VwGH 85/06/0122

VwGH85/06/012213.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des Dr. HR, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. November 1983, GZ Ve-550-904/9, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1978 §24;
BauO Tir 1978 §31 Abs4 litc idF ;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. September 1980 wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung von Einfriedungen entlang von Verkehrsflächen auf dem Grundstück 67/4, KG. X, baubehördlich bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der Einfriedung wurde in der Baubeschreibung festgehalten, daß sie im Mittel 1,50 m betrage, gemessen von der Gehsteigoberkante. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit einem Schreiben vom 22. Dezember 1981 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, daß anläßlich der Benützungsbewilligung für das Wohnhaus mit Garage auch die straßenseitige Einfriedung überprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, daß die Höhe der Einfriedung bis zu 1,75 m betrage. Da für die Einfriedung in der ausgeführten Höhe keine Baubewilligung bestehe, werde entsprechend § 44 der Tiroler Bauordnung die Androhung des Abbruchsauftrages ausgesprochen. Der Abbruch werde seitens der Behörde angeordnet werden, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die geänderte bauliche Anlage (Einfriedung) angesucht habe, oder diese nicht erteilt worden sei.

Mit Eingabe vom 11. Jänner 1982 brachte der Beschwerdeführer vor, daß der Bürgermeister bei der seinerzeitigen Bauverhandlung ausdrücklich erklärt habe, ein Überschreiten der zur Verhandlung gelangten Einfriedungshöhe von 1,50 m im Ausmaß von 10 bis 15 % werde geduldet. Der Beschwerdeführer habe sich auf das Wort des Bürgermeisters verlassen und es sei im Hinblick auf diese Zusicherung die Einfriedung erstellt worden. Nachdem er auch die Mitteilung erhalten habe, daß der Gehsteig neu errichtet werde und dadurch eine Erhöhung des Gehsteigniveaus eintreten würde, habe er noch ca. 5 cm in einem kurzen Bereich der Einfriedung zugegeben, sodaß bei der erwarteten Erhöhung des Gehsteigniveaus er voll und ganz den Vorstellungen des Bürgermeisters entsprochen hätte. Nachdem das Gehsteigniveau jedoch letztendlich nicht erhöht worden sei, sei nunmehr tatsächlich, allerdings nur in einer Länge von nicht einmal 2 m, eine geringfügige Überschreitung der zugesicherten Höhe gegeben. Unter den angeführten Umständen erscheine dem Beschwerdeführer ein Abbruchverfahren nicht gerechtfertigt. Er weise nochmals darauf hin, daß die geringfügige Überschreitung der Höhe bezogen auf die Gesamtlänge der Einfriedung in einer unbedeutenden Länge gegeben sei. Ohne Abrücken von dem angeführten Sachverhalt unter Vorbehalt aller Erweiterungen dürfe er jedoch zusätzlich auch noch um die Genehmigung des derzeitigen Zustandes ersuchen.

Mit Verfahrensanordnung vom 25. Jänner 1984 forderte die Baubehörde erster Instanz sodann den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen entsprechend den §§ 27 und 28 der Tiroler Bauordnung die erforderlichen Unterlagen seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nachzureichen. Gemäß § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung werde neben den nach § 27 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen die straßenseitige Ansicht der Einfriedung im Maßstab 1:50 mit sämtlichen Koten, in mit der Ausführung übereinstimmender Darstellung, zur Nachreichung vorgeschrieben. Bei Nichtvorlage innerhalb der angegebenen Frist habe die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 23. März 1982 wies der Bürgermeister das Ansuchen um Genehmigung der Einfriedung gemäß § 31 Abs. 2 TBO im Zusammenhalt mit § 13 AVG 1950 zurück.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß es nicht erforderlich sei, noch zusätzliche Planunterlagen vorzulegen, da dieser Zustand von der Baubehörde im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens erfaßt worden sei. Diese Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. April 1982 als unbegründet ab.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. Juli 1982 Folge und behob den bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Berufungsbescheid. Begründet wurde diese Aufhebung damit, daß die Verfahrensanordnung zur Vorlage von Unterlagen sich auf gesetzliche Bestimmungen gestützt habe, welche nur für ein Bauansuchen betreffend einen Neu- , Zu- und Umbau Geltung hätten. Es hätte daher nicht die Beibringung sämtlicher Unterlagen nach § 27 und 28 der Tiroler Bauordnung angeordnet werden dürfen. Diese Gesetzwidrigkeit der Verfahrensanordnung belaste den Zurückweisungsbescheid mit einer Rechtswidrigkeit. Im fortzusetzenden Verfahren, so führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, werde der Beschwerdeführer aufzufordern sein, jene Unterlagen nachzureichen, die im Sinne des § 27 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einfriedung in der beantragten Höhe erforderlich seien.

