VwGH 84/05/0073

VwGH84/05/007322.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über den Antrag der TL in K, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Wien I, Jasomirgottstraße 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982, Zl. II/2 7295/2, und vom 9. Juni 1983, Zl. II/2 - 7295/22, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Juli 1983, Zl. 702.038/9-II/11/83, wurde festgestellt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 und 9. Juni 1983 der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig ist. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0157, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses führte der Gerichtshof aus, warum der Bundesminister für Bauten und Technik seine am 1. Juli 1983 - zufolge Art. I Z. 3 der B-VG-Novelle vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175 - eingetretene Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung zu beachten und die in Rede stehenden Berufungen zurückzuweisen gehabt hätte. Ferner vertrat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis die Auffassung, daß der angefochtene Feststellungsbescheid in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, weil erst nach Erlassung des Bescheides, mit welchem die zur Zeit der Einbringung noch zulässigen, infolge der mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage jedoch unzulässig gewordenen Berufungen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 eintreten werden und der Beschwerdeführerin sohin die Möglichkeit eröffnet wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen sowie in Verbindung damit gegen die wegen der geänderten Rechtslage seit 1. Juli 1983 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. März 1982 und 9. Juni 1983 Beschwerde zu erheben. Erst auf Grund eines solchen Bescheides wird nämlich feststehen, daß diese Bescheide des Landeshauptmannes fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt haben, welches die Beschwerdeführerin ergriffen hat.

Mit dem der Beschwerdeführerin am 13. April 1984 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. März 1984, Zl. 702.038/2-II/11/84, wurden nunmehr die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG 1965 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin wurde daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich beantragt und gleichzeitig die Beschwerde dagegen erhoben.

Damit sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 gegeben, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Über die Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

Wien, am 22. Mai 1984

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