VwGH 84/03/0353

VwGH84/03/035313.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Stiftes NN, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 1984, Zl. 8-42 A 7/3-1984, betreffend Festlegung von Abschußplänen, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Stmk 1954 §3;
JagdG Stmk 1954 §63a Abs1;
JagdG Stmk 1954 §63a Abs3;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1954 §3;
JagdG Stmk 1954 §63a Abs1;
JagdG Stmk 1954 §63a Abs3;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 1984 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Liezen gemäß § 63 a Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 in der derzeit geltenden Fassung (JG) für 14, im Spruch im einzelnen angeführte Jagdreviere und Jagdausübungsberechtigte, alle vertreten durch die Forstdirektion N des Stiftes NN "der Abschußplan laut den beiliegenden Abschußplänen bzw. Festlegungslisten" festgelegt. Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß der im Spruch angeführten Gesetzesstelle habe die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzulegen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Bezirksjägermeister und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht zustande komme. Im gegenständlichen Fall habe die Forstdirektion des Stiftes NN für alle im Spruch genannten 14 Reviere nur einen gemeinsamen Abschußplan eingereicht. Der Bezirksjägermeister habe daher mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft kein Einvernehmen herstellen können, weil der vorgelegte Abschußplan den Bestimmungen des § 63 a Abs. 1 bis 3 JG widerspreche. Nach diesen Bestimmungen habe der jeweilige Jagdberechtigte den Abschußplan zur Genehmigung einzureichen. Im Falle der Verpachtung einer Jagd sei selbstverständlich der Abschußplan für das jeweilige Pachtrevier vom Pächter zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Wenn nunmehr auch die Forstdirektion N durch privatrechtliche Vereinbarungen von den jeweiligen Pächtern mit der Abschußplanerstellung und Abschußplaneinreichung bevollmächtigt worden sei, so bleibe dennoch die Verpflichtung zur Einreichung einzelner Abschußpläne für das jeweilige Pachtrevier aufrecht und sei die Vorlage eines gemeinsamen Abschußplanes nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Auf Grund dieser Tatsache habe nunmehr die Behörde den Abschußplan für die im Spruch angeführten Reviere festzulegen und es sei bei der Festlegung in zahlenmäßiger Hinsicht versucht worden, die durchschnittlichen Jagdstrecken der letzten Jagdjahre der Planung zugrunde zu legen. In der Summe des freigegebenen Abschusses habe sich durch die Aufteilung auf die einzelnen Jagdreviere nichts geändert.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 22. August 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung des Bescheides wurde zum Einwand des Beschwerdeführers in der Berufung, daß Jagdberechtigte im Sinne des § 63 a JG lediglich der Inhaber der Eigenjagd, der Pächter der Gemeindejaad (§ 14 JG) und der Sachverständige (§ 24 JG) seien, jedoch keinesfalls der Pächter einer Eigenjagd, nach Wiedergabe des Inhaltes der Abs. 1 bis 4 des § 63 a JG ausgeführt, daß der Begriff des Jagdrechtes im § 1 JG definiert werde und im wesentlichen die ausschließliche Berechtigung darstelle, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes die jagdbaren Tiere unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf weidmännische Art zu hegen, zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes normiere der Gesetzgeber entweder die Befugnis zur Eigenjagd, wobei der Berechtigte über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes frei verfügen könne (eigener Betrieb, Verpachtung usw.