Normen
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 87, inliegend in EZ. 9, KG. K. Über den Verlauf des öffentlichen Weges Nr. 664, KG. K, der direkt an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzt, bestanden seit vielen Jahren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anrainern dieses Weges. Um diesen Meinungsverschiedenheiten ein Ende zu setzen und eine Lösung im Vergleichswege herbeizuführen, fand am 24. März 1981 eine Aussprache an Ort und Stelle statt und wurde als Ergebnis dieser Aussprache der von allen Anwesenden anerkannte künftige Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nr. 664 und den Anrainergrundstücken durch Versetzung von Holzpflöcken in der Natur ersichtlich gemacht. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sicherte bei dieser Straßenrechtsverhandlung dem Beschwerdeführer zu, daß ihm über Ansuchen das Recht zur Errichtung einer Einfriedung in der Art eingeräumt werde, daß die Außenkante des Einfriedungssockels die Straßengrundgrenze bilde. Ebenfalls wurde vereinbart, daß sowohl hinsichtlich des Zuwachses zum öffentlichen Gut als auch hinsichtlich der abfallenden Grundstücksteile des öffentlichen Gutes sowie hinsichtlich der von Privatgrundstücken abfallenden Grundstücksteile eine Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden solle, auf deren Basis dann die Kaufsumme festgelegt werde. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Straßenrechtsverhandlung, bei der auch bei seinem Grundstück der neue Grenzverlauf durch Holzpflöcke fixiert wurde, anwesend und erteilte auch hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise seine Zustimmung.
Die bei dieser Verhandlung vorgenommene Auspflockung wurde in der Folge vom Zivilingenieurbüro Dipl. Ing. G vermessungstechnisch erfaßt und ein Teilungsplan zwecks Berichtigung des Grundbuchstandes in Auftrag gegeben. In der Folge wurde vom Vermessungsbüro Dipl. Ing. G ein Teilungsplan erstellt (Plan „Alt“), in dem versehentlich ein mit der Nr. „4“ versehener alter Grenzstein, der noch nicht entfernt worden war, und nicht der neu gesetzte Grenzstein mit der Nr. „3“ als der richtige angesehen wurde. Zwischen den Vermessungspunkten „2“ und „4“ wurde im Plan „Alt“ ein Abstand von 1,09 m angenommen.
Auf Grund dieses Teilungsplanes wurde vom Beschwerdeführer, vorerst mit formlosem Schreiben vom 31. März 1981, sodann mit Eingabe vom 17. Juni 1981 das Ansuchen um die Bewilligung einer Grundstückseinfriedung auf der Parzelle 87, KG. K, gestellt. Dieser Lageplan (Plan „Alt“) lag auch der über das Ansuchen des Beschwerdeführers abgeführten mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1981 zugrunde.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde V erteilte mit Bescheid vom 29. Juli 1981 gemäß der Kärntner Bauordnung dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf der Parzelle Nr. 87, KG. K, nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen und der Baubeschreibung. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Vom Vermessungsbüro Dipl. Ing. G wurde nach Kenntnis der Heranziehung des falschen Vermessungspunktes „4“, der der bei der Straßenrechtsverhandlung vorgenommenen Auspflockung nicht entsprach, der Teilungsplan richtiggestellt (Plan „Neu“), wobei nun der Abstand zwischen dem Vermessungspunkt „2“ und dem neuen Vermessungspunkt „3“ 0,52 m betrug. Der Beschwerdeführer beharrte in der Folge jedoch auf der Richtigkeit des Grenzpunktes „4“, obwohl die Behörde dem Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des falschen ersten Teilungsplanes mündlich die irrige Abstandsgröße mitteilte.
Eine baupolizeiliche Überprüfung der inzwischen begonnenen Bauausführung des Beschwerdeführers vom 3. November 1981 ergab, daß ein Einzelsockel in einer Entfernung von 1,09 m vom alten Grenzpunkt Nr. „2“ errichtet wurde, obwohl laut dem berichtigten Teilungsplan eine Entfernung von 0,52 m vorgesehen war. Ein weiterer Sockel wurde auf der Verbindungslinie „2“ bis „6“ betoniert; dieser lag auch einige Dezimeter außerhalb der Grenzlinie auf öffentlichem Gut.
