Normen
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zunächst wird auf Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 31. März 1982, Zl. 81/03/0213, hingewiesen.
Mit Erledigung des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juli 1982 wurde der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (im folgenden "EisbG" genannt) ermächtigt, das Verfahren gemäß §§ 39 und 41 Abs. 1 EisbG zu wiederholen.
Mit Geschäftsstück vom 6. August 1982 erstattete ein Amtssachverständiger ein elektrotechnisches Gutachten.
Am 18. November 1982 wurde eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durchgeführt.
Am 14., 15. und 16. März 1983 wurde die Einvernahme von Zeugen durchgeführt.
Mit Äußerung vom 11. Mai 1983 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.
Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
"Herrn MK, Transportunternehmer in Salzburg, W-weg 1, wird gemäß § 41 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 in Verbindung mit § 39 Eisenbahngesetz 1957 aufgetragen:
1.) binnen 14 Tagen eine wirksame und dauerhafte Entwidmung als Verkehrsfläche der auf dem Areal seines Transportbetriebes in der Gemeinde X (Parzelle 324/1 der KG. X) hergestellten Verkehrsflächen mit Ausnahme der Zufahrtsstraße zu diesem Betrieb und zwar in dem Bereich, in dem der nach ÖVE L 11/1979 §§ 5.1,
23.2 (2.1) und 25.3 (2.1) geforderte Mindestabstand von 7 m abzüglich 12,4 cm (Tieferhängung der Leitungsseile durch die ÖBB) somit ein maßgeblicher Abstand von 6,876 m zu der über dieses Grundstück führenden 110 kV-Übertragungsleitung Steindorf-St. Johann i.Pg. unterschritten ist oder bzw. bis zur Herstellung des vorgenannten Mindestabstandes durch Absenkung;
3.) binnen zwei Monaten Absenkung der unter 1.) genannten Zufahrtsstraße bis auf das Niveau der westlich an das Betriebsareal angrenzenden Parzelle 329 KG. X in dem Bereich, in welchem der unter Punkt 1.) genannte Mindestabstand unterschritten wird;
4.) binnen 14 Tagen Versetzung des Schrankens bei der Einfahrt zum Betriebsareal soweit, daß der geringste Abstand zwischen dem aufgestellten Schrankenbaum und dem nächsten ausgeschwungenen Leiterseil der vorgenannten 110 kV-Leitung mindestens 4 m beträgt."
Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Auf Grund des vorgenommenen Ermittlungsverfahrens, insbesondere den mündlichen Ortsverhandlungen am 4. 8. 1981 und am 8." (richtig 18.) "11. 1982, der amtlichen Messung der Abstände der 110 kV-ÖBB-Leitung zu den Verkehrsflächen im Betriebsgelände der Firma K am 30. 7. 1982 und den durchgeführten Zeugeneinvernahmen ist folgendes festzustellen:
Die 110 kV-Übertragungsleitung Steindorf - St. Johann der ÖBB wurde in den Jahren 1937 bis 1939 errichtet. In einem Ausführungsplan wird der Abstand zwischen den Seilen und dem Grundstück, auf dem sich nun das Betriebsareal K befindet im Bereich eines das übrige Gelände nicht überragenden Fahrweges mit 7 m eingetragen. Eine Abstandsmessung ist nicht bekannt.
Eine solche Messung fand am 15. 10. 1973 statt und erbrachte gegenüber dem damals bereits aufgeschütteten Gelände im Betriebsareal (Verkehrsfläche) einen Abstand von 5,87 m. Am 30. 7. 1982 fand eine amtliche Abstandsmessung statt, welche einen Wert von 5,13 m bzw. 5,20 m ergab. Durch den Austausch der Isolatoren im Sommer 1980 war eine Absenkung der Leiterseile um 12,4 cm vorgenommen worden.
