VwGH 84/07/0237

VwGH84/07/023720.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth über die Beschwerde des FG in W, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. März 1984, Zl. Agrar 11 - 427/13/84, betreffend Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;
LSGG §1 Abs2 impl;
LSGG §1 Abs2;
LSGG §2 Abs1 Z6 impl;
LSGG §4 Abs2 impl;
LSLG Krnt §1 Abs2;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z6;
LSLG Krnt §5;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z4 lita;
LSGG §1 Abs2 impl;
LSGG §1 Abs2;
LSGG §2 Abs1 Z6 impl;
LSGG §4 Abs2 impl;
LSLG Krnt §1 Abs2;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z6;
LSLG Krnt §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 13. April 1982 bei der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) einen "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 a GrEStG" betreffend den Ankauf von Waldgrundstücken aus Liechtenstein'schem Besitz. Der diesem Ankauf zugrundeliegende Vertrag diene unmittelbar der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme. Der Beschwerdeführer sei bereits Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes in W im Gesamtausmaß von ca. 81,7 ha, wovon ca. 60,9 ha auf Waldflächen entfielen, wohingegen der Verkäufer nach Abverkauf des Kaufobjektes keinen Landwirtschaftsbetrieb mehr besitze.

Mit Bescheid vom 20. April 1983 hat die ABB auf Grund des von ihr erzielten Ermittlungsergebnisses den Antrag des Beschwerdeführers "auf Anerkennung des Kaufvertrages vom 7. 1. 1982 und Nachtrages zum Kaufvertrag vom 1. 6. 1982 als Siedlungsfall" als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die ABB unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 und 2 des Kärntner Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1970 (in der Folge kurz LWSG), aus, dass der Zukauf der vertragsgegenständlichen Grundstücke im Gesamtausmaß von 292,6367 ha nicht den Zielsetzungen des § 1 LWSG entspreche. Der bereits im Eigentum des Käufers stehende Grundbesitz reiche allein bzw. in Verbindung mit einem Nebenerwerb für den angemessenen Lebensunterhalt einer bäuerlichen Familie nachhaltig aus. Der Erwerb von ca. 290 ha Wald entspreche keinem der in § 2 LWSG als Gegenstand von Siedlungsverfahren bezeichneten Tatbestand. Auf Grund des eingeholten forstwirtschaftlichen Gutachtens sei festzustellen, dass man bei den zugekauften Flächen auf Grund ihrer Zusammensetzung (Altersstruktur) von einem Betrieb sprechen könne, der in den nächsten Jahren keine größeren Erträge abwerfen werde. Daraus könne geschlossen werden, dass mit dem Erwerb keine bodenreformatorischen Ziele erreicht würden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, es handle sich bei dem Zukauf um eine Aufstockung seines bestehenden Betriebes, wobei das Kaufobjekt eine in sich arrondierte Waldfläche darstelle, die einfacher und kostengünstiger bearbeitet werden könne als die bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waldgrundstücke in Streulagen, welche der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch abzustoßen gedenke. Die zur Zeit im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waldbestände würden in den nächsten Jahren keine Erträge abwerfen. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer bereits ohne den Zukauf über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, der für den angemessenen Lebensunterhalt einer bäuerlichen Familie nachhaltig ausreiche.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung weiterer forstlicher Gutachten sowie eines Gutachtens seines agrartechnischen Mitgliedes ergänzt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen gegeben und eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 1984 hat die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 20. April 1983 behoben und an dessen Stelle nachstehende Entscheidung getroffen:

"Gemäß § 5 II des Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1970/122 wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 7. 1. 1982 samt Nachträgen zu diesem vom 11. 1. 1982 und 1. 6. 1982, insoweit er eine Wirtschaftswaldfläche von 70 ha betrifft, der Zielsetzung des § 1 II leg. cit. entspricht und den im § 2 Zif. 6 leg. cit. aufgezählten Vorgang zum Gegenstand hat (§ 66 IV AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz)."

