VwGH 84/04/0024

VwGH84/04/002410.7.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde von 16 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1983, Zl. 305.523/22-III-3/83, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Ing. KB in G), nach der am 26. Juni 1984 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Kortschak, des Vertreters der belangten Behörde, Kommissär Dr. GW, und der mitbeteiligten Partei, Ing. KB, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §43 Abs6;
AVG §44 Abs1;
AVG §54;
B-VG Art89 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs1 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
Richtlinien für geordnete Mülldeponien BMLF 1977;
VwGG §49 Abs3;
WRG 1959 §31a;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
AVG §43 Abs6;
AVG §44 Abs1;
AVG §54;
B-VG Art89 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs1 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
Richtlinien für geordnete Mülldeponien BMLF 1977;
VwGG §49 Abs3;
WRG 1959 §31a;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 19.252,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteilig ten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Juli 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf die §§ 74, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1973 sowie § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers (Fasslagerung) "diverser brennbarer und wassergefährdender Stoffe" auf dem Areal des Ziegelwerkes X auf Grundstück Nr. 512/3, KG. X, "nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie des in der Begründung dieses Bescheides aufscheinenden Befundes". Aus dem erwähnten "Befund" in Verbindung mit der im Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 22. August 1980 enthaltenen Beschreibung des Projektes geht hervor, dass in diesem Fasslager in (verschlossen und stehend gelagerten) Fässern "Mineralöle, Altöle, Polyäthylen u. dgl., Polystyrol, Acethylzellulose, Inhalte aus Schwerkraftabscheidern, Benzol, Toluol, Xylol, Alkohole, Ester mit Ausnahme von halogenierten Wasserstoffen wie z.B. Trichloräthylen, Perchloräthylen u. dgl." gelagert werden sollen, wobei dieses Lager lediglich als "Zwischenlager" dienen soll. An diese Bewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.

Mit einem (weiteren) Bescheid vom 14. Juli 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf dieselben Gesetzesstellen die gewerbebehördliche Genehmigung "zur Errichtung und zum Betrieb" einer "geordneten Deponie für Sonderabfälle" in einer Lehmgrube auf näher bezeichneten Grundstücken der KG. X, "nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen und des in der Begründung dieses Bescheides aufscheinenden Befundes", wobei in dem erwähnten "Befund" in Verbindung mit der im Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 3. April 1981 enthaltenen Beschreibung des Projektes die Art des zu lagernden Gutes näher beschrieben wird. Auch an diese Bewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft. Der Vorschreibung zu Punkt

19.) ist zu entnehmen, dass die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wobei nach Erfüllung aller Auflagen jedoch ein Probebetrieb bereits vor Erteilung der Betriebsbewilligung zulässig ist.

Sowohl gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 1981 als auch gegen den Bescheid dieser Behörde vom 14. Juli 1981 erhoben eine Reihe von Nachbarn, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer, Berufung. Mit dem -

die Berufungen gegen beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unter einem erledigenden - Bescheid vom 15. Dezember 1982 wies der Landeshauptmann von Steiermark einen Teil der erwähnten Berufungen als verspätet zurück, gab jedoch anderen Berufungen, darunter auch jenen der Beschwerdeführer, teilweise insoweit Folge, als er die beiden erwähnten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in Ansehung der Vorschreibungen teilweise abänderte.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erhoben neuerlich eine Reihe von Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, Berufung. Mit Bescheid vom 23. November 1983 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie u.a. den Berufungen der Beschwerdeführer insoweit Folge, als die vorinstanzlichen Bescheide in Ansehung der Vorschreibungen in mehrfacher Hinsicht abgeändert wurden.

Unter Bedachtnahme auf die im Instanzenzug erfolgten Abänderungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 1981 stellen sich die Vorschreibungen in Hinsicht auf die gewerbebehördliche Genehmigung des "Fasslagers" wie folgt dar:

I. "1.) In einem Umkreis von 50,00 m um die Fasslagerung ist eine Brandschutzzone einzurichten, in welcher sich keine Gebäude befinden dürfen, in welcher keine brennbaren Lagerungen getätigt werden dürfen und welche ständig frei von leicht brennbarem Pflanzenbewuchs zu halten ist. Die Schutzzone kann in Richtung Deponie auf 15 m verringert werden, wenn zwischen Fasslager und Deponie eine Brandschutzmauer errichtet wird.

2.) Die Schutzzone ist an ihren äußeren Rändern in dauerhafter und geeigneter Weise zu kennzeichnen.

3.) In der gesamten Schutzzone sowie im Bereich der Lagerung ist das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht in geeigneter Weise anzuschlagen.

4.) Für die erste Löschhilfe sind 4 Handfeuerlöscher mit je 12 kg Löschmittelinhalt (P 12) gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen.

5.) Für die erweiterte Löschhilfe ist ein fahrbarer Trockenlöscher mit 250 kg Löschmittelinhalt im zunächst situierten Gebäude bereitzuhalten.

6.) Sämtliche Löschgeräte sind gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen und gemäß ÖNORM F 1052 periodisch überprüfen zu lassen.