Bei der Sachverhaltsfeststellung wird vor allem der Zeugenaussage des Herrn Dipl.Ing. HF im wesentlichen gefolgt. Der Zeuge war bereits zur Zeit der Errichtung dieser Leitung einschlägig tätig und hatte in den hier maßgeblichen Jahren von 1956 bis 1977 als elektrotechnischer Überwachungsbeamter eine verantwortungsvolle Aufgabe auch bei der Aufsicht dieser Leitung. Seine Aussage ist präzise, wurde durch die Vorlage von Unterlagen untermauert und sowohl von dem gleichfalls hier verantwortungsvoll tätigen Zeugen Ing. EH bekräftigt sowie auch von den übrigen Zeugen im wesentlichen bestätigt. Demnach kann davon ausgegangen werden, daß über das gegenständliche Grundstück unter der 110 kV-Leitung seit Bestehen dieser Leitung ein Fahrweg führte, welcher im wesentlichen nicht über das Wiesengelände ragte. Im Zuge der folgenden, immer stärkeren Verwendung des Weges mit LKWs des Steinbruchbetriebes erfolgte naturgemäß laufend eine Befestigung durch Aufschotterung. Nach Aufbringung von Gesteinsmaterial werden sicher leichte Erhöhungen bestanden haben, welche in der Folge wieder in das Gelände eingepreßt wurden. Durch solche Unebenheiten (Spurwellen und dgl.) ist auch erklärlich, wenn ein Zeuge von umgeworfenen Heufuhren berichtet. Im wesentlichen überragte dieser Weg jedoch nicht das Wiesengelände. Erst im Jahre 1973 wurde der Betrieb des Transportunternehmens hier errichtet, wobei Zufahrt, insbesondere Auffahrt zur erhöhten Brückenwaage und Abstellflächen durch Aufbringen des Materials auf das Gelände ausgebaut wurden. Anläßlich der gewerbebehördlichen Verhandlung am 17. 7. 1973 waren diese Verkehrsflächen (mit Ausnahme der bisherigen Zufahrtsstraße) noch nicht hergestellt, sodaß der anwesende Vertreter der österreichischen Bundesbahnen (Ing. H) von dem in den Ausführungsplänen der Leitung dargestellten Abstand von 7 m ausging und diesen für ausreichend erachtete (mag dieser tatsächlich auch weniger als 7 m betragen haben). Nach dieser Verhandlung wurde jedenfalls das Gelände im Betriebsareal erhöht, sodaß ein Abstand am 15. 10. 1973 mit 5,87 m gemessen wurde. Daraufhin erfolgte, wenn auch über wiederholtes Drängen, wieder eine Absenkung des Geländes, welche jedoch keinesfalls unterhalb des angrenzenden Wiesengeländes ging. Da eine Nachmessung nicht erfolgte, sondern lediglich in der Folge mittels einer 5 m langen Latte Schätzungen durchgeführt wurden, kann dahingestellt bleiben, ob und um wieviel damals der erforderliche 7 m Abstand unterschritten worden ist. In den Jahren danach wurde die Fahrbahn wieder durch Aufbringen von Material und einer Asphaltschicht erhöht, sodaß nach der Absenkung der Leitung infolge des Isolatorenaustausches nun ein Abstand von nur mehr 5,13 m bzw. 5,20 m besteht.
Demnach steht fest, daß nach den früher nur vorübergehend und unwesentlich vorgenommenen Erhöhungen (Befestigungen) des Weges ab dem Jahre 1973 durch Herrn MK im Zuge des Ausbaues seines Betriebsareals Verringerungen des Abstandes zwischen Verkehrsflächen und Leiterseilen vorgenommen worden sind. Der Abstand zwischen Gelände und Leiterseilen betrug nach den Zeugenaussagen und den vorgelegten Plänen sicherlich nie über 7 m, wie auch die Verkehrsflächen nie unterhalb des angrenzenden und in der Folge auch nicht veränderten Geländes der Parzelle 329 ragten. Herrn MK kann jedenfalls ein verbotswidriges Verhalten bezüglich der Zufahrtsstraße nur so weit angelastet werden, als er tatsächlich durch eine Aufschüttung gegenüber dem vorhandenen Gelände zur Herstellung der Verkehrsfläche den geforderten Sicherheitsabstand von 7 m verringerte. Insoweit dieser Abstand etwa zur Zeit der Errichtung der Leitung nicht vorhanden war bzw. aber durch Maßnahmen der österreichischen Bundesbahnen selbst verringert wurde, kann dem Antragsgegner (MK) nicht als verbotswidriges Verhalten im Sinne des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz angelastet werden. Desgleichen wird darin kein verbotswidriges Verhalten gesehen, daß auf einer immer schon als gewerbliche Betriebszufahrt (Steinbruch) bestehenden Straße eine Vermehrung des Verkehrs mit ordnungsgemäßen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen erfolgt. Auf Grund dieses Sachverhaltes war es im gegenständlichen Verfahren auch nicht erforderlich festzustellen, um wieviel nun tatsächlich die Verkehrsfläche über das ursprünglich angrenzende Gelände ragt.
Anders verhält es sich gegenüber den von Herrn K 1973 neu angelegten weiteren Verkehrsflächen in seinem Betriebsareal. Die Herstellung solcher Verkehrsflächen ist jedenfalls, soweit nicht der erforderliche Sicherheitsabstand nach den einschlägigen und verbindlichen Richtlinien eingehalten wird, verboten. Da eine eisenbahnbehördliche Bewilligung für diese Maßnahme nicht vorliegt (die Aussage des Vertreters der ÖBB bei der gewerbebehördlichen Verhandlung am 17. 7. 1973 kann bekanntlich diese nicht ersetzen), war der Auftrag auf Beseitigung des gefährlichen Zustandes, sei es durch Absenkung oder durch Entwidmung dieser Grundfläche als Verkehrsfläche zu erlassen. Insoweit die ÖBB auch hier durch Tieferhängung der Leitung zu einer Gefahrenerhöhung beigetragen haben, indem sie auf die zwar rechtlich nicht erlaubte aber tatsächlich vorhandene Verkehrsfläche nicht Rücksicht genommen haben, kann dies nicht dem Antragsgegner als verbotswidriges Verhalten angelastet werden.
Wie der Amtssachverständige für Elektrotechnik in seinem Gutachten vom 6. 8. 1982, welches von den Parteien unbestritten geblieben ist, ausgeführt hat, ist nach den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften der ÖVE L 11/1979 bei Verkehrsflächen in gewerblichen Anlagen ein Schutzabstand vom Leiter einer 110 kV-Leitung zur Fahrbahn im Regellastfall mit 7 m einzuhalten. Dieser Abstand war auch bereits im Jahre 1973 nach der damals in Geltung bestandenen ÖVE L 11/1967 gefordert. Die Unterschreitung dieses Abstandes im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage (110 kV-Leitung) stellt somit ein verbotswidriges Verhalten im Sinne der §§ 39 Abs. 1 und 2 und 41 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 dar. Die Beseitigung eines solcherart herbeigeführten Zustandes ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verursacher aufzutragen. Dieser Auftrag kann nur so weit gehen, als dieser Zustand von diesem tatsächlich herbeigeführt worden ist. Nicht kann dadurch die Sanierung eines aus anderen Gründen, insbesondere durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens selbst herbeigeführten Zustandes erreicht werden.
Für die Durchführung der auferlegten Maßnahmen war eine Frist zu setzen. Da die Abtragung der befestigten Verkehrsfläche, insbesondere der Zufahrtsstraße in den bestehenden Betrieb einer entsprechenden Disposition bedarf, andererseits die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes in Anbetracht der hiedurch herbeigeführten Gefährdung dringend geboten erscheint, wurde für die Absenkung der Straße eine Frist von zwei Monaten für angemessen erachtet. Die Entwidmung der übrigen Verkehrsflächen sowie die Entfernung des Schrankenbaumes kann kurzfristig erfolgen, wofür 14 Tage für angemessen erachtet wurden. Hinsichtlich des Erfordernisses der Entfernung des letztgenannten Schrankenbaumes wird auf das unwidersprochen gebliebene Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 18. 11. 1982 verwiesen."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem auf § 41 EisbG gestützten Recht, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine an ihn gerichtete Anordnung gemäß der angeführten Gesetzesstelle unterbleibt, verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß es jemals einen Abstand von 7 m zwischen dem Betriebsareal und den Leitungsseilen gegeben hätte, die Punkte
23.2 und 25.3 der elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ÖVE-L 11/1979 hätten mangels Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall und wegen - aus einschlägiger Literatur (Benjamin Davy-in der Zeitschrift für Verwaltung 1982, S. 355) ersichtlicher - verfassungsrechtlicher Bedenken betreffend die Verbindlicherklärung von der belangten Behörde nicht herangezogen werden dürfen, darüber hinaus liege das gegenständlich betroffene Gebiet im Überschwemmungsgebiet, weshalb erhebliche Niveauveränderungen die Benützbarkeit des Geländes beeinträchtigen oder unmöglich machen würden. Der Beseitigungsauftrag entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmtheitserfordernissen, ferner könne sich ein eisenbahnrechtlicher Beseitigungsauftrag nur gegen den jeweiligen Eigentümer richten, tatsächlich sei jedoch der Beschwerdeführer weder Eigentümer des Zufahrtsweges noch des Betriebsareals. Schließlich werde im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, welche die Isolatoren herabgesetzt habe, der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 41 Abs. 1 EisbG hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Nach § 39 Abs. 1 leg. cit. ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung gefährdet wird.
Zur Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 31. März 1982, Zl. 81/03/0213, ausgeführt, daß insoweit, als eine Eisenbahnanlage aus einer elektrischen Anlage besteht, der Tatbestand der Gefährdung im Sinne des § 39 leg. cit. auch dadurch nachgewiesen werden kann, daß der im Bereich der betreffenden Anlage herbeigeführte Zustand einer elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift widerspricht.
Was den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides anlangt, geht der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene maßgebende Sachverhalt dahin, daß der Beschwerdeführer in seinem Betriebsareal - abgesehen von der Zufahrt weitere Verkehrsflächen neu angelegt hat, und zwar in einer Entfernung von weniger als 7 m zu den Leitungsseilen, also unter Unterschreitung des erforderlichen Schutzabstandes. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens, daß - abgesehen vom Bereich der Rampe zur Brückenwaage, der noch im Jahre 1973 wieder abgesenkt worden sei - "der übrige Bereich ….. des Betriebsgeländes" "nie verändert" wurde und daß es "einen Abstand von 7 m im beanstandeten Bereich nie gegeben hat", ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die nach der gewerbebehördlichen Verhandlung am 17. Juli 1973 vorgenommene Neuanlage der Verkehrsflächen im Betriebsgelände innerhalb eines Abstandes von 7 m zu den Leitungsseilen erfolgte.
Der normative Gehalt des die Zufahrtsstraße betreffenden Spruchpunktes geht u.a. dahin, daß die Absenkung "bis auf das Niveau der westlich an das Betriebsareal angrenzenden Parzelle 329 KG. X" zu erfolgen hat.