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bäuerlichen Nebenerwerbsbetriebes im Ausmaß von rund 99 ha, davon ca. 81 ha Wald und 19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sei. Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche würden nur 3 ha als Acker genutzt, der Rest sei Wiese und Weide. Der Viehstand betrage im Durchschnitt 2 Kühe, 20 Stiere und 10 Schweine. Der Beschwerdeführer vermiete sechs Ferienwohnungen und erreiche dabei rund 2000 Übernachtungen pro Jahr. Die Eigenwaldfläche bestehe aus drei Komplexen, wobei die nicht zum Stammbetrieb gehörenden Waldflächen von 18,92 ha und 24,01 ha zwischen 16 und 23 km vom Stammbetrieb entfernt lägen. Die Eigenwaldfläche zeichne sich durch eine Streulage aus, die längere Anfahrtswege bedinge und eine längerfristige Aufschließungsplanung behindere. Ungünstig wirke sich für den Forstbetrieb der akute Mangel an hiebsreifen Hölzern aus. Für die nächsten zwanzig Jahre ergebe sich aus der Vor- und Endnutzung abzüglich der Waldbaukosten ein jährlicher Durchschnittserlös von S 32.000,--. Das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers einschließlich seines Nebeneinkommens aus der Vermietung von Ferienwohnungen sei mit ca. S 141.000,-- jährlich zu beziffern.

Der kaufgegenständliche Waldbesitz im Ausmaß von ca. 292 ha liege rund 25 km vom Stammbetrieb des Beschwerdeführers entfernt, wobei davon ca. 130 ha Wirtschaftswald und rund 50 ha Schutzwald im Ertrag seien. Der jährliche Holzerlös aus dem erworbenen Waldbesitz sei mit ca. S 140.000,-- anzunehmen, wobei aus dem Wirtschaftswald allein ein Erlös von S 127.000,-- erzielt werden könne. Sehe man von der Möglichkeit der Jagdverpachtung und der Vergabe von Abschüssen ab, sei der Erwerb des Schutzwaldes für den Beschwerdeführer nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und der Erwerb des Schutzwaldes außer Ertrag sowie der unproduktiven Flächen vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus uninteressant.

Durch den Erwerb des Wirtschaftswaldes könnte der Beschwerdeführer künftig ein Gesamteinkommen von S 268.000,--, das sind ca. S 22.000,-- monatlich (12x) bzw. S 19.000,-- (14x) erzielen.

Rechtlich sei davon auszugehen, dass Betriebe, die das Ziel gemäß § 1 LWSG bereits erreicht hätten, aus den Betrachtungen dieses Gesetzes auszuklammern seien. Beim Vergleich des Einkommens der Landwirte mit dem anderer Berufsgruppen werde allgemein der Durchschnittsverdienst der Industriebeschäftigten herangezogen, weil ein vom österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebener Mikrozensus ergeben habe, dass die aus der Landwirtschaft abwandernden Personen überwiegend als Arbeiter im industriell-gewerblichen Bereich tätig seien. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Industriebeschäftigten in Kärnten habe im Jahre 1982 laut Bericht des Institutes für Wirtschaftsforschung aus Mai 1983 S 14.893,-- betragen, was einen durchschnittlichen Jahresverdienst (14x) von rund S 210.000,-- ergebe. Damit der Beschwerdeführer ein Gesamteinkommen erzielen könne, das dem durchschnittlichen Jahresbruttoverdienst der Industriebeschäftigten entspreche, wäre somit eine Einkommenserhöhung um ca. S 70.000,-- erforderlich. Laut Gutachten der Landesforstdirektion sei aus dem zugekauften Wirtschaftswald ein jährliches forstliches Einkommen von rund S 120.160,--, somit rund S 1.000,-- pro ha, zu erzielen. Um ein Gesamteinkommen zu erzielen, das dem eines Industriearbeiters entspreche, sei somit eine Aufstockung mit Waldflächen aus dem Wirtschaftswald von rund 70 ha erforderlich, weshalb der Erwerb von 70 ha Wirtschaftswald auch als Siedlungsfall anerkannt werden könne.

