VwGH 83/04/0107

VwGH83/04/010718.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des OA in W, vertreten durch Dr. Konrad Kollmann, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 58, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Februar 1983, Zl. 304.458/5-III-3/82, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung einer Auflage (mitbeteiligte Parteien: RS, RV, GB, BO, Dr. HN, MW, HG und FG, alle in W XXII, Xgasse 7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg impl;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme des FG) - diesen zu gleichen Teilen - Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 25. März 1979, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage zur Ausübung des Bäckergewerbes im Standort Wien XXII, X-gasse 7, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Unter einem wurden die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend behauptete Geruchs- und Lärmbelästigung abgewiesen.

Unter anderem wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

"1.) Durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen ist dafür vorzusorgen, dass der Lärmpegel bei vollem Betrieb der Betriebsanlage in den Wohnungen der Hausbewohner während der Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, maximal 25 dB,A und während der Tageszeit maximal 36 dB,A nicht überschreitet.

2.) Folgende Maschinen sind körperschallgedämmt aufzustellen:

die Mischmaschine, die Teigteil- und Wirkmaschine, die Rührmaschine und die Kühlaggregate.

.........

3.) Die Betriebsanlage darf zur Nachtzeit (das ist zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2 GewO) in Betrieb genommen werden."

Auf Grund der dagegen von den Mitbeteiligten rechtzeitig erhobenen Berufung änderte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 14. Dezember 1979 den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25. März 1979 insofern ab, als die Auflagen zu Ziffer 1 und 2 durch folgende ersetzt wurden:

"1.) Die Kühlmaschinen sind auf schwimmende Fundamente zu stellen. Die Rohrleitungen sind durch elastische Zwischenstücke von den Kühlmaschinen zu trennen.

2.) Die Rohrleitungen für Kältemittel dürfen nur mit elastischen Rohrschellen (Rohrschellen mit Gummieinlagen) an Wänden und Decke befestigt werden.

3.) Die Verdampfer sind mit den zugehörigen Ventilatoren elastisch aufzustellen.

4.) Der Kneter und die Schlagwerke sind auf schalldämmende Unterlagen zu stellen.

5.) Ortsveränderliche Arbeitsmaschinen (z.B. Teigteil- und Wickelmaschinen) sind mit Luftkammergummireifen auszustatten.

6.) Die fahrbaren Backblechstellagen und die Knetermulden sind mit Gummirädern auszustatten.

7.) Der Fußboden des Arbeitsraumes ist als schwimmender Estrich auszuführen.

8.) Maschinen und Arbeitsgeräte dürfen nicht an aufsteigendem Mauerwerk befestigt werden.

9.) Die Gebläsebrenner der Backöfen müssen elastisch gelagert sein und die Rohrleitungen zu den Brennern sind mit elastischen Zwischenstücken auszustatten.

10.) Die Installationsschächte sind im Bereich der Deckendurchbrüche schalldämmend abzuschotten.

11.) In die Abgasleitungen der Backöfen sind Schalldämpfer einzusetzen.

12.) Die Zu- bzw. Abluftöffnungen des Kältemaschinenaufstellungsraumes sind mit Schalldämpfern auszustatten.

13.) Maschinen, die vornehmlich Körperschall abstrahlen, sind in dem nicht unterkellerten Teil der Betriebsanlage aufzustellen.

14.) Das Aus- bzw. Abklopfen von Behältnissen und das Hervorrufen von schlagenden Geräuschen ist verboten.

15.) Die Ausführung der in den Punkten 1 bis 13 angeordneten Maßnahmen hat derart zu sein, dass die Spitzenwerte der Störgeräusche im Schlafzimmer der Wohnung X-gasse 7/3, in der Zelt von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr den Wert von 25 dB (A bewertet) und in der übrigen Zeit den Wert von 36 dB (A bewertet), nicht überschreiten."

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhoben die mitbeteiligten Parteien (neuerlich) wegen befürchteter Lärmimissionen, aber auch der Beschwerdeführer - dieser wandte sich gegen die zu Z. 7 im Bescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Auflage - Berufung. Mit Bescheid vom 23. Februar 1983 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie den Berufungen insoweit Folge, als der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 1979 bzw. der diesem zu Grunde liegende Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 25. März 1979, folgendermaßen abgeändert wurde:

"1) Der Punkt 21) der Auflagen des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirks vom 25. 3. 1979 und der Punkt 15) der Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 14. 12. 1979 haben zu entfallen.

2) Der Punkt 7) der Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 14. 12. 1979 hat nunmehr zu lauten:

'Der Fußboden des Arbeitsraumes (d. h. des Backraumes) ist als schwimmender Estrich auszuführen.'

Folgende Auflage wurde zusätzlich vorgeschrieben (3):

"Die Betriebsanlage darf nur in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr betrieben werden."

