Normen
BauO OÖ 1976
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litb
BauO OÖ 1976 §43
BauO OÖ 1976 §44
BauO OÖ 1976 §45
BauO OÖ 1976 §46
BauO OÖ 1976 §47
BauO OÖ 1976 §48
BauO OÖ 1976 §49
BauO OÖ 1976 §50
BauRallg implizit
LStVwG OÖ 1975 §63 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983050099.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Akt erliegenden Ansuchen vom 6. Dezember 1979 ersuchte der Beschwerdeführer, entsprechend einem vorgelegten Plan bestimmte Grenzpunkte um 4 m in das Grundstück Nr. 2518/1 versetzen und gleichzeitig eine Begradigung des ihm gleichfalls gehörenden Grundstückes Nr. 2516, alle KG. P, vornehmen zu dürfen. In diesem an die Gemeinde P gerichteten Schreiben führte der Beschwerdeführer weiter aus, vorausgegangen sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde P und eine Besichtigung der geplanten Baustelle durch Behördenvertreter mit der Festlegung des weitesten Grenzpunktes.
In einem Schreiben vom 15. Oktober 1981 teilte der Bezirkshauptmann von Rohrbach der Gemeinde P mit, die vor einigen Wochen durchgeführte Besichtigung des beantragten Garagenbauplatzes hat ergeben, daß der Regionsbeauftragte für Naturschutz gegen die Errichtung der Garage keinen Einwand erhebe. Voraussetzung für die Erteilung der Bauplatzgenehmigung sei jedoch, daß das Garagenobjekt im Sinne des Ergebnisses der Besprechung an Ort und Stelle erfolge.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1981 bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde P die Teilung der Grundstücke Nr. 2518/1 und 2516 sowie die Vereinigung der abgeschriebenen Grundstücksteile mit der Bauparzelle Nr. 2518/2, KG. P.
Unter Hinweis auf eine an Ort und Stelle durchgeführte Besichtigung ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 1981 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Doppelgarage mit Abstellplatz auf dem Grundstück Nr. 2518/2. (Mit der Ausführung dieses Vorhabens begann sodann der Beschwerdeführer, was zur Folge hatte, daß der Bürgermeister mit Bescheid vom 23. November 1981 die Fortführung der Bauführung gemäß § 56 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung untersagte. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 18. März 1982 als unbegründet ab, der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 10. September 1982 keine Folge). Über das Bauansuchen fand am 15. Dezember 1981 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher festgestellt wurde, daß das geplante freistehende Gebäude schon rohbaumäßig einschließlich der Dachkonstruktion errichtet sei. Es handle sich um ein erdgeschossiges, nicht unterkellertes Gebäude, welches durch eine Brandmauer in eine Garagenräumlichkeit und in einen Abstellplatz bzw. Lagerraum für Gartengeräte unterteilt sei. Der Abstand zu den Grundgrenzen könne auf Grund der Schneeverhältnisse nicht augenscheinlich festgestellt werden, doch weise der in Richtung Nordost am weitestens vorspringende Gebäudeteil der Garage zum benachbarten asphaltierten Rand der vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche einen Abstand von 0,90 m auf. Nach § 33 Abs. 3 des Oberösterreichischen Landes‑Straßenverwaltungsgesetzes habe der am weitesten vorspringende Gebäudeteil einen Abstand von dem benachbarten Straßengrund von 2,00 m einzuhalten.
Die Behörde erster Instanz forderte sodann mit Schreiben vom 18. Jänner 1982 den Beschwerdeführer auf, einen Lageplan vorzulegen, in dem alle Abstände genau eingezeichnet seien. Der Beschwerdeführer legte einen Lageplan vor und vertrat die Auffassung, anläßlich einer Begehung am 25. Juni 1981 sei ohnehin der Abstand vermessen worden. In dem vorgelegten Lageplan ist der Abstand der verbauten Fläche von der Straße mit 2,00 m eingetragen.
In einem Aktenvermerk über eine am 27. Juni 1982 erfolgte Vermessung hielt ein Amtssachverständiger fest, daß der kürzeste Abstand zwischen dem östlich am weitesten vorspringenden Gebäudeteil (Dachtraufe) und dem benachbarten Asphaltrand der vorbeiführenden Straße 81 cm betrage (der kürzeste Abstand des unverputzten Garagengebäudes 2,0 m). Mangels technischer Hilfsmittel hätte der Abstand nur ungefähr ermittelt werden können. Der Abstand zwischen der am weitesten östlich gelegenen Gebäudekante und dem benachbarten Straßengrund betrage 80 cm, der Dachvorsprung überrage zumindest teilweise den Straßengrund, wie dies in der Natur ersichtlich sei.
Im Akt finden sich zwei weitere Aktenvermerke, wonach bis Abschluß des Baueinstellungsverfahrens ein „Baubescheid“ nicht, bzw. erst drei Monate nach Abschluß des Vorstellungsverfahrens zu erteilen sei („Abwarten bis Vorlagefrist an den Verwaltungsgerichtshof abgelaufen ist“).
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1983 versagte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung für die Errichtung des Garagenobjektes. Die Baubehörde erster Instanz nahm einen Widerspruch des Bauvorhabens zu der Bestimmung des § 63 Abs. 3 des Oberösterreichischen Landes‑Straßenverwaltungsgesetzes als gegeben an.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde behauptet, anläßlich einer am 25. Juni 1981 durchgeführten Bauverhandlung habe der Beschwerdeführer bereits ein Schnurgerüst errichtet und im Zuge dieser Verhandlung habe der Amtssachverständige Hofrat W das Schnurgerüst aus dem Boden gezogen, es in einer Entfernung von 2,00 m vom Asphaltrand des Güterweges in den Boden geschlagen und hiezu erklärt, daß das der Abstand sei, der einzuhalten wäre. Es sei nicht notwendig, einen größeren Abstand einzuhalten. Von niemandem sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, daß etwa nach Ansicht der Baubehörde der Abstand von 2,00 m nicht für die gemauerten Teile des Hauses, sondern auch für den Dachvorsprung zu gelten habe, obwohl schon aus dem Bauplan selbst ersichtlich gewesen sei, daß das Dach der Garage über den eingezeichneten Grundriß vorspringen würde. Genau nach jener Aussteckung, die Hofrat W damals vorgenommen habe, sei das Objekt nunmehr - auf Grund der mündlich erteilten Baubewilligung - errichtet worden. Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme von Hofrat Dr. W als Zeuge beantragt. Die Feststellungen betreffend die Entfernung des gegenständlichen Objektes vom Güterweg seien nicht richtig und auch unzureichend. Die Außenmauer der Garage sei an ihrem zunächst gelegenen Eckpunkt exakt 2,00 m vom Asphaltrand des Güterweges entfernt. Der am nächsten zum Asphaltrand gelegene Teil des Daches der Garage sei exakt 2,75 m hoch. Der Beschwerdeführer vertrat sodann weiter die Auffassung, daß es sich bei dem gegenständlichen Dachvorsprung um einen Vorbau im Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung handle, welcher auch innerhalb der Abstandsbestimmungen zulässig sein müsse. Das auf demselben Grundstück befindliche Haus des Beschwerdeführers sei von dem Güterweg 50 cm entfernt und der Dachvorsprung rage in den Güterweg hinein, ein Umstand den der Beschwerdeführer anläßlich der Errichtung des Güterweges bemängelt habe. Die Behörde sei offensichtlich damals der Ansicht gewesen, daß sich aus der Lage des Daches eine Sichtbehinderung nicht ergebe: Die habe keine Bedenken gehabt, die Straße so zu projektieren und auszuführen.