Für die Entscheidung der belangten Behörde sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer Waldflächen aus seinem Altbesitz verkaufen werde. Als wirtschaftlich interessant für den Beschwerdeführer könne nur der Erwerb des Wirtschaftswaldes angesehen werden; dass dessen alleiniger Erwerb für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, könne nicht als Argument dafür dienen, dass sich die positive Beurteilung des Rechtsgeschäftes nach dem LWSG auch auf die Schutzwald- sowie unproduktiven Flächen erstrecken müsse. Eine Anerkennung nur eines Teiles eines Rechtsgeschäftes als Siedlungsfall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig.

Die nach den eingeholten Gutachten angeführten Einkommensbeträge aus der Vermietung von Fremdenbetten hätten in den vergangenen Jahren erzielt werden können und seien auch derzeit durchaus erzielbar. Allfällige Rückgänge in der Zukunft könnten zur Zeit nicht vorhergesehen und daher auch nicht in die Beurteilung einbezogen werden.

Auch das Argument der durch den Erwerb hervorgerufenen Zinsenlast des Beschwerdeführers wie auch die Frage, ob die erworbene Waldfläche ein Ausmaß von 292 ha oder nur von 260 ha besitze, hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Beschwerdefalles.

Eine positive Entscheidung sei daher nur in jenem Ausmaß zu treffen gewesen, durch welches der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, ein Gesamteinkommen zu erzielen, das dem eines Industriebeschäftigten entspreche. Das vorliegende Rechtsgeschäft erfülle daher nur insoweit die Zielsetzung des § 1 LWSG bzw. habe nur insoweit den in § 2 Z. 6 LWSG genannten Vorgang zum Gegenstand, als es eine Wirtschaftswaldfläche von 70 ha betreffe.

Abschließend sei noch zu bemerken, dass die ABB ihre Entscheidung ausschließlich nach dem LWSG getroffen habe, und dass auch das Berufungsbegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet sei, das gegenständliche Rechtsgeschäft als Siedlungsfall anzuerkennen. Die belangte Behörde habe sich daher bei der Entscheidung über die Berufung auch nur auf diesen Tatbestand beschränken können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde insoweit, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Rechtsgeschäftes als Siedlungsfall hinsichtlich einer 70 ha Wirtschaftswald übersteigenden Fläche nicht stattgegeben wurde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 LWSG können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Das Ziel dieser Verfahren ist gemäß § 1 Abs. 2 LWSG die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt sichern.

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist u.a. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 LWSG in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 45/1973 die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre.

Die belangte Behörde hat mit dem insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpften Spruch des angefochtenen Bescheides das dem Antrag des Beschwerdeführers zugrundeliegende Rechtsgeschäft zum Teil als Siedlungsfall im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmungen des LWSG behandelt. Zutreffend verweisen dazu beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die mit Rücksicht auf die rechtliche Teilbarkeit eines solchen Abspruches zu bejahende Zulässigkeit dieser Vorgangsweise (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1982, Zl. 81/07/0124). Vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig ist daher nur mehr, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls dadurch, dass seinem Antrag nicht in einem größeren Umfang bzw. nicht zur Gänze stattgegeben wurde, in seinen Rechten verletzt worden ist.

Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit Rücksicht auf die diesbezügliche Haltung des Verkäufers gezwungen gewesen, gemeinsam mit den Waldwirtschaftsflächen auch Schutzwald und unproduktive Flächen mitzuerwerben; auch würden diese Flächen benötigt, um den Wirtschaftswald effizient zu erschließen. Die belangte Behörde hat demgegenüber nur den Erwerb des Wirtschaftswaldes in jenem Ausmaß als eine förderungswürdige Siedlungsmaßnahme anerkannt, als sich mit Rücksicht auf den daraus erzielbaren Ertrag eine Aufstockung des bestehenden Betriebes des Beschwerdeführers zur Erreichung des Verfahrenszieles gemäß § 1 LWSG ergibt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf sachverständiger Basis dargelegt, dass der Ankauf der gesamten Waldwirtschafts-, Schutzwald- und unproduktiven Flächen gemäß dem dem Antrag des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Vertrag eine Aufstockung des Betriebes des Beschwerdeführers mit sich gebracht hat, durch welche die in § 1 LWSG umschriebenen Ziele eines Siedlungsverfahrens überschritten werden. Der Beschwerdeführer hat sich aus freien Stücken zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes entschlossen, durch welches eine die Ziele des LWSG überschreitende Aufstockung seines bestehenden Betriebes herbeigeführt wurde. Er ist daher in seinen Rechten nicht dadurch verletzt worden, dass die belangte Behörde nicht dieses Rechtsgeschäft im ganzen, sondern eben nur in dem Umfang als eine Siedlungsmaßnahme anerkannt hat, in welchem es sich nach der durchaus schlüssigen, sachverständig untermauerten ziffernmäßigen Berechnung als notwendig und geeignet erwies, das gesetzliche Ziel einer derartigen Maßnahme zu erreichen. Mit einer darüber hinausgehenden Stattgebung seines Antrages hätte die belangte Behörde hingegen nach Auffassung des Gerichtshofes dem Beschwerdeführer eine im Gesetz nicht gedeckte Begünstigung angedeihen lassen.

Da die belangte Behörde den Umfang eines im Beschwerdefall zulässigen stattgebenden Bescheides auf Grund einer schlüssigen, auf den eingeholten und fachkundig nicht widerlegten Gutachten beruhenden Berechnungsmethode ermittelt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, welche zusätzlichen Beweisaufnahmen die belangte Behörde zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des restlichen vom Beschwerdeführer erworbenen Wirtschaftswaldes noch hätte vornehmen sollen.

Ebenso wenig ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Relevanz des in der Beschwerde aufgezeigten Umstandes erkennbar, dass sich die Anfahrtsstrecke des Beschwerdeführers von seinem Stammbetrieb zum zugekauften Wald durch die Fertigstellung derzeit geplanter Straßenbauten von ca. 25 km auf ca. 15 km verringern wird.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, die weiter entfernt gelegenen Waldparzellen seines Altbesitzes abzustoßen. Dabei übersieht er jedoch, dass im angefochtenen Bescheid nur die Beurteilung des Ankaufes neuer Waldgrundstücke als einer Aufstockung im Sinne des LWSG vorzunehmen und dabei vom vorhandenen Bestand des Beschwerdeführers auszugehen war, zumal Verkaufsmaßnahmen, mögen sie auch für den Beschwerdeführer betriebswirtschaftlich erfolgversprechend erscheinen, dem Begriff der "Aufstockung" zuwiderlaufen und somit nicht im Ergebnis zu einer erst durch sie erforderlichen weiter gehenden begünstigten Siedlungsmaßnahme im Sinne des LWSG führen können.

Erstmals in der Beschwerde zieht der Beschwerdeführer die Feststellungen über die Höhe des von ihm durch die Vermietung von Fremdenbetten erzielten Nebeneinkommens in Zweifel. Da dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) widerspricht, war darauf nicht weiter einzugehen. Zu dieser Frage und zum Vorbringen der Beschwerde zu den Holzpreisen sowie zum Durchschnittseinkommen von Industriebeschäftigten in Kärnten in den vergangenen Jahren ist aber überdies zu ergänzen, dass die ziffernmäßigen Ergebnisse im angefochtenen Bescheid weitgehend auf nach der gegebenen Sachlage erforderlichen sachverständig fundierten Schätzungen beruhen, sodass dabei der mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheitsfaktor jedenfalls in Kauf genommen werden muss. Dass die belangte Behörde bei ihrer Vorgangsweise eine grundsätzlich falsche Schätzungsmethode angewendet oder so weit von der wirtschaftlichen Wirklichkeit entfernte Schätzungsergebnisse erzielt hätte, dass daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden könnte, wird durch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde infolge eines mit relevanten Mängeln behafteten Verfahrens oder auf Grund einer dem Gesetz widersprechenden rechtlichen Begründung den angefochtenen Bescheid mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit belastet hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48, Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 20. November 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte