Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3 litc;
JagdRallg;
VStG §25;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1984030251.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Salzburger Jägerschaft Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 8. Juli 1983 erkannte der Ehrensenat des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft den Beschwerdeführer nach durchgeführter Hauptverhandlung schuldig, er habe am 6. Juni 1982 dadurch, daß er gegen 20.45 Uhr im Bereich des R-gut im Gemeinschaftsjagdgebiet von N als deren Mitpächter ein Stück Rehwild erlegte, diesen Abschuß verheimlichte und das Wildbrett für sich verwendete, die Jägerehre gemäß § 97 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz (SJG) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit verletzt und er werde hiefür gemäß § 97 Abs. 3 lit. c SJG auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, aus der Salzburger Jägerschaft ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt, das Jagdaufsichtsorgan der Gemeinschaftsjagd N AH habe sich am 6. Juni 1982 gegen 20.45 Uhr auf einem Reviergang im Bereich des Rgutes befunden, als er einen Schuß gehört und ein verendetes Stück Rehwild bemerkt habe. AH habe keinen Schützen feststellen können und sich daher in unmittelbarer Nähe des erlegten Stückes auf Vorpass gelegt. Gegen 21.20 Uhr habe er aus einer Entfernung von lediglich 12 - 18 m beobachtet, wie sich der Beschwerdeführer dem verendeten Stück Wild genähert, es über die Schulter geworfen und sich damit entfernt habe. AH habe den Beschwerdeführer einwandfrei erkennen können, was auf Grund der herrschenden Lichtverhältnisse laut Auskunft des Wetterdienstes Salzburg ohne Mühe möglich gewesen sei. Ein Irrtum in der Person des Täters sei auch deshalb ausgeschlossen, weil AH den Beschwerdeführer mit dem Fernglas beobachtet habe. Er sei ihm deshalb nicht bei oder nach der Tat gegenübergetreten, weil er habe überprüfen wollen, ob der Abschuß vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß gemeldet würde, was unbestrittenermaßen nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, er habe sich nach dem Hegeringschießen, welches am 6. Juni 1982 stattgefunden habe, und an dem sowohl er als auch sein Bruder EB teilgenommen hätten, bei MN in U aufgehalten, um gemeinsam mit einem Bruder dessen Sieg und seinen dritten Platz beim Hegeringschießen zu feiern. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien von MN und EB bestätigt worden. Da die Aussage des Zeugen H in sich schlüssig und überzeugend sei und kein Grund bestehe, das Vorliegen eines Irrtumes anzunehmen, sei der Ehrensenat zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Tat begangen habe. Die Aussagen der Zeugen MN und EB seien nicht geeignet gewesen, die Beobachtung des Zeugen H in Frage zu stellen. Die Zeugen O und FA hätten in Entgegnung der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Folge eines Hüftleidens nicht in der Lage ein Stück Rehwild auf der Schulter fortzutragen, ausgesagt, daß der Beschwerdeführer vielfach ohne fremde Hilfe die Bergung des Wildes vorgenommen habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es ergäben sich in den Angaben des Zeugen H hinsichtlich der Kleidung des Beschwerdeführers Widersprüche, sei darauf zu verweisen, daß bei Beobachtungen zur Feststellung der Identität einer Person vom Beobachter auf die Kleidung nicht geachtet werde. Die bloße und unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, er glaube, der Zeuge H hasse ihn, reiche nicht aus, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Ehrenanwalt der Salzburger Jägerschaft und der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde beiden Beschwerden keine Folge gegeben und das Erkenntnis erster Instanz bestätigt. Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und einer Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, daß die Aussage des Zeugen H durch das vom Beschwerdeführer angebotene Alibi nicht widerlegt werden könne. So könne die Glaubwürdigkeit des Zeugen EB, der die fragliche Zeit mit dem Beschwerdeführer verbracht haben will, in Ansehung seines vor kurzem erfolgten rechtkräftigen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft außer Betracht bleiben. Der Beschwerdesenat der Salzburger Jägerschaft sei auch der Überzeugung, daß MN, um den Beschwerdeführer vor der Strafverfolgung zu schützen, bestätigt habe, daß dieser sich zur Tatzeit bei ihr befunden habe. Dagegen habe der Zeuge H nie bestritten, sich mit Vorbedacht in das betreffende Revier begeben zu haben, weil er gegen den Beschwerdeführer den Verdacht gehegt habe, ungemeldet Abschüsse zu tätigen. In den entscheidenden Punkten seien keine Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen hervorgekommen. Ein Beobachtungsfehler des Zeugen in der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Bundhose getragen habe oder nicht, sei im Hinblick auf eine Grashöhe von 1/2 m möglich und verständlich. Es sei ausgeschlossen, daß der Zeuge nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm gut bekannten Beschwerdeführer bei dem zu diesem Zeitpunkt noch weitgehenden herrschenden Tageslicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe seine Beobachtung am Rand des Bestandes unter einem Baum stehend hinaus auf die freie Wiese blickend gemacht, wobei nach den Ergebnissen des Verfahrens eine Erkennbarkeit von Personen auf freier Wiese auf eine Entfernung von 18 m sicherlich noch möglich gewesen sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei ihm auf Grund eines Hüftleidens nicht möglich, ein Stück Rehwild zu schultern, vermöge auf Grund der Aussagen der Zeugen FA, H und GO nicht zu überzeugen. Da der Zeuge H den Beschwerdeführer verdächtigt habe, ungemeldete Abschüsse zu tätigen, ergebe es sich zwangsläufig, daß er nach seiner Beobachtung diesen nicht angesprochen, sondern zunächst abgewartet habe, ob der Beschwerdeführer den Abschuß melden würde oder nicht. Von den objektiven Gegebenheiten ergäben sich keine Bedenken gegen die Sichtmöglichkeit des Zeugen H auf den Ort, an dem das erlegte Stück zu liegen gekommen und vom Beschwerdeführer abgeholt worden sei. Es sei zutreffend, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg zu 29 Bl 159/82, wegen völlig offener Beweislage freigesprochen worden sei, doch sei aus den dargestellten Gründen, abgesehen davon, daß ein solcher Freispruch keine Bindung für den Beschwerdesenat bedeute, hier eine völlig offene Beweislage nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und mit einem Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG verbundene Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 29. Juni 1984 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stütze sich in ihrem Erkenntnis auf die gleichen Beweismittel wie das Gericht, das auf Grund dieser Beweise zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gelangt sei. Da nach ständiger Rechtsprechung der "Obersten Gerichte" die Grundsätze des Justizstrafverfahrens auch für das Verwaltungsstrafverfahren zu gelten haben, hätte auch die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht mit dem zeitlichen Ausschluß aus der Salzburger Jägerschaft bestrafen dürfen. Entgegen der Anordnung des § 25 VStG habe die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer entlastenden Umstände nicht in gleicher Weise berücksichtigt wie die belastenden. So seien die Aussagen seiner Lebensgefährtin als bloßes Entgegenkommen angeführt worden. Der Vorwurf, daß sein Bruder aus der Salzburger Jägerschaft ausgeschlossen worden sei, entbehre jeder Grundlage. Aber auch der für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Grundsatz, daß im Zweifel eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen darf, sei verletzt worden. Schließlich verstoße der angefochtene Bescheid gegen die im § 60 AVG normierte Begründungspflicht.
Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde hätte ihn auf Grund der ihr vorliegenden Beweise nicht bestrafen dürfen, weil er vom Gericht auf Grund derselben Beweise freigesprochen worden sei, so kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Verwaltungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an die von den Strafgerichten vorgenommene Beweiswürdigung gebunden. Die Verwaltungsbehörden haben vielmehr selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen. (Vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1966, Slg. Nr. 7021/A, sowie das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl. 318/78; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.)
Der Beschwerdeführer verkennt weiters mit seinem Vorbringen, es dürfe im Zweifel eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen, daß der der österreichischen Rechtsordnung immanente Grundsatz "in dubio pro reo" nicht eine Beweiswürdigungsregel bedeutet. Als solche würde er im Widerspruch zu der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren - zur Anwendung dieser Bestimmung auf das vorliegende Ehrengerichtsverfahren siehe § 99 Abs. 12 SJG - heranzuziehenden Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG stehen, welche den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, also einer Würdigung der Beweise ohne Bindung an irgendwelche Beweisregeln, normiert. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist vielmehr eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0191.) Dieser Fall liegt aber hier deswegen nicht vor, weil die belangte Behörde zu Recht - darauf wird noch einzugehen sein - das dem Beschwerdeführer angelastete und der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten als erwiesen annehmen durfte.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtet, kann ihm ebenfalls Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 99 Abs. 12 SJG auch für das vorliegende Ehrengerichtsverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A.) Nach § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid in jeder Weise gerecht. Die belangte Behörde legte in der Begründung ihres Erkenntnisses ausführlich und schlüssig dar, warum sie - anders als das Gericht - nicht von einer völlig unentschieden gebliebenen Beweislage ausging und ihrer Ansicht nach die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht das gleiche Gewicht haben, wobei sie sich nicht allein auf die Aussagen der im gerichtlichen Strafverfahren vernommenen Zeugen, sondern darüberhinaus auf die Aussagen von zwei weiteren Zeugen stützte und sich mit der Beweiskraft der einzelnen Beweismittel auseinandersetzte. Dies gilt insbesondere auch für die Würdigung der den Beschwerdeführer entlastenden Zeugenaussage seines Bruders, der - wie den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten zu entnehmen ist - mit Erkenntnis des Beschwerdesenates der Salzburger Jägerschaft vom 18. April 1983 auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Erkenntnisses aus der Salzburger Jägerschaft ausgeschlossen wurde, weshalb die diesbezügliche Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht jeder Grundlage entbehrt. Die belangte Behörde zeigte auch sonst in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise und - ohne daß ihr ein Verstoß gegen § 60 AVG anzulasten wäre - ihre Erwägungen auf, die sie veranlaßten, nicht der Rechtfertigung des Beschwerdeführers und den diese stützenden Beweisen zu folgen und das zur Bestrafung geführte Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen. Ob aber diese Beweiswürdigung nun richtig in dem Sinne ist, daß die den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, ist gerade eine solche Frage der Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht nachzuprüfen vermag. (Vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht zu erwarten war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGB1. Nr. 243/1985. Die Kosten waren im Hinblick auf die Bestimmung des § 47 Abs. 5 VwGG, wonach der Aufwandersatz dem Rechtsträger zufließt, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat, der Salzburger Jägerschaft zuzusprechen. (Vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1978, Zl. 1915/75, und vom 19. Juni 1979, Zl. 318/78.) Die im Erkenntnis vom 5. Februar 1971, Zl. 1307/70, vertretene Ansicht, daß in diesen Fällen das Land Salzburg der Rechtsträger sei, wird nicht mehr aufrecht erhalten.
Wien, am 12. März 1986
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