Mit Bescheid vom 21. März 1983 gab der Gemeinderat der Berufung nicht statt. Begründend vertrat die Baubehörde zweiter Instanz die Ansicht, die am 25. Juni 1981 erfolgte Besichtigung durch Regionsbeauftragte für Naturschutz sei keine Bauverhandlung gewesen, und die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen erscheine daher nicht notwendig. Eine mündliche Baubewilligung sei nicht erteilt worden und der Bürgermeister hätte eine solche auch nicht erteilen können. Der nachgereichte Lageplan stimme mit der tatsächlichen Situierung des bereits bewilligungslos aufgestellten Objektes nicht überein. Der Gemeinderat vertrete die Ansicht, daß ein normaler Dachvorsprung kein Vordach und kein Schutzdach im Sinne des § 33 der Oberösterreichischen Bauordnung sei, und daher die Höhe des Luftraumes für den Mindestabstand von 2,00 m unwesentlich sei. Einen Spielraum für die Unterschreitung des Mindestabstandes kenne das Gesetz nicht. Vorbauten gemäß § 33 der Oberösterreichischen Bauordnung könnten nur außerhalb des Mindestabstandes von 2,00 m, errichtet werden. Die Landesbaudirektion habe schließlich seinerzeit im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Interessenten den Güterweg trassiert, gebaut und vermessen, wobei die Vermarkung des Weges mit den Grundeigentümern und Anrainern durchgeführt worden sei.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Mai 1983 keine Folge. Begründend ging die Aufsichtsbehörde davon aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren stehe fest, daß das aufgehende Mauerwerk der Garage etwa 2,00 m und das Dach 81 cm vom asphaltierten Rand der Straße entfernt sei. An dieser Tatsache könne auch die Vorlage einer Skizze nichts ändern, weil eine solche keine Naturaufnahme ersetzen könne; dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die beantragte bauliche Anlage bereits konsenslos errichtet habe und sich daher die Baubehörde an Ort und Stelle von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen habe können. Der nach § 63 des Landes‑Straßenverwaltungsgesetzes 1975 einzuhaltende Abstand könne nicht verringert werden. Nach § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes gelte als Straßenrand der äußere Grabenrand und in Ermangelung von Straßengräben der äußere Rand der Straßenbankette. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren sei nicht festgestellt worden, wo sich der Straßenrand im Sinne der zitierten Bestimmung befinde. Dieser Verfahrensmangel falle aber deshalb nicht ins Gewicht, weil der Straßenrand, wenn er auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht doch zufällig mit dem Rand der asphaltierten Fahrbahn zusammenfalle, jedenfalls näher dem Garagengebäude liegen würde und somit die Abstandesbestimmungen noch weniger eingehalten wären, was aber zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der Versagung der Baubewilligung, führen müßte. Die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung könne im Beschwerdefall nicht herangezogen werden, weil nach § 1 Abs. 4 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes der Bestimmung des § 63 dieses Gesetzes durch die Bestimmungen der Bauordnung nicht derogiert werde, was zur Folge habe, daß dieser Mindestabstand jedenfalls einzuhalten sei. Zum anderen sei darauf zu verweisen, daß § 33 der OÖ. Bauordnung lediglich auf Vordächer oder Schutzdächer Anwendung finde, was für das Dach einer Garage nicht zutreffe. Die Ausnahmebestimmung könne auch deshalb nicht angewendet werden, weil die zuständige Straßenverwaltung ihre Zustimmung erteilen müßte, der Beschwerdeführer es aber jedenfalls unterlassen habe, diese Zustimmung beizubringen. Die neuerliche Durchführung eines Lokalaugenscheines sei nicht erforderlich gewesen, weil auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt ausreichend genau festgestanden habe. Da eine Baubewilligung der Schriftform bedürfe, hätte selbst eine mündliche Zusage die erforderliche schriftliche Baubewilligung nicht ersetzt.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht verletzt, daß ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Baubewilligung erteilt werden müsse. über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat die Versagung der vom Beschwerdeführer angestrebten Baubewilligung auf die Bestimmung des § 63 Abs. 3 des OÖ. Landes‑Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), LGBl. Nr. 22, gestützt. Nach § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die zuständige Baubehörde bei Bauführungen, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen und in einer Entfernung bis zu 50 m vom Straßenrand (Rand des Straßengrabens) ausgeführt werden sollen, mindestens zwei Wochen vorher die Straßenverwaltung zum baupolizeilichen Ortsaugenschein zu laden und ihr zugleich einen Plan über den beabsichtigten Bau und dessen Lage zur Straße zu übersenden. Nach § 63 Abs. 2 leg.cit. ist die Erteilung der Baubewilligung in solchen Fällen an die Zustimmung der Straßenverwaltung gebunden. Bei Ermittlung der Baulinie und der Höhenlage sind die Vorschriften über den Abstand der Gebäude von der Straße einzuhalten.
