Normen
AVG §8;
BauO Wr §13 Abs2;
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §5;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §71;
BauRallg impl;
AVG §8;
BauO Wr §13 Abs2;
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §5;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §71;
BauRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Abschrift des angefochtenen Bescheides ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 64, vom 22. März 1984 wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Abteilung der Grundstücke Nr. n1 und n2, inneliegend in der EZ. nn1 des Grundbuches über die Kat. Gem. L, erteilt.
Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. November 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass das Recht, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben, aus der Parteistellung im Verfahren erfließe. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren sei, ergebe sich abschließend nicht aus § 8 AVG 1950, sondern aus den anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen. Die hier anzuwendende Bauordnung für Wien regle im § 134 Abs. 2 ausdrücklich, wer Partei im Grundabteilungsverfahren sei. Parteien seien demnach außer dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der den Grundstücken des Antragstellers benachbarten Grundstücke, wenn nach den Bebauungsbestimmungen ihre Grundstücke ganz oder teilweise zu den abzuteilenden Grundstücken einzubeziehen oder zu Verkehrsflächen abzutreten seien oder wenn zur Baureifgestaltung ihrer Grundstücke Grundflächen der abzuteilenden Grundstücke zur Einbeziehung vorbehalten werden müssten. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die Genehmigung erteilt worden, die schon bisher bebaut gewesene, vorstehend erwähnte Liegenschaft, welche aus den Grundstücken Nr. n1 Baufläche und n2 Garten bestanden habe, auf zwei Bauplätze abzuteilen, von denen einer als so genannter Fahnenbauplatz nur durch einen 3 m breiten Streifen mit dem öffentlichen Gut verbunden sei. Der genehmigte Teilungsplan sehe nicht vor, irgendwelche Grundflächen, die bisher nicht zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. nn1 des Grundbuches der Kat. Gem. L gehört haben, in die neuen Bauplätze einzubeziehen oder zu Verkehrsflächen abzutreten. Er weise andererseits auch keine Grundflächen aus, die in Nachbargrundflächen einbezogen werden müssten, um diese baureif zu gestalten. Durch den Hinweis auf eine Grenzfestsetzung vermöge der Beschwerdeführer seine Parteistellung nicht zu begründen, zumal er nicht einmal behaupte, der erstinstanzliche Bescheid und der ihm zu Grunde liegende Teilungsplan würden sich auf Grundflächen beziehen, die sein Eigentum seien. Im übrigen werde die Richtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes zwischen den Liegenschaften EZ. nn1 und EZ. nn2 des Grundbuches der Kat. Gem. L im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Wolfgang M. gar nicht bestritten. Die Kennzeichnung dieses Grenzverlaufes in der Natur sei nicht Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens. Der Beschwerdeführer könne seine Parteistellung im Abteilungsverfahren daher nicht daraus ableiten, dass er Eigentümer eines Teiles der vom Antrag betroffenen Grundflächen und somit hinsichtlich dieser Grundflächen allein tauglicher Antragsteller (§ 15 Abs. 1 BO) sei. Dass sich die Parteistellung des Beschwerdeführers aus der Notwendigkeit ableiten könnte, einen Teil seiner eigenen Grundflächen in die zu schaffenden Bauplätze einzubeziehen, oder umgekehrt Teile der vom Abteilungsantrag betroffenen Grundflächen in vom Beschwerdeführer zu schaffende Bauplätze einzubeziehen, habe er nicht einmal behauptet. Er sehe die durch den angefochtenen Bescheid ermöglichte Verletzung seiner Rechte vielmehr darin, dass die Abteilungsbewilligung den Bebauungsplan materiell abändere und verschiedene, den Nachbarn zugute kommende Beschränkungen der Bebaubarkeit außer Kraft setze. Dem Beschwerdeführer sei zuzugeben, dass die Abteilung eines vormals einheitlichen großen Bauplatzes auf mehrere kleinere Bauplätze zu einer Bebauungsdichte führen könne, die bei Belassung des früheren Bauplatzes nicht möglich gewesen wäre. Dadurch könnten die Nachbarn faktisch benachteiligt werden, doch werde die Abteilung dadurch allein nicht rechtswidrig. Die Fähigkeit, den Bebauungsplan materiell abzuändern, gehe der baubehördlichen Abteilungsbewilligung völlig ab. Durch die Schaffung eines Bauplatzes würden die Nachbarn auch nicht gehindert, in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben und die dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegende Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu erheben. Der Ausgang eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens sei daher nicht durch die Abteilungsbewilligung präjudiziert. Es bestehe daher auch aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer als Nachbar kein Anlass, diesem über den Wortlaut des § 134 Abs. 2 BO hinaus Parteistellung im Abteilungsverfahren zuzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, dass durch die rechtswidrige Genehmigung der Abteilung des in Rede stehenden Grundstückes die sich aus dem unverändert weitergeltenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1932 für dieses ergebende Rechtslage zu Lasten des Beschwerdeführers geändert worden sei und die aus diesem Bebauungsplan erwachsenden subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt würden, weil ein Bauplatz geschaffen worden sei, den es nach dem Bebauungsplan nicht geben dürfe. Damit stelle sich der erstinstanzliche Genehmigungsbescheid als eine Verordnungsänderung in Bescheidform dar, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten tangiere. Da der Bescheid über die Genehmigung der Grundabteilung im Hinblick auf seine Rechtswidrigkeit in die Rechtssphäre der Nachbarn übergreife, diese daher in ihren rechtlich geschützten Interessen (§ 8 AVG 1950) berühre und nicht nur faktisch benachteilige, komme dem Beschwerdeführer als Nachbarn in dem Abteilungsverfahren Parteistellung zu.
