VwGH 83/01/0038

VwGH83/01/003820.4.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der AM in XY, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1982, Zl. I/2-St-82218/1, betreffend Bestrafung- nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs1 litc;
TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs1;
TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs2;
TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs1 litc;
TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs1;
TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschuldigten-Ladungsbescheid des Magistrates der Stadt XY vom 18. November 1982 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt XY vom 5. und 8. November 1982 die Unterbringung, Fütterung und Pflege der ihr gehörigen Hunde auf der Liegenschaft XY, X- Straße nn, ohne Not derart vernachlässigt, dass die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt seien; sie habe dadurch eine Übertretung des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes 1974 begangen.

In ihrer Rechtfertigung vom 1. Dezember 1982 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht richtig, dass sie Fütterung und Pflege der von ihr auf der Liegenschaft untergebrachten und gezüchteten Hunde derart vernachlässige, dass diese hungern müssten bzw. nicht entsprechend gepflegt würden oder nicht ordnungsgemäß untergebracht seien. Die Unterkünfte der Hunde seien seit dem Jahre 1979, als sie das Areal gepachtet habe, dieselben geblieben und seien bisher immer für ausreichend befunden worden. Auch die Ernährung der Tiere sei völlig ausreichend. Als Beispiel dafür führte sie an, dass ein Tierarzt eine Woche zuvor vor der Fütterung versucht habe, die Hunde zu füttern; diese hätten jedoch keinen Hunger gezeigt. Als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin an der Pflege ihrer Hunde besonders interessiert gewesen sei, führte sie an, dass sie trotz einer Verletzung des Unterschenkels, die eine Anstaltspflege notwendig gemacht hätte, diese abgelehnt hätte. Sie habe sich nur vom 18. September bis zum 28. Oktober 1982 in eine ambulante Behandlung begeben. Während dieser Zeit habe sie infolge der Behinderung nicht so gut für die Tiere sorgen können wie sonst. Gegen Ende dieser Zeit seien die Kontrollen sowohl des Veterinäramtes als auch des Wiener Tierschutzvereines gekommen, sodass diese infolge der vorangegangenen weniger guten Pflege der Tiere den Eindruck vermittelt hätten, dass auch sonst nicht besser für die Hunde gesorgt würde.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XY vom 2. Dezember 1982 wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt XY vom 5. und 8. November 1982 die Unterbringung, Fütterung und Pflege der ihr gehörigen Hunde auf der Liegenschaft XY, X-Straße nn, ohne Not derart vernachlässigt, dass die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1.lit. c NÖ Tierschutzgesetz 1974, LGBl. 4610-0, begangen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. wurde gegen sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zehn Tagen verhängt. Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Tierschutzgesetz 1974 die von der Beschwerdeführerin auf der genannten Liegenschaft untergebrachten und ihr gehörigen Hunde für verfallen erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der strafbare Sachverhalt sei durch den Bericht des Veterinäramtes der Stadt XY vom 9. November 1982 erwiesen. Aus diesem gehe hervor, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung auf einem Areal von 14 x 64 m zirka 200 Hunde gehalten worden seien. Der Großteil der Hunde, unter denen auch kranke, verletzte und blinde Tiere gewesen seien, habe sich in einem äußerst schlechten Ernährungszustand befunden. Die einzelnen Zwingerabteilungen seien viel zu klein und die Hundehütten unzweckmäßig errichtet. Infolge der großen Zahl der Tiere sei eine ordentliche Reinigung und Desinfektion der Unterkünfte nicht möglich. Wegen des defekten Zaunes seien die Hunde auch öfter aus dem Areal entkommen und seien schon auf den umgebenden Straßen sowie auf der nahen Autobahn angetroffen worden. Aus dieser Sachlage einschließlich der vorgelegten Fotos gehe einwandfrei hervor, dass die Tiere im Tatzeitpunkt offensichtlich Qualen und Gefahren dadurch ausgesetzt gewesen seien, dass die Unterbringung, Pflege und Fütterung durch die Beschwerdeführerin ohne Not vernachlässigt worden sei. Im Hinblick auf diese dem Wohl der Tiere so offensichtlich abträglichen Zustände, die eine ständige Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Hunde