Normen
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes n1 KG. Kirchschlag. In Beantwortung eines Schreibens der Gemeinde Kirchschlag vom 6. Oktober 1971 betreffend "Wasserleitungsbau Kirchschlag; Anschlußgebühren-Erhebung" teilte die Beschwerdeführerin dem Gemeindeamt Kirchschlag am 27. Oktober 1971 schriftlich mit, an einem Wasserleitungsanschluß nicht interessiert zu sein, weshalb sie ersuche, für ihr Wochenendhaus von der Vorschreibung einer Anschlußgebühr Abstand zu nehmen. Dieses Ersuchen wurde von den Organen der Gemeinde und in der Folge von der Aufsichtsbehörde als Antrag auf Ausnahme vom Anschlußzwang gemäß § 3 Abs. 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz gewertet.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchschlag vom 12. März 1980 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, "ihr Anwesen Kirchschlag Nr. nn auf Parz. n1, KG. Kirchschlag, EZ. n2, an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Kirchschlag bei Linz" bis längstens 31. Mai 1980 anzuschließen. Gleichzeitig wurde ihr die Entrichtung der "Mindestanschlußgebühr" in der Höhe von S 8.424,-- vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Kirchschlag keine Folge (Bescheid vom 20. Mai 1980). Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Aufsichtsbehörde) vom 26. März 1982 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Kirchschlag verwiesen. Daraufhin hat der Bürgermeister neuerlich bescheidmäßig die Verpflichtung der Beschwerdeführerin ausgesprochen, ihr "Anwesen" an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Kirchschlag anzuschließen (Bescheid vom 19. Mai 1982). Der dagegen eingebrachten Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Oktober 1982 keine Folge. Die neuerlich mittels Vorstellung angerufene Aufsichtsbehörde hob auch diesen Gemeinderats-Bescheid auf und verwies die Angelegenheit nochmals an die Gemeinde zurück (Bescheid vom 13. Juni 1983). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Gemeinderat hat mit Bescheid vom 26. Juli 1983 unter Spruchpunkt I - nur insoweit ist dieser Bescheid für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang - die Beschwerdeführerin verhalten, ihr näher bezeichnetes "Anwesen" an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bis längstens 30. September 1983 anzuschließen.
3. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. März 1984 "gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, in der Fassung des LGBl. Nr. 25/1971, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchschlag bei Linz vom 29. Juni 1972 (Wasserleitungsordnung)" als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr im Spruch zitierten Bestimmungen des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes im wesentlichen folgendes aus: Es stehe außer Streit, daß für die Versorgung des Objektes der Beschwerdeführerin neben Nutzwasser auch Trinkwasser grundsätzlich in ausreichender Menge zur Verfügung stehe. Auch hinsichtlich der Eignung des Wassers als Trinkwasser ergäben sich auf Grund einschlägiger Befunde keine Bedenken. Es bleibe daher weiters zu prüfen, ob durch die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang der Bestand und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und gesundheitliche Interessen nicht gefährdet würden. Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährdung gesundheitlicher Interessen seien der amtsärztliche Bericht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. September 1981 und das sanitätspolizeiliche Gutachten vom 28. Dezember 1981 von entscheidungswesentlicher Bedeutung, in denen festgestellt werde, daß die Brunnenanlage, welche als Trinkwasserspender für das Objekt der Beschwerdeführerin dient, im derzeitigen Zustand sowohl nach der baulichen Ausgestaltung als auch in hygienischen Belangen nicht den Anforderungen entspreche, die an eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gestellt werden müßten. Außerdem sei ein Wasserbezug für unmittelbaren menschlichen Genuß aus einem Friedhofsareal oder dessen näheren Umgebung, auch wenn ständige oder akute gesundheitliche Gefährdungen nicht gegeben seien, schon aus ästhetischen und appetitswertbestimmenden Erwägungen abzulehnen. Zur Vervollständigung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung müßte im gegenständlichen Fall außerdem die Bestimmung eines Schutzgebietes erfolgen, was unter den bestehenden Gegebenheiten an sich auf Schwierigkeiten stoßen würde. Demnach sei aus sanitärer-hygienischer Sicht der Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgung gerechtfertigt. Die Voraussetzung, wonach gesundheitliche Interessen, durch die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang nicht gefährdet werden dürften, habe daher von der Gemeinde auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens mit Recht als nicht gegeben beurteilt werden dürfen. Bei dieser Sachlage erübrige es sich darauf einzugehen, ob außerdem durch die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang der Bestand und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gefährdet würden, weil die Gemeinde schon bei Nichtzutreffen nur einer der erforderlichen Voraussetzungen zu keinem anderen Ergebnis habe gelangen können. Rechte der Beschwerdeführerin seien sohin durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Kirchschlag (vom 26. Juli 1983) nicht verletzt worden.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem Recht auf Ausnahmegewährung vom Anschlußzwang gemäß § 3 Abs. 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 38/1956, besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, nach Maßgabe dieses Gesetzes für Gebäude, Betriebe, Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. hat der Anschlußzwang die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß. Zufolge des § 3 Abs. 2 lit. a leg. cit. (in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 25/1971) hat, soweit der Bestand und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, die Gemeinde auf Antrag vom Anschlußzwang eine Ausnahme zu gewähren für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn außer Nutzwasser auch Trinkwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht. Die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung findet auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchschlag vom 29. Juni 1972 ("Wasserleitungsordnung") im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dieser Gemeinde für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang Anwendung.
2. Da die Beschwerde - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird nicht behauptet - die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die vorgenannten Gesetzesstellen unbekämpft läßt, war nur zu prüfen, ob dieser Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist.
3.1. Die von ihr behauptete Verfahrensverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde die von ihr beigeschafften, in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten beiden Beweismittel (amtsärztlicher Bericht, sanitätspolizeiliches Gutachten) der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe. Sie sei damit in ihrem sich aus § 45 Abs. 3 AVG 1950 ergebenden Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Bei Einhalten dieser Verfahrensvorschrift hätte sie die beiden Beweismittel als nicht ausreichend bemängeln und eventuell ein Privatgutachten vorlegen können. Bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Amtsgutachtens und Berücksichtigung eines (von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen) Privatgutachtens aber hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen. Dieser Einwand ist berechtigt.
3.2. Der Aktenlage und auch dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift zufolge wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens weder der "Vorläufige amtsärztliche Bericht" vom 29. September 1981 noch das als Ergänzung hiezu erstattete "Sanitätspolizeiliche Gutachten" vom 28. Dezember 1981 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde vermeint jedoch das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung der das Parteiengehör regelnden Verfahrensvorschriften mit dem Hinweis darauf verneinen zu können, daß das Ergebnis der genannten Beweismittel durch wörtliche Wiedergabe eines Teiles des Gutachtens vom 29. September 1981 in der Begründung der Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Kirchschlag vom 11. Oktober 1982 und vom 26. Juli 1983 der Beschwerdeführerin bekanntgeworden sei und sie daher sowohl in der Vorstellung vom 21. Oktober 1982 als auch in jener vom 5. August 1983 Gelegenheit gehabt hätte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Gefährdung gesundheitlicher Interessen Stellung zu nehmen. Mit dieser Möglichkeit der Stellungnahme sei der Mangel des Parteiengehörs saniert worden.
Mit dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde zweierlei:
Zum einen wurde der Beschwerdeführerin auf die dargestellte Weise -
wie sich einem Vergleich der in den beiden Gemeinderats-Bescheiden enthaltenen Passage des Gutachtens vom 29. September 1981 mit der Wiedergabe der beiden Gutachten im angefochtenen Bescheid unschwer entnehmen läßt - nicht "das Ergebnis" der Beweisaufnahme, sondern nur ein Teil, und noch dazu nicht der wesentliche Teil desselben mitgeteilt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (vgl. dazu das - von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1975, Zl. 80/75). Zum zweiten wurde in keinem der beiden in Rede stehenden Bescheide des Gemeinderates auch nur andeutungsweise erwähnt, daß es sich bei den besagten, die Gefährdung gesundheitlicher Interessen betreffenden Ausführungen um die Wiedergabe eines Teiles eines amtsärztlichen Gutachtens handelt. Der Beschwerdeführerin wurde somit nicht bekanntgegeben, daß das Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen als für die Entscheidungsfindung wesentlich herangezogen worden ist. Gerade dadurch aber war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, diesem Gutachten allenfalls ein Privatgutachten entgegenzusetzen; sie hatte keine Möglichkeit, das von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Sachverständigengutachten im Vorstellungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen und auf diese Weise auf die Beweiswürdigung der belangte Behörde Einfluß zu nehmen. Von daher gesehen ergibt sich ohne weiteres, daß im vorliegenden Fall auch die in der Gegenschrift - unter Bezugnahme auf zwei, jeweils einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes -
vertretene Ansicht der belangten Behörde verfehlt ist, daß für die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nichts gewonnen wäre, weil sie es unterlassen habe aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs hätte kommen müssen. Die Beschwerdeführerin hat dargetan, daß sie - wäre ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden - ein Privatgutachten beigebracht hätte; diese Darlegung muß als ausreichend angesehen werden. Mehr, d. h. ein konkreteres Vorbringen kann von der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verlangt werden, da ein solches dem Privatgutachten hätte vorbehalten werden sollen. Daß aber das aus der Nichtgewährung des Parteiengehörs resultierende Fehlen der Möglichkeit, mit Hilfe eines Privatgutachtens das amtsärztliche Gutachten wirksam zu bekämpfen, von Einfluß auf die Entscheidung der belangten Behörde gewesen sein kann, liegt auf der Hand.
3.3. Darüber hinaus mangelt es dem "Vorläufigen amtsärztlichen Bericht" vom 29. September 1981, auf dessen Inhalt sich der in Beschwerde gezogene Bescheid im wesentlichen stützt (das "Sanitätspolizeiliche Gutachten" vom 28. Dezember 1981 bringt im Wege eines Verweises lediglich eine Bestätigung des "Berichtes") an der Schlüssigkeit. Der Kernaussage des Gutachtens im engeren Sinn, den fachlichen Schlußfolgerungen, wonach die "beiden Brunnenanlagen im derzeitigen Zustande, sowohl nach der baulichen Ausgestaltung als auch in hygienischen Belangen, nicht den Anforderungen entsprechen, die an eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gestellt werden müssen", liegen keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen (Befund) zugrunde. Die Feststellung, daß die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "aufgehende Quelle" - welche dieses Objekt zur Gänze mit Trinkwasser versorgt - durch ein gemauertes Pumpenhäuschen überbaut und durch eine doppelte Holztüre verschlossen sei, vermag jedenfalls den gezogenen Schluß auf die bauliche wie auch die hygienische Unzulänglichkeit der Brunnenanlage der Beschwerdeführerin ebensowenig zu tragen wie die Feststellung, daß der Brunnen selbst eine Tiefe von ca. 3 m unter Niveau und durch ständigen Zu- und Abfluß einen konstanten Wasserstand von ca. 30 cm habe. Indem die belangte Behörde sich bei ihrer Entscheidung auf das solcherart mit einem wesentlichen Mangel behaftete fachliche Urteil des Amtssachverständigen gestützt hat, war sie nicht in der Lage, in einer nachvollziehbaren Weise zu begründen, weshalb der mangelhafte bauliche und hygienische Zustand der als Trinkwasserspender für die Beschwerdeführerin dienenden Brunnenanlage als Gefährdung gesundheitlicher Interessen im Sinne des § 3 Abs. 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz zu werten war. Aber auch dafür, warum die von der belangten Behörde weiters als entscheidungsrelevant angenommenen Feststellungen, so etwa, es bedürfe zur Vervollständigung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung der Bestimmung eines Schutzgebietes, was unter den bestehenden Gegebenheiten "an sich" auf Schwierigkeiten stoßen würde, dem Tatbestand der Gefährdung gesundheitlicher Interessen zu subsumieren waren, blieb der angefochtene Bescheid jegliche Begründung schuldig.
4. Da sohin der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf (oben II. 3.3.) und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (oben II. 3.2., 3.3.), war der in Beschwerde gezogene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
5. Da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da an Eingabengebühr für die drei zur Rechtsverfolgung erforderlichen Beschwerdeausfertigungen (lediglich) S 360,-- zu entrichten waren.
Wien, am 4. Dezember 1984
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