VwGH 85/07/0049

VwGH85/07/004921.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein. der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der AG in G, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985, Zl. 511:539/01- I 5/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1984 verlängerte der Landeshauptmann von Oberösterreich näher genannten Personen in ihrer Eigenschaft als persönlich haftenden Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft gemäß den §§ 99 und 112 Abs. 2 WRG 1959 .die mit Bescheid derselben Behörde vom 27. Jänner 1978 festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Naßbaggerung und die damit verbundene Herstellung eines Baggersees einschließlich der Rekultivierung der Schottengrube auf den mit jenem Bescheid bestimmten Grundstücken bis 31. Dezember 1990; gleichzeitig wurde festgestellt, daß gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 die Fristverlängerung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvorgänger gemäß der Zustellverfügung als Beteiligten zugestellt. Die hierauf von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und namens ihres Rechtsvorgängers erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985 gemäß § 66 AVG 1950 unter Hinweis auf § 112 Abs. 1, 2 und 3 WRG 1959 mit der Begründung mangels Parteistellung zurückgewiesen, daß an der Vorschreibung oder Verlängerung einer Frist für Baubeginn oder Bauvollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein rechtliches Interesse zukomme.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf verletzt erachtet, daß die bezeichnete Fristverlängerung versagt werde. Sie weist darauf hin, daß ihr durch private Vereinbarung das Wiederkaufsrecht an den betroffenen Grundflächen nach vollständiger Schotterentnahme zustehe, weshalb sie daran interessiert sei, daß eine Fristverlängerung nicht in Widerspruch zu - von ihr behaupteten privaten und öffentlichen Interessen, die jener entgegenstünden, bewilligt werde; sie habe das Recht, gegen die unberechtigt erscheinende Maßnahme im Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsangaben ausgeführt und belegt hat, ist sie - und war schon seit 1979 - nicht mehr Eigentümerin der von der Fristverlängerung betroffenen Grundstücke. Entsprechendes gilt für ihren Rechtsvorgänger. Die Beschwerdeführerin, die sich zur Stützung ihrer Ansicht, sie wäre Partei, auf keine jener Rechtstitel bezieht (beziehen kann), die zufolge § 102 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung vermitteln, war daher insbesondere auch nicht aus dem Recht des Grundeigentums (§ 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 WRG 1959) zur Teilnahme an einem diese Grundflächen betreffenden wasserrechtlichen Verfahren als Partei berechtigt. Daß ein Wiederkaufsrecht die Parteistellung nicht begründet und davon abgesehen in einem Verfahren betreffend eine bloße Fristverlängerung außer dem Bewilligungswerber niemand Parteistellung hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem gegenüber derselben Beschwerdeführerin und derselben belangten Behörde ergangenen Beschluß vom 18. September 1984, Zl. 84/07/0257, dargelegt, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Das Recht, Berufung zu erheben, steht nur der vom Bescheid betroffenen "Partei" zu (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23.11.1955, Zl. 1238/54, Slg. Nr. 3891/A oder E 7.6.1971, Zl. 1863/70, Slg. Nr. 8032/A). Die Zurückweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der somit mangels Parteistellung unzulässigen Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvorgängers durch den angefochtenen Bescheid war daher nicht rechtswidrig.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Mai 1985

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