VwGH 83/03/0324

VwGH83/03/032425.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des JK in L, vertreten durch DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 3/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Oktober 1983, Zl. 11‑75 Ka 18‑83, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §97 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983030324.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 7. April 1983 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, erging im ordentlichen Verfahren das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 20. Juli 1983, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er sei am 19. März 1983 um 14.55 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vom Parkplatz vor dem Gasthaus T in Leoben, Vordernberger Straße Nr. 68, in die B 115a eingebogen und habe den Vorrang eines im fließenden Verkehr befindlichen Pkw‑Lenkers nicht beachtet, diesen dabei genötigt, sein Fahrzeug unvermittelt abzubremsen und habe auf der B 115a auf Höhe der Kreuzung zur Judaskreuzsiedlung einem Zeichen zum Anhalten, welches von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar gegeben worden sei, nicht Folge geleistet. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen 1.) nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 StVO und 2.) nach § 97 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer zu 1.) eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 1.500,--(Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Spruch ersichtlichen „Tatbestände“ würden auf Grund der Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers und der Zeugenaussage des FL als hinlänglich erwiesen angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben und denen der Zeugin KK mit den Vorderrädern vom Parkplatz seines Gasthauses kommend auf die B 115a gefahren. Er habe sich dabei der Einweiserdienste seiner Gattin bedient. Diese habe anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme am 7. Juli 1983 auch glaubhaft bestätigen können, daß sich zu diesem Zeitpunkt keine vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer auf der Vorrangstraße befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst, nachdem er den abgestorbenen Motor seines Dieselkraftfahrzeuges wieder in Gang gebracht gehabt habe, ohne auf den Verkehr auf der Vorrangstraße zu achten, in die B 115a in Richtung Trofaiach eingefahren und habe dabei den zu diesem Zeitpunkt am rechten Fahrstreifen in Richtung Trofaiach fahrenden Pkw‑Lenker behindert, indem er diesen veranlaßt habe, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen. Das Haltezeichen sei, wie sich aus den Zeugenaussagen des Meldungslegers und des FL ergebe, deutlich sichtbar von der Fahrbahn der B 115a gegeben, vom Beschwerdeführer jedoch nicht beachtet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde jedoch in der Weise ergänzt, daß nach den Worten „eingebogen und hat“ die Worte „als Wartepflichtiger“ eingefügt werden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zur ersten ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausgeführt, daß die Ampel auf der Kreuzung Annaberg rot gezeigt habe, als er vom Parkplatz in die B 115a eingebogen sei, wobei es auf seinem Fahrstreifen überhaupt keinen Verkehr und auch kein Hinweis gegeben habe, was auch seine Frau gesehen habe; nachdem ihm aber der Motor ausgefallen sei, habe er gleich wieder starten müssen; er habe dabei den rechten Blinker eingeschaltet gehabt, sodaß der nachkommende Verkehr nicht behindert gewesen sei; weil auch im selben Augenblick kein Gegenverkehr geherrscht und die Straße eine Breite von 8,40 m aufgewiesen habe, sei ein Überholen leicht möglich gewesen. Zur zweiten Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er den Polizeibeamten, der sich auf dem Fußgängerweg der linken Fahrbahnseite befunden habe, schon auf rund 100 m gesehen habe; der Polizeibeamte hätte genug Zeit gehabt, auf den rechten Fahrbahnstreifen zu gehen, wenn er den Beschwerdeführer hätte anhalten wollen, denn dann hätte der Beschwerdeführer dies einwandfrei erkennen können. Es seien deshalb die Angaben des Straßenaufsichtsorganes völlig unrichtig, auch sei sich der Beschwerdeführer keiner anderen Verwaltungsübertretung bewußt und er beantrage zur Klärung der Angelegenheit an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 StVO gehe die belangte Behörde davon aus, daß nicht nur der Meldungsleger seine Angaben in der Anzeige in seiner Zeugenaussage vom 27. April 1983 bestätigt habe, wonach, als der Beschwerdeführer auf die B „115“ hinausgefahren sei, ein herannahender Pkw eine Schnellbremsung habe einleiten müssen, um einen Auffahrunfall zu verhindern, sondern auch der herankommende Pkw-Lenker, der Polizeibeamte FL, der mit seinem Privat‑Pkw unterwegs gewesen sei, in seiner Zeugenaussage vom 29. April 1983 eindeutig angegeben habe, er habe vor dem Haus Vordernberger Straße Nr. 68 sein Fahrzeug stark abbremsen müssen, weil der Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, ohne auf den Vorrang zu achten, vom Parkplatz in die B 115a eingebogen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe zwischen diesen Angaben und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unbedingt ein Widerspruch, denn es möge richtig sein, daß sich, als der Beschwerdeführer zunächst angefahren sei, tatsächlich kein Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen befunden habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, schon mehrere Fahrzeuge gekommen seien, daß diese aber, da kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei, leicht an seinem Fahrzeug vorbeifahren hätten können. In Hinsicht auf diese Angaben des Beschwerdeführers lasse sich aber nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich den Vorrang des hinter ihm ankommenden Zeugen FL mißachtet habe, denn es lasse sich seinen eigenen Worten entnehmen, daß er damit gerechnet habe, daß der nachkommende Fahrzeuglenker „ihn schon überholen werde“. Auch daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den rechten Blinker eingeschaltet gehabt habe, spreche nicht gegen eine Vorrangverletzung. Bezüglich dieser Übertretung sei auch die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen worden, welche angegeben habe, daß sich, als der Beschwerdeführer angefahren sei, kein Fahrzeug auf der Vordernberger Straße befunden habe; sie habe sich jedoch nach ihren eigenen Angaben zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit einem Teil des Fahrzeuges den Parkplatz verlassen gehabt habe und wieder stehengeblieben sei, wieder in das Gasthaus begeben, weshalb sie zum weiteren Sachverhalt keine Angaben mehr habe machen können. Aus diesem Grund sei aus dieser Aussage für die gegenständliche Verwaltungsübertretung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Auch bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO habe der Meldungsleger seine Angaben aus der Anzeige in seiner Zeugenaussage vom 27. April 1983 aufrechterhalten und auch der Zeuge FL habe angegeben, daß er unmittelbar nach der Übertretung durch den Beschwerdeführer habe beobachten können, daß der ihm bekannte Sicherheitswachebeamte WL dem Beschwerdeführer vom linken Fahrbahnrand auf Höhe der Einfahrt Judenkreuz‑Siedlung deutlich sichtbare Haltezeichen (winkenden Arm) gegeben habe, welche vom Beschwerdeführer jedoch nicht beachtet worden seien. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es für die gegenständliche Verwaltungsübertretung unmaßgeblich, ob der Meldungsleger das Haltezeichen vom Gehweg am linken Fahrbahnrand oder, nachdem er ca. 1 m vom linken Fahrbahnrand auf die Fahrbahn getreten sei, gegeben habe, denn aus beiden Zeugenaussagen gehe hervor, daß das Haltezeichen deutlich gegeben worden sei und der Beschwerdeführer es hätte sehen müssen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Straßenaufsichtsorgan hätte auf die rechte Straßenseite kommen und ihm von dort aus das Haltezeichen geben müssen, gehe ins Leere, weil es dem Beschwerdeführer nicht zustehe, Vorschreibungen darüber zu treffen, von welcher Position aus ein Anhaltezeichen gegeben werden sollte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt in seiner vorliegenden Beschwerde zunächst vor, er habe sich, als er in die durch Rotlicht gesperrte Bundesstraße eingebogen sei, darauf verlassen dürfen, daß er keinen Verkehrsteilnehmer behindere. Wenn nun bei diesem Einbiegemanöver der Motor abgestorben sei, so sei die weitere Entwicklung nicht mehr in der Disposition des Beschwerdeführers gelegen gewesen. Er habe vielmehr damit rechnen können, daß der nachkommende Verkehr, für den ja ausreichende Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei, ohne Behinderung an seinem nur teilweise in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeug vorbeigeführt werde.