7.) Das Fasslager ist gegen das Betreten durch Unbefugte zu schützen, d. h. einzuzäunen und die Zugänge außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.

8.) Zusätzlich zu den Einfahrtstoren sind 2 ständig benützbare, nach außen aufschlagende Fluchttüren zu errichten. Eine der beiden Fluchttüren ist im Bereich der südöstlichen Ecke der Umzäunung einzurichten.

9.) Mit dem Kommando der zuständigen Feuerwehr ist nachweislich und einvernehmlich der Löschwasserbezug und die Eindringmöglichkeit abzuklären, und sind diese allenfalls nach dessen Weisung sicherzustellen.

10.) Im Betrieb dürfen nur mind. 18 Jahre alte, verlässliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mit der Beaufsichtigung des Fasslagers selbst ist eine verlässliche Person sowie ein Vertreter zu betrauen. Beide müssen nachweislich in der Lage sein, für eine ordnungsgemäße Annahme von Lagergut und Lagerung bzw. Zwischendeponie Sorge zu tragen. Ferner müssen diese Personen entweder auf Grund einer entsprechend ausreichenden Einschulung oder beruflichen Vorbildung eine chemische Begutachtung des Lagergutes vornehmen und dessen Gefährlichkeit beurteilen können. Diese Personen sind der Gewerbebehörde namhaft zu machen, wobei es sich die Behörde vorbehält, sich von der Eignung dieser Personen in dieser Hinsicht zu überzeugen.

11.) und 13.) Das Fasslager, einschließlich der Fahrwege sowie des Belade- und des Abladeplatzes ist mit einer ausreichenden elektrischen Beleuchtung so zu versehen, dass alle Bereiche des Fasslagers einschließlich der oben genannten Örtlichkeiten während der Dunkelheit eingesehen und allenfalls notwendige Manipulationen vorgenommen werden können.

Alle stationären elektrischen Anlagen im Bereich des Fasslagers sowie auf dem Belade- und auf dem Abladeplatz müssen bis zu einer Höhe von 5 m über Niveau explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt auch für Handlampen, sofern solche verwendet werden.

12.) Die Höchstlagermenge (300.000 Liter) ist bei den Zugangstüren dauerhaft anzuschlagen.

14.) Es dürfen nicht mehr als 2 Lagen Fässer übereinander gelagert werden, wobei die zweite Lage auf einer eigenen Stellage zu stehen kommen muss. Sämtliche Fässer sind stehend zu lagern.

15.) Die Lagerung der Gebinde hat in einer flüssigkeitsdichten, nach der vorgelegten Statik ausgeführten Betonwanne zu erfolgen. Die Lagerfläche hat ein Gefälle zu zwei, etwa in der Längsachse der Lagerwanne angeordneten Schächten aufzuweisen. Diese Schächte sind in flüssigkeitsdichter Weise in die Betonwanne zu integrieren.

16.) Im Sumpf anfallende Flüssigkeiten sind wie Sondermüll zu behandeln und in verschlossenen Behältern im Fasslager zwischenzulagern.

17.) Die Gesamtfläche des Fasslagers ist mit einer Dachkonstruktion abzuschließen, die auf den drei offenen Streifen um mindestens 1,5 m über die Außenbegrenzung der Betonwanne zu reichen hat.

18.) Das Fasslager muss an mindestens 3 Seiten oberhalb der Betonwanne offen bleiben.

19.) Die Stützen der Dachkonstruktion sind mittels Signalfarben (schwarz-gelb) so zu signieren, dass bei den Manipulationsarbeiten ein Anstoßen bzw. Anfahren an diese vermieden werden kann.

20.) Die Zufahrtswege und Manipulationsflächen außerhalb der Wanne sind in flüssigkeitsdichter Konstruktion zu errichten.

21.) Um eventuell ausgeflossene Chemikalien binden zu können, ist ein spezifisches Bindemittel für mindestens 200 lt. des gelagerten Stoffes ständig bereitzuhalten.

22.) Verunreinigungen der Verkehrsfläche sind durch Verwendung von geeigneten Bindemitteln zu beseitigen. Die dabei anfallenden Verunreinigungen sind wie Sondermüll zu behandeln und in verschlossenen Behältern im Fasslager zwischenzulagern.

23.) Die Niederschlagswässer der Dachflächen sind in geeigneter Form entweder zur Versickerung zu bringen oder einem Vorfluter zuzuleiten.

24.) Als Betriebszeit wird die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr werktags von Montag - Freitag festgelegt.

25.) Die Gebinde sind stets zuverlässig, wenn möglich mit Originalverschluss, dichtzuhalten.

26.) und 35.) Im Fasslager dürfen maximal 300.000 l der in der Beschreibung des Bescheides genannten Chemikalien in hiefür geeigneten Gebinden vorrätig gehalten werden. Sie dürfen nur angenommen, d. h. zwischengelagert werden, wenn bereits ein Abnahmevertrag mit einer Aufbereitungsfirma abgeschlossen worden ist (z.B. mit EBS Wien-Simmering oder mit anderen in- oder ausländischen Unternehmen). Die diesbezüglichen Verträge sind zur Einsichtnahme durch die Gewerbebehörde jederzeit bereitzuhalten. Halogenkohlenwasserstoffe, wie z.B. Trichloräthylen, Perchloräthylen u. dgl. dürfen in die Betriebsanlage nicht eingebracht werden. Die zur Einlagerung übernommenen Gebinde müssen entsprechende Aufschriften erhalten, aus denen die Herkunft und der Inhalt erkennbar sind. Diese Aufschriften oder Deklarationen müssen witterungsbeständig sein. Die eingelagerten Gebinde sind längstens nach einem Jahr nachweislich an einen zur Weiterverarbeitung bzw. Entsorgung befugten Betrieb abzuliefern.

(Die Auflage 27.) entfällt.)

28.) Der Inhalt der Fässer darf nicht zur Verbrennung im Ziegelofen verwendet werden. Ebenso darf der Inhalt der Fässer nicht außerhalb des Fasslagers deponiert werden.

29.) Die Höhe der Seitenwände der betonierten Auffangwanne muss mindestens 0,6 m betragen.

30.) Das Fasslager darf nur mit unbrennbaren Baustoffen errichtet werden.

31.) Über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Installationen ist eine Bescheinigung, ausgestellt von einem Befugten, der Gewerbebehörde vorzulegen. In dieser Bescheinigung muss der Ex-Schutz angeführt werden, weiters muss die Berührungsschutzmaßnahme durch zu hohe Berührungsspannung angegeben werden.

32.) Die elektrischen Installationen sind nach den jeweils gültigen elektrizitätsrechtlichen Vorschriften herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben.

33.) Die Betriebsanlage darf erst auf Grund einer Betriebsbewilligung, welche ausdrücklich vorbehalten wird und um welche nach Auflagenerfüllung anzusuchen ist, in Betrieb genommen werden. Nach Auflagenerfüllung ist jedoch ein Probebetrieb bereits vor Erteilung der Betriebsbewilligung zulässig.

34.) Das Fasslager ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten und darüber ein Attest der Behörde vorzulegen.

36.) Es dürfen nur solche Stoffe angenommen bzw. zwischengelagert werden, die seitens des Zulieferers deklariert wurden, wobei diese Deklaration zu enthalten hat:

a) Bezeichnung der Herkunft der Abfallstoffe,

  1. b) enthaltene Menge und Art der Stoffe,
  2. c) Datum der Lieferung.

37.) Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, aus welchem der Ein- und Ausgang der Gebinde und ihres Inhaltes hervorgeht. Ferner ist darüber eine Mengenbilanz zu erstellen. Diese Mengenbilanz ist halbjährlich der Gewerbebehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

38.) Das Betriebstagebuch ist über Verlangen der Gewerbebehörde jederzeit zur Einsichtnahme bereitzuhalten und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

39.) Für die Kontrolle des Lagergutes ist ein chemisches Laboratorium einzurichten, welches so ausgerüstet sein muss, dass alle für den einwandfreien Betrieb des Fasslagers durchzuführenden Untersuchungen bzw. Analysen vorgenommen werden können.

40.) Es sind ständig 800 Liter Schaummittel (Mehrbereichsschaum) für eine Verschäumungszahl von 15 für Löschzwecke bereitzuhalten.

41.) Die in der Ziegelei vorhandenen sanitären Anlagen wie Klosettanlagen, Dusch-, Aufenthalts- sowie Umkleideräume sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie außer durch die Arbeitnehmer der Ziegelei auch durch die Arbeitnehmer des Fasslagers benützt werden können."

Zusätzlich wurden mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1983 folgende Auflagen vorgeschrieben:

II. "1.) Das für die Bekämpfung eines Brandes verwendete Löschwasser und das allenfalls notwendige Kühlwasser sind in ausreichend bemessenen Behältern, Auffangwannen u. dgl. zu sammeln. Es darf erst dann in Oberflächengerinne oder oberflächlich auf festes Erdreich aufgebracht werden, wenn dieses Wasser untersucht und das Aufbringen bzw. Einbringen dieser Stoffe von der Behörde gestattet worden ist. Die Art und der Umfang der vorzunehmenden Löschwasseruntersuchung ist in jedem Fall von der Behörde zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist die Behörde nach einem Brandfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soll Löschwasser und Kühlwasser nach oder während eines Brandes in Auffangwannen außerhalb des Fasslagers abgeleitet werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass hiedurch keine Flammenübertragung auf Bereiche außerhalb der Fasslagerwanne erfolgen kann.