§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes bestimmt weiter, daß bei Bauführungen, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, an allen öffentlichen Straßen eine Entfernung von mindestens 2,00 m vom benachbarten Straßenrand (Rand des Straßengrabens) zu dem am weitesten vorspringenden Gebäudeteil eingehalten werden muß, sofern die örtlichen Sichtverhältnisse nicht eine größere Entfernung verlangen.
Im Zuge der Beratung entstanden beim erkennenden Senat des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2, Satz 1, und des § 63 Abs. 3, Satz 1, LStVG 1975. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus einer Reihe von Gründen beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1985, G 77/84, hob der Verfassungsgerichtshof § 63 Abs. 2, Satz 1, LStVG 1975 auf, gab jedoch dem Antrag des Verwaltungsgerichthofes, den ersten Satz des § 63 Abs. 2 LStVG 1975 als verfassungswidrig aufzuheben, nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im nunmehrigen Verfahren davon auszugehen, daß § 63 Abs. 2, Satz 1, LStVG 1975 nicht mehr der Rechtsordnung angehört und § 63 Abs. 3, Satz 1, dieses Gesetzes nicht verfassungswidrig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes auch nach Inkrafttreten der geltenden OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, von der Baubehörde anzuwenden sind. Dies ergibt sich aus § 70 Abs. 4 lit. m der OÖ Bauordnung, wonach das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 unter jenen Rechtsvorschriften angeführt wird, welche durch die Bauordnung nicht berührt werden.
Soweit allerdings die Oberösterreichische Landesregierung die Auffassung vertrat, das Projekt des Mitbeteiligten halte eindeutig die erwähnte Bestimmung des § 63 Abs. 3 LStVG 1975 nicht ein, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung nicht zu teilen. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, hält nach dem ursprünglich vorgelegten Bauplan das Vorhaben des Beschwerdeführers von der angrenzenden Verkehrsfläche (im Plan als Weg bezeichnet) einen Mindestabstand von 3,00 ein. Nach dem später vorgelegten Lageplan beträgt dieser Abstand von der zu verbauenden Fläche mindestens 2,00 m. Hiebei fällt auf, daß die Lage des zu errichtenden Projektes zwischen den beiden Plänen differiert, sodaß nicht nur ein unterschiedlicher Abstand von 2,00 bzw. 3,00 m gegeben ist. Welchen Abstand das Dach des Gebäudes von der Verkehrsfläche aufweisen soll, kann den Plänen nicht entnommen werden, keinesfalls ist dieser Abstand kotiert, obwohl die Baubehörde erster Instanz in ihrem Schreiben vom 18. Jänner 1982 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Lageplan vorzulegen, in dem alle Abstände genau eingezeichnet sind. In der Folge hat sich die Baubehörde mit dem ergänzend vorgelegten Lageplan begnügt und es wurde anläßlich des Augenscheines am 7. Juni 1982 der Abstand vom tatsächlich ausgeführten Dach gemessen und mit 81 cm vom Asphaltrand der vorbeiführenden Straße festgestellt. Der Sachverständige stellte den Abstand von der benachbarten Straßengrundgrenze zur nächstgelegenen Gebäudekante mit zirka 80 cm fest und vertrat die Auffassung, daß der Dachvorsprung zumindest teilweise den Straßengrund überrage, soweit dies in der Natur ersichtlich sei. Die belangte Behörde hat nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß der Straßenrand im Sinne des § 22 Abs. 1 LStVG 1975 im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden ist. Sie vermeinte jedoch, daß dieser Verfahrensmangel deshalb nicht ins Gewicht falle, weil der Straßenrand jedenfalls näher dem Garagengebäude zu liegen komme, und somit die Abstandsbestimmungen noch weniger eingehalten seien, was gleichfalls zu einer Versagung der Baubewilligung führen müßte. Wenn sie in diesem Zusammenhang weiter argumentiert, dadurch, daß die bauliche Anlage bereits konsenslos errichtet sei, habe die Baubehörde an Ort und Stelle sich von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften überzeugen können, übersieht sie, daß das baubehördliche Bewilligungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist, also allein entscheidend das im Bauplan dargestellte Projekt ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt, wie dies die Gemeindebehörde und die belangte Behörde annahmen. Entgegen der Auffassung in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann daher die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit nicht den Schluß rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen. Daß aber das Projekt als solches nicht genehmigungsfähig sei, wurde im bisher durchgeführten Verfahren nicht festgestellt. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde den auf Gemeindeebene unterlaufenen Verfahrensmangel nicht aufgriff. Den Gemeindebehörden ist aber ein weiterer Verfahrensmangel unterlaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich dann, wenn ein Projekt durch eine Planänderung einer Bewilligung zugeführt werden kann, das Ansuchen nicht ohne weiters abzuweisen, vielmehr ist dem Baubewerber nahezulegen, eine Projektsänderung vorzunehmen, und erst dann, wenn der Bauwerber eine solche Projektsänderung ablehnt, ist mit einer Versagung des gesamten Vorhabens vorzugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Oktober 1964, Slg. N.F. Nr. 6449 A). Im Beschwerdefall kann nun zunächst nicht davon ausgegangen werden, daß das vorliegende Projekt einen Widerspruch zu § 63 Abs. 3 LStVG 1975 aufweist, vielmehr ist der später von den Baubehörden als wesentlich angesehene Abstand dem im Akt erliegenden Bauplan gar nicht zu entnehmen. Aber selbst dann, wenn der Widerspruch zwischen den beiden Bauplänen geklärt und sodann eine Abstandsverletzung im aufgezeigten Sinne festgestellt worden wäre, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sein Projekt so abzuändern, daß es sich als genehmigungsfähig erweist. Auch in dieser Beziehung blieb das durchgeführte Verwaltungsverfahren auf Gemeindeebene in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. .
Soweit der Beschwerdeführer allerdings vermeint, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 33 der OÖ. Bauordnung sei das Dach des Garagengebäudes jedenfalls als Vorbau anzusehen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach § 33 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung darf nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 über die Baufluchtlinie eines Bebauungsplanes mit folgenden Vorhaben vorgebaut werden:
a) mit Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dgl. sowie mit Lichteinfalls- und Kellereinwurfsöffnungen bis zu 1,00 m;
b) mit Balkonen, Terrassen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und Werbeeinrichtungen bis zu 2,00 m. (Die übrigen Bestimmungen dieses Absatzes kommen im Beschwerdefall nicht in Frage.) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und h gelten nach § 33 Abs. 2 - vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils zuständigen Straßenverwaltung - sinngemäß für Vorbauten über die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist (lit. b). Das Dach des Garagengebäudes kann nun nach der erwähnten Aufzähung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Vordach oder Schutzdach im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b der OÖ. Bauordnung verstanden werden. Hier ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Daß aber das Dach als Gebäudeteil im Sinne des § 63 Abs. 3 LStVG 1975 zu verstehen ist, kann nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, weil es sich bei einem Dach zweifelsfrei um einen Gebäudeteil handelt. Für die Annahme des Beschwerdeführers, daß unter Gebäudeteil nur ein solcher Teil verstanden werden könne, der überhaupt geeignet sei, eine Sichtbehinderung herbeizuführen, ist die bloße Wendung in der Bestimmung des § 63 Abs. 3 leg.cit. „sofern die örtlichen Sichtverhältnisse nicht eine größere Entfernung verlangen“ kein ausreichender Hinweis. In dieser Beziehung konnte sohin das Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 18. Juni 1985
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