VwGH 84/10/0177

VwGH84/10/017726.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des CJ in S, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1984, Zl. U-8901/11, betreffend naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs3;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs1 lite;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs2 litb;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs3;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs1 lite;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) wies mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 5 Tir. NaturschutzG, LGBl. 1975/15 (in der Folge: NSchG), betreffend die Verbote des § 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. a und b dieses Gesetzes hinsichtlich Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage am TB, mit Hilfe welcher der Beschwerdeführer sein Sporthotel und Gasthaus mit elektrischem Strom zu versorgen beabsichtigt, gemäß § 13 Abs.1 und Abs. 3 NSchG ab. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung und aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz gelangte die belangte Behörde zur Überzeugung, daß die Errichtung der Anlage einen wesentlichen, negativen Eingriff in die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des TB sowie seiner Umgebung mit sich bringen werde; nach diesen Auswirkungen werde das Landschaftsbild und der Erholungswert langfristig und irreversibel beeinträchtigt werden (§ 13 Abs. 1 lit. a NSchG). Die belangte Behörde erachtete es für besonders wichtig, daß die Wasserfassung der Anlage in der schrägen Sicht vom Scheitelpunkt des Wanderweges taleinwärts knapp unterhalb der von hier aus sichtbaren Bachstrecke zu liegen käme und durch das Ausmaß der Wasserentnahme (im Juni und Juli 50 %, im August 40 - 50 %, im September verblieben nur mehr 25 % der normalen Wasserführung im Bach) das Charakteristische des Bachlaufes (Rauschen, von dem das ganze Tal erfüllt werde) verloren ginge. Zu einer Änderung des Projektes durch Verlegung der Wasserführung bachabwärts bis zum oberen Beginn der Schluchtstrecke sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen. Es handle sich beim betreffenden Gebiet um eines der wenigen Osttiroler Täler, die von technischen Maßnahmen noch frei seien. Die belangte Behörde verneinte aber auch ein Übersteigen des öffentlichen Interesses an der Vermeidung der Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert durch andere öffentliche Interessen (§ 13 Abs. 1 lit. b NSchG). Die Verringerung der Verwendung von Mineralölen in den Betrieben des Beschwerdeführers stelle zwar einen Beitrag zum Umweltschutz dar, jedoch könne dieser angestrebte Zweck auf andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise, nämlich durch Filteranlagen, erreicht werden. Bei der Interessenabwägung seien die Interessen zukünftiger Generationen zu berücksichtigen, welche durch die irreversible Beeinträchtigung des Landschaftsbildes betroffen würden. Es sei im öffentlichen Interesse gelegen, das Landschaftsbild zu erhalten, die Erholung in einer attraktiven Natur- und Kulturlandschaft sei nicht nur zentrales Reisemotiv der Urlauber, sondern auch ein elementares Bedürfnis der Einheimischen. Im Hinblick auf die Gesamtzahl der Gästebetten in der betreffenden Gemeinde stünde fest, daß es nicht im öffentlichen Interesse liege, gerade den Betrieb des Beschwerdeführers in den Genuß eines Vorteiles zu versetzen, der anderen Gewerbetreibenden nicht zukommen könne, da nicht so viel ungenützte Wasserkraft vorhanden sei, um den überwiegenden Teil der Hoteliers und Gastwirte in die Lage zu versetzen, gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zu bekommen. Eine Genehmigung würde daher zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dem vorliegenden Schreiben der TIWAG sei nicht zu entnehmen, daß der darin erwähnte Inselbetrieb ohne die vom Beschwerdeführer geplante Kraftwerksanlage nicht möglich wäre. Selbst wenn jedoch das öffentliche Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes im Hinblick auf einen allfälligen Inselbetrieb gegeben wäre, würde dieses das Interesse am Naturschutz nicht übersteigen.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1984, B 196/84-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Den Ausführungen in dieser Beschwerde ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der von ihm beantragten Ausnahmegenehmigung verletzt erachtet. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Als rechtswidrig bezeichnet der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, ihn träfe als Antragsteller um Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Beweislast für deren Voraussetzungen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, daß die betreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls in ihrer Undifferenziertheit mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen. Mangels einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG 1950 trifft den Antragsteller eine (formelle) Beweislast nicht. Die Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dem Antragsteller obliegt entsprechende Mitwirkung im Verfahren.