Begründend führte der Bundesminister im wesentlichen aus, zur Klärung des Sachverhaltes sei am 3. März 1981 (von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr) unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen dieses Bundesministeriums und eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für soziale Verwaltung - Zentral-Arbeitsinspektorat eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, vorgenommen worden. Diese habe im wesentlichen folgendes Ergebnis erbracht: Der Vertreter der Bezirksvorstehung habe auf Befragen durch den Verhandlungsleiter angegeben, dass das in Rede stehende Haus X-gasse 7 mit der Widmung "Wohngebiet" ausgewiesen sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehenden Befund erstellt: Nach Besichtigung der Betriebsanlage ergebe sich, dass wesentliche Änderungen bei der Aufstellung der Maschinen und zwar baurechtlicher Natur bzw. bautechnischer Natur vorgenommen worden seien. Die Teigteilwirkmaschine stehe auf einer in den Boden eingelassenen Mafundplatte; ebenso sei die Rührmaschine auf eine Mafundplatte gestellt. Die fahrbare Semmelstanze werde auf einem für diese Stanze vorgesehenen Platz betrieben; dieser Arbeitsplatz sei ebenfalls mit einer Mafundplatte unterlegt. Beim Augenschein habe festgestellt werden können, dass außer den im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 25. März 1979 genannten Maschinen noch folgende Maschinen im Backraum verwendet würden: Eine Rührmaschine, die neben der im Bescheid erfassten Rührmaschine ebenfalls auf einer Mafundplatte aufgestellt sei, ein fahrbarer Kneter und ein weiterer fix stehender Kneter, der ebenfalls auf einer Mafundplatte stehe. Außerdem werde noch eine bewegbare, händisch bedienbare Teigteilpresse verwendet. Nach Aussagen des Betriebsinhabers würden diese vier letztgenannten Maschinen für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes, benötigt. Anschließend seien in der Wohnung der Familie B, X-gasse 7, Tür 3, Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Hiebei habe sich ergeben:

 

"1.

GGP .................................................................... ..

20 dB

2.

Schallpegelwerte verursacht durch

 

 

Verkehrsgeräausche:

 

 

a)

bei langsam vorbeifahrenden Kfz bis ............

40 dB

 

b)

bei schneller vorbeifahrenden Kfz und

 

 

 

bei vorbeifahrenden Lkw bis .........................

50 dB

3.

bei Fallenlassen von Backblechen wurdenSchallpegelwerte zwischen ............................. 36 bis 38 dBgemessen

4.

beim Anschlagen der Teilteilpresse an der Kachelwand wurde ein Schallpegelwert von

35 dB

 

gemessen."

 

 

Die übrigen Geräusche, die bei Betrieb der Kneter und des Backofens aufgetreten seien, hätten wegen des vorherrschenden Umgebungslärmes nicht eindeutig aus diesem herausgehört und auch nicht gemessen werden können.

Der ärztliche Amtssachverständige habe, so führte der Bundesminister in der Begründung seines Bescheides weiter aus, nachstehenden Befund erstattet: Im Beisein des technischen Amtssachverständigen seien Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Die subjektive Hörprobe habe folgendes ergeben: Das Haus Xgasse Nr. 7, mit der im Erdgeschoß befindlichen Bäckerei, befinde sich in einer Wohngegend. Das umgebende Verkehrsaufkommen sei als mäßig bis durchschnittlich zu bezeichnen. Ein durch Inbetriebnahme von Geräten in der Bäckerei hervorgerufener Lärm habe aus dem Umgebungslärm nicht herausgehört werden können. Hingegen hätten jedoch durch Arbeitstätigkeit verursachte Geräusche, wie beispielsweise das Zubodenfallen von Backblechen oder das Anschlagen des Deckels der Teigteilpresse an die Kachelwand, vom Umgebungslärm differenziert werden können. Der Klangcharakter dieser Geräusche sei zum Augenscheinzeitpunkt nicht als unangenehm oder störend empfunden worden. Eine eventuelle nächtliche Lärmbelästigung könne zum Augenscheinzeitpunkt nicht beurteilt werden. Es sei daher ein nächtlicher Augenschein mit Vornahme von Schallpegelmessungen und Hörproben unter Vollbetrieb der Bäckerei durchzuführen.

In der Folge sei - so führte der Bundesminister weiter aus - am 28. März 1981 unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ein nächtlicher Augenschein durchgeführt worden. Dieser habe im wesentlichen folgendes ergeben:

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt: In der Wohnung Nr. 3, 1. Stock, des Hauses X-gasse 7, seien Schallpegelmessungen durchgeführt worden, während in der Bäckerei verschiedene, für den Bäckereibetrieb typischen Arbeiten vorgenommen worden seien. Im einzelnen habe sich ergeben:

 

"

1.

GGP (um ca. 4 Uhr ) ....................................................................

17 dB

 

2.

a)

Geräuschpegel, verursacht durch die Backofengeräusche1. Stufe .................................................................... ..........

21 dB

 

 

 

2. Stufe .................................................................... ..........

24 dB

 

3.

Bei Arbeiten an der Semmelteigteilmaschine wurden wurden Schallpegelwerte zwischen ...................................... 25 -mit Spitzen bis .................................................................... .....gemessen.

26 dB28 dB

 

4.

Bei Arbeiten an den übrigen Maschinen (Hubkneter, Kipfelwickelmaschine, Semmelstanze) konnten keine Maschinengeräusche wahrgenommen werden und auch nicht gemessen werden; es waren jedoch immer wieder wiederkehrende Schlaggeräusche, deren Herkunft im einzelnen nicht festgestellt werden konnte, aus der Betriebsanlage wahrzunehmen. Die Schallpegelwerte dieser Geräusche lagen ebenfalls um .................................................................... .........Außerdem wurden in der Wohnung Tür Nr. 2 desselben Hauses Schallpegelmessungen durchgeführt. In dieser Wohnung - die derzeit unbewohnt ist (nicht möbliert) - waren sowohl die von den Backöfen herrührenden Geräusche als auch die vom Kompressor der Kühlanlage herrührenden Geräusche deutlicher als in der Wohnung Nr. 3 zu hören. Im einzelnen wurden folgende Schallpegelwerte ermittelt:

28 dB

 

5.

Beide Backöfen .................................................................... . 26 -

28 dB

 

6.