2.) Die Oberfläche der Lagerwanne ist flüssigkeitsdicht und chemikalienbeständig gegen die Einwirkungen der in das Fasslager einzubringenden Materialien herzustellen. Über die flüssigkeitsdichte und chemikalienfeste Herstellung der Oberfläche der Lagerwanne sind spätestens zur Betriebsbewilligung entsprechende Atteste vorzulegen. Die Flüssigkeitsdichte und Chemikalienbeständigkeit der Lagerwanne ist mindestens jährlich durch einen Bausachverständigen zu überprüfen. Sollten Beschädigungen der Oberfläche kurzfristig auftreten, so sind aus dem Bereich, in dem diese Schäden vorhanden sind, sämtliche Lagerungen zu entfernen und geeignete Vorkehrungen zu ergreifen, dass zu den beschädigten Wannenteilen keine, z.B. in Form von Leckagen austretenden Flüssigkeiten gelangen können. Die Lagerwanne ist betrieblicherseits mindestens einmal monatlich zu kontrollieren. Allfällig notwendige Ausbesserungen sind in einem Betriebsbuch festzuhalten.

3.) Der Beladeplatz und der Abladeplatz sind flüssigkeitsdicht und chemikalienbeständig zu befestigen. Diese Flächen sind mit einem Gefälle zu einer Sammelgrube herzustellen.

4.) Die Durchfahrt durch die Fasslagerwanne ist in einer Breite von 4 m von allen Lagerungen und Verstellungen freizuhalten.

5.) Zwischen den Fassregalen müssen die Verkehrswege so weit freigehalten werden, dass sie mit den erforderlichen fahrbaren Lasthebeeinrichtungen ohne Einschränkung befahren werden können und die Fluchtmöglichkeit über die Wanne für Personen gegeben bleiben.

6.) Die Stellagen sind standfest aus unbrennbaren Baustoffen herzustellen und erforderlichenfalls zu erden.

7.) Die für den Betrieb erlassenen Vorschriften, insbesondere jene Vorschriften, die sich auf das Verbot zur Lagerung bestimmter Flüssigkeiten beziehen, sind in einer Lagerordnung zusammenzufassen, welche den im Betrieb Beschäftigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.

8.) Chemikalien, welche die flüssigkeitsdichte Bodenwanne des Fasslagers beschädigen könnten, dürfen in das Fasslager nicht eingebracht werden.

9.) Sowohl der Ablade- als auch der Beladeplatz sind gegen Witterungseinflüsse ausreichend zu schützen, wobei unbrennbare Baustoffe verwendet werden müssen.

10.) Innerhalb der Lagerwanne dürfen nur elektrisch oder mit Gas angetriebene fahrbare Lasthebeeinrichtungen verwendet werden, deren heiße Teile, insbesondere die Auspuffanlage bei den gasbetriebenen bzw. die funkenbildenden Teile von elektroangetriebenen Lasthebeeinrichtungen höher als 1,20 m angeordnet sein müssen.

11.) Für den Fall, dass infolge von Leckagen oder aus sonstigen Gründen mit dem Vorhandensein von zündschlaggefährlichen Dämpfen in der Fasslagerwanne zu rechnen ist, dürfen nicht explosionsgeschützt ausgeführte Einrichtungen (insbesondere die fahrbaren Lasthebeeinrichtungen) nicht in der Lagerwanne verwendet werden.

12.) Für den Fall des Undichtwerdens angelieferter Behälter sind geeignete unbrennbare Lagergebinde außerhalb der Lagerwanne an einem geeigneten, als solchen bezeichneten Ort bereitzuhalten. Umpump- bzw. Umfüllarbeiten sind innerhalb der Lagerwanne vorzunehmen.

13.) In der Fasslagerwanne dürfen keine Leergebinde vorhanden sein.

14.) Nach Beendigung des Betriebes des Fasslagers als Zwischenlager ist dieses zuverlässig und vollständig zu räumen."

Eine Darstellung der im Instanzenzug erteilten Auflagen in Hinsicht auf die Genehmigung der "Deponie" (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14. Juli 1981) kann, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, unterbleiben.

Begründend führte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in seinem Bescheid vom 23. November 1983 in dem für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles wesentlichen Teil u. a. aus, zur Klärung des Sachverhaltes habe diese Behörde am 27. April 1983 unter Teilnahme eines ihrer gewerbetechnischen Amtssachverständigen, eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, eines Vertreters des Bundesministeriums für soziale Verwaltung - Zentralarbeitsinspektorat, eines biologischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie eines Vertreters der Zentralstelle für Brandverhütung einen Augenschein durchgeführt. Nach - ausführlicher - Darstellung der gutächtlichen Äußerungen der beigezogenen Amtssachverständigen führte der Bundesminister weiter aus, auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei er, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu der Ansicht gelangt, dass bei Errichtung der in Rede stehenden Anlagen unter Einhaltung bzw. Erfüllung der von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch seines Bescheides ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von den in Rede stehenden Anlagen allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Die bereits von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Betriebsbewilligungen seien beizubehalten gewesen, da die Auswirkungen der Anlagen erst nach deren Errichtung und Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen endgültig beurteilt werden könnten, wobei für diesen Zweck der ebenfalls bereits von den Vorinstanzen für zulässig erklärte Probebetrieb beizubehalten gewesen sei. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es zu Beeinträchtigungen bzw. zu einer Gefährdung des Grundwassers bzw. zu einer Gefährdung des Oberflächenwassers kommen würde, sei auszuführen, dass die Gewerbebehörde im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 zur Prüfung dieser Fragen nur dann zuständig sei, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sei. Wie sich aus der Lage der Akten ergebe, sei für die geplante Sonderabfalldeponie eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Daraus folge, dass die Gewerbebehörde zur Prüfung der Frage, ob die Sonderabfalldeponie geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, weder berechtigt noch verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Konsenswerbers sei, für sämtliche erforderliche Genehmigungen, somit auch für die wasserrechtliche Genehmigung der Sonderabfalldeponie, zu sorgen, da nur bei Vorhandensein sämtlicher erforderlicher Genehmigungen von der erteilten gewerberechtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden könne. Da für das geplante Fasslager jedoch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei, habe die Gewerbebehörde im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 bei ihrer Entscheidung über das Fasslager die Aspekte des Gewässerschutzes zu berücksichtigen gehabt. Dazu sei jedoch zu sagen, dass sich aus den vorliegenden Gutachten eindeutig ergebe, dass das Fasslager bei konsensgemäßer Errichtung und Erfüllung der Auflagen nicht geeignet sein werde, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Zu der Befürchtung der Nachbarn, dass die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden würden, sei zu sagen, dass die vorgeschriebenen Auflagen technisch durchführbar seien und auch eingehalten werden könnten. Würden Auflagen nicht eingehalten, so entspreche die Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Gewerbebehörde einzuschreiten verpflichtet sei. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die durchgeführten Ermittlungen nicht ausreichend seien und daher noch weitere Ermittlungen durchzuführen wären, sei zu sagen, dass der maßgebliche Sachverhalt im Ermittlungsverfahren ausreichend festgestellt worden sei. Die Gutachten der Amtssachverständigen, die schlüssig und ausführlich begründet seien, seien für die Entscheidung ausreichend gewesen und hätten auch nicht widerlegt werden können. Da somit eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bzw. Z. 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, bestehe gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ein Rechtsanspruch des Konsenswerbers auf die Genehmigung der Anlage und es sei daher die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen. Zu dem Vorbringen der Nachbarn, dass der am 27. April 1983 durchgeführte Augenschein nicht dem Gesetz entsprechend gewesen sei, werde nachstehendes ausgeführt:

Gemäß § 54 AVG 1950 könne die Behörde zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. Im Rahmen dieser Möglichkeit habe die Behörde für den 27. April 1983 einen Augenschein anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt, wobei zu diesem Augenschein die erforderlichen Sachverständigen und der Konsenswerber geladen worden seien. Die Behörde sei jedoch keinesfalls verpflichtet, zu einem Augenschein sämtliche Verfahrensparteien einzuladen. Sie sei jedoch verpflichtet, den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen und es hätten die Beschwerdeführer auch Stellungnahmen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstattet. Daraus folge, dass die Verfahrensparteien durch die Durchführung des Augenscheines keinesfalls in ihren Rechten verletzt worden seien und dass ihnen ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte gegeben worden sei. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Abschließend bleibe zu sagen, dass die in Rede stehenden Anlagen auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zumutbar seien, wobei hiebei insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass auf dem in Rede stehenden Gelände ein Ziegelwerk errichtet sei und dieses auch betrieben werde. Somit seien die örtlichen Verhältnisse wesentlich von diesem Ziegelwerk bestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachten sich die Beschwedeführer in dem Recht verletzt, dass der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Rede stehenden gewerbebehördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, mit Kundmachung vom 24. März 1983 sei für den 27. April 1983 im Verfahren vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Weder die Beschwerdeführer noch deren ausgewiesener Vertreter sei zu dieser Verhandlung von der belangten Behörde geladen worden. Der Beschwerdeführer JH habe über eine formlose Auskunft des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft von diesem Termin Kenntnis erlangt und habe versucht, an der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1983 teilzunehmen. Die Teilnahme sei ihm vom Verhandlungsleiter mit der Begründung untersagt worden, dass es sich nicht um eine Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der 40 ff AVG 1950, sondern um einen bloßen Augenschein im Sinne des § 54 leg. cit. handle. Dem stehe schon der erste Absatz des so genannten Aktenvermerkes der belangten Behörde über die Verhandlung vom 27. April 1983 entgegen, der laute: "Nach Eröffnung der Verhandlung überzeugt sich der Verhandlungsleiter von der Persönlichkeit der Erschienen. Er überprüft ihre Stellung als Parteien und deren Vertretungsbefugnis und legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage wurde in der in Rede stehenden Anlage ein Augenschein durchgeführt." Im Zuge dieses Augenscheines seien wiederholt Erklärungen seitens des Konsenswerbers abgegeben und protokolliert sowie umfassende Erörterungen mit diesem durchgeführt worden. Wegen dieser Vorgangsweise der belangten Behörde könne diese keinesfalls für sich in Anspruch nehmen, dass sie einen bloßen Augenschein im Sinne des § 54 AVG 1950 vorgenommen habe. Sie habe in Wahrheit unter Ausschluss der übrigen am Verfahren beteiligten Parteien mit dem Konsenswerber allein verhandelt und den Beschwerdeführern in gesetzwidriger Weise jegliche Möglichkeit der kontradiktorischen Stellungnahme abgeschnitten. In diesem Zusammenhang sei auf die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 356 Abs. 1 GewO 1973 der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung aller Parteien beimesse, zu verweisen. Als Folge dieser gravierenden Verletzung der Parteienrechte hätten die Beschwerdeführer mit den Amtssachverständigen verschiedene Komplexe und erörterungsbedürftige Probleme nicht erörtern können. Sie hätten insbesondere die Amtssachverständigen nicht in ausreichender Weise mit dem Gutachten des Dr. KN aus dem Verfahren zweiter Instanz konfrontieren und zur wissenschaftlichen Widerlegung dieses Gutachtens auffordern können. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass gerade im Bereich der Sondermülldeponie keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Langzeitgefahren, vorlägen, sodass gerade diese Umstände im höchsten Maße erörterungsbedürftig gewesen seien. Eine ordnungsgemäße Wahrung der Parteienrechte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde hätte also aller Wahrscheinlichkeit nach konkrete Auswirkungen auf die Art der Entscheidung der belangten Behörde haben müssen.