Es erübrigt sich, auf die Beantwortung der Frage einzugehen, welche Verteilung der (materiellen) Beweislast - nach ergebnisloser Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten - einzutreten hätte, weil die belangte Behörde von einem derartigen Sachverhalt nicht ausgegangen ist und auch nicht ausgehen mußte, ermöglichten ihr doch die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Daraus folgt aber auch, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm gerügten Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage der Beweislast in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weil von der belangten Behörde ungeachtet dieser Ausführungen von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, aus ihm die entscheidungswesentlichen Feststellungen abgeleitet wurden und die belangte Behörde somit nicht von der Unbeweisbarkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausgegangen ist.

2.1. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zuziehung von Verwaltungsbeamten "als Gutachter" angedeuteten Bedenken, die einer entsprechenden Begründung in der Beschwerde entbehren, sind unberechtigt, weil die Zuziehung eines Amtssachverständigen durch die Vorschrift des § 52 AVG 1950 geboten war.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorschrift bestehen nicht.

2.2. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die unter Anregung des Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer angekündigte Abänderung des Projektes dahin, "in den wasserarmen Monaten eine Restwassermenge von 20 % zu gewährleisten, um den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften im Bachbett auch unter der Eis- und dicken Schneedecke zu erhalten" nicht berücksichtigt, ist verfehlt. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß die belangte Behörde eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie der Grundlagen der Lebensgemeinschaft von Tieren als ein der Ausnahmegenehmigung entgegenstehendes Hindernis gar nicht angenommen hat.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft durch das Projekt zu erwarten sei, nicht auseinandergesetzt habe.

Gemäß § 13 Abs. 3 NSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind gegeben, wenn das Vorhaben die Natur unter den im Gesetz aufgezählten Gesichtspunkten (Naturhaushalt, Erholungswert der Landschaft, Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit, Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen) nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft (§ 13 Abs. 1 lit. a NSchG) oder wenn die Abwägung öffentlicher Interessen - trotz des Fehlens der erstgenannten Voraussetzung ein Übersteigen der Interessen an der Vermeidung der Beeinträchtigung zeigt.

Das im Beschwerdefall durch die Bewilligungspflicht (Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung) geschützte Interesse entspricht den in den Verboten des § 6 Abs. 1 lit. c Abs. 2 lit. a und b NSchG zum Schutz der Gewässer und ihrer Uferbereiche im Rahmen der durch die allgemeinen Grundsätze im § 1 NSchG ausgedrückten Zielvorgaben.

Mit der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung in diesem Sinn hat sich die belangte Behörde aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weil sie aus dem in einem gesetzmäßigen Verfahren und aufgrund unbedenklicher Beweiswürdigung von ihr festgestellten Sachverhalt - vom Beschwerdeführer wird der Bescheid der belangten Behörde nur wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und es werden daher weder Verfahrensmängel noch eine unrichtige Beweiswürdigung behauptet - in rechtlicher Beziehung den Schluß zog, die Veränderung eines der wenigen unberührt gebliebenen Gebirgstäler Osttirols durch eine betonierte Wasserführung und durch das infolge der Reduktion der Wassermenge im Bach während der Sommermonate auf die Hälfte herbeigeführte Verschwinden des typischen optischen und akustischen Eindruckes eines Gebirgsbaches (vgl. in diesem Zusammenhang das ein Naturdenkmal im Land Salzburg betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0092) stelle eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart und Schönheit im Bereich des von den Verboten nach § 6 NSchG verfolgten, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1 NSchG zu verstehenden Schutzzweckes und somit eine wesentliche Beeinträchtigung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht als unrichtig zu erkennen. "Starke negative Beeinträchtigungen" werden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vom Gesetz nicht gefordert, sondern eine Beeinträchtigung in einer Weise, die dem Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft. Daß eine solche Beeinträchtigung nicht vorläge, läßt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnehmen.

4.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde sei im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b NSchG zu Unrecht das TB-Tal als ein "Naherholungsgebiet" gemäß § 9 NSchG unterstellt worden, widerspricht der Aktenlage. Ein Naherholungsgebiet nach dieser Gesetzesstelle entsteht erst durch Erklärung in Form einer Verordnung. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, daß eine solche Verordnung hinsichtlich des erwähnten Tales bestünde.