Kompressor .................................................................... ....... 32 -

33 dB

 

 

Abschließend wurden beide Backöfen nocheinmal in Betrieb gesetzt; bei der Schallpegelmessung in der Wohnung Tür Nr. 3 wurden die Schallpegelwerte der von den Backöfen herrührenden Geräusche mit Werten zwischen .................... 23 -

25 dB

 

 

Zu dieser Zeit - gegen 6 Uhr - wurden nach Abschalten der Backöfen der GGP mit ................................................................

20 dB

 

 

gemessen."

 

 

Der ärztliche Amtssachverständige habe ausgeführt, er sei während der gesamten Messperiode in den im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen genannten Wohnungen anwesend gewesen und habe hiebei subjektive Hörproben vorgenommen.

Dabei habe sich folgendes ergeben: Betriebs- und Arbeitsgeräusche seien in beiden Wohnungen als solche erkennbar und von Hintergrund- und Umgebungsgeräuschen unterscheidbar gewesen. Als besonders charakteristische Geräusche hätten sich die Betriebsgeräusche der Backöfen sowie des Kühlaggregates und der Semmelteigteilmaschine dargestellt. Im speziellen hätten sich die Dauergeräusche, hervorgerufen durch Öfen und Kompressor des Kühlaggregates, als unangenehme, die Nachtruhe eindeutig störende, diese unterbrechende Geräusche erwiesen. Die Geräusche seien in Form von Körperschall in die Wohnungen und dort von den Wänden in Form von Luftschall in die Räume übertragen worden. Der Geräuschcharakter des Brenner- und Ventilatorgeräusches (Backofengeräusches) sei blasend bis brummend, eher mittelfrequent; das Kompressorgeräusch weise mehr eine rhythmische Komponente auf und sei etwas höher frequentiert. In der Wohnung Nr. 2 seien beide Geräusche, nämlich Backofen- und Kompressorgeräusch, klar voneinander unterscheidbar gewesen, während in der Wohnung Nr. 3 nur die Backofengeräusche wahrnehmbar gewesen seien. Das Kompressorgeräusch sei nicht wahrnehmbar gewesen. Umgebungsgeräusche seien zum Zeitpunkt des Augenscheines hauptsächlich durch vereinzelt vorbeifahrende Kfz (lediglich Pkw) bestimmt gewesen. Ab ca. 4.30 Uhr hingegen sei auch Vogelgezwitscher deutlich wahrgenommen worden. Sonstige Geräusche von Betriebsanlagen (eventuell nächtliche Passanten von Gastbetrieben) seien nicht wahrgenommen worden.

Der gewerbetechnischen Amtssachverständige habe, so führte der Bundesminister in der Begründung seines Bescheides weiter aus, anlässlich dieses Augenscheines vom 28. März 1981 ergänzend ausgeführt: Die von den Verkehrsgeräuschen herrührenden Schallpegelwerte seien in Höhe der Werte, die bei der Verhandlung vom 3. März 1981 schon gemessen worden seien; die Schallpegelwerte der aus der Betriebsanlage herrührenden Geräusche seien durch die Umgebungsgeräusche nicht beeinflusst worden.

Der ärztliche Amtssachverständige habe am 22. Oktober 1981 folgendes Gutachten abgegeben: Hinsichtlich der Ergebnisse der während der Augenscheinsverhandlungen vom 3. März 1981 und 28. März 1981 durchgeführten subjektiven Hörproben des ärztlichen Amtssachverständigen werde auf die gemeinsamen Befunde der gewerbetechnischen und ärztlichen Amtssachverständigen, welche in der Niederschrift vom 3. März 1981 sowie im Aktenvermerk vom 28. März 1981 nachzulesen seien, hingewiesen. Bei der am 3. März 1981 durchgeführten Augenscheinsverhandlung habe durch Betriebsgeräusche hervorgerufener Lärm aus dem Umgebungslärm nicht herausdifferenziert werden können. Hingegen hätten jedoch durch Arbeitstätigkeit verursachte Geräusche, wie beispielsweise das zu Boden-Fallenlassen von Backblechen oder das Anschlagen des Deckels der Teigteilpresse an die Kachelwand, klar vom Umgebungslärm subjektiv differenziert werden können. Der Klangcharakter dieser Geräusche sei subjektiv jedoch nicht als unangenehm oder besonders störend empfunden worden. Die erwähnten, durch Arbeitstätigkeit verursachten, vereinzelt auftretenden Lärmspitzen hätten den Grundgeräuschpegel von 20 dB(A)um 15 - bis 18 dB(A) überstiegen. Bei dem am 28. März 1981 durchgeführten nächtlichen Augenschein habe sich bei Schallpegelmessungen in der Wohnung Nr. 3 im 1. Stock des Hauses X-gasse 7 um 4.00 Uhr früh ein Grundgeräuschpegel von 17 dB(A), bzw. um 6.00 Uhr früh ein Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) ergeben. Schallpegelmessungen, hervorgerufen durch Betriebs- und Arbeitsgeräusche, gemessen in den Wohnungen Tür Nr. 2 und 3, hätten Werte bis zu 33 dB(A) ergeben, wobei besonders festgestellt werden müsse, dass es sich im Falle der Betriebsgeräusche der Backöfen und des Kompressors um Dauergeräusche handle. Betriebs- und Arbeitsgeräusche seien in beiden Wohnungen als solche subjektiv erkennbar und von Hintergrund- und Umgebungsgeräuschen unterscheidbar gewesen. Zusammenfassend ergehe folgendes Gutachten: Tagsüber überstiegen die durch Betriebs- und Arbeitsgeräusche in der Bäckerei hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht das zu ertragen müssende Ausmaß, sie seien nicht geeignet, das Wohlbefinden eines gesunden normalempfindenden Menschen erheblich zu beeinträchtigen oder gar dessen Gesundheit zu gefährden. Besagte Arbeits- und Betriebsgeräusche führten jedoch während der Nachtruhe zu einer Störung d. h. Unterbrechung derselben. Wenn auch gesagt werden müsse, dass prinzipiell eine Anpassung des menschlichen Organismus an Lärmimmissionen durch Gewöhnung möglich sei, so müsse doch auch festgehalten werden, dass diese Anpassung etwas sehr Individuelles und nicht Messbares darstelle, d. h. es könne im individuellen Falle eben zu keinerlei Anpassung durch Gewöhnung kommen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die durch die Bäckerei hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrächen, nicht doch, wenn sie über einen längeren Zeitraum auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen einwirkten, geeignet seien, dessen Gesundheit über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme, wie z. B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen könnten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige bei dem nächtlichen Augenschein am 28. März 1981 im Schlafzimmer der Wohnung Nr. 3 im 1. Stock des Hauses X-gasse 7 einen Grundgeräuschpegel mit Schallpegelwerten von 17 bis 20 dB(A) ermitteln hätte können, was auch bei den subjektiven Hörproben seinen Niederschlag gefunden habe, denn jedesmal wenn dieser niedrige Wert festzustellen gewesen sei, sei subjektiv der Eindruck völliger Ruhe in diesem Raum gegeben gewesen, müsse vom ärztlichen Standpunkt gefordert werden, dass vom Betrieb der Bäckerei hervorgerufene Lärmimmissionen während der Nachtruhe in den Wohnungen der Nachbarn den maximalwert von 20 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe - so führte der Bundesminister weiter aus - unterm 18. Februar 1982 gutächtlich nachstehendes dargelegt: Bei den Geräuscheinwirkungen handle es sich, wie bei den Augenscheinen festgestellt werden hätte können, um Maschinengeräusche (Kühlanlage, Semmelteigteilmaschine), um Backofengeräusche (Brenner) und um verschiedene Arbeitsgeräusche (Backblech), die teilweise in Form von Körperschall (Wände) und teilweise in Form von Luftschall (Schächte) übertragen würden. Die bei den Augenscheinen gemessenen Schallpegelwerte deckten sich im wesentlichen mit den Schallpegelwerten, die von der "Firma" M (ein Privatgutachter) am 1. September 1979 festgestellt worden seien. Die bautechnischen Maßnahmen (Abschottung der Installationsschächte, Anbringen von Schalldämpfern, Herstellen von schwingungs- und körperschalldämmenden Unterlagen, usw.) seien bereits vor Vornahme der Messungen der "Firma" M (am 1. September 1979) ausgeführt gewesen. Aus dem Vergleich der früheren Messergebnisse (siehe Messbericht der "Firma" M vom 3. Jänner 1979) und den nunmehr vorliegenden Messergebnissen, die nach den erfolgten baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien, gehe hervor, dass diese bautechnischen Maßnahmen eine wesentliche Schallpegelminderung - zwischen 8 bis 10 dB - in der Wohnung Nr. 3 (Familie B) ergeben hätten. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Gebäude, das vorwiegend aus (Stahl-)Beton erbaut worden sei. (Stahl-)Betonbauteile seien - wie die Erfahrungen zeigten - besonders gut schalleitend und Gebäude, aus solchen Bauteilen erbaut, würden auch als besonders "hellhörig" bezeichnet. Nachträgliche schalltechnische Verbesserungen könnten in solchen Gebäuden nur beschränkt vorgenommen werden. Durch die getroffenen technischen Vorkehrungen seien Verbesserungen in einem solchen Umfang erzielt worden, wie sie in ähnlich gelagerten Fällen technisch durchaus möglich seien. Darüber hinausgehende zusätzliche Verbesserungen - im vorliegenden Fall nach der Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen eine weitere Reduzierung der Werte um ca. 8 dB - könnten, wenn überhaupt, nicht ohne wesentliche Veränderung des Projektes - was praktisch einem Neubau der Anlage gleichkäme - erzielt werden.

Der Beschwerdeführer habe in der Folge ein Gutachten des Univ.Prof. DDr. H vom 29. September 1982 vorgelegt.

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, zu der Ansicht gelangt, dass der Berufung der Mitbeteiligten durch eine Beschränkung der Arbeitszeit auf die Tagzeit Folge zu geben gewesen sei, da nur dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe, dass die vom ärztlichen Amtssachverständigen geforderte Reduzierung der Lärmimmissionen während der Nachtruhe in den Wohnungen der Mitbeteiligten auf maximal 20 dB(A), wenn überhaupt, nicht ohne wesentliche Veränderung des Projektes, was praktisch einem Neubau der Anlage gleichkäme, erzielt werden könnte. Es wäre somit Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, durch welche Maßnahmen er den vom ärztlichen Amtssachverständigen geforderten Maximalwert von 20 dB(A) erreichen wolle. Da dies nicht geschehen sei, hätte die Betriebszeit auf die Tagzeit beschränkt werden müssen. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Univ.Prof. DDr. H. sei auszuführen, dass dem Gutachten im wesentlichen die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei Tag und bei Nacht gemessenen Schallpegelwerte der Maschinen und Geräte der Betriebsanlage zugrundegelegt worden seien. Während des nächtlichen Augenscheines hätten die gemessenen Schallpegelwerte eindeutig den aus der gegenständlichen Betriebsanlage herrührenden Geräuschen zugeordnet werden können. Die Schallpegelwerte, die von den Maschinen und Geräten herrühren, träten während der Betriebszeit teilweise hintereinander und teilweise nebeneinander auf. Die Häufigkeit und die Dauer der auftretenden Schallpegelwerte hänge vom jeweiligen Betriebsablauf, der in einer Bäckerei sehr unterschiedlich sei, ab.

Zu den technischen Vorschlägen für allfällige Verbesserungen des gegebenen Zustandes sei zu sagen, dass diese sehr allgemein gehalten seien und nicht ersichtlich sei, welche Herabminderung der bestehenden Lärmsituation dadurch erreicht werden solle. Zu den Ausführungen, dass im vorliegenden Fall durch den Betrieb der Backstube zur Nachtzeit keine Änderungen der Schlafqualität gegenüber einer völlig ungestörten Umgebung zu erwarten seien, sei zu sagen, dass die Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen, dass bei Betrieb der Backstube während der Nachtzeit die Lärmimmissionen in den Wohnungen der Mitbeteiligten den Maximalwert von 20 dB(A) nicht übersteigen dürfen, als durchaus gerechtfertigt anzusehen sei und nur dadurch eine ungestörte Nachtruhe der Mitbeteiligten gewährleistet werde. Somit sei auch das Gutachten des Univ.Prof. DDr. H nicht geeignet, die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Abschließend bleibe zu sagen, dass eine Beschränkung der Arbeitszeit auf die Tagzeit auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Widmung (Wohngebiet) erforderlich sei, da nur dadurch der Charakter eines Wohngebietes erhalten bleibe.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, dass die gegenständliche Betriebsanlage ohne die in Z. 3 vorgeschriebene zeitliche Beschränkung genehmigt wurde.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, durch diese (zeitliche) Beschränkung sei er in seinem Recht auf Ausübung des Bäckereigewerbes verletzt, das ihm mit der Gewerbeberechtigung im gegenständlichen Standort erteilt worden sei. Wohl sei die Ausübung des Gewerberechtes auch von der Genehmigung der Betriebsanlage abhängig, doch müsse die zeitliche Beschränkung der Benützung der Betriebsanlage als gesetzwidrig angesehen werden, weil sie keine Auflage im Sinne des § 77 der GewO sei. Unter einer Auflage in diesem Sinne könne nur eine Maßnahme verstanden werden, die eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO ausschließe oder eine in dieser Gesetzesstelle (gemeint: in § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973) beschriebene nachteilige Einwirkung beschränke. Der angefochtene Bescheid leide schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liege aber auch in seiner inneren Unlogik, dass er der Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen folge und diese übernehme, wonach jedes Betriebsgeräusch, das den Grundgeräuschpegel von 20 dB übersteige, an sich für die Nachbarschaft schon gesundheitsgefährdend wäre und daher das Betriebsgeräusch der Betriebsanlage den Grundgeräuschpegel von 20 dB nicht überschreiten dürfe. Dass diese Ansicht unhaltbar sei, bedürfe keiner besonderen Begründung, sondern ergebe sich aus dem Wesen des (Grund-)Geräuschpegels. Darunter sei jener Wert zu verstehen, der sich aus der Summe aller Umgebungsgeräusche ergebe und eine Geräuschkulisse darstelle, bei der nicht feststellbar sei, woher sie stamme. Der Grundgeräuschpegel sei naturgemäß in einer Großstadt höher als in einer Kleinstadt und am geringsten im Walde, sofern kein Wind gehe, der den Grundgeräuschpegel wieder ansteigen lasse. Im gegenständlichen Gebiete liege der Grundgeräuschpegel vor 6.00 Uhr früh um 20 dB, was einen besonders niedrigen Wert darstelle, der schon durch das geringste Geräusch erhöht werde. Wie der angefochtene Bescheid selbst feststelle, sei beim nächtlichen Augenschein in den Wohnungen Nr. 2 und 3 während des Betriebes der Betriebsanlage sogar das Vogelgezwitscher aus der Umgebung deutlich wahrgenommen worden, obwohl die Fenster dieser Wohnungen geschlossen gewesen seien. Auch sei das umgebende Verkehrsaufkommen zwar mäßig bis durchschnittlich gewesen, hätte jedoch erkennbar die Nachtruhe unterbrochen und, was der angefochtene Bescheid zwar nicht erwähne, aber aus dem Augenscheinsprotokoll hervorgehe, den Geräuschpegelwert kräftig ansteigen lassen. Auf der Grundlage der Ansicht des Amtssachverständigen, es dürfe der Grundgeräuschpegel überhaupt nicht überschritten werden, wären also auch der Straßenverkehr und das Vogelgezwitscher unzulässige Störungen der Nachtruhe, ja es dürfte niemand im Stiegenhaus gehen oder dort gar husten, weil auch solche Geräusche den Grundgeräuschpegel beträchtlich übersteigen würden. Die unrichtige Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen sei durch das vorgelegte Universitätsgutachten (gemeint: Gutachten von Univ.Prof. DDr. H vom 29. September 1982) so eindeutig widerlegt, dass sie nicht zur Grundlage des angefochtenen Bescheides hätte genommen werden dürfen. Es gebe in einer Stadt keine Gegend, in der der Grundgeräuschpegel nicht durch einzelne Geräusche überschritten werde. Diese zu verbannen oder zu verbieten sei unmöglich, weshalb es der Logik widerspreche, jede Überschreitung des Grundgeräuschpegels als gesundheitsgefährdend darzustellen, welche Ansicht aber ohnehin durch das vorgelegte Universitätsgutachten widerlegt worden sei.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liege darin, dass er die gesamte Betriebsanlage zeitlich beschränke, obwohl nach dem Akteninhalt eine Differenzierung möglich gewesen sei und genau festgestellt werden hätte können, welche wahrnehmbaren Betriebsgeräusche von welchem Betriebsgerät ausgehen. So sei beim nächtlichen Augenschein das Backofengeräusch der ersten Stufe lediglich mit 21 dB festgestellt worden, was eine kaum wahrnehmbare Überschreitung des Grundgeräuschpegels gewesen sei. Auch sei nicht zwischen dem Betriebsgeräusch des kleinen und des großen Backofens differenziert worden, obwohl der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme verlangt habe. Die zeitliche Beschränkung der gesamten Betriebsanlage sei daher keinesfalls gerechtfertigt, weil es Teile der Betriebsanlage gebe, deren Betriebsgeräusch den Grundgeräuschpegel nicht übersteige. Auch beinhalte die Betriebsanlage die Espressomaschine, die gar nicht in der Backstube stehe, sondern im Verkaufsraum, die aber gar kein festgestelltes Betriebsgeräusch habe. Bei den angeblich störenden und angeblich gesundheitsgefährdenden Geräuschen des Bäckereibetriebes gehe es hauptsächlich um die Betriebsgeräusche des Kühlaggregates und der Backöfen, wobei das Betriebsgeräusch des kleineren Backofens geringer sei als das des größeren Backofens und das einzelne Betriebsgeräusch jedes Backofens geringer sei als das beider zusammen. Dazu komme weiters, dass die übrigen Geräte jeweils nur für kurze Zeit und hintereinander, also nicht gleichzeitig betrieben würden, sodass auch hier eine Differenzierung hätte vorgenommen werden können und müssen. Diese Differenzierung sei im Universitätsgutachten dargestellt und darauf hingewiesen worden, dass es der Betriebsablauf durchaus ermögliche, Betriebsgeräusche hintanzuhalten, ausgenommen das eines Backofens, ohne den eine Backstube eben undenkbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt und dies auch eingehalten, das Kühlaggregat zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr früh nicht zu betreiben. Auch für den Betrieb der Backöfen wäre eine differenzierte Lösung möglich gewesen. Der angefochtene Bescheid habe sich aber weder mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers, noch mit denen des Universitätsgutachtens befasst und auseinander gesetzt, sondern die für die Behörde offenbar einfachste Lösung gewählt, nämlich die der zeitlichen Beschränkung, die aber praktisch einer Untersagung des Betriebes gleichkomme. Darin und in der völligen Übergehung des vorgelegten Universitätsgutachtens liege die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, diese verpflichteten die Behörde nicht nur, alle beantragten Beweise durchzuführen, sondern auch, die Beweisergebnisse zu würdigen. Aus dem vorgelegten Universitätsgutachten ergebe sich schlüssig, dass die Annahme, der Betrieb der Betriebsanlage während der Nachtzeit sei für die Nachbarn gesundheitsstörend, falsch sei, weil die festgestellten Werte auch zur Nachtzeit eine Gesundheitsstörung von Nachbarn gar nicht bewirken könnten. Freilich sei relativ und von wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängig, was gesundheitsstörend sei. Einem Universitätsgutachten werde man aber wohl zubilligen müssen, dass es auf dem letzten Stand der Wissenschaft beruhe, wogegen die vom medizinischen Amtssachverständigen geäußerten Ansichten von ihm nicht einmal hätten begründet werden können und überdies auf einer subjektiven Beurteilung beruhten, wenn er von "die Nachtruhe eindeutig störenden Geräuschen" gesprochen habe.