darstellten, sei es erforderlich gewesen, die Tiere für verfallen zu erklären. Damit sei die Möglichkeit gegeben, dass die Tiere gut untergebracht und vor einem qualvollen, langsamen Zugrundegehen gerettet werden könnten. Die verhängte Strafe erscheine im Hinblick auf das Ausmaß der strafbaren Handlung sowie die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin angemessen, zumal auch eine rechtskräftige gerichtliche Vorstrafe wegen Tierquälerei vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. In der Berufungsschrift wird im wesentlichen ausgeführt, dass das Areal schon seit Jahren der Hundezucht diene. Es gebe keinerlei Anstände. Die Hundehütten seien nicht unzweckmäßig errichtet. Die Zahl der Tiere sei überblickbar, es sei auch kein defekter Zaun vorhanden. Es sei richtig, dass sich die Beschwerdeführerin über sechs Wochen in ambulanter Behandlung des Krankenhauses befunden habe. Sie habe aber dafür gesorgt, dass AM sen. sowie Gastarbeiter die Pflege und Betreuung der Hunde für diesen kurzen Zeitraum übernähmen und sohin alles getan, um Missstände hintanzuhalten. Überdies habe sie sich selbst um die Hunde, so gut es gegangen sei, gekümmert. Es könne keine Rede davon sein, dass irgendein Hund Qualen erlitten habe. Jedenfalls sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil AM sen., deren Einvernahme als Zeugin die Beschwerdeführerin beantrage, nicht vernommen worden sei. Diese Zeugin hätte die Angaben der Beschwerdeführerin und deren obiges Vorbringen bekräftigen können. Daher sei auch der Verfall der Hunde im Sinne des § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz 1974, der im übrigen nicht zwingend vorgesehen sei, verfehlt. Ihre Hunde seien weder Qualen noch Gefahren ausgesetzt gewesen, sodass auch der Verfall nicht habe ausgesprochen werden dürfen. Soweit die Hunde ihrer Mutter gehörten, sei überdies ein Verfall unzulässig.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1982 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus Äußerungen von Vertretern des Wiener Tierschutzvereines gehe hervor, dass sich die Tiere auf sehr engem Raum befunden hätten. Zwei Drittel der Tiere seien "mit Fell überzogene Skelette" gewesen. In keinem der Gehege habe sich Trinkwasser befunden. Die Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin sei seit Jahren schlecht gewesen und die Beschwerdeführerin sei bereits des Öfteren deshalb zur Anzeige gebracht worden. Den Tieren stehe kein Schutz vor Kälte und Regen zur Verfügung. Der Amtstierarzt der Behörde erster Instanz habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf einem Areal von 16 x 64 m zirka 200 Hunde gehalten habe. Der Großteil der Tiere habe sich in einem äußerst schlechten Ernährungszustand befunden; es seien viele kranke, blinde und verletzte Tiere vorhanden gewesen. Die einzelnen Zwingerabteilungen hätten größenmäßig nicht den Anforderungen entsprochen, die Hundehütten seien unzweckmäßig errichtet und infolge der großen Zahl sei eine ordentliche Reinigung und Desinfektion nicht möglich. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung, Fütterung und Pflege der ihr gehörigen oder anvertrauten Tiere ohne Not derart vernachlässigt habe, dass die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe verhängt und die beschlagnahmten Tiere für verfallen erklärt. Die beantragte Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin sei entbehrlich gewesen. Denn die Mutter der Beschwerdeführerin hätte lediglich angeben sollen, dass sie sich während der Zeit des Krankenstandes um die Tiere gekümmert habe und ein Teil der Tiere ihr gehörten. Die belangte Behörde glaube der Beschwerdeführerin, dass sich deren Mutter während des Krankenstandes um die Tiere gekümmert habe. Allein, wie aus den vorigen Ausführungen ersichtlich, sei die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Hunde derart vernachlässigt worden, dass im vorliegenden Fall eine Tierquälerei gegeben gewesen sei. Da dieser Zustand schon durch längere Zeit angedauert habe und die Mutter die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit vertreten habe, falle die Tierquälerei der Beschwerdeführerin zur Last. Auch der Umstand, dass ein Teil der Hunde der Mutter gehöre, bringe der Beschwerdeführerin keine Vorteile. Auch die Voraussetzungen der Verfallserklärung gemäß § 17 Abs. 1 VStG 1950 seien im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe aus eigener Anschauung selbst wissen müssen, dass durch die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Hunde auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt seien. Es sei daher der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein Einkommen von monatlich S 12.000,--; sie habe für niemanden zu sorgen. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (keine) und Erschwerungsgründe (einschlägige gerichtliche Vorstrafe) sowie im Hinblick auf die bereits erwähnten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die mit der Tat verbundene Schädigung, die Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin zur Ansicht gelangt, dass die Behörde erster Instanz die Strafe in einer angemessenen Höhe festgesetzt habe. Rücksichtswürdige Umstände überwögen nicht soweit, dass Anlass zu einer Strafmilderung oder einer Nachsicht der Strafe gegeben wäre. Die Strafe liege zudem unter der Obergrenze des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens. Die Höchststrafe hätte S 30.000,-- betragen. Es sei auch darauf Bedacht genommen worden, dass die Beschwerdeführerin durch die Bestrafung davon abgehalten werden solle, neuerlich eine vergleichbare Verwaltungsübertretung zu begehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nicht bestraft zu werden, verletzt. Das Verwaltungsverfahren leide deshalb an einer Mangelhaftigkeit, weil der Beschwerdeführerin das Erhebungsergebnis nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch nicht Gelegenheit zu einer Gegenäußerung zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte gegeben worden sei. Der festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Die belangte Behörde habe nämlich ohne ausreichende Gründe angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Hunde vernachlässigt und diese dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt habe und dass dies nicht während des Zeitraumes, in dem die Mutter der Beschwerdeführerin die Verwahrung der Hunde übernommen gehabt habe, eingetreten sei. Dass die Räume angeblich zu eng seien, werde keineswegs schlüssig begründet. Ebenso wenig sei im angefochtenen Bescheid "trotz des Verfallserkenntnisses" angeführt, wie viele Tiere für verfallen erklärt worden seien. Aus dem Umstand, dass die Räume ungeheizt gewesen seien, könne mit Rücksicht darauf, dass die sich, in den Räumen befindenden Hunde Schäferhunde gewesen seien, keineswegs geschlossen werden, dass diese für Menschen unangenehm niedere Temperatur auch von den Tieren als qualvoll empfunden werde. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Frühtemperaturen in den Räumen minus sechs Grad Celsius betragen hätten, da dies mit Rücksicht auf das verhältnismäßig überdurchschnittlich warme Dezember-Wetter 1982 kaum zutreffen könne. Die Feststellungen seien daher offenbar nicht ausreichend, um das Straf- und Verfallserkenntnis zu rechtfertigen. Auch wenn man unterstelle, dass die Beschwerdeführerin der Übertretung nach § 4 Abs. 1 NÖ Tierschutzgesetz schuldig sei, so sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls überhöht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein Vermögen besitze und nur ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- habe. Die Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tat die vom Gesetz geschützten Interessen gefährdet habe, könne als Tautologie doch wohl nicht als ausreichende Begründung für die Angemessenheit der Strafe herangezogen werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. c NÖ Tierschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 4610-0, macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer die Unterbringung, Fütterung oder Pflege eines ihm gehörigen oder anvertrauten Tieres ohne Not derart vernachlässigt, dass das Tier offensichtlich Qualen oder Gefahren ausgesetzt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 300,-- bis zu S 30.000,--- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat auf Grund eines Berichtes von Organen des Magistrates der Stadt XY über eine Besichtigung der Hundehaltung der Beschwerdeführerin als erwiesen angenommen, dass auf einem Areal von 14 x 64 m zirka 200 Hunde gehalten werden, die sich in einem äußerst schlechten Ernährungszustand und unter denen sich auch kranke, blinde und verletzte Hunde befinden, sie nahm weiters als erwiesen an, dass die einzelnen Zwingerabteilungen größenmäßig nicht den Anforderungen entsprechen und eine ordentliche Reinigung und Desinfektion derselben nicht gegeben sei. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten; der Vorwarf der mangelnden schlüssigen Begründung geht im Hinblick auf die Größe der Zwingerabteilungen und die Zahl der Hunde fehl.

Unterstellt man das solcherart festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin und die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende Einschätzung der mit der Haltung von Tieren verbundenen Pflicht dem § 1 Abs. 1 lit. c leg. cit., so ergibt sich schon aus der angeführten Gesetzesstelle, dass die Behörde keineswegs einem Rechtsirrtum unterlegen ist, wenn sie die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Hunde als eine Vernachlässigung der Wartung derart gewertet hat, dass die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt waren. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Frage, ob die Frühtemperaturen während des milden Winterwetters im Dezember 1982 für die Hunde nicht unangenehm waren, ist im Hinblick auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt ohne rechtliche Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Vernachlässigung der Hunde nicht durch sie, sondern durch ihre Mutter, der sie für eine kurze Zeit des Krankenstandes die Tiere anvertraut hatte, eingetreten sei. Wie aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren (Niederschrift vom 1. Dezember 1982) hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin selbst auch während der ambulanten Behandlung ihrer Beinverletzung im September/Oktober 1982 die Pflege der Hunde ausgeführt. Die Erhebungen über die Vernachlässigung der Tiere erfolgte aber am 5. und 8. November 1982, also geraume Zeit nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Behandlung, so daß eine Abwälzung der Verantwortung auf die Mutter der Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist.

Die Rechtswidrigkeit der Verfallserklärung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die genaue Anzahl der Tiere nicht angegeben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass angesichts der großen Zahl der gehaltenen Hunde - die Zahl von zirka 200 Hunden wurde nicht in Abrede gestellt - es im vorliegenden Fall genügte, eine umfassende Bezeichnung der gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Tierschutzgesetz für verfallen erklärten Tiere zu geben.

Zur Frage der Strafbemessung wendet die Beschwerdeführerin ein, die verhängte Geldstrafe sei zu hoch bemessen. Mit einem solchen Vorbringen wird aber nicht dargetan, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin eine dem Gesetz nicht entsprechende Strafbemessung vorgenommen hätte, zumal sich die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hält. Der in der Beschwerde als unzureichend gerügte Begründungsteil für die Strafbemessung, dass nämlich die Beschwerdeführerin mit der Tat die vom Gesetz geschützten Interessen gefährdet habe, ist einerseits nicht das einzige Begründungselement und andererseits im Zusammenhang mit den anderen Begründungsargumenten zu betrachten. Die belangte Behörde hat auch auf die mit der Tat verbundene Schädigung und das Ausmaß des Verschuldens verwiesen. Damit hat sie ausreichend dargetan, dass sie die Strafe im Hinblick auf die große Zahl der durch die Tat betroffenen Tiere und auf die gröbliche Vernachlässigung der Unterbringung und Fütterung der Hunde bemessen hat. Auch in diesem Punkt vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zu Unrecht gerügt. Die Beschwerdeführerin war vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz gehört und im Berufungsverfahren sind keine neuen Erhebungen gepflogen worden. