ein Teil des sogenannten "Hüttele, Feuersatt"-Teilwaldes, nördlich der Schilifttrasse. Die Fläche betrage nach den Ermittlungen der Bezirksforstinspektion Telfs 4.493 m2. Dieser Teilwald sei mit der Stammsitzliegenschaft W verbunden. Der W-hof habe aus dem Gutsbestand der Liegenschaften 4 I, 6 II, 420 II und 336 II je KG X bestanden, welche mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1982 durch den nunmehr verstorbenen BH erworben worden seien. Der Gutsbestand dieser Liegenschaften sei von diesen nach dem Grundbuchbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 1982 abgeschrieben und der Liegenschaft 5 I des Herrn BH zugeschrieben worden. Nach dem Erbübereinkommen habe der Mitbeteiligte den Gutsbestand des ehemaligen W-hofes bekommen. Nach dem Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28. September 1984 sei hiefür die EZ. 1223 II KG X gebildet worden. Eigentümer dieser Liegenschaft sei der Mitbeteiligte.

Auch Teilwälder seien agrargemeinschaftliche Anteilsrechte öffentlich-rechtlicher Natur. Das heiße, daß der Bestand, die Begründung und die Beendigung solcher Rechte grundsätzlich dem öffentlichen Recht unterlägen. Öffentliche Rechte seien der Parteiendisposition nur insoweit unterworfen, als dies das Gesetz erlaube. Nun lasse § 38 TFLG Verträge zur Absonderung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu. Allerdings bedürfe es zur Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte der agrarbehördlichen Bewilligung. Die agrarbehördliche Absonderungsbewilligung für eine Absonderung, welche rechtsgeschäftlich vereinbart worden sei, habe zur Folge, daß diese öffentlich-rechtlich anerkannt werde und das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht in der neuen "Ausgestaltung" als öffentliches Recht gelte. Eine Absonderungsbewilligung, wie sie nach § 38 Abs. 3 TFLG im erstinstanzlichen Bescheid erteilt worden sei, stelle daher einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Dies ergebe sich auch aus der bescheidmäßigen Verfügung, daß das Teilwaldrecht mit der Liegenschaft EZ. 959 II KG X zu verbinden sowie daß nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides im Waldprotokoll der Gemeinde L die Übertragung des Teilwaldrechtes zu vollziehen sei.

Es stelle sich nun die Frage, ob die in Fotokopie vorgelegte Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 eine geeignete Grundlage für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Verfügung der Agrarbehörde erster Instanz sei. Hiezu führe der Mitbeteiligte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Mai 1985 aus, daß der Originalvertrag gerade zu einem Zeitpunkt "verschwunden, in Verstoß geraten" sei, als man das Original dringend benötigt hätte, nämlich zur Erstellung eines endgültigen Gutachtens und zur Beweisführung im Strafverfahren; die sich aus der Natur der Sache schon ergebende Beweispflicht der Beschwerdeführer in dieser Richtung vor der Agrarbehörde würde noch durch § 6 AVG (richtig: AgrVG) 1950 verstärkt, wonach eben Verträge unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen seien; wenn schon für den Amtsgebrauch, also für den Behördenakt, eine zweite Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift erforderlich sei, so habe der Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, daß im Rahmen der den Beschwerdeführern obliegenden Beweispflicht das Original der Behörde zumindest zur Einsichtnahme vorgelegt werden müsse; ausgehend von dieser Rechtslage erscheine die Vorlage des Originals daher unerläßlich, dies umso mehr, als das Zustandekommen des Vertrages durch die Rechtsnachfolger nach BH bestritten würde; wenn demnach zur Antragstellung an die Agrarbehörde ein unwiderlegbarer Nachweis über das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages über die Absonderung gefordert werden müsse, so erscheine es völlig folgerichtig, wenn der Landesagrarsenat in seinem Schreiben vom 11. März 1985 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 die beiden Beschwerdeführer aufgefordert habe, das Original des Kaufvertrages vom 17. November 1982 vorzulegen oder in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren den Nachweis für den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erbringen, in welchem Falle der Landesagrarsenat das Agrarverfahren aussetzen würde.

Nach § 6 AgrVG 1950 sei unter der Rubrik "Anbringen" verfügt, daß genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen seien. Aus den Bemerkungen in einer Fußnote zu dieser Gesetzesbestimmung in Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, ergebe sich, daß es sich bei der Bestimmung des § 6 AgrVG 1950 um eine Sonderbestimmung zu § 13 Abs. 1 AVG 1950 handle. Die Sonderbestimmung zum § 13 Abs. 1 AVG 1950 bestimme § 6 AgrVG 1950 nun dahin, daß Anträge auf Grund von Verträgen nicht nur schriftlich oder mündlich eingebracht werden könnten (§ 13 Abs. 1 AVG 1950), sondern darüber hinaus Anbringen, die genehmigungspflichtige Vorgänge zum Gegenstand haben, unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Vertrages der Agrarbehörde vorzulegen seien. Eine Fotokopie des Kaufvertrages vom 17. November 1982 stelle weder eine zweite Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen dar. Der Landesagrarsenat vertrete die Auffassung, daß vor allem im Hinblick auf die Behauptung des Mitbeteiligten, die Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 sei überhaupt nicht zustande gekommen, die Vorlage des Originals oder einer zweiten Ausfertigung dringend erforderlich erscheine. Eine gerichtliche Feststellung darüber, daß die Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 ordnungsgemäß zustande gekommen sei, würde selbstverständlich der Sonderbestimmung des § 6 AgrVG 1950 Genüge tun. Der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Agrarbehörde erster Instanz, wonach der Verlust der Originalurkunde über die Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 keinen gesetzlichen Versagungsgrund darstelle, müsse grundsätzlich beigepflichtet werden. Es möge nun dahingestellt bleiben, ob und wieweit die beiden Beschwerdeführer ein Mitverschulden am Verlust der Originalkaufvereinbarung vom 17. November 1982 und weiters an dem Umstand treffe, daß nicht eine zweite Ausfertigung des Originals oder beglaubigten Abschrift rechtzeitig angefertigt worden sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Mitbeteiligten gehe der Landesagrarsenat davon aus, daß zu einer agrarbehördlichen Verfügung, wie sie im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt sei, die Vorlage der Kaufvereinbarung im Original oder einer zweiten Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder eine gerichtliche Feststellung über das ordnungsgemäße Zustandekommen der Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 dringend erforderlich erscheine. Dies umso mehr, als der Mitbeteiligte unter Zugrundelegung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 11. Juni 1983 behaupte, daß die Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 gar nicht von BH unterschrieben, das heißt tatsächlich nicht zustande gekommen sei.

Auch die Berufungsbehörde sei berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen habe, aufzugreifen und deren Behebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 anzuordnen. Die Beschwerdeführer hätten der Aufforderung des Landesagrarsenates vom 11. März 1985 unter Androhung der Folgen nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht rechtzeitig Folge geleistet. Der Berufung sei daher Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 und § 6 AgrVG 1950 der Antrag der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1984 auf Genehmigung der Umschreibung des Holz- und Streunutzungsrechts in folio 7 des L-Waldprotokolles vom Hofe des BH auf die Liegenschaft 959 II KG X zurückzuweisen gewesen.