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung bei der Ausübung der Gemeindejagd durch Verpachtung (§ 14 JG) oder Bestellung von Sachverständigen im Sinne des § 24 JG (§ 3 Abs. 2 JG). Aus dem Berufungsvorbringen und einem vom Beschwerdeführer eingeholten Jagdpachtvertrag sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes durch Abschüsse von Jagdpachtverträgen mit 14 physischen und juristischen Personen verfügt habe. Durch den Jagdpachtvertrag sei die Ausübung des Jagdrechtes auf räumlich begrenzten, planlich dargestellten Teilen des Revieres geregelt worden, wobei dem Pächter vom Verpächter die Ausübung des Jagdrechtes gegen Zahlung des Pachtschillings und Leistung von Beiträgen für Fütterung von Rotwild und für Jagdschutzdienst durch das Forstpersonal des Verpächters eingeräumt worden sei. Punkt 5) des Vertrages enthalte eine Vereinbarung, daß Schälschäden im Stiftsbesitz vom Jagdpächter nur bis zu einem Höchstbetrag von S 10.000,-- zu ersetzen seien. Diese Vereinbarung stelle eine vertragsmäßige Regelung des Wildschadenersatzes zwischen dem Verpächter als Grundeigentümer und dem Jagdpächter als zur Jagdausübung Berechtigten (Jagdberechtigten) im Sinne des § 93 JG dar. Im VIII. Abschnitt des Steiermärkischen Jagdgesetz 1954 seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Jagd- und Wildschäden geregelt. Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte sei u.a. verpflichtet, innerhalb seines Jagdgebietes den von jagdbaren Tieren verursachten Schaden (Wildschaden) zu ersetzen (§ 70 Abs. 1 lit. b JG). Aus dem Inhalt des Jagdpachtvertrages lasse sich somit ersehen, daß der Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seines Jagdrechtes durch Verpachtung eingeräumt habe als auch als Grundeigentümer des verpachteten Jagdgebietes den Jagdpächter hinsichtlich der Schadenersatzpflicht für Wildschäden als Jagdberechtigten behandle. Denn nur der Jagdberechtigte sei nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1954 für Wildschäden dem Grundeigentümer haftbar (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 4 JG). Der Beschwerdeführer übersehe mit seiner Ansicht der Jagdpächter sei nicht Jagdberechtigter im Sinne des § 63 a leg. cit. weil der Pächter einer Eigenjagd "lediglich auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung die Erlaubnis zur Jagd" erhalte, während der Eigenjagdinhaber stets Jagdberechtigter bleibe, gleichgültig in welcher privatrechtlich gestalteten Form er die Nutzung seiner Jagd vornehme, daß dem Besitzer eines Eigenjagdgebietes lediglich die Verfügung über die Form der Ausübung des Jagdrechtes eingeräumt sei, während der begriffliche Umfang und Inhalt des Jagdrechtes im § 1 JG vorgegeben sei. Er könne also das Jagdrecht selbst ausüben oder die Ausübung des Jagdrechtes einem Dritten durch Verpachtung einräumen. Gegenstand eines Jagdpachtvertrages mit einem Dritten könne rein begrifflich nur das Recht auf Ausübung, des Jagdrechtes sein, dieses jedoch im Umfang des § 1 JG. Ein enger Zusammenhang zwischen der Ausübung der Jagd und dem Einreichen des Abschußplanes (§ 63 a JG) sowie der Haftung für Jagd- und Wildschäden (§§ 70 ff JG) werde durch den Begriff des Jagdberechtigten dokumentiert. Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt sei, sei verpflichtet, zum Schutze der Land- und Forstwirtschaft einen Abschußplan einzureichen und diesen nach Genehmigung zu erfüllen. Bei gegebener Haftung für Jagd- und Wildschäden sei dies eine Möglichkeit des Jagdberechtigten durch Regelung der Wilddichte Einfluß auf Schäden, die durch Wild in seinem Revier dem Grundeigentümer zugefügt werden, zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich der Pächter im Falle der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes durch Verpachtung als der zur Ausübung der Jagd Berechtigte seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung den Abschußplan einzureichen, nicht durch vertragliche Vereinbarung mit Dritten, so auch nicht mit dem Verpächter entledigen. Bei Eigenjagden dürfe die Ausübung des Jagdrechtes durch privatrechtliche Vereinbarungen übertragen werden, wobei lediglich Anzeigepflicht für den Pachtvertrag bestehe.

Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Jagdpolizei und die Jagdwirtschaft träfen jedoch den Pächter als Jagdberechtigten, nicht den Verpächter. Es hätte demnach der jeweilige Jagdpächter der im Spruch des Bescheides der Erstinstanz ersichtlichen Jagdreviere als Jagdberechtigter im Sinne des § 63 a JG seinen Jagdabschußplan zur Genehmigung beim Bezirksjägermeister einzureichen gehabt. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei der Beschwerdeführer von den Jagdpächtern im Jagdpachtvertrag zur Einreichung des Abschußplanes nicht bevollmächtigt worden. Die im Jagdpachtvertrag enthaltene Klausel, daß der Abschußplan von der Forstverwaltung erstellt werde und diesbezügliche Wünsche des Pächters nur insoweit berücksichtigt werden, als sie jagdlich und forstlich vertretbar seien, regle die Erstellung des Abschußplanes, könne jedoch die den Pächter als Jagdberechtigten treffende Verpflichtung zur Einreichung des Abschußplanes gemäß § 63 a Abs. 3 JG nicht beseitigen. Partei im Sinne des § 8 AVG im Verfahren zur Genehmigung des Abschußplanes sei nach der ausdrücklichen Normierung durch den Gesetzgeber in § 63 a Abs. 3 JG nur der Jagdberechtigte. Eine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 10 AVG 1950 durch den Beschwerdeführer sei aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da sohin die einzelnen Jagdberechtigten ihre Abschußpläne nicht zur Genehmigung beim Bezirksjägermeister eingereicht haben und auch der Beschwerdeführer hiezu nicht bevollmächtigt gewesen sei, seien die Abschußpläne von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In eventu möge der Verwaltungsgerichtshof, falls er die Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes für gegeben erachte, die vorliegende Beschwerde zur Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof abtreten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, ohne jedoch eine Gegenschrift zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde zur Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in der rechtsirrigen Auslegung der §§ 3 Abs. 2 und 63 a JG. Die Ansicht der belangten Behörde, daß ein Pächter jedenfalls der Jagdberechtigte im Sinne des § 63 a Abs. 3 JG sei, gleichgültig, ob er Pächter einer Eigenjagd oder eines Gemeindejagdgebietes sei, widerspreche dem § 3 Abs. 2 JG, in dem zwischen der Befugnis zur Eigenjagd, die als freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes definiert sei, und der Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden unterschieden werde. Der Eigenjagdberechtigte könne über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes frei verfügen. Der Behörde komme bei der Gestaltung der Jagdausübung in Eigenjagden keine Ingerenz zu. Der Eigenjagdberechtigte bleibe der Behörde gegenüber zur Einhaltung der jagdpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich. Diese Verantwortung trage er allein und er könne sie auch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht übertragen. Die privatrechtlichen, nur im Innenverhältnis wirksamen Verfügungen vermögen die Stellung des Eigenjagdberechtigten gegenüber den Behörden und seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach dem Jagdgesetz weder zu beeinflussen noch zu ändern. Gemäß § 3 Abs. 2 JG bleibe es immer noch sein Jagdrecht, sodaß er trotz solcher Verfügungen der Jagdberechtigte im Sinne des Gesetzes sei. Demgegenüber sei für alle anderen Grundbesitzer (unter 115 ha) die freie Verfügung durch § 3 Abs. 2 JG ausgeschlossen. Die Ausübung des Jagdrechtes werde durch das Gemeindejagdsystem im wesentlichen durch die Verpachtung der Gemeindejagd gesetzlich vorgeschrieben und geregelt. Nur diese Pachtverträge stünden unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Folge man der Ansicht der belangten Behörde, daß auch der Pächter einer Eigenjagd der Jagdberechtigte im Sinne des Gesetzes sei, so müsse dies konsequenterweise auch für den bloßen Abschußnehmer oder den Berechtigten aus einer sonstigen Vereinbarung gelten. Das hieße, daß auch diese zur Ausübung der Jagd Berechtigten die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Jagdgesetz zu erfüllen haben und nicht der Eigenjagdberechtigte. Für eine unterschiedliche Behandlung von Pächtern und sonstigen Berechtigten in einer Eigenjagd hinsichtlich dieser Verpflichtungen biete das Gesetz keine Handhabe. Die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich auf Fälle, die einen anderen Sachverhalt und eine zum Teil nicht vergleichbare Rechtslage, etwa hinsichtlich der Dauer der Verpachtung einer Eigenjagd, zur Grundlage haben. Unter Pächter im Sinne des § 63 a JG könne demnach nur der Pächter einer Gemeindejagd verstanden werden. Bei Eigenjagden hingegen bleibe stets der Eigenjagdinhaber der Jagdberechtigte im Sinne dieser Bestimmung.

Gemäß § 1 JG besteht das Jagdrecht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes die jagdbaren Tiere unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dieselben und deren etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl. beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild, sich anzueignen. Gemäß § 3 Abs. 1 JG ist das Jagdrecht mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundbesitzer zu. Nach der Anordnung des § 3 Abs. 2 JG tritt bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.

§ 63 a Abs. 1 JG bestimmt, daß der Jagdberechtigte (Eigenjagdinhaber, Pächter, Jagdsachverständige) den Wildabschuß so zu regeln hat, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden gewahrt bleiben und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auer- und Birkwild hat nach der Anordnung des § 63 a Abs. 2 JG auf Grund und im Rahmen eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan. Er ist alljährlich - für Schalenwild bis zum 1. Mai, für Auer- und Birkwild bis zum 1. April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Gemäß § 63 a Abs. 3 leg. cit. ist der Abschußplan vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. § 63 a Abs. 4 JG bestimmt, daß die Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt.

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Jagdrecht und der Ausübung des Jagdrechtes. Während das Jagdrecht dem jeweiligen Grundeigentümer zusteht, wird bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes im § 3 Abs. 2 JG zwischen der Befugnis zur Eigenjagd und der Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 unterschieden. Wer die Befugnis zur Eigenjagd hat, kann über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes frei verfügen. Daraus ergibt sich, daß zur Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten der Grundeigentümer berechtigt ist, dem es freisteht, das Jagdrecht selbst auszuüben oder es zu verpachten.

Wird die Ausübung des Jagdrechtes in einem Eigenjagdgebiet verpachtet, erwirbt der Pächter das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes, wie es im § 1 JG umschrieben ist. Mit der Verpachtung der Eigenjagd überträgt der Verpächter das Jagdausübungsrecht an den Pächter. Da der zur Eigenjagd Befugte - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - lediglich über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), nicht aber über den Inhalt des Jagdrechtes, wie er im § 1 JG festgelegt ist, frei verfügen kann, tritt hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes der Pächter an die Stelle des Verpächters mit allen sich mit der Ausübung des Jagdrechtes verbundenen Rechten und Pflichten. Mit anderen Worten Auch im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd ist hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes, so wie bei der Verpachtung einer Gemeindejagd, nicht der Verpächter, also der, der die Befugnis zur Eigenjagd besitzt, sondern allein der Pächter der Jagdberechtigte.

Der mit "Jagdpolizeiliche Bestimmungen; Abschußplan" überschriebene Abschnitt VII des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 und die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen haben ihrem Inhalte nach durchwegs Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zum Gegenstand. Dies gilt im besonderen für die Bestimmung des § 63 a JG über den Wildabschußplan, der ein Pflichtabschußplan ist und solcher in die Rechtssphäre dessen eingreift, der zur Ausübung des Jagdrechtes berechtigt ist Demnach ist unter dem in dieser Gesetzesstelle als Jagdberechtigter angeführten Pächter nicht nur der Pächter einer Gemeindejagd - wie der Beschwerdeführer meint -, sondern auch der Pächter einer Eigenjagd und unter dem Eigenjagdinhaber nur eine Person zu verstehen, die von der Befugnis zur Eigenjagd in der Form Gebrauch gemacht hat, daß sie selbst das Jagdrecht ausübt. Aus dem JG, insbesondere aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich klar und eindeutig, daß die darin normierten Verpflichtungen den Jagdausübungsberechtigten, mag dieser nun Pächter einer Gemeindejagd oder einer Eigenjagd sein, höchstpersönlich treffen. Sie können daher nur vom Verpflichteten selbst in eigener Person erfüllt werden, sofern die konkrete Verwaltungsvorschrift - in diesem Falle das JG - nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine solche Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Erstellung der Abschußpläne findet sich aber im JG nicht. Damit sind die in den Verträgen des Beschwerdeführers über die Verpachtung der verschiedenen Eigenjagdreviere enthaltenen (zivilrechtlichen) Klauseln, wonach der Abschußplan von der Forstverwaltung (des Beschwerdeführers) erstellt wird, für die durch das JG ausschließlich öffentlich rechtlich geregelte Vorgangsweise, wer den Abschußplan zu erstellen, d.h. richtiger gesagt zur Genehmigung einzureichen hat, rechtlich bedeutungslos. D.h. mit anderen Worten, diese in den Jagdpachtverträgen des Beschwerdeführers enthaltenen Vertragsbestimmungen sind ungeeignet, die für das Jagdausübungsrecht nach dem JG allein gültigen Bestimmungen des § 63 a JG auch nur abzuändern, geschweige denn überhaupt unwirksam zu machen.

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß im Beschwerdefall der Abschußplan (die Abschußpläne) nicht vom (von den) Jagdberechtigten im Sinne des § 63 a Abs. 3 JG beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung eingereicht wurden, zumal die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer zur Einreichung der Abschußpläne durch die einzelnen Pächter nicht bevollmächtigt war, und zwar auch nicht durch den Jagdpachtvertrag, nach Lage der Akten zutrifft. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann weiters der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß die Abschußpläne von der Bezirkshauptmannschaft Liezen festzulegen waren. Da durch den die Abschußpläne festlegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen nach dem Vorgesagten nur in die Rechtsstellung der jagdausübungsberechtigten Pächter des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, dem Beschwerdeführer hingegen im Gesetz hinsichtlich seiner allenfalls berührten tatsächlichen Interessen - die nur wirtschaftliche sein können - kein rechtliches Interesse eingeräumt ist, erfolgte die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Mai 1984 mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht.

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 13. März 1985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte