VwGH 83/07/0313

VwGH83/07/031310.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des J und der TL in A, beide vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. September 1983, Zl. Wa-2529/2-1983/Spe-Ort, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: RF in A, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Punkt 2. der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 26. März 1982 stellte JF, dessen Rechtsnachfolger der Mitbeteiligte (MB) als nunmehriger Grundeigentümer des Betriebsgeländes (Grundstück Nr. n1, KG. A) ist, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Nutzwasserversorgungsanlage für seinen Holzwarenerzeugungsbetrieb gemäß einem gleichzeitig vorgelegten Projekt. Nach dem technischen Bericht dieses Projektes soll das dafür erforderliche Wasser, welches von einer auf dem Grundstück Nr. n2 der Beschwerdeführer entspringenden Quelle stammt, unmittelbar nach der Übertrittsstelle des Quellbaches von dieser Parzelle auf das Grundstück Nr. n3 (aufgelassenes Mühlbachgerinne, Eigentümer: die Ehegatten J und TF) durch Errichtung eines Einlaufschachtes, entsprechender Zuleitungen sowie eines Entnahmebehälters dem Betrieb des MB zugeführt werden.

Die BH hielt über diesen Antrag am 6. Mai und am 20. September 1982 die wasserrechtliche Verhandlung ab, in deren Verlauf zwar die davon betroffene Gemeinde A sowie die Ehegatten F als Eigentümer des Grundstückes Nr. n3 ihr Einverständnis erklärten, die Beschwerdeführer hingegen Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführer begründeten ihre ablehnende Haltung insbesondere damit, daß sie als Eigentümer des Quellgrundstücks über das Quellwasser und dessen Ablauf völlig frei verfügen könnten, wie dies im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes auch erforderlich sei. In der Folge unternommene Versuche einer einvernehmlichen Lösung blieben ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer hielten vielmehr in weiteren schriftlichen Stellungnahmen daran fest, daß sie einer Einschränkung ihrer Quellwassernutzung durch die vom Konsenswerber beantragte Anlage nicht zustimmen würden.

Mit Bescheid vom 26. April 1983 erteilte die BH dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Projektsunterlagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus dem Gerinne auf dem Grundstück Nr. n3 zur Versorgung seines Sägewerkes, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen bei Einhaltung verschiedener Auflagen. Im Rahmen dieser Auflagen wurde u.a. in Punkt 1.) das Maß der Wasserbenutzung mit höchstens 15 m3 pro Tag festgesetzt und in Punkt 2.) ausgesprochen, daß das Recht der Wasserentnahme nur so weit zustehe, als Überwasser nach der Deckung des derzeit gegebenen Wasserbedarfes des Anwesens der Beschwerdeführer zur Verfügung stehe. In der Begründung ihres Bescheides bejahte die BH einleitend die Bewilligungspflicht des Vorhabens des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf die dadurch berührten fremden Rechte, darunter auch jener der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 WRG 1959. Zur Einschränkung dieser Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer führte die BH aus, daß deren ermittelter derzeitiger Wasserbedarf durch den Vorschreibungspunkt 2.) gesichert, die bestehende Wassernutzung somit nicht eingeschränkt werde. Das Risiko, daß in Trockenzeiten kein oder zu wenig Überwasser abfließe, habe der Konsenswerber zu tragen. Für die Zukunft sei jedoch die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung zu beachten; die Beschwerdeführer müßten daher um wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung ihrer Quellwassernutzung ansuchen, weil dann ein Bewilligungstatbestand gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 gegeben wäre. Es würde dann eine im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Benutzung der Privatgewässer vorliegen. Da kein Anspruch der Beschwerdeführer auf das gesamte Quellwasser bestehe, könnten ihre Nutzungsbefugnisse nicht verletzt werden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, ihre sich aus § 5 Abs. 2 WRG 1959 ergebenden Rechte würden durch den Vorschreibungspunkt

2.) verletzt, weil damit zum Ausdruck gebracht würde, daß die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das gesamte Quellwasser hätten und sie daher hinsichtlich der künftigen Nutzung dieses ihres Privatgewässers eingeschränkt werden könnten. Eine solche Einengung ihrer Nutzungsbefugnisse entspreche nicht dem Gesetz. So seien die Beschwerdeführer insbesondere bei ihrer Absicht, auf ihrem Grundstück einen Fischteich anzulegen und im Zusammenhang damit den Abfluß des Überwassers an eine andere Stelle zu verlegen, gehindert, wodurch sie auch in ihrem Grundeigentumsrecht verletzt würden. Dem MB stünden andere Möglichkeiten zu Verfügung, seinen Betrieb mit Nutzwasser zu versorgen. Die bewilligte Wassernutzung stelle nur eine Quelle künftiger nachbarlicher Streitigkeiten dar.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) hielt im Berufungsverfahren eine weitere mündliche Verhandlung ab, in der nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt wurde. Dieser führte eine Ermittlung des Wasserbedarfes der Beschwerdeführer durch, die folgende Bedarfswerte ergab:

4 Personen a 100 l/d

=

400 l/d

26 Stück Großvieh a 80 l/d

=

2080 l/d

35 Schweine a 30 l/d

=

1050 l/d

14 Stück Jungvieh a 50 l/d

=

700 l/d

6 Autos und Traktore a 80 l/d

=

480 l/d

für Milchkühlung

=

4000 l/d

ca. 130 m2 Gartenfläche a 2 l/d

=

260 l/d

größter gegenwärtiger Tagesbedarf

=

8970 l/d

Größter zukünftiger Tagesbedarf:

  

größter gegenwärtiger Tagesbedarf (Personen, Großvieh, Schweine und Jungvieh)

=

4230 l/d

+ Zuwachsrate 40 %

=

1700 l/d

+ restliche Bedarfswerte

=

4740 l/d

größter zukünftiger Tagesbedarf

=

10670 l/d

Des weiteren führte der Sachverständige aus, daß gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung der von ihm neu formulierten Auflagen 1. bis 13. durch den Konsenswerber keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeführer machten dazu geltend, daß ihr künftiger Wasserbedarf mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Landwirtschaft und ihre Viehhaltung, aber auch mit Rücksicht darauf, daß ihr Sohn beabsichtige, auf dem Quellgrundstück eine Obstplantage anzulegen, höher anzunehmen sei. Deshalb und wegen der bereits in der Berufung angekündigten Anlegung eines Fischteiches werde es daher künftig kein Überwasser, jedenfalls aber keines an der Stelle geben, wo es derzeit in den Mühlbach abfließe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. September 1983 hat die belangte Behörde, ohne weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen, gleichzeitig den Bescheid der BH jedoch insofern abgeändert, daß an die Stelle der in erster Instanz genannten Bedingungen, Auflagen und Befristungen nun die vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung formulierten Auflagen

1. bis 13. traten. Dabei blieb das Maß der Wasserbenutzung mit 15 m3/d unverändert, jedoch steht das Recht der Wasserbenutzung dem Konsenswerber nach dem neu formulierten Punkt 2. der Auflagen nun "nur so weit zu, als Überwasser nach der Deckung des errechneten Wasserbedarfes des Anwesens der Ehegatten J und TL, A (d. s. die Beschwerdeführer) von maximal 10.670 l/d zur Verfügung steht". Auch die belangte Behörde ging in ihrer Begründung von der Bewilligungspflicht des Vorhabens des MB gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 aus. Zur behaupteten Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten begründend aus, daß nach dieser Gesetzesstelle der Eigentümer eines Privatgewässers dieses nur so benutzen dürfe, daß dadurch in keine fremden Rechte eingegriffen werde. Das Wasserdargebot und der Lauf sowie die Beschaffenheit eines Privatgewässers dürfe vom Grundeigentümer somit nur so tangiert werden, daß es vom Unterlieger weiterhin ohne Beeinträchtigung genutzt werden könne. Die Frage, ob durch die beantragte Wasserentnahme ein Einfluß auf das derzeit geübte Nutzungsrecht der Beschwerdeführer geübt werde, sei zu verneinen, da der MB lediglich das anfallende Überwasser nutze, dessen natürlichen Abfluß der Quelleigentümer nicht ohne wasserrechtliche Bewilligung hindern dürfe. Die nach den Ermittlungen des Sachverständigen von den Beschwerdeführern benötigte Wassermenge stehe diesen auch weiterhin zur Verfügung. Zukünftige Vorhaben der Beschwerdeführer seien nicht zu berücksichtigen, weil die Sachlage zum Antragszeitpunkt maßgeblich sei. Der ermittelte Wasserbedarf beinhalte bereits die zulässige Bedarfsrate der Beschwerdeführer für die Zukunft. Es werde daher durch das beantragte Vorhaben in kein bestehendes Recht der Beschwerdeführer nach § 12 WRG 1959 eingegriffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 auf Benutzung der auf ihrem Grundstück entspringenden Quelle verletzt, und zwar insbesondere hinsichtlich der Beschränkung ihres Rechtes auf derzeitige und künftige Wasserentnahme aus dieser Quelle und auch hinsichtlich ihres Rechtes auf Umleitung des Abflusses dieser Quelle.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der MB beantragt in der von ihm erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß es sich bei der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zutage tretenden Quelle und bei deren Abfluß um Privatwässer handelt, die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 bis zur Grenze ihres Grundstückes den Beschwerdeführern und von dieser Grenze bis zu der im Projekt des MB vorgesehenen Entnahmestelle den Ehegatten J und TF "gehören".

Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei dieser Rechtslage bedurfte die vom MB beabsichtigte Wasserbenutzung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 berührt werden könnten. Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt bleiben, ob nicht schon aus anderen Gründen eine Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bestand. Jedenfalls hat die belangte Behörde die Beschwerdeführer dem Verfahren als Parteien zugezogen und mit ihren Einwendungen, gehört (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1974, Zl. 100/74). Durch die oben dargestellte Gestaltung des Punktes 2. der Auflagen greift der angefochtene Bescheid auch tatsächlich in die Rechte der Beschwerdeführer ein, weshalb deren Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bejahen ist.

Abgesehen von diesem Punkt 2. der Auflagen, auf den im folgenden noch einzugehen sein wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu erkennen, daß die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung in gesetzwidriger Weise Rechte der Beschwerdeführer verletzten würde. Die strittige Bewilligung kann sich nämlich naturgemäß nur auf jenes "Über"-Wasser beziehen, das von dem oberhalb der projektierten Entnahmestelle gelegenen Quellgrundstück der Beschwerdeführer abfließt. Im angefochtenen Bescheid wurden weder für Zwecke der bewilligten Wasserbenutzung zu Lasten der Beschwerdeführer Zwangsrechte begründet (vgl. § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959), noch zur Sicherung dieses Überwassers unmittelbar gegen die Beschwerdeführer durchsetzbare Verpflichtungen normiert. Auch die Bestimmung des Maßes der bewilligten Wasserbenutzung gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 mit 15 m3 - die im übrigen inhaltlicher Bestandteil der Bewilligung selbst, nicht aber eine Bedingung, Auflage oder Befristung derselben ist - stellte nur die Festsetzung eines Höchstmaßes dar, über das hinaus der MB das anfallende Überwasser konsensgemäß nicht nutzen darf, nicht aber eine die Beschwerdeführer verpflichtende Anordnung, für eine bestimmte Menge solchen Überwassers zu sorgen. Insoweit greift der angefochtene Bescheid somit tatsächlich nicht in die Rechte der Beschwerdeführer ein.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht zu teilen, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer des Quellgrundstücks in der Benutzung des Quellwassers und in der Gestaltung seines Abflusses völlig frei wären. Diese Auffassung läßt sich mit den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 9 Abs. 2 und § 39 WRG 1959) nicht in Einklang bringen. Es stellt auch die Tatsache, daß mit der bekämpften Bewilligung für den MB als Unterlieger ein Wasserrecht am derzeit vorhandenen Überwasser begründet wurde, auf welches die Beschwerdeführer im Falle einer künftigen Änderung der Benutzung des Quellwassers und seines Abflusses Bedacht zu nehmen haben werden, und welches gegebenenfalls auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich machen wird, keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 dar.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher insoweit nicht vor, als dieser die Benutzung des an der Entnahmestelle ankommenden Überwassers bewilligt und regelt.

Darüber geht aber Punkt 2. der Auflage insofern hinaus, als darin - wenn auch in einer die Beschwerdeführer nicht unmittelbar verpflichtenden, verschlüsselten Form - ein Maß der den Beschwerdeführern zustehenden Nutzung des Quellwassers festgelegt wird. Diese spruchmäßige Fixierung des zulässigerweise von den Beschwerdeführern maximal zu deckenden Wasserbedarfes in der dem MB erteilten wasserrechtlichen Bewilligung findet schon deshalb keine gesetzliche Deckung, weil gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung (hier also: des MB), nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Ein die Beschwerdeführer verpflichtendes Maß der Wasserbenutzung wäre dann zu bestimmen, wenn diese ihrerseits einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung einer allenfalls weitergehenden Nutzung ihres Quellwassers gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 stellen würden. Es ist nicht auszuschließen, daß von der diesbezüglichen, ohne gesetzliche Grundlage im Wege des Punktes 2. der Auflagen in den Spruch des hier angefochtenen Bescheides eingegangenen Feststellung, durch die sich die Beschwerdeführer beschwert erachten, eine gewisse Präjudizwirkung auf allenfalls in der Zukunft angestrebte Wasserrechte der Beschwerdeführer ausgehen kann. Wenn in diesem Falle auch bei deren künftiger Beurteilung nicht von dem durch den strittigen Punkt 2. der Auflagen festgestellten Wasserbedarf der Beschwerdeführer auszugehen sein wird, ist daher den Beschwerdeführern dennoch darin Recht zu geben, daß ihre Rechte durch diesen Punkt 2. der Auflagen berührt und mangels gesetzlicher Grundlage für diese Feststellung auch verletzt werden.

Die demnach in diesem Punkt vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides umfaßt allerdings auf Grund der oben angestellten Erwägungen nur diesen - vom übrigen Bescheidinhalt ohne Beeinträchtigung der im übrigen dem Gesetz entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung trennbaren - Punkt 2. der Auflagen. Der angefochtene Bescheid war daher nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a WRG 1959 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war. Ein Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage eines bereits derzeit bestehenden, 10.670 l/d übersteigenden Wasserbedarfes erwies sich daher als entbehrlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b, 50 und 53 Abs.1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 10. April 1984

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