VwGH 83/07/0274

VwGH83/07/027429.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des S und der IK in München, beide vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 6, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 7. Juli 1983, Zl. GVLK- 4/57/7-83, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung des Kaufvertrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
GVG Slbg 1970 §13 Abs1 litd idF 1972/056;
AVG §68 Abs1;
GVG Slbg 1970 §13 Abs1 litd idF 1972/056;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 22. August 1974 wurde dem Kaufvertrag vom 26. Oktober 1973, mit dem die ausländischen Beschwerdeführer das Grundstück 450/3 der Liegenschaft EZ. 35 KG N erworben hatten, gemäß § 13 Abs. 1 lit. d Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 24/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/1972, die Zustimmung versagt. In diesem Bescheid stellte die Behörde fest, beim Kaufgrundstück handle es sich um eine Fläche (zirka 515 m2) auf dem Steilhang bergseits vom Gasthof N Nr. nn. Das umliegende Grundareal sei bestens für eine Aufforstung geeignet, womit die Verkäuferin rund um die Kaufparzelle bereits begonnen habe. Ein Zufahrtsweg bestehe nicht, es führe lediglich ein Fußweg zu dieser Fläche. Auf diesem Grundstück befinde sich ein Jagdhaus, für das eine Bau- und Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Die Grundfläche liege in isolierter Lage; es habe nur ein Objekt, das notwendig in derartiger Lage stehen müsse, rechtmäßig erbaut werden können. Begründend führte die Behörde aus, es sei unzulässig und stelle eine Gesetzesumgehung dar, wenn derartige Zweckbauten nun ihrer besonderen Widmung entfremdet würden und als Ferienwohnsitz Verwendung fänden. Gerade durch diese Umwidmung werde jene Zersiedelung der Landschaft herbeigeführt, die durch den Streulagebegriff des Bebauungsgrundlagengesetzes aus allgemeinen öffentlichen Interessen verhindert werden solle. Eine solche Entwicklung werde durch den vorliegenden Kaufvertrag verursacht. Die Genehmigung des Kaufvertrages sei daher zu versagen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1983 beantragten die Beschwerdeführer unter Vorlage eines Kaufvertrages vom 5. Jänner 1983, mit dem die Beschwerdeführer dieselbe Liegenschaft in gleichem Ausmaß (515 m2) erworben haben, diesem Vertrag die Zustimmung zu erteilen. Im Antrag führten die Beschwerdeführer weiters aus, sie verbrächten seit vielen Jahren regelmäßig ihre Ferien auf der Liegenschaft und würden nun beabsichtigen, ihre gesamte Freizeit fast ausschließlich in der auf dem kaufgegenständlichen Grundstück befindlichen Hütte zu verbringen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Jagdprüfung abgelegt und beabsichtige, sich mit der Hege und Pflege einer Nachbarjagd beauftragen zu lassen. Allein aus der Tatsache seiner Ausbildung zum Jäger ergebe sich bereits, dass die Bewilligung des Kaufgeschäftes keinesfalls den staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen widersprechen würde. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei vielmehr ins Treffen zu führen, dass das regelmäßige Verbringen der Freizeit auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft eine ständige Deviseneinnahme für Österreich darstelle.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 7. Juli 1983 wurde der Antrag auf Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG 1950 aus, die Grundverkehrslandeskommission Salzburg habe am 23. August 1974 den Beschluss gefasst, dem vorliegenden Rechtsgeschäft gemäß § 13 Abs. 1 lit. d des Salzburger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/1972, die Zustimmung zu versagen. Der entsprechende Bescheid sei dem ausgewiesenen Parteienvertreter nachweislich zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid sei nach § 18 Abs. 3 leg. cit. ausgeschlossen. Es liege ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über den genannten Kaufvertrag vor. Der Antrag vom 14. Februar 1983 laufe auf die Abänderung der getroffenen rechtskräftigen Entscheidung in derselben Angelegenheit hinaus. Diesem Begehren stehe auch die Tatsache entgegen, dass in dieser Sache bereits entschieden worden sei. Das nunmehrige Vorbringen vermöge keine andere Beurteilung des Rechtsgeschäftes zu erwirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, dass ihr Antrag keiner sachlichen Erledigung zugeführt worden sei. Denn bei einer Änderung des Sachverhaltes dürfe ein neuerliches Ansuchen in einer bestimmten Sache nicht auf Grund der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen werden. Der Sachverhalt habe sich insofern geändert, als der Erstbeschwerdeführer die Jagdprüfung abgelegt habe und er beabsichtige, sich mit der Hege und Pflege einer Nachbarschaftsjagd zu beschäftigen. Im Punkt XVI. des Kaufvertrages sei auch festgehalten, dass die Beschwerdeführer sich verpflichten, den Charakter und im besonderen die Widmung als Jagdhütte nicht zu verändern.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei der Prüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung hat es lediglich darauf anzukommen, ob die Behörde diese Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Eine Änderung der Rechtslage wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch kann der Verwaltungsgerichtshof eine solche erkennen. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A). Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit eine Jagdprüfung abgelegt und bringt vor, sich künftig der Hege und Pflege in einer Nachbarschaftsjagd widmen zu wollen. Darin kann aber keine für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 1 lit. d des Salzburger Grundverkehrsgesetzes maßgebende Änderung des Sachverhaltes erblickt werden.

Die Beschwerdeführer beabsichtigen, wie aus ihrem Antrag ersichtlich, nach wie vor, die Jagdhütte - eine Jagdeinrichtung für den Jagdbetrieb eines Jagdausübgsberechtigten - zur Verbringung ihrer Freizeit zu verwenden. Bei einer Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 kommt es nicht auf den Wortlaut des Parteienbegehrens an. Vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23. Juni 1928, Slg. Nr. 15.276/A, und vom 14. Juni 1971, Slg. Nr. 8035/A). Auch die Tatsache, dass ein neuerlicher Kaufvertrag zwischen denselben Vertragsparteien über denselben Kaufgegenstand geschlossen worden ist, reicht nicht aus, einen geänderten Sachverhalt anzunehmen.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführer auf Zustimmung zum Kauf wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 29. November 1983

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