Die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid, daß diese Zufahrt bis zum Jahre 1979 im wesentlichen nicht über das angrenzende Gelände des Grundstückes 329 ragte, ist durch die Aussage des Zeugen Ing. EH und - selbst unter Bedachtnahme auf das abschließende Zugeständnis einer möglicherweise leichten Erhöhung gegenüber dem Gelände (etwa 25 cm) - auch durch die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. F gedeckt. Darin, daß die belangte Behörde den Aussagen dieser beiden Zeugen unter Hinweis auf deren berufliche Wahrnehmung bei Ausübung einer verantwortungsvollen Aufgabe den Vorzug gegenüber der Aussage des Zeugen AE gab, liegt in Hinsicht auf die für die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes geltenden Rechtsvorschriften (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit. Durfte die belangte Behörde somit davon ausgehen, daß die Zufahrt bis zum Jahre 1973 im wesentlichen nicht über das Wiesengelände ragte, so ist auch die weitere Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß später vom Beschwerdeführer die nunmehr vorhandene Verringerung des Abstandes zwischen der Zufahrtsstraße und den Leitungsseilen vorgenommen wurde, nicht unschlüssig und nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Dem angefochtenen Bescheid ist unmißverständlich zu entnehmen, daß die belangte Behörde wegen einer Unterschreitung des Abstandes, der sich aus der elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ÖVE-L 11/1979, § 23.2 (2.1) und § 25.3 (2.1) und der entsprechenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ÖVE-L 11/1967 ergibt, eine Gefährdung im Sinne des § 39 Abs. 1 EisbG annahm.
Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich keine Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer Bedenken in der Richtung hätte, daß bei Zutreffen der in diesen Sicherheitsvorschriften angeführten Merkmale im vorliegenden Fall die Unterschreitung des dort vorgesehenen Abstandes den Tatbestand einer Gefährdung im Sinne des § 39 Abs. 1 EisbG nicht erfüllen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag in Ansehung der vorliegenden Beschwerdesache keine Umstände zu erkennen, denenzufolge die Zuordnung des festgestellten Abstandes, wenn dieser am Maßstab der zitierten Sicherheitsvorschriften als Unterschreitung zu qualifizieren ist, zum Tatbestand einer Gefährdung nach § 39 Abs. 1 EisbG rechtswidrig wäre. Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verbindlicherklärung elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Hochspannungsfreileitung der Leitungsgruppe II. Es handelt sich ferner nicht um den Abstand der Leitung vom Gelände (§ 22 der ÖVE-L 11/1979), sondern um den Abstand der Leitung von Verkehrsflächen (§§ 23 und 25 der ÖVE-L 11/1979). Da die Hochspannungsfreileitung über das gegenständliche Grundstück verläuft, ist das Merkmal des Unterschreitens des seitlichen Abstandes von 4 m nach § 5.11, § 23.1 und .2 (1) sowie § 25.1 und .2 (1) ÖVE-L 11/1979 erfüllt.
Was den Schranken bei der Einfahrt zum Betriebsareal anlangt, verwies der elektrotechnische Amtssachverständige in seinem bei der mündlichen Verhandlung am 18. November 1982 abgegebenen Gutachten auf den nach den Bestimmungen der ÖVE-L 11/1967, § 23.4 und L 11/1979, § 23.4 erforderlichen Abstand von mindestens 4 m bei + 40 Grad C und bei Auslenkung der Leiter durch den Wind in Richtung Schranken. Bei der mündlichen Verhandlung am 18. November 1982 sei jedoch nur ein Abstand von 3.80 m bei nicht ausgeschwungenem Leiterseil gemessen worden. Die belangte Behörde durfte von diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen ausgehen, zumal diese Ausführungen, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht rechtswidriger Weise festgestellt wurde, im Verwaltungsverfahren unwidersprochen geblieben sind.
Mit dem auf die Lage des Betriebsgrundstückes im Überschwemmungsgebiet bezogenen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mangels Relevanz des diesbezüglich behaupteten Sachverhaltes im Anwendungsbereich der §§ 41 und 39 Abs. 1 EisbG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag weiters dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, der Beseitigungsauftrag entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmtheitserfordernissen, nicht zu folgen.
Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betrifft die Verkehrsflächen im Betriebsareal des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Zufahrtsstraße. Diese Flächen sind der Verkehrswidmung zu entziehen, wobei eine Absenkung, wie sie im Spruchpunkt 1 angeführt ist, die ausgesprochene Verpflichtung zur Entwidmung beendet. Der örtliche Bereich, in welchem die Entwidmung stattzufinden hat, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit den Worten "und zwar in dem Bereich, in dem der ….. Abstand von 6,876 m zu der …… 110 kV-Übertragungsleitung Steindorf - St. Johann i.Pg. unterschritten ist" - unter Anführung der in der ÖVE-L 11/1979 §§ 5.1, 23.2 (2.1) und 25.3 (2.1) liegenden Berechnungsgrundlage und der zu Lasten der mitbeteiligten Partei abgezogenen Distanz von 12,4 cm - genügend bestimmt.
In dem die Zufahrtsstraße betreffenden Spruchpunkt (in der Bescheidausfertigung als Punkt 3 bezeichnet) wird auf eben diesen -
genügend bestimmten - "Bereich, in welchem der unter Punkt 1) genannte Mindestabstand unterschritten wird" Bezug genommen. In Ansehung dieses solcherart umgrenzten Bereiches wird das Ausmaß der Absenkung mit der Bezugnahme auf das "Niveau der westlich an das Betriebsareal angrenzenden Parzelle 329 KG. X" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls hinlänglich genau bestimmt.
Der durch den angefochtenen Bescheid verpflichtete Normadressat ist der Beschwerdeführer. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.
§ 41 Abs. 1 EisbG verknüpft die vorgesehene Anordnung der Beseitigung mit dem Tatbestand der verbotswidrigen Herbeiführung des den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildenden Zustandes. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es unerheblich, ob die - eisenbahnrechtlich verbotene - Herbeiführung in zivilrechtlicher Hinsicht berechtigter- oder unberechtigtermaßen erfolgte. In Hinsicht auf das in Rede stehende Tatbestandselement ist vielmehr nur maßgebend, daß sich eine Person eisenbahnrechtlich verbotswidrig verhalten hat. Diese Person hat als Bescheidadressat der ihr aus dem Auftrag erwachsenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung unabhängig von den zivilrechtlichen Folgen zu entsprechen. Es steht ihr frei, in Hinsicht auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages die Zustimmung seitens des zivilrechtlich Berechtigten zu erwirken. Falls sie diese entweder von vornherein nicht einholt oder trotz entsprechenden Einschreitens nicht erlangt, hat sie die zivilrechtlichen Folgen zu tragen, die sich durch die Erfüllung des an ihr verbotswidriges Verhalten geknüpften eisenbahnrechtlichen Auftrages ergeben. Der normative Gehalt des § 41 Abs. 1 EisbG geht sohin dahin, daß als Adressat des Beseitigungsauftrages derjenige heranzuziehen ist, der den Zustand verbotswidrig herbeigeführt hat. In der Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes dargetan, daß das als erwiesen angenommene verbotswidrige Verhalten vom Beschwerdeführer gesetzt wurde.
Auf die Frage der Rechtsstellung des Grundeigentümers hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen, weil in einer nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobenen Beschwerde nur die Verletzung eigener Rechte, nicht aber ein "Eingriff in die Rechtssphäre Dritter" geltend gemacht werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich nicht finden, daß der Beschwerdeführer durch den - innerhalb des durch den Spruch des angefochtenen Bescheides gezogenen Rahmens - an ihn gerichteten Beseitigungsauftrag in Hinsicht auf die Rechtsstellung, die sich für die mitbeteiligte Partei aus der Tieferhängung der Leitungsseile ergibt, in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 2 lit. b und 3, 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 und lit. C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil ihr die Geltendmachung eines Vorlageaufwandes (der ihr nach ihrer Parteirolle gar nicht erwachsen konnte) nach § 48 Abs. 3 VwGG 1965 nicht zusteht.
Die aufschiebende Wirkung kann vom Verwaltungsgerichtshof nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuerkannt werden. Im Hinblick auf die hiemit in der Beschwerdesache ergehende Entscheidung erübrigte sich somit ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Aufschiebungsantrag.
Wien, am 14. Dezember 1983
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