VwGH 84/07/0258

VwGH84/07/025818.12.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Zisterzienserstiftes Lilienfeld, vertreten durch den Abt Dr. NM, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1984, Zl. III/1-23.781-84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. FR in F, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §42 Abs1 impl;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §42 Abs1 impl;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 6. Dezember 1983 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Abwasserbeseitigung für einen Campingplatz unter Vorlage eines Projektes angesucht. Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Jänner 1984 wurde für den 25. Jänner 1984 über dieses Vorhaben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin geladen. Das Projekt sieht die Einleitung der biologisch gereinigten Haus- und Fäkalabwässer im Ausmaß bis zu 144 Einwohner gleichwerten in den Unterwasserkanal der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei vor. Der Unterwasserkanal mündet in die Traisen im Bereich des Zusammenflusses der Unrecht-Traisen und der Türnitzer-Traisen. Die Vertreter der Beschwerdeführerin erklärten in der mündlichen Verhandlung, gegen das Bauvorhaben dann keine Einwendungen zu erheben, wenn bei Betriebsstillstand der Wasserkraftanlage keine Abwassereinleitung in den Unterwasserkanal vorgenommen wird, sofern keine ausreichende Dotierung des Durchflusses erfolgt (ca. 20 l pro Sekunde). Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte in derselben Verhandlung, daß gegen das Vorhaben keine Bedenken bei Einhaltung der von ihm im einzelnen angeführten Auflagen bestehen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1984, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am 25. Jänner 1984, im eigenen Namen als Fischereiausübungsberechtigter sowie im Namen der Beschwerdeführerin und des Fischereirevierausschusses gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 folgende Einwendungen:

"1. Durchführung einer Gewässerzustandsaufnahme durch Erhebung der durchschnittlichen Wasserführung, des NNQ (Niedrigwasserführung) sowie der Gewässergüte oberhalb des Projektes.

2. Beischaffung von Auszügen über das Wasserrecht PZ. 8 (Auwerk) aus dem Wasserbuch.

3. Erhebung der Auswirkungen des Projektes auf flußabwärts bestehende Wasserrechte.

4. Erhebungen der Auswirkungen des Projektes im Zusammenhang mit flußaufwärts bestehenden Wasserrechten durch Feststellung aller bewilligten und unbewilligten Einleitungen (Berechnung des Summationseffektes).

5. Einholung eines Fischereisachverständigen-Gutachtens zur Feststellung des sich aus der gegenständlichen Einleitung ergebenden Schadens.

6. Feststellung einer einmaligen jährlichen Entschädigung."

In diesem Schriftsatz wird weiter ausgeführt, daß die bereits durch die Wasserkraftanlage PZ 8 (Auwerk) vorgenommene Nutzung der Unrechttraisen einer weiteren Nutzung als Vorfluter hinderlich sei. Werkskanäle einer Wasserkraftanlage müßten gewartet bzw. fallweise trockengelegt werden. Dazu komme es auch zu einem Abrinnen des Wassers im Unterwasserkanal, so daß eine Belastung desselben durch eine derart große Abwasseranlage nicht zulässig sei. Ein Unterwerkskanal stelle ein Gerinne mit periodischer Wasserführung dar, wobei Gebrechen am Kraftwerk unabhängig von der Jahreszeit auch bei Vollbelegung eines Campingplatzes auch zur langfristigen Trockenlegung des Vorfluters führen könnten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8. Februar 1984 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung biologisch gereinigter Haus- und Fäkalabwässer im Ausmaß bis zu 144 EGW aus dem Campingplatz auf Grundstück Nr. 169/4 KG Außerfahrafeld in den Unterwerkskanal der Wasserkraftanlage "Auwerk" (Wasserbuch Lilienfeld, Postzahl 8) und zur Errichtung der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt.

In Punkt 7 dieser Auflagen wurde folgendes ausgesprochen:

"Wenn nicht mindestens 20 l pro Sekunde über den Unterwerkskanal abgeführt werden, ist die Abwasserreinigungsanlage als Senkgrube zu betreiben und bei Bedarf auszuführen."

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25. Jänner 1984 (Verhandlungstag) eingelangte Stellungnahme vom 24. Jänner 1984 habe im Hinblick auf die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 keine Berücksichtigung finden können, umsomehr, als bei der Lokalverhandlung sowohl der Vertreter des Fischereiberechtigten (der Beschwerdeführerin) als auch des Fischereirevierausschusses IV St. Pölten anwesend gewesen seien und diese dem Vorhaben unter der Bedingung, daß bei Betriebsstillstand der Wasserkraftanlage und Durchfluß von weniger als 20 l pro Sekunde im Werkskanal keine Abwassereinleitung erfolgen dürfe, zugestimmt hätten.

