VwGH 84/07/0214

VwGH84/07/021418.12.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers JS in P, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, Promenade 6, (hg. Zl. 84/07/0214), und des Zweitbeschwerdeführers JK in P, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II (hg. Zlen. 84/07/0216, 0217), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1984, WA-285/3- 1984/SPE, betreffend Wiedererrichtung einer Wasserkraftanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. JK in P, vertreten wie oben (Zl. 84/07/0214) und 2. JS in P (Zlen. 84/07/0216, 0217), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- und der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Das Erlöschen des den Rechtsvorgängern des Erstbeschwerdeführers gehörenden Wasserrechtes an der F (S-mühle) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. November 1960 festgestellt. Im Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 ausgesprochen, daß die wasserbaulichen Teile des Wehrkörpers, des Ober- und Unterwassergrabens sowie der Radstube kostenlos ins Eigentum und in die Erhaltungspflicht des Unterliegers, des Zweitbeschwerdeführers, übergehen. Eine gegen diesen Spruchabschnitt von den Rechtsvorgängern des Erstbeschwerdeführers eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1962 abgewiesen. An demselben Gewässer besaß der Zweitbeschwerdeführer ca. 150 m flußabwärts ebenfalls ein Wasserbenutzungsrecht (M-mühle). Dieses Wasserrecht wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juli 1972 für erloschen erklärt. Letztmalige Vorkehrungen aus dem Anlaß des Erlöschens wurden nicht vorgeschrieben. Im Jahre 1977 wurde vom Zweitbeschwerdeführer ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung die Wasserkraftanlage "M-mühle" wieder hergestellt und in Betrieb gesetzt und die erzeugte elektrische Energie für die Eigenversorgung (Wohnhaus samt Sägewerk) verwendet. Während das vorhandene Grundwehr aus Stein mit aufgesetztem Wehrbaum noch vom ehemaligen Zustand herrührt, hat der Zweitbeschwerdeführer einen zweiten Wehrbaum und Staupflöcke noch zusätzlich angebracht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage anzusuchen.

Am 15. November 1979 hat der Erstbeschwerdeführer um die Errichtung einer Wasserkraftanlage bei der früheren Hammerschmiede angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. August 1980 wurde dem Erstbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, doch wurde diese Bewilligung (Bescheid) auf Grund einer Berufung des Zweitbeschwerdeführers wegen des Vorliegens eines Widerstreites mit dem mittlerweile erfolgten Ansuchen des Zweitbeschwerdeführers um Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage beim M-mühlwehr aufgehoben. Eine vom Erstbeschwerdeführer dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Zl. 3711/80, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 16. November 1981 im Punkt I des Spruches gemäß §§ 17 und 109 WRG 1959 festgestellt, daß keinem der beiden in Widerstreit stehenden Projekte der Vorzug gebührt. Im Punkt II des Spruches dieses Bescheides wurde in Anwendung des § 17 Abs. 3 WRG 1959 die strittige Fallhöhe von 15 cm auf beide Bewerbungen aufgeteilt, und zwar 8 cm zugunsten des Projektes des Erstbeschwerdeführers und 7 cm zugunsten des Projektes des Zweitbeschwerdeführers; d. h., daß im Sinne der Kotierung des Projektes des Erstbeschwerdeführers die Überfallhöhe - nämlich die feste Krone - des M-mühlwehres mit Kote 6,74 festgesetzt wird, wobei Wehraufsätze nicht gestattet sind. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1982 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Über das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers führte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 5. August 1982 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Zweitbeschwerdeführer (Punkt 1) vorbrachte, der Erstbeschwerdeführer wolle die Wasserkräfte der F nur zur Stromversorgung seines Hauses benützen. Ihm mehr Wasserkraftnutzung einzuräumen als hiezu nötig sei, würde eine Verschwendung der verfügbaren Wasserkraft bedeuten. Der Erstbeschwerdeführer verfüge nicht über die nach dem OÖ Elektrizitätsgesetz erforderliche Berechtigung zur Stromlieferung (§ 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959) und könne vermutlich auch keine Stromabgabeverpflichtung der "ESG" nachweisen. Der Zweitbeschwerdeführer könne daher nur jenem Maß der Wasserkraftnutzung zustimmen, das für den Eigenbedarf erforderlich sei. Die rechtskräftig getroffene Entscheidung im Widerstreitverfahren stehe dieser Beschränkung nicht im Wege. Weiters brachte der Zweitbeschwerdeführer (Punkt 2) vor, er sei nicht bereit, zugunsten des Vorhabens des Erstbeschwerdeführers das Eigentum an den hiezu benötigten Anlagen abzutreten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Oktober 1982 wurde im Punkt I des Spruches dem Erstbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der F zum Zwecke der Erzeugung von elektrischem Strom für den Eigenbedarf erteilt, wobei die Bewilligung auch die bereits errichteten Anlagenteile miteinschloß. Im Punkt II des Spruches wurden die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers aus dem Titel des Grundeigentums (Punkt 1 seiner Äußerung) gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit §§ 12 WRG 1959 und 8 AVG 1950 zurückgewiesen. Im Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgehalten, daß mit der im Spruchpunkt I ausgesprochenen Bewilligung die privatrechtliche Einwendung des Zweitbeschwerdeführers (Punkt 2 seiner Äußerung) unerledigt und zur Austragung dieser Einwendung der Zivilrechtsweg vorbehalten bleibt. Gegen diesen Bescheid hat der Zweitbeschwerdeführer berufen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1983 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Oktober 1982 insoweit abgeändert, als die Spruchabschnitte II. und III. behoben wurden und die Angelegenheit über die Mitbenutzung bzw. Enteignung der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers befindlichen Anlagenteiles (eigenes wasserrechtliches Enteignungs- und Entschädigungsverfahren) zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Die mit Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Oktober 1982 erteilte wasserrechtliche Bewilligung - so der Spruch des Berufungsbescheides - ist nur dann rechtswirksam, wenn das von der Erstbehörde noch durchzuführende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren mit einem rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen ist.

Die Behörde erster Instanz holte sodann in dem von ihr durchzuführenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Nach Wahrung des Parteiengehörs sprach sie mit Bescheid vom 14. Dezember 1983 im Punkt I des Spruches aus, daß dem Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 60, 63 lit. b und 98 WRG 1959 die Dienstbarkeit der Benutzung der im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden wasserbaulichen Teile des Wehrkörpers, des Ober- und Unterwassergrabens sowie der Radstube der ehemaligen Wasserkraftanlage "Hammerschmiede" eingeräumt wird. Die Erhaltungspflicht für diese Anlagenteile geht gleichzeitig auf den Erstbeschwerdeführer über. Der Zweitbeschwerdeführer wurde verpflichtet, die Benutzung sowie die Wartung und Erhaltung der Anlagenteile durch den Erstbeschwerdeführer zu dulden. Im Punkt II des Spruches dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, dem Zweitbeschwerdeführer für das eingeräumte Zwangsrecht bestimmte Geldentschädigungen zu leisten.

Der Erstbeschwerdeführer hat gegen Spruchabschnitt II dieses Bescheides Berufung eingebracht, in der er im wesentlichen ausführte, eine Enteignung könne nur gegen bestehende Rechte ausgesprochen werden, nicht aber gegenüber nichtbestehenden Rechten. Für den Zweitbeschwerdeführer seien die Anlagen eine Belastung, weil dieser hinsichtlich der Erneuerung einer 3 m langen Betonbrücke, der Einlaßschleuse, die nur ein Provisorium darstelle, und hinsichtlich der Wehranlage, die reparaturbedürftig sei, erhaltungspflichtig sei. Die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers, die beiden Staustufen in einem nutzen zu wollen, sei unmöglich und wirtschaftlich ein Unsinn. Der Bescheidabspruch über die zu leistende Entschädigung sei daher aufzuheben.

Der Zweitbeschwerdeführer erhob ebenfalls gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 Berufung und beantragte die Aufhebung der Spruchabschnitte I und II, in eventu die Festsetzung einer Entschädigung in der Höhe des Wertes des erzeugten Stromes, der sich mit der in seinem Eigentum befindlichen Wehranlage gewinnen hätte lassen, abzüglich der Betriebs- und Kapitalkosten, der für die Erzeugung erforderlichen Anlagen. Der vom Sachverständigen mit 90.000 kWh p.A. geschätzte erzeugte Strom sei mit "S 2,-- je kW" zu bewerten, da er in seinem Betrieb hätte verwendet werden können. Als Kapitaldienst und Betriebskostentangente könne hievon ein Betrag von S 50.000,-- als Zinsendienst und Betriebskosten für die zu tätigenden Investitionen in Abzug gebracht werden. Daraus ergebe sich ein jährlicher Nettoertrag und damit eine Entschädigungssumme von S 130.000,--. Die Einräumung von Zwangsrechten, die sein Eigentum beseitigen würden, würde ein öffentliches Interesse an der Stromerzeugung erfordern, um eine Grundlage für die Enteignung zu bieten. Im Falle des Begehrens des Erstbeschwerdeführers liege jedoch kein öffentliches Interesse an der Stromerzeugung, sondern das ausschließliche private Interesse des Erstbeschwerdeführers vor. Das öffentliche Interesse könnte nur an einer vermehrten Stromerzeugung grundsätzlich bestehen; da jedoch diese motorische Kraft des Wassers in jedem Fall genützt werden würde, sei es für die Beurteilung des öffentlichen Interesses belanglos, durch wen die Nutzung erfolge. Weiters habe sich durch Abänderung der unter ihm liegenden Wasserkraftstufe eine Änderung der Nutzungsfallhöhe seiner Wasserkraftanlage M-mühle ergeben, sodaß auf Grund dieser geänderten Situation nunmehr auch ein Mehrgefälle von 1 m bei seiner Wasserkraftstufe gegeben sei und somit die Gesamtnutzung beider Gefällstufen über seine Turbinenanlage einen höheren Ausnutzungsgrad der natürlichen Wasserkraft ergeben würde.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1984 wurden die Berufungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Einwandes des Zweitbeschwerdeführers betreffend die rechtliche Unmöglichkeit des Ausspruches von Zwangsrechten sei auf das vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik anläßlich des Widerstreitverfahrens abgegebene Gutachten hinzuweisen. Demnach seien beide eingereichten Projekte vom Standpunkt der im § 105 WRG 1959 verlangten möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft als gleichwertig zu betrachten. Beide wollten ihre Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie für den Eigenbedarf verwenden und es solle die Überschußenergie in das öffentliche Stromnetz abgegeben werden. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerstreit sei nicht mehr zu prüfen gewesen, welchem Projekt der höhere Stellenwert im öffentlichen Interesse an einer optimalen Wasserkraftnutzung zukomme. Es sei auch nicht zu untersuchen gewesen, ob durch das eine oder andere Projekt mehr in fremde Rechte eingegriffen werde, sondern es sei davon auszugehen, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. November 1981 "das vorhandene Wasser" (gemeint offenbar die Fallhöhe) der F in Anwendung des § 17 Abs. 3 WRG 1959 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig aufgeteilt worden sei. Dies bedeute, daß eine Wasserkraftnutzung auf Grund dieses Aufteilungsschlüssels in dem vom Projekt des Erstbeschwerdeführers tangierten Teil der F nur von diesem auch tatsächlich in Anspruch genommen werden könne. Das bestehende öffentliche Interesse an der Wasserkraftnutzung könne daher nur vom Erstbeschwerdeführer in Anspruch genommen werden, ansonsten bliebe diese von einer ehemaligen alten Wasserkraftanlage übriggebliebene Gefällstufe der ehemaligen Hammerschmiede in der F weiter unbenutzt. Bei einem solchen Sachverhalt sei ein Titel für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegeben. Die gewonnene elektrische Energie werde nicht nur dem Erstbeschwerdeführer für seinen Bedarf, sondern auch der Öffentlichkeit durch Einspeisung in das öffentliche Netz zur Verfügung gestellt. Daß dies im Hinblick auf die Volkswirtschaft als "im öffentlichen Interesse gelegen" zu werten sei, brauche nicht näher ausgeführt werden. Im übrigen sei von der Behörde erster Instanz die mildeste Form des § 63 WRG 1959 gewählt worden, nämlich die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit an zur Instandsetzung schon lange heranstehenden Baulichkeiten. Das vom Zweitbeschwerdeführer angeführte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26. Mai 1975, Zl. 177/75, sei im vorliegenden Fall für die Bemessung der Entschädigung ohne Bedeutung. Die Wasserkraftanlage des Zweitbeschwerdeführers sei rechtlich keineswegs gesichert (es gebe noch keinen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für diese Wasserkraftanlage). Der Zweitbeschwerdeführer verlange, daß die Behörde ihm Entschädigungen für eine Anlage zuerkennen solle, deren Rechtsbestand derzeit noch gar nicht vorliege. Dieser Forderung habe die belangte Behörde nicht zustimmen können. Das dem Bescheid der Behörde erster Instanz zugrundeliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei logisch, schlüssig und ohne Widersprüche und sei daher auch von der belangten Behörde anzuerkennen.

Zur Berufung des Erstbeschwerdeführers müsse festgehalten werden, daß die Errichtung und der Betrieb der zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Wasserkraftanlage des Erstbeschwerdeführers auch unter Hinweis auf das Ergebnis des vorausgegangenen Widerstreitverfahrens nur dann realisiert werden könne, wenn das bestehende Stauwehr in der F, der Oberwerksgraben mit Einlaß und Vorhof und der Erdaushub im Unterwassergraben, welche anläßlich der Löschung der ehemaligen Wasserkraftanlage "Hammerschmiede" rechtskräftig gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. November 1960 in das Eigentum und die Erhaltungspflicht des Zweitbeschwerdeführers übertragen worden seien, mitbenützt werden. Schon allein der Umstand, daß im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1983 die Notwendigkeit eines eigenen wasserrechtlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens ausgesprochen worden sei, könne als Titel für die nunmehrige Entschädigungsfestsetzung herangezogen werden. Dessenungeachtet sei aber festgestellt, daß durch die im § 29 Abs. 3 WRG 1959 gegebene unentgeltliche Möglichkeit der Überlassung vorhandener Wasserbauten an Privatpersonen bei bescheidmäßiger Erledigung hier eine Eigentumsübertragung vorgenommen werde, die weder ein privates Übereinkommen noch sonstige grundbücherliche Vorkehrungen erforderlich mache. In der Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 liege eine besondere Art des Enteignungsrechtes gegenüber dem bisherigen Berechtigten. Der Gesetzgeber habe unter dem Ausdruck "überlassen" im § 29 WRG 1959 ein Überlassen in das Eigentum und nicht nur ein Überlassen zur Nutzung gemeint. Dafür spreche auch die Bestimmung, daß verbleibende Anlagen, die nicht einem Dritten übertragen würden und für die somit kein Erhaltungspflichtiger mehr bestehe, nicht mehr als Anlagen, sondern als natürlicher Zustand des Gewässers anzusehen und der Verfügungsgewalt des bisherigen Eigentümers entzogen seien. Es handle sich hier um ein Rechtsinstrument sui generis. Unbestritten sei daher auch, daß dadurch Eigentum erworben werde, welches nur dann zwangsweise belastet oder enteignet werden könne, wenn hiefür Entschädigung geleistet bzw. eine gütliche Übereinkunft getroffen werde. In Anwendung des § 63 lit. b WRG 1959 sei demgemäß das dem Zweitbeschwerdeführer zuerkannte und der Wasserkraftanlage des Erstbeschwerdeführers entgegenstehende Eigentumsrecht an den gegenständlichen Wasserbauten zu beseitigen gewesen, um an der F in der Entsprechung des abgeschlossenen Widerstreitverfahrens die Wasserkraftanlage des Erstbeschwerdeführers auch tatsächlich realisieren zu können. Was den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschlag für die notwendige Erneuerung der Betonbrücke betreffe, so sei festzustellen, daß dieser zunächst nicht als Gegengutachten zu werten sei. Bei diesem Kostenvoranschlag werde ein Betrag von S 150.000,-- für den Abbruch der bestehenden Brücke und die Neuerrichtung in einer für 6,0 t pro m2 Nutzlast vorgesehenen Brücke namhaft gemacht. Nach Aussage des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik handle es sich bei der gegenständlichen Überbauung derzeit lediglich um ein Durchlaßbauwerk, welches sich keinesfalls zum Befahren mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen eigne. Das Bauwerk könne im derzeitigen Zustand bestenfalls als Übergang für Fußgänger, Radfahrer etc. benützt werden. Da auch anläßlich des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz von keiner Partei die vom Sachverständigen damals im Gutachten festgestellten Kosten für die Reparaturarbeiten am gegenständlichen Durchlaß in der Höhe von S 18.000,-- bestritten worden seien, habe die belangte Behörde davon ausgehen können, daß der Kostenvoranschlag lediglich als Mosaikstein in dem von beiden Beschwerdeführern gegeneinander geführten Wasserrechtsverfahren zu sehen sei, der nicht zur Klärung von rechtlich relevanten Tatsachen führe. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, daß vom Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Jänner 1984 und 27. Februar 1984 eine Ergänzung zu der Berufung vom 28. Dezember 1983 im Wege über die Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht worden sei. Darin werde allerdings eine Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. November 1960 verlangt, die im Berufungsverfahren nicht zu behandeln sei. Es sei daher auf diese Ergänzung nicht näher einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht dadurch verletzt, daß im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Dezember 1983 einerseits ihm diverse Dienstbarkeiten unter Übertragung der Erhaltungspflicht eingeräumt und dem Zweitbeschwerdeführer (Unterlieger) als Eigentümer der genannten Anlageteile diverse Duldungspflichten auferlegt werden und er andererseits gemäß den §§ 60 Abs. 2, 98, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet werde, für die eingeräumten Zwangsrechte an den Unterlieger eine Geldentschädigung in Form einer einmaligen Geldleistung von S 7.300,-- binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides sowie einen jährlichen Entschädigungsbetrag von S 1.540,70 für den ersten fälligen Entschädigungsbetrag ebenfalls binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, für die weiteren Entschädigungsbeträge jährlich, fällig spätestens 12 Monate ab der letzten Fälligkeit, wertgesichert nach dem Baukostenindex, zu bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich weiters dadurch verletzt, daß die Entschädigungsleistung gemäß Punkt 2 des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Dezember 1983 unter Zugrundelegung eines Betrages von S 18.000,-- als Kosten für die komplette Erneuerung des Betonplattendurchlasses samt Abbruch und Wegherstellung gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. August 1983 festgelegt wird, obwohl seinerseits ein Kostenvoranschlag vom 22. November 1983 einer Baufirma vorgelegt wurde, aus welchem hervorgehe, daß für den Abbruch und die Neuerrichtung dieses Betonplattendurchlasses ein Betrag von S 150.000,-- an Kosten notwendig sei, wobei weder in dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt noch in dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich diese Divergenz in den Kosten, welche eine entscheidungserhebliche Grundlage für die Festsetzung der Entschädigungsleistung ist, ausreichend aufgeklärt bzw. ausreichend auf die Divergenz eingegangen wird.

Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als dem Erstbeschwerdeführer die Dienstbarkeit der Benutzung des Eigentums des Zweitbeschwerdeführers ohne gesetzliche Deckung eingeräumt wird, wobei auch keine dem Gesetz entsprechende Entschädigung zuerkannt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Erstbeschwerdeführer hat zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 können, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von den bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

Daraus geht hervor, daß derjenige, dem die Anlage überlassen wurde, damit auch Eigentümer derselben geworden ist; er hat auch die Verpflichtung übernommen, alles das vorzukehren, was mit dem Besitz einer Wasserbenutzungsanlage verbunden ist. Entgegen der Behauptung des Erstbeschwerdeführers ist dem Zweitbeschwerdeführer durch die Überlassung der Anlagenteile nicht bloß ein Benutzungsrecht hinsichtlich dieser Anlagenteile eingeräumt worden. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Anlagenteile bestünden nicht mehr und die belangte Behörde hätte daher kein Zwangsrecht einräumen können, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung. Abgesehen davon hat der im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren angehörte Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 4. August 1983 festgestellt, daß Wehr- und Oberwassergraben mit Einlaßschleuse und Vorhof im wesentlichen funktionstüchtig vorhanden seien, allerdings Schadstellen aufwiesen. Der Unterwassergraben sei ca. 15 m lang noch vorhanden, jedoch stark verwachsen und angelandet; von der Radstube bestehe allerdings nur mehr ein diese landseitig begrenzendes Gebäudemauerwerk. Die zum Teil schadhaften wasserbaulichen Anlagenteile des Zweitbeschwerdeführers werden nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen durch das Projekt des Erstbeschwerdeführers berührt, was auch in den Beschwerden beider Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die belangte Behörde hat daher im Instanzenzug durch Einräumung von Zwangsrechten die dem Vorhaben des Erstbeschwerdeführers entgegenstehenden Rechte des Zweitbeschwerdeführers zu Recht beschränkt. Die in diesem Zusammenhang vom Erstbeschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dem Zweitbeschwerdeführer stünde im vorliegenden Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 keine Parteistellung zu, ist daher unzutreffend.

Der Zweitbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten seien nicht gegeben, da er selbst die Wasserkraft in der Gerinnestrecke der F, in der das Vorhaben des Erstbeschwerdeführers verwirklicht werden solle, für seinen Betrieb und sein Wohnhaus benötige; der Erstbeschwerdeführer hingegen benötige die Wasserkraft nur zur Versorgung seines Wohnhauses mit Strom.

Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maße als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.

Jedes Enteignungsverfahren setzt demnach einen die Enteignung nach dem Gesetz rechtfertigenden Zweck zur Verwirklichung eines wasserbaulichen Vorhabens voraus, dessen Zulässigkeit und Durchführbarkeit, feststeht. Dem Erstbeschwerdeführer wurde bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerstreitverfahren (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 1982) die Ausnutzung der Wasserkraft in einem bestimmten Abschnitt der F zugestanden und die Bewilligung für dieses Vorhaben mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1983 rechtskräftig erteilt. Die Zulässigkeit und Durchführbarkeit des Projektes des Erstbeschwerdeführers steht sohin fest. Die Errichtung der vom Erstbeschwerdeführer geplanten Wasserkraftanlage, mit der eine nutzbringende Verwendung der Gewässer verbunden ist, ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vergleich zu den mit der Einräumung der Dienstbarkeiten an schadhaften wasserbaulichen Anlagenteilen verbundenen Nachteilen für den Zweitbeschwerdeführer, dem ein Rechtsanspruch zur Ausnutzung der Wasserkraft im Projektsbereich des geplanten Vorhabens des Erstbeschwerdeführers in der F nicht zusteht, von überwiegendem Vorteil im allgemeinen Interesse schon deshalb, weil hier das Interesse an der Ausnutzung der Wasserkraft des einzelnen mit den allgemeinen oder an anderer Stelle des Wasserrechtsgesetzes genannten öffentlichen Interessen gleichlaufend ist und eine solche Ausnutzung der Gewässerstrecke für den Zweitbeschwerdeführer derzeit nicht möglich ist.

Der Zweitbeschwerdeführer bringt auch vor, es hätte ihm eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit der Gewässerstrecke im Projektsbereich des vom Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Ausbaues zuerkannt werden müssen, weil einem Ansuchen seinerseits nichts entgegenstünde. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß, wie bereits ausgeführt, auf Grund des rechtskräftig abgeschlossenen Widerstreitverfahrens dem Zweitbeschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Ausnutzung der Wasserwelle der F im Bereich des Projektes des Erstbeschwerdeführers nicht zusteht und daher einem solchen Ansuchen schon entschiedene Sache entgegenstünde. Dem Zweitbeschwerdeführer konnte daher in diesem Umfange mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit und einer auch nicht auszusprechenden Enteignung von wasserrechtlich geschützten Rechten keine Entschädigung zugesprochen werden. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist damit der Boden entzogen.

Der Erstbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zur Frage der Bemessung der Entschädigung vor, bei der Festsetzung der Entschädigungsleistung gehe der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 von einem Gutachten eines Amtssachverständigen vom 4. August 1983 aus. Dieser schätze die Kosten der kompletten Erneuerung des Betonplattendurchlasses samt Abbruch und Wegherstellung auf S 18.000,--, was eine Verpflichtung des Zweitbeschwerdeführers darstelle. Dem gegenüber habe er - der Erstbeschwerdeführer - einen Kostenvoranschlag einer Baufirma vorgelegt, laut welchem die hiefür notwendigen Kosten mindestens S 150.000,-- betragen würden. In diesem Zusammenhang sei auf Punkt I. 2) des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. August 1980 verwiesen, laut welchem für die Tragplatte eine Gleichlast von 6.000 N pro m2 als Verkehrslast zugrunde zu legen sei. Daraus gehe hervor, daß diese Brücke keinesfalls nur als Durchlaßbauwerk zu werten sei, sondern als Brücke mit einer dementsprechenden Verkehrslast.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Erstbeschwerdeführer den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983, der nicht Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof sein kann, weil es sich nicht um einen in letzter Instanz erlassenen Bescheid handelt (Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. August 1980 gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Mit Rücksicht darauf, daß der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 vollinhaltlich bestätigt hat, ist aber zu den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde folgendes zu erwägen:

Wohl wurde im Spruch I des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 7. Oktober 1982 gleichzeitig mit der Erteilung wasserrechtlichen Bewilligung der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, "die im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Fristen (Punkte 1 bis 10)" (enthalten in der Verhandlungsschrift vom 5. August 1982), einzuhalten. Die im Punkt 2 dieses Gutachtens enthaltene Auflage, wonach der Fußgängersteig auf beidseitig massiven Widerlagern frostsicher und stabil zu fundieren, die Tragplatte normgemäß auszubilden, für die Tragplatte als Verkehrslast wenigstens eine Gleichlast von 6.000 N/m2 zugrunde zu legen ist, richtet sich allerdings allein an den Erstbeschwerdeführer, da eine einer Bewilligung beigefügte Nebenbestimmung immer nur den Konsenswerber, nicht aber Dritten verpflichtet. Der Konsenswerber hat daher für die Kosten zur Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse beigefügten Nebenbestimmung aufzukommen. Jenes Beschwerdevorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es für die Erfüllung dieser Auflage - bezogen auf den Beschwerdefall - ohne rechtliche Bedeutung ist, welche Kosten hiefür erforderlich sind.

Da sich beide Beschwerden sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da ein Vorlageaufwand nur einmal in Rechnung gestellt werden kann.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigte es sich, über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 18. Dezember 1984

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