Normen
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1983 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung einer Quelle auf dem Grundstück 43 KG X (alle folgenden Grundstücksbezeichnungen betreffen dieselbe KG) zur Versorgung seines Wohnhauses auf dem Grundstück 40/6 mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen gemäß §§ 9, 12, 22 und 98 WRG 1959 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne weder ein privat- noch ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht an der besagten Quelle nachweisen, und dem Vorhaben stünden das Wasserbenutzungsrecht der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei sowie das Eigentum am Grundstück 43 entgegen. In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages vom 13. Februar 1974 ein privatrechtliches Wasserbezugsrecht an der genannten Quelle; auch werde eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten vom Sachverständigen lediglich "angenommen" und nicht einwandfrei nachgewiesen; zudem habe sich die Wasserabgabemenge der Quelle seit 1939 nicht verändert. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dieser Berufung mit Bescheid vom 27. März 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Öffentliche Interessen würden durch das Vorhaben zwar nicht betroffen; doch habe nicht nur der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Beeinflussung der bestehenden Quelle der Mitbeteiligten für sehr wahrscheinlich gehalten, sondern darüber hinaus der Amtssachverständige für Hydrogeologie, festgestellt, daß zwischen den Anlagen der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers ein hydrologischer Zusammenhang bestehe und diese Anlagen aus einem einheitlichen Grundwasservorkommen "produzierten"; da die Anlage des Beschwerdeführers geländemäßig tiefer liege, wirke sie wie eine Drainage, und es fließe das Grundwasser vermehrt zu ihr hin. Daraus gehe eine Beeinträchtigung der von der Mitbeteiligten genutzten Quelle durch jene, die das Vorhaben des Beschwerdeführers betreffe, eindeutig hervor; es sei insofern keine bloße Vermutung geäußert worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück aus 1939 lasse nicht erkennen, ob es sich bei der darin genannten Quelle um jene der Mitbeteiligten handle; im übrigen bestehe nach dem Grundbuch ein Wasserbezugsrecht am Grundstück 42 (nicht: 43); ob der Dienstbarkeitsvertrag allenfalls eine unrichtige Grundstücksbezeichnung (42 statt 43) enthalte, müßten die derzeitigen Eigentümer im Prozeßweg klären; die Frage könne nicht von der Wasserrechtsbehörde behandelt werden.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der ihm versagten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten durch das Vorhaben des Beschwerdeführers angenommen; sie hat sich dabei vor allem auf die fachliche Äußerung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie gestützt, die - wie deren Inhalt zeigt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Recht dahin gewertet worden ist, daß mit ihr eine nachteilige Einflußnahme nicht bloß vermutet, sondern einwandfrei aufgezeigt wurde. Dieser fachlichen Stellungnahme - welche mit der Beurteilung des wasserbauchtechnischen Amtssachverständigen insofern nicht in Widerspruch steht, als von jenem eine Beeinflussung der von der Mitbeteiligten genutzten Quelle immerhin auch als sehr wahrscheinlich bezeichnet wurde - hat der Beschwerdeführer von gleichem Fachwissen getragene Ausführungen nicht entgegengesetzt; die Stellungnahme des Sachverständigen ist auch nicht als unschlüssig zu erkennen, denn der auf Verwaltungsebene vorgebrachte, in der Beschwerde wiederholte Einwand, die Wasserabgabemenge der Quelle habe sich seit 1939 - trotz des Verbrauches durch den Beschwerdeführer - nicht geändert, ist schon im angefochtenen Bescheid bereits mit dem unwiderlegt gebliebenen Argument entkräftet worden, mangels näherer Kennzeichnung sei aus dem als Beleg angegebenen Schriftstück die Identität der Quelle nicht ersichtlich. Dem Verlangen des Beschwerdeführers in seiner Berufung nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens brauchte die Berufungsbehörde daher gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 nicht Rechnung zu tragen. Durfte diese somit die Verletzung der Ausübung eines vom Wasserrecht geschützten Rechtes der Mitbeteiligten durch die Anlage des Beschwerdeführers für gegeben ansehen, erübrigt sich eine nähere Erörterung der Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten, mit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmenden, privatrechtlichen Nutzungsbefugnis, welche gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 dem Bewilligungsvorbehalt unterlag; wenn nämlich eine Beeinträchtigung geschützter Rechte anderer Parteien durch ein Vorhaben festgestellt wird, muß das betreffende Ansuchen abgewiesen werden, es sei denn, das Unternehmen ließe sich mit Bewilligung des Konsenswerbers in einer die Beeinträchtigung vermeidenden Weise modifizieren - wofür sich hier kein Anhaltspunkt findet - oder es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes vor (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1980, Zl. 371/80).
Untersuchungen in der zuletzt genannten Hinsicht hat die belangte Behörde im Beschwerdefall unterlassen, weshalb im angefochtenen Bescheid auch jede Erörterung in der bezeichneten Richtung fehlt. Dies zu Unrecht; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. September 1978, Zl. 978/78) ist einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 103 WRG 1959) bei entgegenstehenden fremden Rechten - unter der Voraussetzung, daß eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs. 2 WRG 1959) - das Verlangen nach Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs. 1 WRG 1959) immanent, ohne daß es hiezu eines eigenen Antrages (oder sonst eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers) bedarf. Damit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, worauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen war.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 15. Dezember 1987
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