VwGH 84/07/0134

VwGH84/07/01348.4.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des 1. FG und der 2. TG, beide in X, beide vertreten durch Dr. Peter Franzmayer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1963, Zl. AgrarS-1695, 4-1983, betreffend Zusammenlegungsplan Friesam-Wolfsegg, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
AVG §66 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A

1.1. Das Zusammenlegungsverfahren Friesam-Wolfsegg wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) vom 22. Dezember 1972 eingeleitet. In der Folge hat diese Behörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan (Bescheid vom 23. November 1976) erlassen, mit Bescheid vom 23. Oktober 1978 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet und durch Auflage zur allgemeinen Einsicht den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 28. Februar 1980) erlassen.

1.2. Aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer gegen den Plan der geneinsamen Maßnahmen und Anlagen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter dem Datum 14. Oktober 1980 einen Bescheid erlassen, dessen Spruchteil I wie folgt lautet:

"Gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), BGBl. Nr. 173, und § 66 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), BGBl. Nr. 172, wird der Teil B des angefochtenen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen behoben und die Angelegenheit-Klärung der Frage, ob auf dem Abfindungskomplex fa 5 eine gemeinsame Anlage zur besseren Ableitung von Oberflächenwasser erforderlich ist - zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbezirksbehörde Gmunden verwiesen."

In der Begründung des Bescheides hat der Landesagrarsenat zu dem wiedergegebenen normativen Abspruch - zusammenfassend - nachstehendes ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall ist der bisher ermittelte Sachverhalt so mangelhaft, daß im Sinne der zitierten Gesetzesstelle weitere Erhebungen und eine weitere mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheinen. Insbesondere ist die Frage der Erforderlichkeit einer gemeinsamen (Entwässerungs‑) Anlage im Zusammenhang mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung G zu untersuchen. Hiebei kann eine Gegenüberstellung der vernäßten Flächen des Altbesitzes mit denen der Abfindung nicht unerheblich sein. Auch der objektiv erzielbare wirtschaftliche Vorteil einer Entwässerungsanlage wird abzuschätzen sein. Angesichts des umfassenden Charakters des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erschien es dem Berufungssenat notwendig, die aufgeworfene Hauptfrage, ob der Abfindungskomplex fa 5 einer Entwässerungsanlage im Sinne des § 16 Abs. 1 OÖ FLG 1979 bedarf, bereits in diesem Stadium des Verfahrens einer Klärung zuzuführen. Die Angelegenheit war daher in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen."

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist die Agrarbehörde erster Instanz diesem Auftrag des Landesagrarsenates nicht nachgekommen.

2.1. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit von 27. Dezember 1982 bis 10. Jänner 1983 hat die ABB den Zusammenlegungsplan erlassen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (vom 8. Jänner 1983) hat der Erstbeschwerdeführer u.a. vorgebracht, sein "Einspruch" gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, bezogen auf die zusätzliche Vernässung seines Grundstückes (Abfindungskomplex fa 5, Grundstück 3099), sei vom Landesagrarsenat an die ABB zurückverwiesen worden; es sei aber bis jetzt "zu keiner Änderung gekommen".

2.2. Mit Bescheid vom 30. Juni 1983 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 19 und 24 OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, ausgesprochen, daß "die Berufung als unbegründet abgewiesen (wird) bzw. der Antrag auf Einbeziehung der GSt. Nr. 1213 und 1214, je KG X, in das Zusammenlegungsgebiet wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (wird)".

In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde zunächst zur Forderung der Beschwerdeführer, die Grundstücke 1213 und 1214 in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, darauf hingewiesen, daß sie über diese Frage bereits mit Bescheid vom 12. September 1978 abgesprochen habe, weshalb die Berufung insoweit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus wurde in der Bescheidbegründung - soweit im Beschwerdefall von Belang folgendes ausgeführt: Mit Bescheid vom 14. Oktober 1980 habe die belangte Behörde "festgestellt", die ABB müsse die Frage klären, ob auf dem Abfindungskomplex fa 5 (Grundstück 3099) eine gemeinsame Anlage zur Ableitung der Oberflächenwässer erforderlich sei. Die Erstinstanz habe in der Folge eine derartige Maßnahme "offenbar für nicht notwendig erachtet und daher keine entsprechenden Verfügungen getroffen". Vor der Neuordnung sei jener Teil des Zusammenlegungsgebietes, in dem u.a. das Abfindungsgrundstück 3099 gelegen sei, von einem öffentlichen Weg diagonal durchschnitten worden. Erst durch die Auflassung dieses Weges sei eine zweckmäßige Ausformung der dort vorgesehenen Abfindungsgrundstücke möglich gewesen. In der Folge sei der teilweise vertieft verlaufene alte Karrenweg durch eine Geländekorrektur beseitigt worden, wodurch die Wasserabflußverhältnisse sowohl innerhalb des Grundstückes 3099 als auch des westlich davon gelegenen Einzugsgebietes hinsichtlich einer Fläche von ca. 3 ha derart verändert worden seien, daß der Abfluß der Oberflächenwässer in östliche Richtung (früher in südliche Richtung) eingetreten sei. Vom vermehrten Oberflächenwasseranfall seien auch Abfindungsgrundstücke anderer Parteien betroffen. Durch den Abfluß in der flachen Geländemulde trete keine Gefährdung der betroffenen Grundstücksteile ein; es werde lediglich witterungsbedingt die Bearbeitung etwas verzögert. Anläßlich der örtlichen Erhebung hätten keine Anzeichen einer wesentlichen Vernässung festgestellt werden können. Bei der Beurteilung der Zuteilung des Abfindungsgrundstückes an die Beschwerdeführer sei beachtlich, daß sich deren Altbesitzkomplexe fa 13 und fa 14 im gegenständlichen Wasserabflußbereich befunden hätten. Die Nachteile einer zeitweise erhöhten Vernässung einer Fläche im Ausmaß von ca. 1 ha, welche teilweise durch die auf dem eigenen Abfindungsgrundstück durchgeführte Planierung verursacht worden sei, werde durch die mit der Beseitigung des vertieften Karrenweges verbundenen arbeitswirtschaftlichen Verbesserungen und die sonstigen aus der Zusammenlegung gezogenen Vorteile bei weitem aufgewogen. Ferner sei festzuhalten, daß im Zusammenlegungsgebiet keine geeignete Vorflut zu einer etwaigen Entwässerungsanlage gegeben sei und ein Rohrkanal über die Zusammenlegungsgebietsgrenze in einer Länge von über 500 m errichtet werden müßte. Der Aufwand einer solchen Anlage - dieser müßte von den Nutznießern übernommen werden - stünde in keinem Verhältnis zu der dadurch erreichbaren Verbesserung, sodaß auch aus diesem Grund zu Recht eine derartige Anlage nicht errichtet worden sei.

3. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 10. März 1984, B 562/83, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Die Beschwerdeführer bekämpfen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1983 - wie dem gesamten Beschwerdeinhalt zu entnehmen ist - lediglich im Umfang der Abweisung ihrer Berufung (also nicht auch hinsichtlich des ihren "Antrag" zurückweisenden Abspruches), wobei sie sich im "Recht auf Aufrechterhaltung der bisherigen Bewirtschaftungsmöglichkeit der nicht in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke 1213 und 1214 der KG X sowie im Recht auf ordentliche Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes 3099 der KG X" verletzt erachten. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid "als rechtswidrig" aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

B.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten hat gegen den Zusammenlegungsplan allein der Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch auch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung erhoben. Der Zweitbeschwerdeführerin fehlt somit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Legitimation, gegen den den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil ändernden Bescheid des Landesagrarsenates vom 30. Juni 1983 Beschwerde zu erheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1966, Slg. Nr. 6929/A).

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

1. In bezug auf das Abfindungsgrundstück 3099 erblickt der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: Bfr) die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, daß die durch die Natur geschaffene Abflußmöglichkeit der Oberflächenwässer im Zusammenlegungsverfahren künstlich zu seinem Nachteil geändert worden sei. Wenn schon die natürlichen Abflußverhältnisse geändert würden, dann müsse durch gemeinsame Anlagen ein Zustand geschaffen werden, der allgemein zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Sinne des § 1 des OÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 führe. Es könne nicht zum Nachteil eines Landwirtes "gespart" werden, damit alle anderen Vorteile hätten. Der Sache nach schließt dieses Vorbringen (im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen) den Einwand in sich, die Agrarbehörde erster Instanz habe es verabsäumt, dem im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1980 ausgesprochenen Auftrag nachzukommen, die Frage zu klären ob auf dem Abindungskomplex fa 5 (Grundstück 3099) eine gemeinsame Anlage zur Ableitung von Oberflächenwasser erforderlich sei.

2. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu, und zwar derart, daß er die Beschwerde zum Erfolgt führt.

2.1. Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen eistufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Dies mit der Folge, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, anderseits bei der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde zu legen ist. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1986, Zlen. 85/07/0258, 0259, und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan Friesam-Wolfsegg nur unter der Voraussetzung erlassen durfte, daß spätestens zugleich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4 OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979) erlassen worden ist; von derselben Voraussetzung war die meritorische Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan in Form der Abweisung der Berufung und der Aufrechterhaltung des Zusammenlegungsplanes durch die belangte Behörde abhängig (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1986).

2.2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt (siehe I.1.2.) hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 14. Oktober 1980 einen Teil des von der ABB erlassenen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ("Teil B") gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen. Dieser sowohl für die ABB als auch für die belangte Behörde bindende Abspruch begründete für die erstgenannte Behörde die Verpflichtung, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im aufgehobenen Umfang unter Beachtung der im aufhebenden Bescheid geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde nach Durchführung einer Verhandlung neu zu erlassen. Dieser behördlichen Verpflichtung entspricht ein subjektives Recht des Beschwerdeführers darauf, daß die Behörde erster Instanz dem ihr erteilten Auftrag nachkommt. Dadurch daß die ABB sich über die Anordnung der Berufungsinstanz - diese ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen - hinweggesetzt hat, steht eine rechtswirksame Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in dem für den Beschwerdefall relevanten Umfang der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1980 ausgesprochenen Aufhebung nach wie vor aus. Diesem Mangel konnte die belangte Behörde, ohne gegen den auch sie selbst bindenden in Rede stehenden Auftrag zu verstoßen, nicht - wie geschehen in der Weise abhelfen, daß sie in der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 1983 unter Umgehung der Erstinstanz das von dieser Versäumte nachzuholen versuchte. Auf dem Boden des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Oktober 1980 wäre sie vielmehr im Hinblick auf die unter B II 2.1. dargestellte Rechtslage gehalten gewesen, die (funktionelle) Unzuständigkeit der ABB zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diesen Bescheid insoweit aufzuheben.

3. Die Nichtbeachtung der bezeichneten Unzuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde belastet den angefochtenen Bescheid im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Nach dem Gesagten war der bekämpfte Bescheid im Umfang der Anfechtung - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

III. Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. II der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes und der Umsatzsteuer war einerseits im Hinblick auf den in Art. I A Z. 1 der zitierten Verordnung festgesetzten Pauschbetrag in der Höhe von S 9.270,-- anderseits deshalb abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist; der Aufwand für Stempelgebühren war nicht zu ersetzen, weil diese Gebühren bereits für die (erfolglose) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichten waren.

Wien, am 8. April 1986

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