Unter dem Blickwinkel einer behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe in gesetzwidriger Weise die Errichtung des Fasslagers und der Sondermülldeponie an einem ungeeigneten Standort genehmigt. Auf Grund dieser Standortwahl könnten die Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 nicht ausgeschlossen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 bis 5 leg. cit. nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Beschwerdeführer räumten ein, dass hinsichtlich der Sondermülldeponie der Schwerpunkt der Argumentation gegen diese im Bereich der Fragen liege, die von der Wasserrechtsbehörde zu lösen seien. Die grundsätzlich fehlende Eignung des gewählten Standortes sei aber auch im gewerbebehördlichen Verfahren zu prüfen. In den "Richtlinien für geordnete Mülldeponien" (zu ergänzen: "im Interesse des Gewässerschutzes", Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1977, Zl. 15.274/10- I/5/77, vgl. Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, S. 182 ff) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft werde für geordnete Mülldeponien ein Mindestabstand von 800 m vom Siedlungsgebiet gefordert, beim vorliegenden Standort betrage dieser Abstand von den Wohnhäusern der Beschwerdeführer an der Untergrenze 250 m, im Durchschnitt 300 bis 400 m. Für Sondermülldeponien sei wegen der grundsätzlich wesentlich größeren Gefahrenträchtigkeit der Abstandswert, der für normale Mülldeponien als ausreichend angenommen werde, natürlich wesentlich zu vergrößern. Die genannten Richtlinien schlössen Standorte im Landschaftsschutzgebiet aus. Das in Aussicht genommene Deponiegelände für die Fasslagerung liege im Landschaftsschutzgebiet. Es handle sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes, wobei dem Konsenswerber bzw. dessen Rechtsvorgänger gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Juli 1956 lediglich eine befristete Rodungsbewilligung für die Entnahme von Lehm zum Betrieb des Ziegelwerkes erteilt worden sei, dies mit der Verpflichtung, nach Einstellung des Betriebes die Waldfläche wieder einzuebnen und ordnungsgemäß aufzuforsten. Um eine forstrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Deponie und des Fasslagers habe sich der Konsenswerber nach Wissen der Beschwerdeführer bis dato nicht bemüht. Er habe andererseits auch seine Wiederaufforstungsverpflichtung gemäß dem zitierten Bescheid in keiner Weise erfüllt. Aus dem Gutachten des Dr. N im Verfahren zweiter Instanz gehe hervor, dass die vom Konsenswerber in Aussicht genommene Art der Beschickung der Sondermülldeponie insbesondere im Hinblick auf die Einbringung der Schichten des zu lagernden Mülls die Gefährdungen für Nachbarn nicht ausschließe. Es sei generell darauf verwiesen, dass offenbar die technischwissenschaftlichen Kenntnisse über die von Sondermülldeponien grundsätzlich ausgehenden Gefahren derzeit noch nicht den Stand erreicht hätten, dass diese Gefahren auch im Bezug auf Langzeitgefahren verlässlich in ihrem Umfang abgeschätzt werden könnten. Ein wesentliches Element spiele daher, wie auch aus den (zitierten) Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hervorgehe, die Frage des Abstandes gefährdeter Objekte oder Personen von der Gefahrenquelle Sondermülldeponie. Gerade diese entscheidende Voraussetzung erfülle die gegenständliche Deponie nicht. Der gegenständliche gewerbebehördliche Akt erweise, dass das Gefahrenpotenzial von Sondermülldeponien offenbar beim derzeitigen Stand der Wissenschaften nicht einwandfrei abzuschätzen sei. Die in den verschiedenen Verfahrensstadien beigezogenen Amtssachverständigen hätten grundsätzlich ganz andere Vorstellungen über die Gestaltung des Projektes und über die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr aus den Projekten entstehender Gefahren gehabt. Wenn man den Amtssachverständigen, die die unteren Instanzen beigezogen hätten, nicht ihre fachliche Qualifikation absprechen wolle, sei der Schluss auf ungeklärte offene technisch-wissenschaftliche Fragen zwingend. Diese ungelösten technisch-wissenschaftlichen Fragen erfasse am ehesten das Gutachten des Sachverständigen Dr. N, der aber eben zusammenfassend zum Schluss kommt, dass grundsätzlich der Standort für die geplante Sondermülldeponie ungeeignet sei. Bezüglich des Fasslagers liege der Schwerpunkt der materiellen Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls im Argument des unzureichenden Abstandes der Gefahrenquelle von gefährdeten Objekten und Personen bei grundsätzlich riskanten Manipulationsablauf mit explosiven und brandgefährlichen Stoffen. Dazu komme aber ergänzend, dass die von der Fasslagerung ausgehenden nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer offenbar auf Grund der bestehenden geologischen Verhältnisse nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Die im Zuge der Manipulation und allenfalls dabei entstehender Unfälle auch trotz aller Auflagen nicht auszuschließende Gefahr der Kontaminierung des Grundwassers mit Mineralölen oder ähnlichen im Fasslager zu lagernder Stoffe führe auch bei geringfügigen Mengen auf Grund der bestehenden geologischen Verhältnisse (Fehlen einer flüssigkeitsundurchlässigen Schicht) zu einer eminenten und sofortigen Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer aus ihren Hausbrunnen. Die offenkundig bestehende, durchaus wahrscheinliche Gefahr der Kontaminierung des Grundwassers würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer ohne Wasserversorgung in ihren Häusern wohnen und allenfalls über Tankwagen notdürftig mit Wasser versorgt werden müssten. Damit sei die Grenze des Zumutbaren aber ohne jeden Zweifel überschritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdevertreter zusätzlich im wesentlichen vor, sowohl der Amtssachverständige der zweiten Instanz Doz. Dr. G, als auch jener der dritten Instanz, Doz. Dr. S, hätten erklärt, dass der Standort von vornherein auf Grund seiner geologischen Beschaffenheit ungeeignet sei und dass die fehlende Lehmschicht den Schutz der Gewässer erschwere, sodass es technischer Vorkehrungen in höchstem Umfang, bei sorgfältiger und genauester Einhaltung derselben erforderlich mache. Alle diese Umstände seien im Verfahren dritter Instanz keineswegs ausreichend erörtert und gewürdigt worden. Auch das "Fasslager" widerspreche dem erwähnten Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1977. Weiters liege die Anlage in einem Landschaftsschutz- und Erholungsgebiet. Es bestünden begründete Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Einstellung des Konsenswerbers zu behördlichen Auflagen. Im Verwaltungsverfahren sei nicht geklärt worden, wie hoch der Belästigungsumfang durch Staub, Lärm oder erhöhten Straßenverkehr tatsächlich sein werde. Es gebe auch keine "Bedarfserhebungen" obwohl der "Amtssachverständige im Verfahren zweiter Instanz" diese verlangt habe. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdevertreters befassten sich - soweit sie nicht schon im Beschwerdeschriftsatz ihren Niederschlag gefunden haben mit der Frage der Brand- und Explosionsgefahr in Ansehung des "Fasslagers". Zur Frage der behaupteten nachteiligen Einwirkung dieses "Fasslagers" auf die Beschaffenheit der Gewässer verwies er insbesondere auf die mit dem Ent- und Beladevorgang verbundenen Gefahren.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Zunächst sei klargestellt, dass die jeweilige Bewilligung (für das "Fasslager" bzw. die "Deponie") auch für den "Betrieb", obwohl gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 die Erlangung einer "Betriebsbewilligung" vorgeschrieben wurde, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang dahin gehend verstanden werden muss, dass damit der nach derselben Gesetzesstelle jeweils für zulässig erklärte "Probebetrieb" gemeint ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

