VwGH 83/07/0254

VwGH83/07/025413.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der österreichischen Fischereigesellschaft, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1983, Zl. 14.500/10-I 4/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Schwellbetriebes auf der Donau (mitbeteiligte Partei: österreichische Donaukraftwerke AG in Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9, 100 Abs. 2, 11, 114 und 115 WRG 1959 vorerst für die Dauer von eineinhalb Jahren die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Schwellbetriebes auf der Donau im Abschnitt Aschach bis Ybbs-Persenbeug bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Nach dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin und Fischereiberechtigte in von diesem Schwellbetrieb betroffenen Fischereieigenrevieren. Sie habe im Juni 1983 in Erfahrung bringen müssen, daß der Mitbeteiligten die oben beschriebene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Über ihren Antrag habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid am 19. Juli 1983 zugestellt.

In ihrer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu dem der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Wasserrechtsverfahren zuzuziehen, bzw. die Beschwerdeführerin von den mündlichen Verhandlungen persönlich zu verständigen, obwohl ihr gemäß § 15 WRG 1959 die Möglichkeit von Einwendungen zugestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren aus §§ 8 und 37 AVG 1950 und aus §§ 15, 26 Abs. 3, 102 Abs. 1 lit. b und 107 Abs. 2 und 3 WRG 1959 hervorgehenden Rechten auf Teilnahme am wasserrechtlichen Verfahren, auf Erhebung von Einwendungen und auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verletzt worden. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid vielfach mangelhaft und unzureichend begründet, und zwar insbesondere deshalb, weil darin auf die für den Fischbestand nachteiligen Auswirkungen des bewilligten Schwellbetriebes nicht entsprechend Bedacht genommen worden sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei (§ 102 Abs. 1, gemäß lit. b dieser Gesetzesstelle auch der Fischereiberechtigte), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekanntgegeben worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich Kenntnis davon erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 3246/57 und Slg. Nr. 5884/69 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1978, Zl. 2484/76, vom 2. März 1978, Zl. 2723/77, vom 11. November 1980, Zl. 3221/80, vom 14. September 1981, Zl. 81/07/0122, und vom 3. November 1981, Zl. 81/07/0108) ist aus der Regelung des § 107 Abs. 2 WRG 1950 die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides gegenüber einer übergangene Partei abzuleiten; eine Partei, die infolge Eintritts der Rechtskraft ihre Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren nicht mehr vorbringen kann, ist auf Schadenersatzansprüche zu verweisen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei nicht der Wasserrechtsbehörde bekanntgegeben hat (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959).

Mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als einzige Instanz des Verwaltungsverfahrens eingeschritten ist, entfiel die Möglichkeit einer Berufung; der angefochtene Bescheid ist daher mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Beschwerde enthält kein Vorbringen dahin gehend, daß die Beschwerdeführerin als übergangene Partei innerhalb der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen zweiwöchigen Frist, und zwar vor Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, bei der belangten Behörde Einwendungen eingebracht hat. Die belangte Behörde hat daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie auf solche Einwendungen nicht in der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Weise Bedacht genommen hat. Gerade die Sonderregelung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 bringt aber nach den obigen Ausführungen mit sich, daß die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei eintritt. Die Folgen einer späteren Kenntnisnahme von diesem Bescheid durch die übergangene Partei regelt § 26 Abs. 3 WRG 1959.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, daß bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 13. September 1983

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