In der Folge behob der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. September 1982 den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos.

Ohne eine neuerliche Aufforderung zur Vorlage der nach § 27 der Tiroler Bauordnung erforderlichen Pläne beraumte der Bürgermeister für 29. November 1982 eine mündliche Verhandlung an. Bei dieser Verhandlung wurde der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens wie folgt umschrieben: "Die Einfriedung besteht aus einem Sockelmauerwerk mit einzelnen Mauerwerkspfeilern in einem Abstand von 4,60 m und einer Höhe von ca. 1,63 m. Auf dem Sockel aufgesetzt ist ein in seinem oberen Teil geschwungener Holzzaun. Die Höhe des Sockels zwischen den Pfeilern beträgt 0,60 m. Die Gesamthöhe der Einfriedung, gemessen von der Oberkante des angrenzenden Gehsteiges, beträgt zwischen 1,50 und 1,75 m. Die Länge der an den Gehsteig angrenzenden Einfriedung beträgt 12,20 m".

Der Bausachverständige erklärte zu diesem Vorhaben, daß es der Verordnung des Gemeinderates vom 15. Oktober 1981 insoweit widerspreche, als auf Grund dieser Verordnung für Einfriedungen lediglich eine Gesamthöhe von 1,50 m zulässig sei. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei ihm im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Bauvorhaben vom Bürgermeister ausdrücklich zugesichert worden, daß er entgegen seiner ursprünglichen Absicht bezüglich einer Zaunhöhe von 1,80 m um eine Höhe von 1,50 m ansuchen sollte und Differenzen von 10 % geduldet würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht, daß der Gehsteig vor dem Zaun um mindestens 5 cm erhöht werde und sich dadurch das Niveau verändern würde. Unter Berücksichtigung der 10 %igen Toleranz und der Gehsteigerhöhung sei es sodann zur Ausführung gekommen. Eine widerrechtliche Überschreitung der Höhenlinie liege nicht vor, zumal die seinerzeitig zugesicherten Höhen "Mittelhöhen" gewesen seien. Der derzeitige Zustand der Einfriedung sei in seiner Höhenlinie auch nicht durchgehend gleich, sondern es seien auch Werte vorgelegen, die selbst unter den im seinerzeitigen Bescheid genehmigten liegen. Außerdem sei die Verordnung vom 15. Oktober 1981 nicht anwendbar, da die Einfriedung bereits auf Grund des Bescheides vom 4. September 1980 errichtet worden sei und der tatsächliche Abschluß der Bauarbeiten lange vor dem 15. Oktober 1981 liege. Zur Vorsicht werde auch um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angesucht. Der Bürgermeister erklärte bei dieser Verhandlung abschließend, daß die vorgebrachten Hinweise (Toleranz von 10 %) in keinem einschlägigen Schriftstück enthalten seien und außerdem bei keiner Verhandlung darüber gesprochen worden sei.

