VwGH 83/02/0527

VwGH83/02/052713.1.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer über die Beschwerde des AK in W, vertreten durch Dr. Karl Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Oktober 1983, Zlen. Pst 200/81, Pst 199/81, betreffend Gewährung von Teilzahlungen in Angelegenheiten der Straßenpolizei und des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31 Abs3;
VStG §53 Abs2;
VStG §64;
VStG §31 Abs3;
VStG §53 Abs2;
VStG §64;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen und der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides läßt sich folgendes entnehmen:

Der Beschwerdeführer wurde mit den Bescheiden der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70-X/K 14/82/Str, und des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA 70-X/K/22/82/Str, jeweils vom 30. August 1983, wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft (siehe dazu auch die Beschwerdefälle zu den hg. Zlen. 83/02/0429 und 83/02/0431). Mit "Teilzahlungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 25. Oktober 1983 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 19. Oktober 1983 gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 "mit Rücksicht auf das Vorliegen triftiger Gründe" die Entrichtung der über ihn mit den genannten Bescheiden vom 30. August 1983 verhängten "Geldstrafe" von S 4.100,--, sowie der "Kosten des Strafverfahrens" und "der Kosten des Strafverfahrens II. Instanz" von je S 410,--, zusammen S 4.920,--, in monatlichen Teilbeträgen von je S 2.460,--, der erste Teilbetrag fällig am 15. November 1983, "die weiteren Teilbeträge" fällig am Ersten "der folgenden Monate", gestattet. Zugleich wurde ausgesprochen, daß die gerichtliche Eintreibung (Vollstreckung) des gesamten noch aushaftenden "Strafbetrages" veranlaßt werde, wenn der Beschwerdeführer den Termin für eine Teilzahlung nicht einhalte. Hinzugefügt wurde, daß auf Grund der drohenden Vollstreckungsverjährung eine Ratenzahlung von S 400,-- bzw. S 500,-- monatlich nicht mehr bewilligt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erklärt wird, diesen Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten, jedoch mit der Ausnahme, daß "wegen des Vorliegens triftiger Gründe die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen gestattet wurde". Der Beschwerdeführer macht geltend, daß von der belangten Behörde "offenbar ein Zusammenhang zwischen der Höhe der bewilligten Raten und der drohenden Vollstreckungsverjährung hergestellt" werde. Dies sei aber im § 53 Abs. 2 VStG 1950 nicht vorgesehen, wo es nur heiße, daß bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestattet werden könne; daß triftige Gründe vorlägen, sei aber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannt worden. Die Nichtgewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Raten "von S 400,-- bzw. S 500,--" sei daher "nicht im Sinn des § 53 Abs. 2 VStG", "sondern unter verfehlter Anwendung des § 31 Abs. 3 VStG" begründet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Der bereits wiedergegebenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Die im § 53 Abs. 2 VStG 1950 enthaltene Verpflichtung der Behörde, den Aufschub der Strafe unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen, kann nämlich nur insoweit in Betracht kommen, als die Vollstreckung der von der Behörde verhängten Strafe im Hinblick auf die Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG 1950 gewährleistet ist, weil ansonsten von einem Aufschub des Vollzuges einer Strafe nicht mehr gesprochen werden kann. (Vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1975, Slg. Nr. 8794/A, und vom 5. Mai 1982, Zlen. 82/03/0057, 0058, wobei hinsichtlich des zuletzt genannten Erkenntnisses an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird.) Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie dem Beschwerdeführer die Entrichtung der ihm in beiden Verwaltungsstrafverfahren auferlegten Geldstrafen nicht auf die von ihm beantragte Weise, sondern lediglich unter Berücksichtigung der drohenden Vollstreckungsverjährung bewilligt hat. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist zwar zu bemerken, daß die Vollstreckungsverjährung des § 31 Abs. 3 VStG 1950 hiefür nicht gilt. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1978, Slg. Nr. 9653/A). Der Beschwerdeführer wurde aber diesbezüglich nicht in einem Recht verletzt, weil eine gesetzliche Grundlage (siehe dazu insbesondere § 64 VStG 1950) dafür fehlt, insoweit überhaupt Raten zu gewähren.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 1984

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