Normen
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §26;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §26;
WRG 1959 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde ist in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18. August 1982 wurde der mitbeteiligten Partei, nämlich dem Inhaber des sogenannten S-teiches in B, WH, auf dessen Antrag unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zu einer Änderung seiner bestehenden Fischteichanlage durch Erhöhung des Stauzieles um 22 cm erteilt. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer als anrainende Grundeigentümer, bestritten die Notwendigkeit der Stauzielerhöhung zur Verbesserung der Wassergüte und machten geltend, der Stau sei inzwischen bereits bewilligungslos "bis auf 2 cm", d.i. um 20 cm erhöht und es seien ihre Grundstücke hiedurch beeinträchtigt worden; man könne ihnen nicht zumuten, daß ihre Grundstücke bis zum Erfüllungstermin 30. April 1984 überstaut blieben. Der Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 4. März 1983 nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedürfe die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn unter anderem hiedurch auf fremde Rechte Einfluß geübt werden könne. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung sei gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Zu den bestehenden Rechten zähle unter anderem das Grundeigentum. Den Beschwerdeführern komme in diesem Verfahren aus dem Titel des Grundeigentums Parteistellung zu, da sie Eigentümer an den S-teich angrenzender Grundstücke seien. Die Beschwerdeführer hätten sich anläßlich der mündlichen Bewilligungsverhandlung nicht grundsätzlich gegen die Stauzielerhöhung gestellt, jedoch bestimmte Forderungen zum Schutze ihres Grundeigentums gestellt. Diesen Forderungen sei in den Auflagen 1) bis 3) des bekämpften Bescheides Rechnung getragen worden. Übereinstimmend mit dem technischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz habe auch der technische Amtssachverständige der Berufungsbehörde festgestellt, daß bei Erfüllung und Einhaltung dieser Auflagen eine Überstauung und somit eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Die Stauzielerhöhung ihrerseits könne erst nach Erfüllung der Auflagen in Anspruch genommen werden. Es werde daher Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein, darauf zu achten, daß der Wasserberechtigte bis zur Erfüllung der genannten Auflagen das bisher bestehende Stauziel einhalte.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, daß der Wasserspiegel nie näher als bis auf einen Meter an ihre Grundgrenze heranreiche.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde darauf hin, es sei schon im Bescheid vom 31. Mai 1974 festgelegt worden, daß der Wasserspiegel nicht näher als bis auf einen Meter an ihre Grundgrenze heranreichen dürfe. Sie räumen ein, daß zu den Auflagen des Bescheides vom 18. August 1982 auch die Errichtung eines Dammes gehöre, durch den gewährleistet werde, daß der Wasserspiegel einen Meter von der Grundgrenze der Beschwerdeführer entfernt sei. Sie bemängeln aber, daß nun ein bis auf 2 cm praktisch schon erreichtes, nämlich vom Teichbesitzer eigenmächtig herbeigeführtes Stauziel gutgeheißen werde, das Rechtens erst nach Erfüllung der Auflagen erreicht werden sollte. Es nütze den Beschwerdeführern nichts, wenn ihren Forderungen zwar durch die Auflagen Rechnung getragen werde, bei dem tatsächlich gegebenen Zustand aber bereits ihr Grund überflutet sei.
Dieser Vorwurf an die belangte Behörde wird zu Unrecht erhoben. Wenn eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die erteilte Bewilligung gemäß §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 1, 111 Abs. 1 WRG 1959 im Wege wirksamer Auflagen vermieden wird, greift ein Bescheid, mit dem die unter solchen Auflagen erteilte Bewilligung im Instanzenzug bestätigt wird, nicht in Rechte der Beschwerdeführer ein, sondern es wird vielmehr die Hintanhaltung eines möglichen Eingriffes bekräftigt. Eine Rechtsverletzung kann dem durch eine Auflage Begünstigten gegenüber auch nicht durch eine Befristung eintreten, weil vor Erfüllung der Auflagen die Berechtigung nicht ausgeübt werden darf. Bleibt aber eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer in bezug auf ihr Grundeigentum - auf einen anderen Rechtstitel gründet sich ihre Parteistellung nicht - durch die erteilte Bewilligung Rechtens ausgeschlossen, haben sie gemäß § 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch nicht mehr das Recht, dessenungeachtet (weiterhin) gegen das bewilligte Vorhaben aufzutreten. Ihre gegen das Projekt als solches gerichteten Einwände gehen daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ins Leere. Die Veranlassung der Beseitigung eigenmächtig (konsenswidrig) vorgenommener, Dritte beeinträchtigender Änderungen wiederum ist nicht Inhalt eines Bewilligungsbescheides. Ein allenfalls bereits bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die erteilte Bewilligung vor deren rechtmäßiger Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen. Die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen ist gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 strafbar. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes kann gemäß § 138 WRG erzwungen werden. Die Beseitigung allfälliger Abweichungen von der die Erhöhung des Stauzieles betreffenden Bewilligung kann gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 im Überprüfungsverfahren durchgesetzt werden. Schließlich ist auf die Bestimmungen der Schadenshaftung (vgl. § 26 WRG 1959) hinzuweisen.
Da den Mangel der behaupteten Rechtsverletzung schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 1983
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