Gegen diesen Bescheid hat u.a. die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung Berufung erhoben, zu Unrecht seien die mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1984 vorgebrachten Einwendungen wegen Präklusion nicht berücksichtigt worden. Die Tage des Postenlaufes seien gemäß § 32 Abs. 3 AVG 1950 nicht in die Frist einzurechnen. Abgesehen davon würden selbst verspätet vorgebrachte Einwendungen die Behörde nicht ihrer generellen Pflicht entheben, bei der Durchführung der Verhandlung nach den in Betracht kommenden Vorschriften vorzugehen und die in der Stellungnahme vom 24. Jänner 1984 beantragten Maßnahmen in Wahrung des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Die Fischerei sei als Bestandteil der Landeskultur anzusehen und im öffentlichen Interesse auch von Amts wegen zu schützen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da das Verhandlungsprotokoll nicht der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Die vorgeschriebenen Auflagen würden keineswegs hinreichen, dem öffentlichen Interesse und den Interessen der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Die Anlage sei auch zu klein dimensioniert.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1984 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es stehe außer Zweifel, daß die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren besitze. Sie sei daher zur Erhebung von Einwendungen legitimiert. Die Behörde erster Instanz habe zutreffend auf § 42 AVG 1950 verwiesen, demzufolge Einwendungen spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorzubringen seien. Im vorliegenden Fall seien die Einwendungen am Tage der Verhandlung schriftlich bei der Behörde, nicht jedoch während der Verhandlung vorgebracht worden. Von den verspätet vorgebrachten schriftlichen Einwendungen hätte die Behörde bei der Verhandlung noch keine Kenntnis gehabt. Zweck der mündlichen Verhandlung sei es, die zum Teil einander widerstreitenden Parteiinteressen und die öffentlichen Interessen gleichzeitig zu erfassen und mit den maßgeblich Beteiligten, insbesondere auch mit den Sachverständigen zu erörtern. In den Bestimmungen des § 107 WRG 1959 in Verbindung mit § 42 AVG 1950 komme der Konzentrationszweck der mündlichen Verhandlung mit der Bindung an die hiebei abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck. Der Fischereiberechtigte hätte somit alle Einwendungen in der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 1984 zur Sprache bringen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sich die Behörde erster Instanz zu Recht nach dem positiven Verhandlungsergebnis vom 25. Jänner 1984 anläßlich der Bescheiderlassung orientieren können. Eine gesonderte Abweisung der bei der mündlichen Verhandlung verschwiegenen schriftlichen Einwendungen vom 24. Jänner 1984 habe sich in Anbetracht des positiven Verhandlungsergebnisses erübrigen können. Soweit die Berufung zusätzliche Einwendungen erhebe, die im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt Erwähnung gefunden hätten, unterlägen diese den Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr durch § 15 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Einschränkung der Wasserbenutzung der mitbeteiligten Partei zugunsten der Fischerei, aber auch in den gemäß § 32 (richtig 33) Abs. 3 AVG 1950 gewährleisteten Rechten, wonach Tage des Postenlaufes in Fristen nicht einzurechnen sind, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, zu Unrecht sei die Kundmachung der Behörde erster Instanz vom 4. Jänner 1984 nicht dem nunmehrigen Rechtsvertreter zugestellt worden, so daß dieser erst kurzfristig von der Wasserrechtsverhandlung am 25. Jänner 1984 aus dem Amtsblatt Nr. 2 der Behörde erster Instanz vom 20. Jänner 1984 eher zufällig erfahren habe müssen. Die Stellungnahme vom 24. Jänner 1984 sei daher sehr kurzfristig verfaßt und rechtzeitig, nämlich spätestens am Tage vor dem Verhandlungstermin bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden. Die im Schriftsatz vom 24. Jänner 1984 vorgebrachten Einwendungen hätten daher im Wasserrechtsverfahren Berücksichtigung finden müssen. Der Verhandlungsleiter habe eine Erörterung dieses Schriftsatzes unterlassen; dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Behauptung im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte habe gegen das Projekt keine Einwendungen vorgebracht, sei nicht richtig. Es sei keinesfalls erforderlich, daß die bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerin eine Wiederholung der bereits schriftlich erhobenen Einwendungen zu Protokoll geben. Die Wasserrechtsverhandlung habe am 25. Jänner 1984 an Ort und Stelle begonnen. Die Einwendungen müßten daher unter Berücksichtigung des normalen Postenlaufes ebenfalls bereits am Vormittag, sohin vor Verhandlungsbeginn, bei der Behörde erster Instanz eingelangt sein. Schließlich sei der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin selbst als Fischereiberechtigte, sondern an den nunmehrigen Rechtsvertreter als Bescheidadressaten gerichtet worden. Fischereiberechtigter sei dieser aber nicht, so daß der angefochtene Bescheid schon deshalb aufzuheben sei. Abgesehen davon scheine die Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung am 25. Jänner 1984 im Amtsblatt der Behörde erster Instanz vom 20. Jänner 1984 unzulässig, da die Frist zwischen Kundmachung und Verhandlungstermin keine ausreichende Vorbereitung zulasse. Inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde nicht auf § 33 Abs. 3 AVG 1950 Bedacht genommen habe, wonach der Postenlauf in die Frist nicht einzurechnen sei. Der am 24. Jänner 1984 zur Post gegebene Schriftsatz der Beschwerdeführerin sei daher im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die in diesem Schriftsatz vorgetragenen Einwendungen seien insofern wesentlich, als ohne Beachtung der dort geforderten Erhebungen und Auflagen gravierende Nachteile der Beschwerdeführerin erwachsen würden. Diesen Einwendungen wäre Rechnung zu tragen gewesen, da hiedurch kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht worden wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wassernutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischwässern, Fischstegen) und Fischrechen, sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 hat, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht wurde, dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen erstreckt sich im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG 1950 werden bei der Berechnung von Fristen die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Dem Beschwerdevorbringen, die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 1984 hätte dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen, weil er in anderen wasserrechtlichen Verfahren auch als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil daraus nicht auf eine neuerliche Vollmacht für das vorliegende Verfahren geschlossen werden kann. Die Zustellung der Kundmachung an die Beschwerdeführerin selbst als Fischereiberechtigte erfolgte daher zu Recht. Die Bekanntmachung der Verhandlung im Amtsblatt der Behörde erster Instanz ist im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung. Auch die Behauptung, der angefochtene Bescheid sei an den Rechtsvertreter und nicht an die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte gerichtet, ist unzutreffend. Aus der Präambel des angefochtenen Bescheides geht unmißverständlich hervor, daß der am Kopf des Bescheides angeführte nunmehrige Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte berufen hat, - womit das im Berufungsverfahren bestehende Vertretungsverhältnis zum Ausdruck kommt - und somit nicht der Bescheidadressat ist.