"1. das Leben oder die Gesundheit ... der Nachbarn ... oder

das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

...

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist."

Die Regelung über die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 77 Abs. 1 GewO 1973) stellt somit auf die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1973 enthaltenen Merkmale ab. Nur zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen darf, wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, die Genehmigung verweigert bzw. nur unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Zl. 04/0834/80; auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen).

Soweit die Beschwerdeführer daher durch den Hinweis auf forstrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Regelungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen versuchen, verkennen sie die Rechtslage.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung (Abs. 1) Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben. Die Beschwerdeführer hatten - wie sich aus den bezüglichen Verhandlungsschriften ergibt - anlässlich der am 1. Juni 1981 von der Behörde erster Instanz durchgeführten Augenscheinsverhandlungen sowohl hinsichtlich des projektierten "Fasslagers" als auch der projektierten "Deponie" lediglich Einwendungen in Hinsicht auf eine behauptete nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer erhoben. Ein Teil der Beschwerdeführer hatte außerdem anlässlich der (ersten) bereits am 20. November 1980 stattgefundenen Augenscheinsverhandlung in Ansehung des "Fasslagers" auch eine davon ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigung behauptet. Die Beschwerdeführer hatten daher über ihre jeweils vorgebrachten Einwendungen hinaus, Parteienrechte nicht begründet und können daher in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1979, Slg. Nr. 9979/A), zumal sie auch nicht behaupten, etwa an der Erhebung weiterer Einwendungen gehindert gewesen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher nur mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel der nachteiligen Einwirkung des Projektes auf die Beschaffenheit der Gewässer (eine unzumutbare Geruchsbelästigung wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen) behaupten.

Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen ist nach der obzitierten Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht (ohnedies) eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Zl. 04/0834/80).

Der Annahme der belangten Behörde, dass es im vorliegenden Fall in Ansehung der "Deponie für Sonderabfälle" einer Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. insoweit die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes 1959). Davon gehen auch die Beschwerdeführer aus. Die belangte Behörde war demnach nicht ermächtigt, diese Deponie unter dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gesichtspunkten einer "nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973) zu beurteilen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer bleibt es daher verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Hingegen ist nach der bestehenden Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass für das in Rede stehende "Fasslager" eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, wovon im übrigen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht waren die Beschwerdeführer daher nach den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 Z. 5 und 356 Abs. 3 GewO 1973 berechtigt, Einwendungen wegen einer befürchteten, vom "Fasslager" ausgehenden nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu erheben, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht darauf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen:

Mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in Wahrheit am 27. April 1983 keinen (bloßen) Augenschein, sondern eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter beizuziehen, vermögen die Beschwerdeführer keinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, sie hätte den Beschwerdeführern im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was die Beschwerdeführer auch getan hätten, treten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Ein Anspruch der Beschwerdeführer auf "kontradiktorische" Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung über die im § 356 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschriebene und von der Behörde erster Instanz durchgeführte Augenscheinsverhandlung hinaus besteht ebenso wenig wie auf die - der Vorschrift auf Parteiengehör nicht gleichzusetzende - persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1976, Slg. Nr. 9212/A). Auf den Wortlaut der Einleitung in der bezüglichen Niederschrift kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.

Soweit die Beschwerdeführer aus dem erwähnten Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1977 betreffend "Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes" eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten, ist zu bemerken, dass diese mangels der für Rechtsverordnungen gebotenen Kundmachung keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darstellt, aus der die Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten können oder die der Verwaltungsgerichtshof sonst zu beachten hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1983, Zl. 82/11/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge einer Verletzung der der belangten Behörde im Grunde des § 77 Abs. 1 GewO 1973 obliegenden Verpflichtung, die Betriebsanlage nur zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, im Hinblick auf die oben dargestellten Vorschreibungen in Verbindung mit den Projektsunterlagen in Ansehung des in Rede stehenden "Fasslagers" nicht zu erblicken: Der Hinweis der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen Doz. Dr. S (bei der Erwähnung eines im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Doz. Dr. G handelt es sich offenbar um ein Versehen) steht mit der Aktenlage insoweit nicht im Einklang, als dieser Sachverständige keineswegs den Standort des "Fasslagers" als "von vornherein ungeeignet" angesehen hatte; im übrigen gehen die Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen in der Folge offenbar selbst davon aus, dass - bei entsprechender Vorschreibung von Auflagen - eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes erreicht werden kann.

Die Beschwerdeführer haben insoweit allerdings in Hinsicht auf die projektsbezogenen Vorschreibungen (vgl. insbesondere die Punkte I. 15. und II. 2. bezüglich der flüssigkeitsdichten Betonwanne sowie die Punkte I. 20., 21., 22. und II. 3. hinsichtlich der Manipulationsflächen) im einzelnen nicht dargetan, dass die von der belangten Behörde zum Schutze vor nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer vorgesehenen Auflagen zur Abwehr dieser Gefahren ungeeignet oder unzureichend seien bzw. dass die diese Auflagen stützenden Sachverständigengutachten unschlüssig wären.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die bloße Annahme, der Betriebsinhaber werde die Betriebsanlage in einer der Genehmigung widersprechenden Weise betreiben, nicht die Abweisung des Genehmigungsansuchens rechtfertigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1978, Zl. 2862/76).

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das auf Zuerkennung von Ersatz von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand und für den Verhandlungsaufwand sowie von Barauslagen gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da es sich bei den zuerkannten Beträgen für den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand insoweit um Pauschalbeträge handelt und Barauslagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965) nicht entstanden sind. "Tagesdiäten" (gemeint: Aufenthaltskosten) waren nur in der im Art. II der zitierten Verordnung vorgesehenen Höhe für Verpflegskosten von S 200,-- zuzuerkennen. Reisekosten waren nicht für Kilometergeld betreffend Benützung eines Pkw's, sondern in der Höhe, wie sie bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln erwachsen (im vorliegenden Fall somit von Bahn, Bus und Straßenbahn in Gesamthöhe von S 752,--) zuzuerkennen (vgl. § 49 Abs. 3 VwGG 1965). Ein Ersatzanspruch für Umsatzsteuer betreffend Stempelgebühren, Aufenthaltskosten und Reisekosten ist nicht gegeben. Das jeweilige Mehrbegehren war daher gleichfalls abzuweisen.

Wien, am 10. Juli 1984

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