Bei dieser Sachlage habe der Frage nicht mehr weiter nachgegangen werden müssen, ob die Kaufvereinbarung vom 17. November 1982 auch den Rechtsnachfolger nach BH, den Mitbeteiligten, der den Hof W mit den Teilwaldrechten samt dem kaufgegenständlichen Teilwaldrecht erworben habe, binde und ob diese Kaufvereinbarung dafür ausreiche, eine den Mitbeteiligten bindende Rechtsgestaltung zu verfügen, wie dies im erstinstanzlichen Bescheid geschehen sei.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten. Die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte ergänzten in der Folge ihre Ausführungen durch weiteres Vorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig außer Streit, daß der mit der - behauptetermaßen zustande gekommenen - "Kaufvereinbarung" vom 17. November 1982 begründete Erwerb der dort bezeichneten Holz- und Streunutzungsrechte durch die Beschwerdeführer die Absonderung eines Teilwaldrechtes von einer Stammsitzliegenschaft bedeutet, ein Vorgang, der gemäß § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 TFLG der Bewilligung der Agrarbehörde bedarf. Die Agrarbehörde kann über einen derartigen Bewilligungsantrag nur dann meritorisch absprechen, wenn von einem die Absonderung betreffenden wirksamen Rechtsgeschäft ausgegangen werden kann. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel gemäß § 38 AVG 1950 als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Die Beschwerdeführer haben sich auf eine schriftliche Kaufvereinbarung berufen, von der sich nur Abschriften in den Verwaltungsakten befinden, während die Urschrift verlorengegangen sein soll. Eine (rechtskräftige) Entscheidung der Gerichte in dieser Angelegenheit lag nicht vor. Damit war für die Agrarbehörde der zuvor beschriebene Zweifelsfall gegeben.

Gemäß dem nach § 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

Gemäß § 6 AgrVG 1950 sind genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift "für den Amtsgebrauch" vorzulegen. Mit dieser Bestimmung wird nicht für den Bereich der Bodenreform die Vorlage der Urschrift eines schriftlichen Vertrages zur unverzichtbaren und insofern dem Zivilrecht widersprechenden Voraussetzung jeder Genehmigung erklärt; es handelt sich vielmehr um eine Ordnungsvorschrift, mit welcher der Partei die Pflicht zur Beibringung einer schriftlichen Unterlage auferlegt wird, die den Wortlaut des genehmigungspflichtigen Vertrages einwandfrei wiedergibt und zu den Akten genommen werden kann. Nur so verstanden, stellt die Nichtbeachtung dieser Vorschrift durch eine Partei ein Formgebrechen nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 dar. Behauptet eine Partei hingegen den Verlust der (einzigen) Originalurkunde unter Vorlage einer Vertragskopie, kann nur eine weitere Kopie verlangt und muß von Amts wegen klargestellt werden, ob das behauptete Rechtsgeschäft in der angegebenen Form wirksam abgeschlossen wurde.

Unter Bezugnahme auf § 6 AgrVG 1950 kann daher ein Anbringen mit einem entgegen § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht behobenen, in der Nichtbeibringung der Vertragsurschrift gelegenen Formgebrechen dann nicht zurückgewiesen werden, wenn die Partei den Verlust des Originals behauptet. Daß der zuletzt genannte Umstand keinen gesetzlichen Versagungsgrund darstellt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis selbst eingeräumt. In diesem Zusammenhang läßt sich für den Standpunkt der belangten Behörde durch den Hinweis in der Gegenschrift auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewinnen, wonach dann ein Verbesserungsauftrag nicht erlassen zu werden braucht, wenn das Formgebrechen im Fehlen eines Nachweises besteht, der von der Partei nicht erbracht werden kann; denn dies gilt (wie im angegebenen Fall - siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 149 E 13) nur, wenn das Formgebrechen ein wesentliches Element betrifft; die Vorlage der Vertragsurschrift ist aber kein solches. Ob mit einer Vertragskopie der Vertragsabschluß nachgewiesen werden kann, ist in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären. Im Beschwerdefall sind zudem nicht Bedenken gegen die Übereinstimmung der Vertragskopie mit der "Urschrift" aufgetreten.

Da im Beschwerdefall somit die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer nicht auf die fehlende Behebung eines in der Nichtvorlage des Kaufvertrages in Original oder beglaubigter Abschrift gelegenen Formgebrechens gestützt werden durfte und § 13 Abs. 3 AVG 1950 auch nicht die Grundlage für einen Auftrag zur Einleitung gerichtlicher Schritte zur Feststellung der Rechtswirksamkeit der besagten Kaufvereinbarung bilden konnte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 25. April 1989

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