Normen
AVG §13 Abs3
BauO Wr §128
BauRallg
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985050091.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 13. Juli 1981 begehrten die Beschwerdeführer beim Wiener Magistrat die Erteilung der (Teil‑)Benützungsbewilligung für ihre Wohnung top Nr. 3 im Hause W, Tstraße/H-gasse.
Mit Verfahrensanordnung vom 9. August 1984 forderte der Wiener Magistrat die Beschwerdeführer auf, binnen sechs Wochen dem Ansuchen eine Reihe von Unterlagen anzuschließen, und zwar 1. die Bewilligung der Änderung der Hauskanalanlage (unter Verweisung auf einen bestimmten Befund), 2. ein Gutachten über die Bodenbeschaffenheit gemäß Punkt 3 des Baubewilligungsbescheides aus dem Jahre 1972, 3. Ausführungspläne gemäß § 128 Abs. 3 der Bauordnung und 4. den Nachweis der grundbücherlichen Durchführung der Grundabteilung entsprechend Punkt 16 des Baubewilligungsbescheides.
Mit Eingabe vom 19. September 1984 ersuchten die Beschwerdeführer, die ihnen gesetzte Frist zur Vorlage der in der Aufforderung genannten Urkunden um acht Wochen zu erstrecken, weil ihnen bisher die Beischaffung nicht möglich gewesen sei. In einer weiteren Eingabe vom 15. November 1984 ersuchten die Beschwerdeführer mit einer gleichartigen Begründung um Erstreckung der Frist um sechs Monate.
Mit Bescheid vom 29. November 1984 wies der Wiener Magistrat das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Aufforderung zur Beibringung ergänzender Unterlagen unbeachtet geblieben sei. (Mit den Anträgen der Beschwerdeführer um Fristerstreckung setzte sich die Baubehörde erster Instanz nicht auseinander.)
In ihrer dagegen erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführer, daß zu Unrecht festgestellt worden sei, die behördliche Aufforderung sei unbeachtet geblieben. Tatsächlich hätten ja die Beschwerdeführer um Erstreckung der in der Aufforderung gesetzten Frist ersucht. Da es sich um eine erstreckbare Frist handle und die Beschwerdeführer einen Rechtsstreit durch alle Instanzen mit der ursprünglichen Bauwerberin führen müßten, sei die Frist zu erstrecken gewesen.
§ 13 Abs. 3 AVG enthalte auch nicht die uneingeschränkte Ermächtigung der Behörde, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Bauansuchen nach dem Gesetz anzuschließen seien, zu verlangen, sondern nur diejenigen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens notwendig seien. Die Behörde sei sohin verpflichtet gewesen, vor der Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführer die Anträge auf Fristerstreckung zu behandeln bzw. im angefochtenen Bescheid eine Feststellung darüber zu treffen, wie sie diese Anträge erledigt habe.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. April 1985 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung der Erstinstanz bezüglich der Vorlage einer Baubewilligung für die Kanalanlage, der Vorlage eines Gutachtens über die Bodenbeschaffenheit sowie des Nachweises über die grundbücherliche Durchführung der Grundabteilung zu einer Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung hätte führen dürfen; jedenfalls wäre die Nichterfüllung dieser Teile der Aufforderung einer aufrechten Erledigung des Ansuchens entgegengestanden. Nach § 128 Abs. 3 der Bauordnung für Wien hätten aber dem Antrag die der Ausführung entsprechenden Pläne in drei Stücken angeschlossen werden müssen. Der Umstand, daß die in Punkt 3 der Aufforderung der ersten Instanz geforderten Ausführungspläne nicht fristgerecht beigebracht worden seien, rechtfertige daher für sich allein die Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides; dies deshalb, weil zur Behebung von Formgebrechen festgesetzte Frist lediglich ausreichen müßten, um einem Anbringen irrtümlich nicht beigegebene Belege nachzureichen, nicht daher dazu, solche Belege erst zu beschaffen. Die Baubehörde erster Instanz, die den Beschwerdeführern im Ergebnis ohnehin eine wesentlich längere als die ursprünglich vorgesehene Verbesserungsfrist von sechs Wochen eingeräumt habe, sei daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie, ohne auch dem zweiten Fristerstreckungsantrag voll stattzugeben, den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zustehenden Recht, die Verbesserung eines Formgebrechens bei dem von ihnen eingebrachten Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung vorzunehmen, verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 128 Abs. 2 der Bauordnung für Wien kann der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung vom Bauwerber, vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (allen Miteigentümern) eingebracht werden. Über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung hat die Behörde unbeschadet des Abs. 4 in der Regel binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages schriftlich durch Bescheid zu erkennen.