Es sei aber auch die Ansicht des angefochtenen Bescheides, die auf den Beurteilungen des amtlichen Bausachverständigen (gemeint wohl: des gewerbetechnischen Amtssachverständigen) beruhe, es könne, da es sich um einen Stahlbetonbau handle, keine weitere und damit, wie der angefochtene Bescheid extensiv auslege, keine ausreichende Schallisolierung erreicht werden, nicht richtig und durch das Universitätsgutachten entkräftet, das Maßnahmen zur weiteren Schallisolierung als durchaus möglich und auch wirksam erkläre. Auch damit habe sich aber der angefochtene Bescheid der belangten Behörde überhaupt nicht befasst, sondern nehme offenbar den Standpunkt ein, es sei allein Sache des Gewerbetreibenden, wie er zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 74 ff der GewO gelange. Ein solcher Standpunkt widerspreche aber dem Sinn des Gesetzes, das in § 77 GewO die Genehmigung der Betriebsanlage anordne, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dass alle Maßnahmen, die dem gesetzlichen Zwecke dienen, vom Beschwerdeführer zu erwarten seien, habe er schon dadurch bewiesen, dass er alle Auflagen erfüllt und sogar zusätzliche Maßnahmen getroffen habe, die gar nicht als Auflagen vorgeschrieben worden seien. Daher habe er auch erwarten dürfen, dass ihm die Behörde sage, was er noch tun könne und müsse, um den gesetzlichen Erfordernissen für die Genehmigung des Betriebes der Betriebsanlage auch während der Nachtzeit zu entsprechen, zumal § 77 der GewO keine Kannbestimmung sei, sondern der Behörde auftrage, die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Bedingungen erfüllt seien. Dazu habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch Vorlage eines Universitätsgutachtens alle Hilfsmittel in die Hand gelegt, die aber von ihr offensichtlich weder gewürdigt, noch berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe zum vorgelegten Universitätsgutachten nicht einmal eine Stellungnahme vom Amtssachverständigen eingeholt, was aber notwendig gewesen wäre, wenn sie das Universitätsgutachten beiseite lasse.

Unberücksichtigt bleibe im angefochtenen Bescheid weiters, dass die Wohnung Nr. 2 seit Jahren nicht bewohnt sei, sondern den Wohnungseigentümern des Hauses als Aufenthaltsräume und Räume für Veranstaltungen zur Verfügung stehe, sodass dort in der Nacht gar niemand wohne, der durch Geräusche des Betriebes gestört werden könnte. Es sei somit ausschließlich die Wohnung Nr. 3, deren Inhaber sich durch Geräusche der Betriebsanlage belästigt gefühlt hätten, maßgeblich, wozu aber beim Augenschein festgestellt worden sei, dass in dieser Wohnung das Betriebsgeräusch des Kühlaggregates überhaupt nicht gehört werden könne, sodass es in dieser Wohnung lediglich die Höchststufe des gleichzeitigen Betriebes beider Backöfen gewesen sei, die ein geringfügiges Ansteigen des Geräuschspegels auf 25 dB hervorgerufen habe. Demgegenüber seien aber die Geräusche der vorbeifahrenden Fahrzeuge von der Straße lauter gewesen. Nur die Wohnung Nr. 2 und 3 lägen über der Backstube. Alle anderen Wohnungseigentümer im Hause könnten also durch die Betriebsanlage überhaupt nicht gestört sein und hätten dies auch nicht behauptet, auch wenn sie sich vor Jahren den Anträgen der Inhaber der Wohnung Nr. 3 angeschlossen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom April 1982 auf die Zeugenschaft der Frau HG, einer Wohnungseigentümerin im Hause, zum Beweis darüber berufen, dass sie durch die Bäckerei nicht im geringsten gestört sei. Dieser Beweis sei nicht durchgeführt worden, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben und eine weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt worden sei. Somit sei es eine einzige Wohnung im Hause, nämlich die top Nr. 3, deren Bewohner behaupteten, durch Betriebsgeräusche der Bäckerei gestört zu sein. Diese Störung sei vom Amtssachverständigen auch in wiederkehrenden Schlaggeräuschen erblickt worden, die jedoch nicht als Maschinengeräusche wahrgenommen worden seien, sondern deren Herkunft im einzelnen gar nicht festgestellt werden hätte können. Nun habe ein Stahlbetonbau sicherlich nicht die entsprechende Ruhe und könne sie auch nicht haben, da auch das Begehen des Stiegenhauses durch die Bewohner des Hauses Geräusche und überdies auch der Personenaufzug starke Geräusche erzeuge, die sich im Hause weiterleiteten. Die Bewohner des Hauses hätten aber, bevor sie sich eingekauft hätten, gewusst, dass es sich um einen Stahlbetonbau handle und auch, dass darin eine Bäckerei ihren Betrieb habe.

Der angefochtene Bescheid habe es unterlassen, über die Unzumutbarkeit von Betriebsgeräuschen der Bäckerei abzusprechen, was allerdings nur auf die unrichtige Ansicht des medizinischen Sachverständigen zurückzuführen sei, dass durch die Betriebsanlage der Grundgeräuschpegel nicht überschritten werden dürfe. Wie sich aus dem vorgelegten Universitätsgutachten ergebe, könnten die Geräusche der Betriebsanlage keine Gefährdungen der Wohnungseigentümer nach sich ziehen, weil die Schallpegelwerte der Betriebsanlage auch in der Nacht den Grundgeräuschpegel nicht wesentlich überschreiten. Die festgestellte Überschreitung des Grundgeräuschpegels sei aber der Nachbarschaft zumutbar, sodass die Betriebsanlage auch bei Nacht, dies allenfalls unter weiteren Auflagen, von der belangten Behörde zu genehmigen und die Berufung der Wohnungseigentümer, die im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise als Gemeinschaft bezeichnet würden, abzuweisen gewesen wäre. Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Amt der Wiener Landesregierung (gemeint wohl: der Landeshauptmann von Wien) die Betriebsanlage auch für den Nachtbetrieb genehmigt und hiebei keine Gefährdung oder Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer festgestellt habe. Alle Auflagen, die diese Behörde angeordnet habe, seien vom Beschwerdeführer erfüllt worden. Ergänzend müsse noch vorgebracht werden, dass sich aus dem Akt klar ergebe, in welchem Zeitraum der Nacht der Betrieb der Betriebsanlage notwendig sei, nämlich zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr früh. Damit sei der Nachtbetrieb der Betriebsanlage ohnehin auf 3 Stunden beschränkt, in der aber dieser Betrieb notwendig sei, damit die Bäckerei des Beschwerdeführers existieren könne und die Nahversorgung der Bevölkerung mit Backwaren gegeben sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. 1. das Leben oder die Gesundheit ... der Nachbarn ... zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Es obliegt der Behörde nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 jene Auflagen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung erwartet werden kann, dass eine derartige Gefährdung ausgeschlossen und derartige Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1983, Zl. 81/04/0213).

Dem § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist zu entnehmen, dass als Auflage jede Vorschreibung zu verstehen ist, durch die Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Darunter fällt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch die zeitliche Beschränkung des Betriebes einer Anlage, insbesondere durch Nachtarbeitsverbote (vgl . das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1975, Zlen. 273, 274/75, auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird in diesem Zusammenhang verwiesen).

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hatte demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1982, Zl. 82/04/0054). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher dann nicht vorliegen, wenn die in Rede stehende Auflage schon erforderlich war, um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen.

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.

