Normen
AgrVG §1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1 impl;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs3;
ZPO §106;
ZPO §31 Abs1;
ZPO §454 Abs1;
AgrVG §1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1 impl;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1972 §102 Abs3;
ZPO §106;
ZPO §31 Abs1;
ZPO §454 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen
bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zusammenlegungsverfahren N wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20. November 1974 eingeleitet. Am 26. September 1978 ordnete die Behörde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, damals LGBl. Nr. 33/1972 (FLG), an und setzte gleichzeitig die Übernahmstermine fest, die sämtlich noch in das Jahr 1978 fielen. Der Berufung gegen diese Anordnung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner untersagte die Behörde die Ausübung von Grunddienstbarkeiten des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges an einzelnen Grundstücken bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden Grundstücke aus dem Besitz des Beschwerdeführers als Teil des Abfindungskomplexes A 2 den Mitbeteiligten übergeben. Die vom Beschwerdeführer und seiner Gattin erhobene Berufung gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 22. Mai 1979 als unbegründet abgewiesen.
Am 24. April 1979 brachten die Mitbeteiligten bei der Agrarbezirksbehörde vor, der Beschwerdeführer habe ungeachtet der Übergabe des Abfindungskomplexes A 2 diese Grundstücke am 14. und am 22. April 1979 mit seiner Zugmaschine ohne ein Fahrtrecht befahren. Die Mitbeteiligten beantragten daher gemäß § 34 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951 (FGG), derartige Besitzstörungen in Zukunft abzustellen. Die Agrarbezirksbehörde stellte die Niederschrift dieses Vorbringens dem im Zusammenlegungsverfahren ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Erich Proksch (welcher den Beschwerdeführer auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes vertritt), zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu. Nach ungenütztem Verstreichen dieser Frist erließ die Agrarbezirksbehörde am 22. Mai 1979 einen Bescheid, in welchem sie gemäß § 34 FGG feststellte, daß der Beschwerdeführer die Mitbeteiligten dadurch in ihrem ruhigen Besitz des Abfindungskomplexes A 2 gestört habe, daß er am 14. und am 22. April 1979 dieses Grundstück je einmal mit einer Zugmaschine befahren habe, obwohl er darauf kein Fahrtrecht besitze. Der Beschwerdeführer sei schuldig, sich jeder weiteren derartigen Besitzstörung zu enthalten. Dieser Bescheid wurde an Dr. Erich Proksch am 28. Mai 1979 und an die beiden Mitbeteiligten am 25. Mai 1979 zugestellt.
Am 30. Mai 1979 langte bei der Agrarbezirksbehörde eine vom Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen (verspätet) abgegebene Äußerung zu der Niederschrift vom 24. April 1979 ein, in welcher der Beschwerdeführer als richtig zugestand, daß er zweimal, allerdings nicht eigenmächtig und daher nicht in Besitzstörungsabsicht, den Abfindungskomplex der Mitbeteiligten mit seinem Traktor befahren habe. Die in der Niederschrift genannten Daten seien nicht richtig, es habe sich um Zeitpunkte gehandelt, zu denen die Straße durch starke Schneelage verweht gewesen sei und nicht habe befahren werden können. Der Beschwerdeführer habe daher zwangsläufig geringe Teile des nunmehr den Mitbeteiligten zugewiesenen Grundstücks benützen müssen, doch sei dadurch keine Beschädigung eingetreten.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Mai 1979 ein, in welcher er ausführte, die Zustellung der Niederschrift vom 24. April 1979 hätte nicht an den im Zusammenlegungsverfahren ausgewiesenen Vertreter erfolgen dürfen. Es seien dem Beschwerdeführer auch keine Säumnisfolgen angedroht worden. Parteierklärungen seien als Beweismittel im Besitzstörungsverfahren ungeeignet. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf seine Äußerung und darauf, daß ein Witterungszustand wie an den Tagen, an denen er das Grundstück der Mitbeteiligten befahren habe, nicht wieder zu erwarten sei, sodaß auch keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Die Agrarbezirksbehörde legte diese Berufung der belangten Behörde mit dem Ersuchen vor, in dieser Angelegenheit möglichst rasch zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer bereits weitere Besitzstörungen begangen habe. In einer Stellungnahme zur Berufung erklärten die Mitbeteiligten, eine Notwendigkeit des Befahrens ihrer Grundstücke durch den Beschwerdeführer sei nicht gegeben gewesen, weil der Beschwerdeführer auf anderen Wegen, insbesondere auf seinem eigenen Grund, zu seiner Hofstelle gelangen könne. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, der dazu vor der mündlichen Berufungsverhandlung keine Stellungnahme abgab. In dieser Verhandlung am 11. September 1979 wurde der Sachverhalt erörtert, und protokollarisch festgehalten, daß einzelnen Mitgliedern der belangten Behörde (insbesondere Dipl. Ing. T) die Verhältnisse in der Natur auf Grund von örtlichen Erhebungen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens hinlänglich bekannt seien. Dipl. Ing. T führte dazu aus, daß auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Lage und Neigung der Grundstücke - letztere unter 8 %) eine Zu- und Abfahrt über Eigengrund des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei; für ein Befahren von Fremdgrund habe auch im Falle von Schneeverwehungen keine Veranlassung bestanden. Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte Dipl. Ing. T, daß im Zusammenlegungsverfahren noch keine Wege gebaut worden seien. Abschließend verwies der Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich auf seine schriftlichen Berufungsausführungen und ergänzte, daß das Besitzstörungsverfahren nicht rechtmäßig anhängig gemacht worden sei. Außerdem gebe es in diesem Verfahren das Beweismittel der Parteienvernehmung nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 1979 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 34 FGG und § 102 Abs. 2 FLG und im Zusammenhalt mit § 339 ABGB als unbegründet ab. Die Agrarbehörden seien im Verlaufe von Zusammenlegungsverfahren auch zur Entscheidung über Besitzstörungsstreitigkeiten zuständig und hätten nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften vorzugehen, die keine Androhung von Säumnisfolgen vorsähen. Überdies habe der Beschwerdeführer noch in der Berufung Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Die Aufnahme weiterer Beweise erübrige sich, weil der Beschwerdeführer seinen Hof auch über den südlich seiner Grundabfindung C 3 vorbeiführenden öffentlichen Weg, über Eigengrund (C 3 von gleicher Bodenbeschaffenheit wie A 2) oder über den nördlich daran angrenzenden öffentlichen Weg hätte erreichen können. Die Mitbeteiligten hätten die Besitzstörungshandlungen des Beschwerdeführers zehn Tage nach dem ersten und zwei Tage nach dem zweiten Befahren des Grundkomplexes A 2 bei der Agrarbezirksbehörde angezeigt, die Tatsache dieses Befahrens sei unbestritten. Da es nach dem Gesagten nicht unumgänglich notwendig gewesen sei, die Abfindung der Mitbeteiligten ohne deren Einwilligung zu befahren, sei auch Eigenmacht vorgelegen.
Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorerst beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1983, Zl. B 457/79-12, diese Beschwerde abgewiesen und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, wegen "Verletzung einfacher Rechtsnormen" erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und macht insbesondere geltend, daß die Agrarbehörden ihre Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hätten, daß diese Behörden aber jedenfalls die in der ZPO für Besitzstörungsstreitigkeiten vorgesehenen Verfahrensvorschriften anzuwenden gehabt hätten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung haben sich auch die Mitbeteiligten in der von ihnen erstatteten Gegenschrift angeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall betrifft die von den Mitbeteiligten behauptete zweimalige Störung ihres ruhigen Besitzes an dem ihnen im Zusammenlegungsverfahren N zugewiesenen Grundkomplex A 2. Unbestritten ist, daß dieser Grundkomplex in das im Zeitpunkt der behaupteten Störungen anhängig gewesene Zusammenlegungsverfahren einbezogen und bereits auf Grund der vorangegangenen Anordnung und Durchführung der vorläufigen Übernahme in den Besitz der Mitbeteiligten übergegangen war. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht auch nicht in Streit, daß der Beschwerdeführer dieses Grundstück ohne Einwilligung der Mitbeteiligten am 14. und am 22. April 1979 je einmal mit einer Zugmaschine befahren hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 FGG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt ( - dies trifft im Beschwerdefall zu - ), auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Nach § 34 Abs. 4 FGG erstreckt sich diese Zuständigkeit der Agrarbehörden insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 34 Abs. 5 FGG von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
Diesen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Bestimmungen enthält § 102 Abs. 1 bis 3 des oberösterreichischen FLG.
Daß diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist und daß sie für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an einem in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück die uneingeschränkte Zuständigkeit der Agrarbehörden vorsieht, hat der Verfassungsgerichtshof, dessen Auffassung sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt (vgl. Nr. 3798/1960, 5741/1968, 5747/1968, 7984/1977, sowie zuletzt das in der vorliegenden Sache ergangene Erkenntnis vom 11. Juni 1983, Zl. B 457/79). Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die betreffende Streitigkeit zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in die agrarische Operation unbedingt einbezogen werden müsse, stellt sich nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bei den Streitigkeiten über Eigentum und Besitz gemäß § 34 Abs. 4 FGG (§ 102 Abs. 2 lit. a FLG) nicht, sondern nur in Fällen des § 34 Abs. 3 FGG (§ 102 Abs. 1 FLG, vgl. dazu etwa Verfassungsgerichtshof Nr. 5733/1968 und 7800/1976, sowie Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1975, Slg. Nr. 8836/A, und vom 29. Juni 1982, Zlen. 82/07/0116, 0117, 0118, 0119).
Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher ebenso wie der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß an der Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung der vorliegenden Besitzstörungsstreitigkeiten nicht zu zweifeln ist.
Die weitere vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, nach welchen Verfahrensvorschriften die Agrarbehörden in einem solchen Falle vorzugehen hätten, ließ der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1983 dahingestellt. Für die Prüfung einer allfälligen Verletzung einfach gesetzlicher Rechte des Beschwerdeführers ist die Beantwortung dieser Frage allerdings unerläßlich.
Nach § 1 AgrVG 1950 findet das AVG 1950 mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 2. Juli 1968, Nr. 5741/1968, unter Bezugnahme auf die sogenannte Versteinerungstheorie klargestellt, daß die von der Kompetenzkonzentration nach § 34 Abs. 3 und 4 FGG umfaßten Streitigkeiten betreffend die im Operationsverfahren relevanten Verhältnisse vom Begriff der "agrarischen Operationen" umfaßt werden. Auch die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch die Agrarbehörden zählt daher zu den Angelegenheiten der Bodenreform.
Auch dem § 34 Abs. 5 FGG (§ 102 Abs. 3 FLG) ist nicht zu entnehmen, daß für die Entscheidung solcher Streitigkeiten nicht die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, sondern etwa jene der Zivilprozeßordnung (ZPO) heranzuziehen wären. Der Hinweis in diesen Gesetzesstellen auf die in derartigen Fällen von den Agrarbehörden anzuwendenden Normen bezieht sich zufolge der im Klammerausdruck enthaltenen beispielsweisen Aufzählungen ausschließlich auf solche des materiellen Rechtes. Die belangte Behörde hat daher das Gesetz auch nicht dadurch verletzt, daß sie das Besitzstörungsverfahren nach den Vorschriften des AgrVG 1950, bzw. des AVG 1950, und nicht nach jenen der ZPO durchgeführt hat (vgl. auch dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1975, Slg. Nr. 8836/A).
Von den besonderen Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen (§§ 454 ff ZPO) sind daher in einem auf Grund der Kompetenzkonzentration vor den Agrarbehörden durchzuführenden Besitzstörungsverfahren nur jene anzuwenden, denen ein materiellrechtlicher Gehalt beizumessen ist. Für den Beschwerdefall trifft dies nur für die Regelung des § 454 Abs. 1 ZPO zu, wonach das Verfahren innerhalb der materiellrechtlichen Fallfrist von dreißig Tagen ab Kenntnis von der Störung (behörden-)anhängig zu machen ist, was vorliegendenfalls unbestritten seitens der Mitbeteiligten geschehen ist.
Ohne Erfolg müssen daher die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben, wonach ihm eine erste Mitteilung vom Begehren der Mitbeteiligten wie im Falle einer Klagszustellung nach § 106 ZPO nur zu eigenen Handen hätte zugestellt werden dürfen, und wonach die Parteienvernehmung im Sinne des (damals noch in Geltung gestandenen, inzwischen durch die ZPO-Novelle BGBl. Nr. 135/1983 aufgehobenen) § 457 Abs. 2 ZPO als Beweismittel ausgeschlossen gewesen wäre, weil den hier anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetzen derartige Bestimmungen fremd sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat dargelegt, daß die Anordnung der Zustellung der mit den Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift vom 24. April 1979 zur Äußerung nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an dessen damals nur im Zusammenlegungs-, nicht aber auch im Besitzstörungsverfahren ausgewiesenen Vertreter, Dr. Erich Proksch (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Nr. 6474/1971 und 8775/1980, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1955, Slg. Nr. 3726/A) erfolgt ist. Dies hinderte zwar nicht die "Erlassung" des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. Mai 1979 im Wege der Zustellung an die Mitbeteiligten, und stand somit auch nicht der Sachentscheidung der belangten Behörde über die bei dieser Verfahrenslage "verfrüht" eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid im Wege (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zl. 81/07/0212, und die dort angeführte Vorjudikatur, insbesondere Slg. Nr. 2728/A), es bewirkte aber immerhin, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Agrarbehörde erster Instanz das Parteiengehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG 1950) nicht in der gesetzmäßigen Form gewährt worden ist. Der darin liegende schwere Verfahrensmangel belastet allerdings nur den erstinstanzlichen, nicht jedoch den vom Verwaltungsgerichtshof allein auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfenden angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, zumal dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten war, zum Vorbringen der Mitbeteiligten und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - abgesehen von seiner Bemängelung der Zustellung der verfahrenseinleitenden Niederschrift mit den Mitbeteiligten vom 24. April 1979 - nie behauptet, mit seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch nicht einverstanden zu sein. Dieses Einverständnis steht vielmehr durch die Betrauung dieses Vertreters im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und durch den Inhalt der Beschwerde für das gesamte Verfahren seit der Äußerung Dris. Proksch vom 30. Mai 1979 außer Zweifel (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1950, Slg. Nr. 1594/A, und vom 30. Juni 1976, Zl. 1523/75). Der relevierte Verfahrensfehler ist daher bereits im Verfahren vor der belangten Behörde saniert worden, weshalb er nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zieht.
Ausgehend von ihren Sachverhaltsfeststellungen über die von den Mitbeteiligten angezeigten Besitzstörungshandlungen des Beschwerdeführers und über die örtlichen Gegebenheiten, denen der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung nicht mit entsprechenden Behauptungen und Beweisanträgen entgegengetreten ist, hat die belangte Behörde daher das Gesetz durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 bei seiner Prüfung von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. Im Hinblick darauf, daß zufolge dieser Prüfung der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 24. Jänner 1984
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