VwGH 84/13/0270

VwGH84/13/027027.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Papierer, über die Beschwerde des HP in M, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, Marktgasse 1 - 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Oktober 1984, Zl. 6/2- 2318/84, betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1982, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §293 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;
BAO §293 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen Textilhandel; er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 EStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.

In einer Berufung gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1982 beantragte der Beschwerdeführer, Absetzungen für Abnutzung betreffend das Betriebsgebäude, die in den Wirtschaftsjahren 1976/77 bis 1978/79 versehentlich unberücksichtigt geblieben seien, als "außerordentliche Abschreibung" im Wirtschaftsjahr 1981/82 als Aufwand anzuerkennen. Das Versehen sei darauf zurückzuführen, daß im Zuge "der Umstellung des Anlageverzeichnisses auf EDV-Basis" infolge eines "Dezimalfehlers" die Anschaffungskosten für das Betriebsgebäude und damit dessen AfA-Bemessungsgrundlage anstatt mit S 4,646.350,--

mit S 464.635,-- angesetzt worden seien.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete seine Entscheidung damit, daß eine unterlassene AfA nicht nachgeholt werden könne. Der fehlerhafte Buchwert wurde allerdings ohne Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis berichtigt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Grundsatz, daß eine unterlassene AfA nicht nachgeholt werden könne, sei nur in jenen Fällen anzuwenden, in denen eine AfA absichtlich oder irrtümlich unterlassen worden sei. In seinem Fall handle es sich jedoch um einen Schreibfehler bzw. einen Eingabefehler, der gemäß § 293 BAO berichtigt werden könne.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Eine Berichtigung gemäß § 293 BAO käme grundsätzlich nur bezüglich der unrichtigen Steuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1979 in Betracht, in keinem Fall aber könne die unterlassene AfA im Jahr 1981/82 erfolgswirksam nachgeholt werden. Davon abgesehen sei aber eine Berichtigung gemäß § 293 BAO auch deswegen nicht möglich, weil diese Bestimmung nur bei Fehlern anzuwenden sei, die der Abgabenbehörde unterlaufen, nicht aber bei solchen, die der Abgabepflichtige zu vertreten habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es entspricht dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung, daß der einer bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer anderen Periode nicht beeinflussen darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Grundsatz zu verstehen, daß eine in den Vorjahren unterlassene AfA in einem späteren Jahr nicht gewinnmindernd nachgeholt werden kann (vgl. dazu die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse vom 29. Mai 1959, Zl. 1332/58, vom 18. Dezember 1959, Zl. 2543/56, und vom 15. September 1961, Zl. 239/59). Es macht dabei keinen Unterschied, aus welchen Gründen die Geltendmachung der AfA unterblieben ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Bilanz kann eben nie durch eine periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles, sondern nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst gemäß § 4 Abs. 2 EStG erfolgen. Steuerlich wirkt sich eine Bilanzberichtigung, die nach Rechtskraft jener Abgabenbescheide vorgenommen wird, denen die unrichtige Bilanz zugrunde gelegt worden ist, - von den Fällen einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme gemäß § 299 BAO abgesehen - nur im Wege der Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren gemäß § 303 BAO aus. Abgesehen davon, daß ein derartiger Antrag vom Beschwerdeführer nicht gestellt wurde, hat dieser im Verwaltungsverfahren selbst betont, daß kein Wiederaufnahmsgrund gegeben sei.

Der Beschwerdeführer stützt sich vielmehr in seiner Beschwerde ausschließlich auf die Bestimmung des § 293 BAO, deren Anwendbarkeit er auch in seinem Falle für gegeben erachtet, weil Eingabefehler, die in einer Verschiebung der Dezimalstelle bestehen, bei EDV-Anlagen jederzeit unterlaufen könnten und damit "typisch" seien.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß eine Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO immer nur durch Berichtigung jenes Bescheides erfolgen kann, bei dessen Erlassung der zu berichtigende Fehler unterlaufen ist. Im Beschwerdefall wären dies die Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1977 bis 1979. Keinesfalls aber könnte durch eine Berichtigung gemäß § 293 BAO eine in früheren Perioden unterlassene AfA in einer späteren Periode nachgeholt werden. Die belangte Behörde hat daher schon aus diesem Grund die Berufung gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1982 zu Recht abgewiesen.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 27. Mai 1987

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