VwGH 84/07/0019

VwGH84/07/001912.2.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in den Beschwerdesachen des FM in W, vertreten durch Dr. Fritz Czerwenka, Rechtsanwalt in Wien I., Rudolfsplatz 12, gegen die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1983, Zlen, 7824/II/Kl/J, 7825/1/II/Kl/J, 7822/II/Kl/J und 7823/1/II/Kl/J, betreffend Ausfuhrbewilligungen nach dem Marktordnungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §11;
AHG 1949 §2 Abs2;
MOG 1967 §24a;
MOG 1967 §44 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AHG 1949 §11;
AHG 1949 §2 Abs2;
MOG 1967 §24a;
MOG 1967 §44 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.800,-- zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm am 7. September 1983 auf Grund des § 24 a Abs. 1 (Aufforderung zur Anbotstellung) des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der damals geltenden Fassung, zwei öffentliche Bekanntmachungen vor, wonach

1.) eine Menge bis zu 25,000.000 kg ± 10 % Mahlweizen, ausgenommen Mahlweizen aus dem Qualitätsweizengebiet der Ernte 1983, und 2.) eine Menge von ebenfalls bis zu 25,000.000 kg ± 10 % Mahlweizen aus dem Qualitätsweizengebiet der Ernte 1983 zur Ausfuhr in alle Staaten der Welt vorgesehen seien und angeboten werden könnten. Unter "Ausfuhrzeit" heißt es in beiden öffentlichen Bekanntmachungen, dass die Verladung der bewilligten Menge bis spätestens 30. November 1983, die Zollabfertigung der bewilligten Menge bis spätestens 10. Dezember 1983 zu erfolgen habe. Ebenfalls übereinstimmend heißt es ferner u.a. in beiden öffentlichen Bekanntmachungen, dass die Gültigkeit der Fondsbescheide für diese Ausfuhren mit Ablauf des 10. Dezember 1983 befristet werde und dass die auf Grund dieser öffentlichen Bekanntmachungen gestellten Ausfuhranträge bis spätestens 13. September 1983, 12 Uhr 30 der belangten Behörde vorzulegen seien.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 13. September 1983 vier "verbindliche Anbote", und zwar je zwei auf Grund jeder der beiden öffentlichen Bekanntmachungen und zu den dort vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch unter Wiedergabe der dort unter "Ausfuhrzeit" angeführten Daten.

Mit zwei Schreiben vom 14. September 1983 stellte der Beschwerdeführer, nachdem ihm zu Ohren gekommen war, dass in der "Zuschlagssitzung des geschäftsführenden Ausschusses" vom 13. September 1983 seinen Anboten kein Zuschlag erteilt worden war, das Ansuchen an die belangte Behörde, ihm schriftliche Ablehnungsbescheide für alle gestellten Ansuchen auszustellen, wobei er im wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise seinem Anspruch auf Erteilung einer staatlichen Stützung nach dem Marktordnungsgesetz und in der Folge seinem Anspruch auf Erteilung des Zuschlages als Bestbieter nicht Rechnung getragen.

Mit den nunmehr angefochtenen vier Bescheiden vom 6. Dezember 1983 hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 13. September 1983 eingebrachten Exportanträgen "gemäß § 24 a MOG in der damals geltenden Fassung keine Ausfuhrbewilligung erteilt", wobei die Bescheide mit den Aktenzeichen 7.823/1/II/Kl/J und 7.825/1/II/Kl/J jeweils mit "Ergänzungsbescheid" vom 13. Jänner 1984 in einem für die vorliegende Entscheidung irrelevanten Punkt korrigiert wurden. In der Begründung der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde übereinstimmend aus, in der jeweils zu Grunde gelegenen öffentlichen Bekanntmachung sei u.a. bekannt gegeben worden, dass zur Durchführung dieser Ausfuhren eine Warenstützung in bestimmter Höhe gewährt werde und dass sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorbehalte, wegen des Stützungserfordernisses ein Limit zu erstellen. Diese Stützung werde aus den Mitteln gemäß § 44 Abs. 2 MOG bezahlt, wobei über die genannten Mittel und über die Durchführung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verfüge. Vor Öffnung der Ausfuhranbote sei dem geschäftsführenden Ausschuss durch den Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für die gegenständlichen Exporte unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise ein bestimmtes Stützungslimit je 100 kg Weizen bekannt gegeben worden. Da mit Rücksicht auf die in den Ausfuhranträgen des Beschwerdeführers genannten Exportpreise jeweils höhere als die der belangten Behörde bekannt gegebenen Stützungslimits erforderlich gewesen wären, seien im Sinne des § 24 a Abs. 1 letzter Satz MOG die in den Anboten angegebenen Exportpreise unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise nicht angemessen erschienen, weshalb die Ausfuhrbewilligungen hätten versagt werden müssen.

Gegen diese vier Bescheide richten sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 84/07/0019, 0020 und 84/07/0021, 0022, protokollierten beiden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

In der Folge haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den vorliegenden Beschwerdefällen doch mehrere Schriftsätze gewechselt.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 1984 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in diesen Beschwerdefällen gemäß § 36 Abs. 8 VwGG im Hinblick darauf, dass die Beschwerden erst am 19. Jänner 1984, also nach Ablauf der für die beantragten Exporte vorgesehenen und vom Beschwerdeführer angebotenen Ausfuhrzeit eingebracht worden seien, und eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit einer Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser nun in keinem Fall mehr durchführbaren Exporte nicht erkennen lasse, zur Stellungnahme dazu aufgefordert, worin die fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Bescheide gelegen sei, bzw. worin angesichts der zeitlichen Situation die für eine Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden vorausgesetzte Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers erblickt werde.

Der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage am 29. Oktober 1984 in den Beschwerdefällen Äußerungen abgegeben, in denen er übereinstimmend ausführt, dass seiner Auffassung nach eine fortwirkende Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei schon nach dem B-VG dazu verhalten, auch nach Ablauf der Ausfuhrzeit über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der ablehnenden angefochtenen Bescheide zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet dieses Zeitablaufes ein Recht darauf, dass in seiner Sache die einschlägigen Gesetze richtig angewendet würden. Den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Fristen komme nur "marginale Bedeutung" zu. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei es ohne Belang, ob eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch für den Beschwerdeführer zu einer "weiteren aktiven Tätigkeit oder wirtschaftlichen Möglichkeit" führe. Die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedenfalls fortwirkend, und der Beschwerdeführer habe ein Recht auf deren Feststellung; dies ergebe sich insbesondere auch aus den Bestimmungen über die Amtshaftung. Ein Ansuchen um eine zeitgebundene Erledigung könne (dürfe) nicht dadurch vereitelt werden, dass es zunächst nicht erledigt, dann abgewiesen und wegen Zeitablaufes nicht mehr vom Verwaltungsgerichtshof behandelt werde; dem Antragsteller wäre es dadurch verwehrt, die Unrechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens feststellen zu lassen; das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wäre verletzt. Bei der Ausfuhrbewilligung für landwirtschaftliche Waren seien die offerierten Lieferfristen notwendigerweise kurz gehalten, sie lägen jedenfalls weit unter den für eine behördliche Erledigung im allgemeinen vorgesehenen sechs Monate. Gehe man davon aus, dass nach Ablauf der Ausfuhrfrist eine fortlaufende Rechtsverletzung durch einen ablehnenden Bescheid nicht vorliege, dann würde dies dazu führen, dass wegen dieser zeitlichen Gegebenheiten Bescheide über Exporte nach dem MOG überhaupt nicht mehr einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen könnten. Einem Exporteur könnten dann immer wieder Ausfuhrbewilligungen rechtswidrig versagt werden, eine Abhilfe dagegen gäbe es nicht; "dies käme einer Rechtsverweigerung gegen die Überprüfungspflicht solchartiger Bescheide gleich". Auch wenn das verweigerte Recht infolge Zeitablaufes wirtschaftlich nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte, bleibe es rechtlich bestehen. Überdies schaffe die Sachentscheidung "inhaltlich eine res iudicata für das Verhalten der belangten Behörde für Exportanträge auf neue Termine". Im Falle einer Ablehnung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof würde der Willkür der Behörde Tür und Tor geöffnet. Der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung komme auch nach Zeitablauf die Ausführung der beantragten Handlungen rechtserhebliche Bedeutung für den Antragsteller zu, sein Recht bleibe erhalten und damit auch das Recht, eine Entscheidung des Gerichtshofes zu verlangen.

Die belangte Behörde hat sich zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers innerhalb der ihr hiezu vom Verwaltungsgerichtshof eröffneten Frist nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden gegen die eingangs angeführten vier angefochtenen Bescheide wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden erweisen sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. dazu Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1968, Slg.Nr. 7387/A, und vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1982, 82/10/0065, Slg. Nr. 10.903/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Slg.Nr. 9304/A und das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A).

Mit den im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde Ausfuhranträge des Beschwerdeführers abgewiesen, die nach dem Inhalt der ihnen zu Grunde liegenden öffentlichen Bekanntmachungen vom 7. September 1983 und auf Grund der verbindlichen Anbote des Beschwerdeführers selbst mit Ablauf des 10. Dezember 1983 befristet waren. Diese Frist war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof - das war der 19. Jänner 1984 - bereits abgelaufen. Schon allein aus diesem Grund mangelt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten Zeitraum erteilte Ausfuhrbewilligung infolge zeitlichen Überholtseins vom Beschwerdeführer nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte (vgl. zu diesen Ausführungen neuerlich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235).

Es trifft daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer, wie er dies in seinen Äußerungen vom 29. Oktober 1984 annimmt, auf Grund der geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hat, wenn diese Rechtswidrigkeit keine Wirkung auf die konkrete Rechtsstellung des Beschwerdeführers auszuüben vermag. Nach seinen Äußerungen ist es dem Beschwerdeführer offenbar darum zu tun, durch eine (der Beschwerde stattgebende) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Klärung der Situation" für künftige ihn betreffende gleich gelagerte Fälle zu erwirken. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes in den vorliegenden Beschwerdesachen für eben die Rechte des Beschwerdeführers, deren behauptete Verletzung Anlass zur Beschwerdeführung bot, ohne Bedeutung ist. Es ist daher auch unter dem Blickwinkel der vom Beschwerdeführer in seinen Äußerungen vorgetragenen Argumentation ein objektives Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen Verwaltungsakte zu verneinen (vgl. dazu auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0085).

Da der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten nur zur Entscheidung über solche Bescheidbeschwerden berufen ist, bei denen eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch eine Änderung der konkreten Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, nicht aber zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen, erweist sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht als ein für die Wahrnehmung seiner Rechte tauglicher Behelf. Ob und inwieweit das Verhalten der in einem derartigen Fall tätig gewordenen Verwaltungsbehörde Anlass zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshafung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe gerade auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes Anspruch auf eine von einer fortwirkenden subjektiven Rechtsverletzung unabhängige abstrakte Feststellung einer Rechtsverletzung. Nach § 2 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949, ist ein Ersatzanspruch nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können, was eben gerade infolge des nicht wiedergutzumachenden Zeitablaufes in einem Fall wie dem vorliegenden nicht möglich ist; ein Fall des § 11 des Amtshaftungsgesetzes liegt wiederum deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass bei dieser Rechtslage die Rechtsverfolgung für den Betroffenen in einem Fall, in welchem der Zeitablauf ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal darstellt, erheblich erschwert ist. Diese Problematik ergibt sich, wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, nicht nur im Bereich der agrarischen Marktordnung, sondern auf den verschiedensten Rechtsgebieten und nicht nur bei Beschwerdeeinbringung nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sondern auch bei Wegfall desselben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, was zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1979, Zlen. 1090, 1091/78, vom 28. Jänner 1980, Zl. 51/80, vom 14. Februar 1980, Zl. 904/78, vom 24. November 1980, Zl. 2675/80, vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80, vom 28. Februar 1983, Zl. 82/12/0104, vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/07/0326, vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0383, die bereits oben angeführte Judikatur u.a.). All diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke gemeinsam, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, und ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Es ist abschließend nur noch einmal darauf hinzuweisen, dass die im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer beabsichtigten Ausfuhren auch im Falle eines Erfolges seiner vorliegenden Beschwerden nicht mehr nachgeholt werden könnten, und dass eine allfällige Aufhebung der bekämpften Bescheide auch für allfällige Ersatzansprüche des Beschwerdeführers nicht präjudiziell wäre.

Da demnach den vorliegenden Beschwerden von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde lag, waren sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Soweit in diesem Beschluss auf frühere, nicht in der Amtlichen Sammlung des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 12. Februar 1985

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