§ 128 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt, daß dem Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung die Befunde über die vorhandenen Rauch- und Abgasfänge und die vorhandenen Kanäle bzw. Senkgruben beizulegen sind. Ist die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges bereits erfüllt, ist die behördliche Feststellung vorschriftsmäßigen Herstellung des Gehsteiges anzuschließen. Sind während der Bauausführung Abänderungen vorgenommen worden, sind dem Antrag ungeachtet der hiefür erwirkten Bewilligung die der Ausführung entsprechenden Pläne in drei Gleichstücken beizuschließen. Die Pläne müssen den Bestimmungen der §§ 64 und 65 entsprechen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt mit der Begründung aufrecht erhalten, daß die Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Bauordnung ihrem Ansuchen um Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung die der Ausführung entsprechenden Pläne in drei Gleichstücken nicht angeschlossen haben. Daß solche Pläne nicht angeschlossen worden sind, bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die ihnen von der Behörde erster Instanz gesetzte Frist nicht ausgereicht hätte, die von der Baubehörde verlangten Bestandspläne dem Gesetz entsprechend vorzulegen. Da eine Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht dem Zweck dient, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, hat die belangte Behörde schon mit dieser Begründung zu Recht die Berufung als unbegründet abgewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 1960, Slg.N.F.Nr. 5224/A). Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1972, Zl. 729/71, ihnen eine solche Frist hätte eingeräumt werden müssen, um die Führung eines Rechtsstreites durch alle Instanzen zu ermöglichen, so verkennen sie die Aussagen dieser Entscheidung. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt, daß gerade aus diesem Erkenntnis die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten ist, daß nämlich die gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 festzusetzende Frist nicht ausreichen muß, dem Antragsteller die Führung eines Rechtsstreites durch alle Instanzen zu ermöglichen.
Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß die Baubehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides auf die gestellten Anträge um Erstreckung der Frist schon auf Grund der Bestimmungen des § 60 AVG 1950 hätte eingehen müssen, allein der dadurch der Behörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensmangel erweist sich nicht als wesentlich, weil im Beschwerdefall ein Rechtsanspruch auf Erstreckung dieser Frist gar nicht bestand, wie schon ausgeführt worden ist.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß eine nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu bestimmende Frist angemessen sein muß, übersehen die Beschwerdeführer, daß die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muß, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen, wie bereits dargetan. Daß aber die von der Behörde festgesetzte Frist tatsächlich abgelaufen war, war entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, zumal die Einbringung eines Ansuchens um Fristerstreckung der Erstreckung der Frist nicht gleichzusetzen ist. Die Rüge der Beschwerdeführer, daß die Baubehörde erster Instanz bestimmte Unterlagen gar nicht hätte fordern dürfen, und daß die Berufungsbehörde einen anhängigen Rechtsstreit beachten hätte müssen, geht an dem Umstand vorbei, daß die belangte Behörde die Abweisung der Berufung auf eine Lösung dieser Probleme gar nicht gestützt hat, wie bereits eingangs dargetan. Bemerkt sei noch, daß diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegensteht.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 5. November 1985
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