Die belangte Behörde stützte sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides insbesondere auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 18. Februar 1982, wonach im vorliegenden Fall durch die getroffenen technischen Vorkehrungen Verbesserungen in einem solchen Umfang erzielt wurden, wie sie in ähnlich gelagerten Fällen technisch durchaus möglich seien. Darüber hinausgehende zusätzliche Verbesserungen - nach der Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen um ca. 8 dB - könnten, wenn überhaupt, nicht ohne wesentliche Veränderung des Projektes - was praktisch einem Neubau der Anlage gleichkäme - erzielt werden. Die belangte Behörde konnte dabei - ohne dass ihr ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanter Verfahrensmangel vorzuwerfen wäre - auch davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten von Univ.Prof. DDr. M. H vom 29. September 1982 zu dem vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen erstellten Gutachten nicht in einem entscheidungswesentlichen (und damit aufklärungsbedürftigen) Widerspruch steht. Vielmehr geht aus dem erwähnten Gutachten vom 29. September 1982 (vgl. Seite 15 unten) hervor, dass kaum zu erwarten sei, dass weitere Schalldämmungsmaßnahmen bedeutende Pegelabsenkungen in den in Frage stehenden Wohnungen (Nr. 2 und 3) bringen würden. Bei der Argumentation bezüglich der zu erwartenden Lärmimmissionen befasst sich der Beschwerdeführer zwar ausführlich mit den Ergebnissen der nächtlichen Lärmmessung vom 28. März 1981. Er übersieht dabei, dass sich die belangte Behörde auch auf die unbedenklichen - und auch durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten vom 29. September 1982 insoweit nicht entkräfteten - Ergebnisse der am 3. März in der Wohnung Nr. 3 (und somit nicht in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, leer stehenden Wohnung Nr. 2) stattgefundenen Messungen stützen konnte, welche Arbeitsgeräusche bis 38 dB ergaben und daher weit über dem am 28. März 1981 in der Nacht gemessenen Grundgeräuschpegel von 17 dB (20 dB wurden erst "gegen 6.00 Uhr" erreicht), lagen, wozu kommt, dass anlässlich der am 28. März 1981 durchgeführten Messung "Schlaggeräusche", deren Herkunft im einzelnen nicht festgestellt werden konnten, bis 28 dB gemessen wurden. Eine differenzierte Behandlung in Ansehung einzelner Maschinen, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, kam jedenfalls in Ansehung dieser Arbeitsgeräusche nicht in Betracht. Arbeitsgeräusche der vorgenannten Art werden im zitierten "Universitätsgutachten" vom 29. September 1982 zwar erwähnt, werden aber insoweit vernachlässigt, als sich diese Geräusche "bei entsprechender Sorgfalt werden vermeiden lassen, jedenfalls nicht täglich auftreten werden" (Seite 11), doch wurde kein Aufschluss über die tatsächliche Vermeidbarkeit derselben gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit anzulasten wäre, indem sie das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen als eine unbedenkliche Grundlage für die gutächtliche Äußerung des ärztlichen Amtssachverständigen ansah. Dieser berief sich in seinem Gutachten vom 22. Oktober 1981 ausdrücklich (auch) auf die durch Arbeitstätigkeit verursachten Geräusche, welche am 3. März 1981 festgestellt worden seien und kam zusammenfassend zu dem Schluss, "besagte Arbeits- und Betriebsgeräusche" führten während der Nachtruhe zu einer Störung, d. h. Unterbrechung derselben und seien in der Folge geeignet, die Gesundheit über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme, wie z. B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen können. Da aber das vom Beschwerdeführer vorgelegte, mehrfach erwähnte Gutachten vom 29. September 1982 bei der "Diskussion" des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen (vgl. Seite 14 und 15) einräumt, die Argumentation des ärztlichen Amtssachverständigen beinhalte einen in der Lärmbekämpfung "zweifellos wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt", ohne gegen das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen insoweit fachliche Einwände zu erheben, kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass dem der belangten Behörde vom Beschwerdeführer angelasteten Verfahrensmangel der ungenügenden Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vom 29. September 1982 Relevanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt.

Die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf die erwähnten gutächtlichen Äußerungen der Amtssachverständigen in nicht rechtswidriger Weise davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Auflage zur Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erforderlich ist. Dabei ist es -

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unerheblich, ob die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage lediglich zum Schutz eines Nachbarn oder aber auch weiterer Nachbarn erforderlich ist, sodass auch die Einvernahme einer (weiteren) Nachbarin, ob sie sich gestört fühle, ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften unterbleiben konnte. Ebenso unerheblich ist es, dass der von den Mitbeteiligten (die Bezeichnung als "Hausgemeinschaft" im angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, die Vertretungsvollmacht für namentlich genannte, bestimmte Personen durch einen der Mitbeteiligten steht seit der Verhandlung der Behörde erster Instanz vom 8. November 1978 fest) mit Berufung bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine zeitliche Beschränkung vorsah, weil andernfalls das Berufungsrecht der Mitbeteiligten inhaltslos wäre. Steht aber die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage im Rahmen der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage fest, ohne dass ersichtlich ist, durch welche weniger einschneidendere Vorkehrung derselbe Effekt erzielt werden kann, so ist die Frage der wirtschaftlichen Folgen für den Betriebsinhaber mangels entsprechender normativer Stütze nicht mehr zu prüfen.

Die solcherart unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Dem Mitbeteiligten FG war kein (anteilsmäßiger) Kostenersatz zuzusprechen, da er selbst keine Gegenschrift (mit Kostenantrag) erstattet hat und auch in der von den übrigen Mitbeteiligten erstatteten Gegenschrift (samt Kostenantrag) nicht aufscheint.

Wien, am 18. November 1983

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