Die Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte sei bei der Verhandlung am 25. Jänner 1984 anwesend gewesen, habe aber keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend, doch liegt darin keine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Rechtswidrigkeit. Denn aus dem Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen im bekämpften Bescheid ist zu ersehen, daß die belangte Behörde damit die im Schriftsatz vom 24. Jänner 1984 vorgebrachten Einwendungen meinte und daß dem tatsächlichen Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 25. Jänner 1984 - nämlich gegen das Vorhaben dann keine Einwendungen zu erheben, wenn bei Betriebsstillstand der Wasserkraftanlage keine Abwassereinleitung in den Unterwasserkanal vorgenommen wird, sofern keine ausreichende Dotierung des Abflusses erfolgt (ca. 20 l pro Sekunde) - ohnedies im Punkt 7 der Auflagen des Bescheides der Behörde erster Instanz entsprochen worden ist.

Was nun die Behauptung der Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes vom 24. Jänner 1984 anlangt, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Schriftsatz am 24. Jänner 1984 zur Post gegeben und am 25. Jänner 1984 bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist. Die darin enthaltenen Einwendungen wurden daher nicht "am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde vorgebracht". Die Wahrung der im § 42 Abs. 1 AVG 1950 festgesetzten Frist setzt die Überreichung (das Einlangen) der Einwendungen am Tage vor der Verhandlung bei der Behörde voraus. In einem solchen Fall ist die Berechnung der Frist nach § 33 Abs. 3 AVG 1950 ausgeschlossen. Eine andere Auslegung würde insbesondere den Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Kostenersparnis widersprechen.

Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin, daß das Gesetz in § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt hat, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Das bloße Verlangen, bestimmte Erhebungen durchzuführen, Wasserbuchauszüge und Gutachten einzuholen, sind keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus, daß vom Fischereiberechtigten taugliche Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zeitgerecht bei der Behörde erhoben worden sind. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und für die zweifach einzubringende Gegenschrift einschließlich Vollmacht zur Rechtsverteidigung nur ein Stempelaufwand von S 360,-- erforderlich war.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigte es sich, über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 18. Dezember 1984

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