VwGH 84/10/0297

VwGH84/10/029715.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des S K in V, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, Klagenfurterstraße 7/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. November 1984, Zl. Ro.-321/7/1984, betreffend landschaftsschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) vom 14. November 1984 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte landschaftsschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Personalhauses" auf der Parzelle Nr. 95, KG. T, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 (LGBl. Nr. 29/1981, im folgenden: LSchG) sowie § 3 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 (LGBl. Nr. 51/1982, im folgenden: GemPlG) versagt.

Die belangte Behörde stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 30. August 1984 und führte insoweit aus, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Landwirtschaft" ausgewiesen seien, sei nur dann zulässig, wenn das Gebäude für die Nutzung dieser Grundfläche erforderlich und spezifisch sei. Das gegenständliche Grundstück sei als "Grünland für die Landwirtschaft" gewidmet und werde für die Haltung von Reitpferden und die Durchführung des Reitsportes verwendet. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, eine Unterkunft für das mit der Betreuung der Pferde befaßte Personal zu benötigen, da er zu diesem Zwecke ganzjährig einen Pferdewärter aufzunehmen gedenke. Nach der schlüssigen Aussage des Amtssachverständigen sei jedoch die Haltung von Reitpferden keinesfalls eine Maßnahme, die der üblichen Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Die Errichtung eines eigenen Personalhauses sowie die Anstellung eines eigenen Pferdewärters könne erst recht nicht im Hinblick auf die geringe Größe der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücke als erforderliche Maßnahme angesehen werden, die für die wirtschaftliche Nutzung der landwirtschaftlichen Produktionsfläche "erforderlich" sei. Der Aufwand der Pferdehaltung stehe in keinem nur irgendwie gerechtfertigten Verhältnis zum erzielten Ertrag der Nutzfläche, sodaß diese Maßnahme in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe und daher die angestrebte Bewilligung auf Grund des § 11 Abs. 3 GemPlG nicht zu erteilen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, einer Bewilligung.

Gemäß § 11 Abs. 1 GemPlG sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflußende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a GemPlG ist das Grünland - unbeschadet der im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Regelungen der Absätze 5 und 6 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Da die Widmung des Grundstückes des Beschwerdeführers laut Flächenwidmungsplan "Grünland für die Landwirtschaft" lautet, ist die Errichtung des "Personalhauses" bewilligungsbedürftig gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG.

Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, daß es sich bei der Errichtung des "Personalhauses" um eine raumbeeinflussende Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 GemPlG handelt (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1983, Zl. 83/10/0232).

Eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG käme gemäß § 11 Abs. 1 GemPlG also nur in Betracht, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widerspräche.

Dazu müßte die Errichtung des "Personalhauses" im Hinblick auf seine Situierung erforderlich und spezifisch sein, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des in Rede stehenden "Personalhauses" nicht daran gebunden, daß von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. Juni 1981 die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt wurde, für dessen Nutzung der Beschwerdeführer nun die Errichtung eines weiteren Gebäudes anstrebt.

Weshalb das von dem der belangten Behörde beigegebenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen abgegebene Gutachten vom 30. August 1984 kein "Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG" darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe sich mit seinem "Antrag" vom 25. Oktober 1984, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizuziehen, nicht auseinandergesetzt, da dieses Vorbringen der Aktenlage widerspricht. In der Eingabe vom 25. Oktober 1984 brachte der Beschwerdeführer nämlich insoweit lediglich vor, er sähe sich bei Ablehnung seines "Einspruches" gezwungen, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen "beizuziehen, um zivilrechtlich" sein Recht zu erlangen.

In seinem Gutachten vom 30. August 1984 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige unter anderem aus, dem Wunsch des Beschwerdeführers, auf der in Rede stehenden Parzelle ausschließlich die Pferdezucht betreiben zu wollen, stehe entgegen, daß es so gut wie unmöglich sei, gesunde Pferde zu züchten, ohne einen entsprechenden ganzjährigen Weideauslauf zur Verfügung zu haben. Da der restliche Wiesenteil der Parzelle nur noch etwa 2.000 m2 ausmache und er nach der beabsichtigten Errichtung eines Maschinenschuppens noch kleiner werden würde, sowie weitere mögliche Weideflächen erst in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei km zur Verfügung stünden, könne eine wirtschaftlich sinnvolle Pferdezucht auf dieser Parzelle ausgeschlossen werden. Wohl aber sei sie zur Haltung von Reitpferden geeignet, da diesen der vorhandene befestigte Reit- und Trainingsplatz ausreichende Bewegungsmöglichkeit biete. Die festgestellte Pferdehaltung, welche neben geringen Erträgen aus Fohlenverkauf nur hohe Kosten verursache, stelle keine nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit dar, somit könne auch kein angemessener Beitrag aus dieser Tätigkeit zum Einkommen des Beschwerdeführers geleistet werden. Beides sei jedoch Voraussetzung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es müsse daher angenommen werden, daß die Pferdehaltung des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen bzw. Hobbycharakter habe und nicht als zur Land- und Forstwirtschaft gehörig zu betrachten sei. Da kein ortsüblicher landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei, könne die Pferdehaltung auch nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die auf diesem Gutachten aufbauende rechtliche Erwägung der belangten Behörde, die Errichtung des beantragten "Personalhauses" sei nicht spezifisch für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Eine derartige Nutzung liegt nämlich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat- dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten (nachhaltigen) Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion in Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese (typischerweise) begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl. zum Begriff der Landwirtschaft bzw. landwirtschaftlichen Nutzung die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082, und vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/10/0180). Dies ist jedoch bei der von der belangten Behörde auf Grund des zitierten Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 30. August 1984 für den Beschwerdefall zu Recht angenommenen bloßen Haltung von Reitpferden für die Durchführung des Reitsportes der Fall (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 1984 , Zl. 84/10/0082). Dasselbe hat für das für diese Tätigkeit nach dem Beschwerdevorbringen erforderliche "Personalhaus" zu gelten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der zitierte Amtssachverständige habe von vornherein den Standpunkt eingenommen, daß von einer Landwirtschaft "im Hinblick auf die Stückzahl des Viehs" nicht gesprochen werden könne, entfernt er sich von der Aktenlage, da dieser Amtssachverständige seine fachlichen Schlüsse nicht aus der Anzahl der Tiere (und einem allfälligen Zuwachs) gezogen hat. Daß der Beschwerdeführer die Absicht äußerte, im Frühjahr 1985 weitere Grundflächen zu pachten, konnte schon im Hinblick auf die Unbestimmtheit dieses Umstandes von der belangten Behörde als nicht entscheidungswesentlich angesehen werden. Auch bedurfte es keiner "Ertragswertberechnung" mehr, da die belangte Behörde bereits aus dem mehrfach erwähnten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen einen verläßlichen Schluß auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des in Rede stehenden Gebäudes ziehen konnte.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, daß sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des Referates "Landwirtschaftsförderung" der Behörde erster Instanz (vom 22. Februar 1983) nicht auseinandergesetzt habe. Diesem Gutachten brauchte die belangte Behörde allerdings schon deshalb kein Gewicht beimessen, weil es sich mit der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem mehrfach erwähnten Gutachten ausführlich erörterten entscheidungswesentlichen Frage, ob überhaupt eine Nutzung im Sinne der Land- und Forstwirtschaft durch die Art der Pferdehaltung des Beschwerdeführers vorliegt, nicht näher auseinandersetzt.

Da sich sohin die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 15. April 1985

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