Mit diesen die Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 StVO betreffenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach § 19 Abs. 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die u.a. von Parkplätzen kommen. Nach § 19 Abs. 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) u.a. durch Einbiegen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, daß die Verkehrssituation zwar zunächst dadurch gekennzeichnet gewesen sei, daß zufolge des in einiger Entfernung von der Ausfahrt vom Parkplatz vor dem Gasthaus T leuchtenden Rotlichtes sich auf der Bundesstraße keine Fahrzeuge mit Vorrang fortbewegten, daß sich in der Folge aber sehr wohl Fahrzeuge im Vorrang auf die bezeichnete Ausfahrtstelle hinbewegten. Dem Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht etwa zur Last gelegt, daß er zu einem Zeitpunkt, da sein Fahrzeug sich im Stillstand befunden habe und solcherart Fahrzeuge auf der Bundesstraße daran vorbeifahren konnten, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang zu unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken genötigt habe. Vielmehr wurde ihm zur Last gelegt, daß er bei Durchführung seines Einbiegens vom Parkplatz auf die Bundesstraße, ob nach einem zufolge Absterbens des Motors bedingten Stillstand oder ohne einen solchen Stillstand, die bezeichnete Wirkung auf ein im Vorrang befindlichen Fahrzeug ausgeübt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder zu erkennen, daß die belangte Behörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 StVO hätte subsumieren dürfen, noch, daß Gründe dafür vorliegen würden, daß die belangte Behörde diesen Sachverhalt nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen.

Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, gerade aus der von ihm in Hinsicht auf sein Einbiegemanöver dargestellten Situation sei es auch begreiflich, daß er die Warnzeichen des Polizeibeamten nicht auf sich, sondern allenfalls auf den nachfolgenden Verkehr bezogen habe, zumal ja der Polizeibeamte sich so aufgestellt gehabt habe, daß er schon von weitem für die aus dem Ampelbereich kommenden Fahrzeuge erkennbar gewesen sei, nicht aber ohne weiteres als auf die Fahrweise des Beschwerdeführers einwirkend. Der Beschwerdeführer habe zwar den Polizeibeamten schon von weitem gesehen, habe aber dessen Zeichen nicht auf sich bezogen, was ja aus der gesamten Situation begreiflich sei. Hätte sich der Polizeibeamte auf die Fahrbahnhälfte des Beschwerdeführers begeben, so wäre sicherlich seine Zeichengebung als deutlich sichtbar im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO erkennbar gewesen. Da sich der Polizeibeamte aber auf dem gegenüberliegenden Gehsteig aufgehalten habe, sei eine solche deutliche Zeichengebung zumindest im Zweifel nicht erkennbar gewesen. Man müsse ja bedenken, daß der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt habe, den abgestorbenen Motor seines Pkws wieder in Gang zu bringen, um die allerdings nur teilweise blockierte Fahrbahn wieder freizumachen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach § 97 Abs. 5 erster und zweiter Satz StVO (der dritte und vierte Satz, die durch die 10. StVO‑Novelle angefügt worden sind, sind im gegenständlichen Beschwerdefall ohne Relevanz) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer, den Fahrzeuglenker betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern und hat der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten.

Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlaß, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung, abgestellt, sodaß der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Situation zu dem Zeitpunkt, da er den Vorrang des Verkehrs auf der Bundesstraße zu beachten hatte, in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO ins Leere geht.

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß das Haltezeichen nicht von der rechten Straßenseite des Beschwerdeführers gegeben werden mußte, sondern von dessen linker Straßenseite aus gegeben werden konnte, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den vorstehend wiedergegebenen, auf keine bestimmte Straßenseite abgestellten Wortlaut des ersten und zweiten Satzes des § 97 Abs. 5 StVO nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schließlich ist dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nichts vorgebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt hätte, was ihn in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1950 entlastet hätte, gestand der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens doch selbst zu und trägt er auch in seiner vorliegenden Beschwerde vor, den Sicherheitswachebeamten schon von weitem erblickt zu haben.

Die Vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 25. April 1984

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