Von der belangten Behörde wurde allerdings im Rahmen der Interessenabwägung auf das Tiroler Erholungsraumkonzept von Dezember 1981 Bedacht genommen und aus dessen Seite 39 zitiert und zwar u.a. auch der Satz "weiters muß der Schutz der Erholungslandschaft dort Vorrang haben, wo das Interesse an der Naherholung die Erhaltung aus sozialen, gesundheitlichen oder raumordnerischen Gründen es erfordert". Daraus folgt jedoch nicht, daß von der belangten Behörde das Tal des TB als Naherholungsgebiet angesehen worden sei und diese unrichtige Beurteilung Eingang in die Interessenabwägung gefunden hätte. Die belangte Behörde zog aus dem gesamten Zitat nämlich den Schluß "damit ist das Gewicht des TB als Landschaftsteil besonderer Eigenart ebenfalls bedeutend abschätzbar. Diese besondere Eigenart ergibt sich insbesondere aus der Unberührtheit des Bachlaufes und dem Erscheinungsbild der bäuerlichen Kulturlandschaft".

Gegen die Einbringung dieser Interessen in die Abwägung sprechen aber weder sachliche noch rechtliche Bedenken.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, die belangte Behörde habe infolge eines offensichtlichen Auslegungsmangels ein übersteigendes öffentliches Interesse (an der Verwirklichung des Projektes) nicht anerkannt, weil sie das öffentliche Interesse an dem vom Beschwerdeführer geplanten Kleinkraftwerk zur Erleichterung der Betriebssituation durch Schaffung einer Ausfallreserve im Störungsfall, wie er in den vergangenen Wintermonaten im Falle von Leistungsstörungen und Lawinensperren durch ein bis zwei Tage aufgetreten sei (vgl. das Schreiben der TIWAG vom 26. Juli 1983), nicht entsprechend in Anschlag gebracht habe.

Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang zur Überzeugung gelangt, daß das öffentliche Interesse an einer möglichst unbeeinträchtigten Natur durch das Interesse an der Erleichterung der Betriebssituation in den genannten, relativ kurz dauernden Ausnahmesituationen, nicht überstiegen werde.

Hierin ist keine Rechtswidrigkeit bei der Interessenabwägung zu erblicken. Die Vermeidung gewisser Einschränkungen im Stromverbrauch während kurzfristiger Notsituationen mußte von der belangten Behörde nicht höher in Anschlag gebracht werden, als das Interesse an der Erhaltung einer möglichst unbeeinträchtigten Natur.

4.3. Schließlich vertritt der Beschwerdeführer noch die Ansicht, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage von Wettbewerbsverzerrungen im Rahmen der Interessenabwägung überhaupt nicht auseinanderzusetzen gehabt. Auch hierin vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verwirklichung seines Projektes kam für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wie den oben zitierten Bestimmungen des Gesetzes zu entnehmen ist, Bedeutung überhaupt nicht zu. Gegenüber den Interessen des Naturschutzes sind nur öffentliche Interessen in Anschlag zu bringen. Als solche kamen jene des Fremdenverkehrs, also eines Teiles der Wirtschaft in Betracht. Das öffentliche Interesse kann nur an einer gedeihlichen Wirtschaftsentwicklung bestehen. Der Fremdenverkehr bewegt sich in einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt. Seine gedeihliche Entwicklung ist daher u. a. davon abhängig, daß er von unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen freigehalten wird. Die belangte Behörde war deshalb verpflichtet, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Rücksichtnahme auf die öffentlichen Interessen des Fremdenverkehrs diesen in seiner Gesamtheit und nicht nur vom wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers aus in die Betrachtung einzubeziehen. Von dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aus war es rechtlich nicht verfehlt, die Nachteile für das öffentliche Interesse, die aus Wettbewerbsverzerrungen einzutreten vermögen, entsprechend in Anschlag zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erkennen, daß die von der belangten Behörde im genannten Zusammenhang angestellten Überlegungen unrichtig wären.

5. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, durch welche er in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 Abs. 1 lit. b, §§ 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 26. November 1984

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