Gemäß § 134 Abs. 2 der Bauordnung für Wien sind im Grundabteilungsverfahren außer dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der den Grundstücken des Antragstellers benachbarten Grundstücke dann Parteien, wenn nach den Bebauungsbestimmungen ihre Grundstücke ganz oder teilweise zu den abzuteilenden Grundstücken einzubeziehen oder zu Verkehrsflächen abzutreten sind oder wenn zur Baureifgestaltung ihrer Grundstücke Grundflächen der abzuteilenden Grundstücke zur Einbeziehung vorbehalten werden müssen.
Der Beschwerdeführer ist der von der belangten Behörde (entsprechend der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides) vertretenen Auffassung, sich auf keinen der erwähnten Tatbestände berufen zu können, welche dem Eigentümer oder Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes im Grundabteilungsverfahren Parteistellung einräumen, nicht entgegengetreten, weshalb anzunehmen ist, dass die belangte Behörde auf dem Boden der zitierten gesetzlichen Bestimmung zutreffend davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei mangels Parteistellung in diesem Verfahren auch kein Berufungsrecht zugestanden. Daran vermag auch der geschilderte Hinweis des Beschwerdeführers auf § 8 AVG 1950 nichts zu ändern, weil sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften bestimmt (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1979, Slg. N. F. Nr. 9994/A), und dem zitierten Wortlaut der die Parteistellung in einem Grundabteilungsverfahren regelnden Norm nicht entnommen werden kann, dass den Nachbarn auch unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Voraussetzungen in einem derartigen Verfahren die Rechtsstellung einer Partei einzuräumen ist. Der Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb eine Parteistellung für sich in Anspruch nehmen, weil sich etwa das erstinstanzliche Grundabteilungsverfahren nicht auf die in den §§ 13 ff der Bauordnung für Wien vorgesehenen Belange beschränkt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1975, Slg. N. F. Nr. 8856/A), und der Gerichtshof hält auch die Auffassung der belangten Behörde für zutreffend, dass der Beschwerdeführer - gerade wegen der fehlenden Parteistellung im Abteilungsverfahren - nicht gehindert ist, in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft zu erheben. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang releviert, der Abteilungswerber habe bereits ein Projekt eingereicht, welches im Widerspruch zu den Bestimmungen über den Seitenabstand und die Gebäudetiefe stehe, dann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine darin allenfalls gelegene Beeinträchtigung seiner im Baurecht verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand von Einwendungen im Sinne des § 42 AVG 1950 machen und nötigenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen kann, wobei im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch zu ergänzen ist, dass der Bauwerber nicht gehindert ist, für einen Bauplatz mehrere Baubewilligungen zu beantragen. Schließlich ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie meint, dass der Bebauungsplan durch eine Abteilungsbewilligung nicht materiell abgeändert werden kann. Die sich aus dem als Verordnung anzusehenden - Bebauungsplan im Lichte des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien für den Beschwerdeführer als Nachbarn ergebenden Rechte als Partei des Baubewilligungsverfahrens werden durch den von ihm zu Unrecht bekämpften individuellen Verwaltungsakt der Baubehörde erster Instanz über die Genehmigung der Grundabteilung in keiner Weise geschmälert.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. Februar 1985
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