Mit Bescheid vom 30. November 1982 wies der Bürgermeister das in der Baubeschreibung angegebene Bauvorhaben gemäß § 31 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung ab. Die wesentliche Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, daß nach der Verordnung des Gemeinderates vom 15. Oktober 1981 die Gesamthöhe einer Einfriedung 1,50 m nicht überschreiten dürfe.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 12. Jänner 1983 als unbegründet ab.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15. November 1983 keine Folge. In der Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Verordnung der Gemeinde vom 15. Oktober 1981 lege fest, daß die Gesamthöhe von Einfriedungen 1,5 m nicht überschreiten dürfe. Gegenstand der Entscheidung sei nun nicht die Frage, ob die bestehende Einfriedung konsensgemäß errichtet worden sei, sondern der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Einfriedung in der Form, wie sie tatsächlich errichtet worden sei. Durch die Darstellung der Einfriedung bei der Verhandlung vom 29. November 1982 sei eine ausreichende Projektsbeschreibung gegeben und dieses Vorhaben widerspreche der genannten Verordnung. Da die Behörde an die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage gebunden sei, hätten die Gemeindebehörden diese Verordnung anzuwenden gehabt. Unter der Formulierung, daß die Einfriedung 1,50 m nicht überschreiten dürfe, könne nichts anderes verstanden werden, als daß kein Punkt der Einfriedung höher als 1,50 m sein dürfe. Ohne ausdrückliche Normierung dürfe die Höhe der Einfriedung in diesem Fall auch nicht im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes gemittelt werden, da diese Bestimmung lediglich auf die Feststellung der Höhe von Gebäuden abziele. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, daß die Mauereinfriedung an verschiedenen Punkten die Höhe von 1,50 m übersteige, und dies sei auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c der Tiroler Bauordnung sei aber ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden seien, widerspreche. Da dies der Fall sei, sei der Beschwerdeführer durch die Bescheide der Gemeindebehörden in keinem Recht verletzt worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1985, B 769/83, ablehnte, die Beschwerde jedoch gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner ergänzenden Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 31 Abs. 4 lit. c der Tiroler Bauordnung (TBO) ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn sich ergibt, daß das Bauvorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der Baubeschreibung anläßlich der Verhandlung vom 29. November 1982 ausreichend der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens klargestellt ist. Demnach war aber davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Bewilligung einer Einfriedung beantragte, welche, wie er selbst ausführte, von dem ursprünglich bewilligten Bauvorhaben abweicht und eine Höhe von 1,50 m ab Gehsteigoberkante zumindest mehrfach überschreitet. Wenn aber nun der Gemeinderat in seiner auf § 24 TBO gestützten Verordnung betreffend die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Anlagenteilen in § 5 Abs. 2 letzter Satz ausdrücklich bestimmt hat, daß die Gesamthöhe von Einfriedungen mit oder ohne Sockelmauerwerk 1,5 m nicht überschreiten darf, dann haben die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde zu Recht einen Widerspruch dieses Bauvorhabens mit der erlassenen Verordnung festgestellt. Demnach haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an, wenn infolge dieses Widerspruches die beantragte Baubewilligung versagt worden ist.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß für das durchzuführende Verfahren der Rechtszustand vor Erlassung der Verordnung vom 15. Oktober 1981 heranzuziehen gewesen sei, so hat ihm die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend entgegengehalten, daß mangels einer anders gearteten Regelung die Rechtslage im Zeitpunkt der baubehördlichen Entscheidung maßgebend ist. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N. F. Nr. 9315/A, näher begründet worden ist. Da die gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung auch für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht kennen, haben die Verwaltungsbehörden ihrer Entscheidung zu Recht die genannte Verordnung zugrunde gelegt. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob geringfügige Überschreitungen der Maximalhöhe von Einfriedungen zu ahnden sind oder nicht, ist im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens eindeutig im bejahenden Sinne zu beantworten; Fragen des baubehördlichen Auftragsverfahrens sind aber hier nicht näher zu erörtern. Von einer unklaren Situation im Bauverfahren, wie sie der Beschwerdeführer weiters behauptet, kann bei dem hier eindeutig festgestellten, vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Nicht entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, ob die Einfriedung in einzelnen Teilabschnitten die Höhe von 1,50 m erreicht oder nicht, weil nach der genannten Verordnung diese Höhe, wie erwähnt, von der Einfriedung (insgesamt) nicht überschritten werden darf. Für eine sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über schräge Dachabdeckungen, wie sie der Beschwerdeführer im Auge hat, bleibt hier ebenso kein Raum, wie für eine Anlehnung an jene Bestimmungen des Tiroler Baurechts, wonach in bestimmten Fällen eine mittlere Höhe heranzuziehen ist. Hier darf auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf Ausführungen eines von der belangten Behörde ergänzend beigezogenen Sachverständigen verweist, so kann mit diesem Vorbringen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deshalb nicht dargetan werden, weil die vom Beschwerdeführer selbst unbestritten gebliebene Baubeschreibung eindeutig von einer Überschreitung der hier maßgeblichen Höhe ausgeht. Es liegt daher weder ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, noch wurden die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in rechtswidriger Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt, wie er behauptet.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 13. Februar 1986

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