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde V mit Bescheid vom 6. November 1981 die Verfügung zur Einstellung der Bauarbeiten und verfügte mit Bescheid vom 24. November 1981 die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bauverfahrens. In der Begründung wurde ausgeführt, dem Bauansuchen wäre ein Lageplan zugrunde gelegen, welcher nicht dem Ergebnis der Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 entspreche. Dieser Lageplan sei aus Verschulden des Vermessungsbüros fehlerhaft ausgefertigt worden und beinhalte einen Grenzpunkt, der dem Ergebnis der Straßenrechtsverhandlung zuwiderlaufe. Inzwischen sei jedoch der Vermessungsplan den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend korrigiert worden. Gegen diese behördlichen Schritte wandte sich der Beschwerdeführer indem er sich auf den ursprünglichen Teilungsplan des Vermessungsbüros stützte und weiterhin von einem Abstand zwischen den Grenzpunkten Nr. „2“ und Nr. „4“ in der Größe von 1,09 m ausging.
In Erledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens änderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde V mit Bescheid vom 21. Dezember 1981 den Erstbescheid vom 29. Juli 1981 dahingehend ab, daß der ursprüngliche Lageplan durch den berichtigten Lageplan ersetzt wurde. Im übrigen wurde der genannte Erstbescheid aufrechterhalten. Als Begründung wurde ausgeführt, mit Bauansuchen vom 17. Juni 1981 habe der Beschwerdeführer einen Bauplan eingereicht, dem ein unrichtig ausgewiesener Lageplan zugrunde gelegen sei. Vom Vermessungsbüro sei zum Zeitpunkt des Bauverfahrens ein fehlerhafter Auszug aus dem Vermessungsergebnis herausgegeben worden und habe die neue Grenzziehung im Bereich des alten Grenzpunktes Nr. „2“ nicht dem Ergebnis der Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 entsprochen. Erst nach Bescheiderlassung sei diese fehlerhafte Darstellung des dem Bescheid zugrunde liegenden Lageplanes amtsbekannt geworden, woraufhin noch vor Baubeginn auch der Bauwerber eine entsprechende Information erhalten habe. Trotz dieser ausdrücklichen Information an den Bauwerber sei mit dem Bauvorhaben auflagenwidrig begonnen worden, und zwar durch Errichtung von zwei Einzelfundierungen mit eingesetzten Eisenstützen im Bereich der südwestlichen Grundstücksecke an dem alten Grenzpunkt Nr. „2“ mit der Situierung zur Gänze auf öffentlichem Grund. Die Behörde habe in der Folge die Einstellung der Bauarbeiten verfügen müssen und mit Bescheid vom 24. November 1981 von Amts wegen die Wiederaufnahme des Bauverfahrens zum Zwecke der Berichtigung des Baubescheides vom 29. Juli 1981 in Hinblick auf den Lageplan verfügt. Die Durchführung weiterer Beweisaufnahmen und Ermittlungen erübrige sich, da ansonsten der Baubescheid. vom 29. Juli 1981 unverändert aufrecht bleibe. Die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Berichtigung würde sich auf die Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 sowie auf das Ergebnis der auf Grund dieser Verhandlung durchgeführten Grenzvermessung durch das Vermessungsbüro beziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, daß bei der sein Vorhaben betreffenden Bauverhandlung der Lageplan des Vermessungsbüros bereits vorgelegen sei und ihm bei dieser Bauverhandlung die Richtigkeit der roten Grenzlinie am Lageplan (Plan „Alt“) unter Zeugen bestätigt worden sei. Die daraufhin erteilte Baubewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Weiters bestritt der Beschwerdeführer, daß ihm vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Information zugekommen sei.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde V vom 19. August 1982 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides sei der Behörde erster Instanz bekannt geworden, daß die Einreichunterlagen des Beschwerdeführers, über die am 23. Juli 1981 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, im strittigen Bereich fehlerhaft seien und nicht dem Verhandlungsergebnis der Aussprache vom 24. März 1981 entsprechen würden. Mit diesem Verhandlungsergebnis seien aber alle Anrainer einverstanden gewesen und es sei die darüber verfaßte Niederschrift auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterfertigt worden. Im Bauansuchen des Beschwerdeführers sei ausdrücklich auf die örtliche Aussprache Bezug genommen und um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Einfriedung an der neu geschaffenen Grenze vom 24. März 1981 laut Verhandlungsergebnis ersucht worden. Der Beschwerdeführer könne allein aus der Tatsache, daß vom beauftragten Zivilgeometer vorerst nach richtiger vermessungstechnischer Erfassung der örtlichen Auspflockung ein im strittigen Bereich fehlerhafter Lageplan ausgearbeitet wurde, kein Recht auf eine vom einvernehmlichen Verhandlungsergebnis vom 24. März 1981 abweichende Bauführung ableiten, dies, obwohl auf der Basis des vorerst fehlerhaften Lageplanes, der ja mit dem Bauansuchen vom Beschwerdeführer selbst eingereicht wurde, die örtliche Bauverhandlung stattgefunden habe und in der Folge eine Baubewilligung ergangen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Fehlerhaftigkeit bereits vor Beginn der Bauarbeiten mitgeteilt worden. Nach Auffassung der Berufungsbehörde sei die Beurteilung der Baubehörde erster Instanz auf Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes gemäß § 69 Abs. 1 lit. d sowie § 69 Abs. 3 AVG 1950 zu Recht erfolgt, da mit dem der Baubehörde nachträglichen Bekanntwerden der Fehlerhaftigkeit des Lageplanes neue Tatsachen hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid, nämlich den Auftrag zur Errichtung der Einfriedung an der tatsächlich vereinbarten Grenze, herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 könne die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden, was nach Auffassung der Berufungsbehörde in diesem Fall zu Recht geschehen sei. Durch die Verfügung der Wiederaufnahme werde der Bescheid, durch den das Verfahren seinerzeit abgeschlossen worden sei, aus der Rechtsordnung beseitigt, sodaß die Behauptung des Berufungswerbers betreffend Vorhandenseins eines rechtskräftigen Baubescheides sicher nicht den Tatsachen entspreche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, in der er die Aufhebung des Berufungsbescheides sowie des Bescheides vom 21. Dezember 1981 begehrte. Er führte aus, daß er seinem Bauansuchen keineswegs einen Entwurf des betroffenen Teilungsplanes des Ziviltechnikers Dipl. Ing. G, sondern dessen ordnungsgemäß angefertigten Lageplan zugrunde gelegt hätte. Dieser Lageplan weise zwischen den Vermessungspunkten „2“ und „4“ einen Abstand von 1,09 m auf. Auf Grund dieses, mit der Baubewilligung genehmigten Planes, habe er mit der Errichtung der Einfriedung von Punkt „4“ in Richtung Punkt „8“ begonnen. Das Verfahren sei unter unrichtiger Voraussetzung der gesetzlichen Bestimmungen wiederaufgenommen worden. Der neue Plan unterscheide sich vom ersten dadurch, daß die Vermessungspunkte „2“ und „3“ im Südwesten der Parzelle Nr. 87 zu Parzelle Nr. 664 nun lediglich 0,52 m voneinander entfernt seien. Dieser Plan sei durch die Verhandlung an Ort und Stelle nicht gedeckt und habe keine Zustimmung der Anrainer gefunden. Das diesbezügliche Protokoll existiere nicht. Durch die wiederaufgenommene Baubewilligung sei ihm eine Grundfläche von ca. 2 m2 entschädigungslos enteignet worden, denn der ursprüngliche Teilungsplan diene als Grundlage für die Ablöse. Der Eckpunkt „4“ sei Ausgangspunkt mehrerer Bauverfahren gewesen. Im Verlaufe eines wiederaufgenommenen Verfahrens könne der außer Kraft gesetzte Bescheid nicht berichtigt werden. Schließlich werde bemängelt, daß der Grenzstein Nr. „4“, der bereits kommissioniert gewesen sei und die Zustimmung aller Anrainer gefunden hätte, von einem Gehilfen des Vermessungsbüros unter Aufsicht eines Gemeindebeamten offenbar entfernt worden sei.
Die belangte Behörde nahm in der Folge eine örtliche Besichtigung vor, sprach bei der mitbeteiligten Gemeinde und beim Vermessungsbüro Dipl. Ing. G vor und holte das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen ein. Die Behörde kam auf Grund dieser Ermittlungen zum Ergebnis, daß am 24. März 1981 eine örtliche Aussprache unter Beteiligung der Stadtgemeinde V, verschiedener Weginteressenten und Anrainer durchgeführt worden sei, anläßlich welcher, wie aus dieser Niederschrift zu entnehmen sei, Pflöcke, die den neuen Verlauf der Weggrenze markieren sollten, im Einvernehmen mit allen Beteiligten gesetzt worden seien. Eine Ausmaßskizze über die Lage dieser Pflöcke sei offensichtlich bei dieser Aussprache nicht angefertigt worden. Dabei sei im Bereich der Südecke des Grundstückes 87, KG. K, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, ein Pflock 52 cm südlich des katastermäßigen Eckpunktes Nr. „2“ und zugleich 57 cm nördlich eines vorhandenen Grenzsteines Nr. „4“, der vom Beschwerdeführer als tatsächlicher Grenzpunkt angegeben worden sei und der früher bei zwei Verhandlungen als Ausgangspunkt für Messungen gedient hätte, gesetzt worden. Durch die Festsetzung dieses neuen Grenzverlaufes, welcher auch vom Beschwerdeführer anerkannt worden sei, habe er an der Südostgrenze des Grundstückes Nr. 87 dem Katasterstand nach im nordöstlichen Bereich einen Grundstreifen verloren, während er im Südwesten etwas vom öffentlichen Gute dazubekommen habe. Wenn man die Gültigkeit des Grenzpunktes „4“ annehmen wolle, hätte er auf die gesamte Länge einen Streifen verloren. Nachdem die Pflöcke gesetzt worden seien, seien an deren Stelle ohne Beiziehung der Anrainer von Bediensteten der Stadtgemeinde V Steine gesetzt worden. Der auf Punkt „4“ vorhandene Grenzstein sei dabei bestehen geblieben. Der Beschwerdeführer behaupte nun, daß im mittleren Bereich der Südwestgrenze an der Lage der Pflöcke nach deren gemeinsamer Setzung zu seinen Ungunsten manipuliert worden sein müsse, da der Weg dort eine größere Breite als die verlangten 3,5 m ausweise, weshalb er den Grenzverlauf nach den Steinen nicht akzeptiere. Derartiges sei auf Grund des Fehlens einer Aufnahmeskizze aber nicht nachweisbar. Nach Aussage des Dipl. Ing. G seien die in der Natur vorgefundenen Steine in der Folge von ihm ausgemessen worden und auf Grund dieser Aufnahme ein Teilungsplan (Plan „Alt“) erstellt worden. Bei dieser Aufnahme sei irrtümlich der äußere, mit der Nr. „4“ versehene alte Grenzstein, der noch nicht entfernt worden sei, und nicht der neu gesetzte mit der Nr. „3“ als der richtige angesehen worden. Auf Grund dieses Teilungsplanes sei vom Beschwerdeführer ein Lageplan für die Errichtung eines Zaunes angefertigt worden, welcher den Grenzverlauf zum Punkt „4“ hin beinhalte. Da dieser Lageplan der Bauverhandlung vom 23. Juli 1981 zugrunde gelegen sei, die Niederschrift von der Stadtgemeinde V unterfertigt worden sei und der Vorstellungswerber auf Grund dieses Lageplanes mit Bescheid vom 29. Juli 1981 die Baubewilligung rechtskräftig erhalten habe, bestehe er auf der Richtigkeit des Grenzpunktes „4“, obwohl der Punkt „3“ als neuer Eckpunkt des Grundstückes Nr. 87 vereinbart worden sei. Von Dipl. Ing. G sei, als er Kenntnis erlangte, daß der Teilungsplan der Auspflockung nicht entspräche, derselbe richtig gestellt worden (Plan „Neu“).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 1983 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab und begründete dies, wie folgt. Während im Falle einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei diese kein Verschulden treffen dürfe, sei dies ebenso bei der Wiederaufnahme von Amts wegen von der Behörde zu fordern. Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler der Behörde würden die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausschließen. Das Verschulden könne jedoch der Behörde nicht angelastet werden, wenn einem Amtssachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens ein Versehen unterlaufe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. Nr. Nr. 5008/A). Im vorliegenden Fall sei hervorgekommen, daß der vom Vermessungsbüro erstellte Teilungsplan und in der Folge die davon ausgefertigten Lagepläne nicht der Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 entsprechen würden. Dieser Fehler sei eindeutig dem von der Behörde zugezogenen Vermessungsbüro unterlaufen. Die Behörde, aber auch den Bauwerber würde kein Verschulden treffen. Das Vorstellungsverfahren habe im übrigen die sachliche Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. Die Berufungsbehörde habe den Bescheid erster Instanz vom 21. Dezember 1981 richtig beurteilt.
Nach teilweiser Wiedergabe des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung führte die belangte Behörde weiters aus, der Vorstellungwerber wende sich in einer Stellungnahme gegen die Anwendung des § 69 AVG, indem er ausführe, die neuen Tatsachen hätten schon früher bestanden haben müssen und dürften nicht erst neu entstanden sein. Der nunmehrige Teilungsplan sei weder der Straßenrechtsverhandlung noch der Bauverhandlung bzw. der Baubewilligung zugrunde gelegen. Dazu werde festgestellt, daß weder der berichtigte Teilungsplan noch der ursprüngliche Teilungsplan vom 29. April 1981 der Straßenrechtsverhandlung zugrunde gelegen sei, sondern daß die Teilungspläne erst auf Grund der durchgeführten Straßenrechtsverhandlung hätten erstellt worden können. Das Ergebnis dieser Straßenrechtsverhandlung sei im ursprünglichen Teilungsplan des Vermessungsbüro nur fehlerhaft berücksichtigt worden und .es sei daher dieser Teilungsplan zu berichtigen gewesen. Der nunmehrige Teilungsplan stütze sich somit nicht auf neue Tatsachen, sondern berücksichtige die anläßlich der Straßenrechtsverhandlung getroffenen Ermittlungsergebnisse. Die. Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 des AVG seien erwiesen und es bestehe kein Anlaß, die gegenständliche Abänderung des Baubewilligungsbescheides der Baubehörde der Stadtgemeinde V unter dem Gesichtspunkt des § 68 AVG zu beurteilen. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Baubehörde habe etwas anderes bewilligt, als er beantragt hätte, sei festzuhalten, daß eine Baubewilligung nur auf Grund eines Ansuchens des Bauwerbers erteilt werden könne und andererseits die bescheidmäßige Festlegung der Situierung einer Einfriedung als Auflage im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen zu werten sei. Es sei nicht Sache der Baubehörde, die im Entschädigungsverfahren angenommenen Grundlagen zu überprüfen; doch werde selbstverständlich die Stadtgemeinde V nur den berichtigten Teilungsplan der Grundablöse zugrunde zu legen haben. Der auf einer Wiederaufnahme des Verfahrens beruhende Baubescheid bedürfe keiner Wiederholung von Ermittlungen und Beweisaufnahmen jener Sachfragen, welche vom berichtigten Teilungsplan und dem Lageplan nicht erfaßt würden. Der Irrtum des ersten Teilungsplanes sei eindeutig erwiesen und sei im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. Es stelle zwar einen formalen Mangel dar, daß die Baubewilligung unter Zugrundelegung des berichtigten Lageplanes nicht vollkommen neu erteilt worden sei. Aus dem Bescheid gehe jedoch eindeutig hervor, daß die Baubewilligung unter Berücksichtigung des berichtigten Lageplanes und des übrigen Inhaltes des aufgehobenen Baubewilligungsbescheides als erteilt gelte. Durch diesen formalen Mangel werde daher der materiell-rechtliche Inhalt der Baubewilligung an sich nicht verändert. Zusammenfassend werde festgehalten, daß der Grenzverlauf zwischen den Katasterpunkten „3“ und „6“ der örtlichen Begehung vom 24. März 1981 entspreche und aus der baupolizeilichen Bewilligung eines objektiv unrichtigen Lageplanes nicht eine Neufestsetzung der Grenzen abgeleitet werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, da er sich in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt erachtete.
Mit Beschluß vom 24. September 1983, Zl. B 391/83, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer erstattete sodann einen ergänzenden Schriftsatz, in dem er den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpfte und angab, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht zur Bauführung gemäß dem Bescheid vom 29. Juli 1981 verletzt erachte, da ihm nunmehr die Möglichkeit genommen worden sei, diesen Bau auch auszuführen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er sich - wie sich aus dem Verwaltungsverfahren und der von ihm bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eingebrachten Beschwerde und dem ergänzenden Schriftsatz ergibt - in seinen Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten widerspricht. So brachte er in der Vorstellung und in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof vor, die ursprüngliche Baubewilligung habe ihm die Errichtung der Einfriedung vom Vermessungspunkt „4“ zum Vermessungspunkt „8“ hin erlaubt, wobei der Abstand zwischen den Vermessungspunkten „2“ und „4“ 1,09 m betrage. Im ergänzenden Schriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, die ursprüngliche Baubewilligung sei ihm in der Form bewilligt worden, daß die Einfriedung vom Vermessungspunkt „4“ zum Vermessungspunkt „6“ hin verlaufe, wobei zwischen den Vermessungspunkten „4“ und „2“ eine Entfernung von 0,52 m gegeben sei. Dieses Maß entspricht aber exakt dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheid, allerdings mit der Maßgabe, daß anstelle des Vermessungspunktes „4“ der Vermessungspunkt „3“ getreten ist. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß nach dem neuen Vermessungsplan zwischen dem Punkt „4“ und dem Punkt „2“ ein Abstand von 1,52 m gegeben sei. Dieses Vorbringen, das vor dem Verwaltungsgerichtshof zum ersten Mal erhoben wurde, geht aber aus den Verwaltungsakten in keiner Weise hervor. In keinem der beiden Pläne ist von einem solchen Maß die Rede. Der Vermessungspunkt „4“ scheint im neuen Plan überdies überhaupt nicht auf. Wenn das zuletzt genannte Maß, nämlich ein tatsächlicher Abstand von 1,52 m im wiederaufgenommenen Verfahren im Gegensatz zu einem solchen von 0,52 m im ursprünglichen Bauverfahren, zuträfe, wäre der Beschwerdeführer durch das wiederaufgenommene Verfahren wesentlich besser gestellt als im ersten Bauverfahren, da sich der Vermessungsfehler dann zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das sachverhaltsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers im ergänzenden Schriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof auf einem Irrtum des Beschwerdeführers beruht.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe behauptet, er habe wohlwissend einen falschen Plan vorgelegt, so ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erwähnt hat, weder die Behörde noch den Bauwerber, also den Beschwerdeführer, treffe ein Verschulden daran, daß der vom Vermessungsbüro ursprünglich erstellte Teilungsplan nicht der Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 entspreche.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, ihm sei eine Baubewilligung erteilt worden, um die er nicht angesucht habe. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 31. März 1981 formlos um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung an, indem er sich auf die Straßenrechtsverhandlung vom 24. März 1981 bezog. Am.17. Juni 1981 suchte er unter Einhaltung der Formerfordernisse (Baubeschreibung) erneut um die Bewilligung einer Grundstückseinfriedung auf seiner Parzelle an, wobei er - offenbar wieder unter Beziehung auf die Straßenrechtsverhandlung und die Zusage des Bürgermeisters - angab, daß als Grundgrenze die straßenseitige Außenkante des Sockelfundamentes entlang des öffentlichen Weges anzusehen sei. Sowohl der ursprüngliche Baubewilligungsbescheid als auch der nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Baubewilligungsbescheid gingen davon aus, daß die Einfriedungsmauer an der Grundgrenze errichtet werden solle, wobei die Außenkante des Sockelfundamentes die Grenze zum öffentlichen Weg darstelle. Durch die Änderung der Meter-Angaben im Teilungsplan - die bei der Straßenrechtsverhandlung mit Holzpflöcken gekennzeichnete Grenzlinie änderte sich ja nicht - wurde keinesfalls das Wesen des beantragten Vorhabens so verändert, daß die Identität des Bauantrages in bezug auf die Baubewilligung nicht mehr gegeben erscheint.
Der Beschwerdeführer stützt sein weiteres Vorbringen vor allem darauf, daß die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen würden, da neue Tatsachen nicht hervorgekommen wären. Der neue Plan wäre auch der ursprünglichen Baubewilligung vom 29. Juli 1981 zugrunde gelegen und sei auch im Entschädigungsverfahren herangezogen worden. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Maßangabe des ursprünglichen Planes habe auch schon 0,52 m betragen, nicht auf einem Irrtum beruhen, sondern vielmehr mit dem Ziel vorgebracht worden sein, um zu belegen, daß keine neue Tatsache vorliege, so ist der Beschwerdeführer auf die entgegenstehenden Fakten des Verwaltungsverfahrens zu verweisen. Bei richtiger Zugrundelegung der Teilungspläne und der darauf gestützten Baubewilligungen ist davon auszugehen, daß die ursprüngliche, mit der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Baubewilligung den Grenzverlauf zu Punkt „4“ hin auswies. Dieser ist vom unbestrittenen Vermessungspunkt „2“ 1,09 m entfernt. Der Teilungsplan ließ jedoch den neu ausgepflockten Grenzsteinpunkt „3“ unberücksichtigt. Nach Kenntnis dieser Unrichtigkeit wurde daraufhin der Teilungsplan insofern richtiggestellt, daß der Eckpunkt „3“ mit den Entfernungsangaben 0,52 m vom Vermessungspunkt „2“ und 0,57 m vom (ursprünglichen) Vermessungspunkt „4“ eingetragen wurde.
§ 69 Abs. 1 lit. d AVG 1950 sieht vor, daß dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In Abs. 3 dieser Bestimmung wird normiert, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden kann.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließen im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG aus (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1949, Slg. N.F. Nr. 827/A, und aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 3626/80). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, daß die neuen Beweismittel nicht schon im vorangegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1955, Slg. N.F. Nr. 3822/A). Allerdings kann ein dem Amtssachverständigen bei der Abgabe eines Gutachtens unterlaufenes Versehen der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 angelastet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5008/A, sowie das hg. Erkenntnis. vom 27. April 1959, Zl. 2383/56). Dasselbe muß bei einem Versehen eines von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gelten. Nun liegt zwar der im Ermittlungsverfahren durch die Beiziehung des falschen Vermessungsplanes unterlaufene Fehler im gegenständlichen Fall im Bereich der Behörde, allerdings kann der Behörde dieser Fehler, der durch die unrichtige Beurteilung eine Fachfrage durch den Sachverständigen des Vermessungswesens hervorgerufen wurde, nicht als ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 angelastet werden. Die Behörden gingen zu Recht davon aus, daß ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG durch die neuerliche Vermessung und die geänderten Abstandsmaße vorlag. Die entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß die Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 nicht vorliegen würden. Dieses Vorbringen ist an sich richtig, da die diesbezüglichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen, aber unbeachtlich, da eine Vorgangsweise nach § 68 AVG von der Behörde nie ventiliert wurde. Gemäß § 69 AVG wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt; die Bestimmungen des § 68 AVG kamen hiebei in keiner Weise zum Tragen.
Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß - wie die belangte Behörde richtig erkannte und darlegte - es den Verwaltungsbehörden nicht zusteht, im Entschädigungsverfahren angenommene Grundlagen zu überprüfen.
Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid also nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie die Vorstellung des Beschwerdeführers abwies. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. Oktober 1985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)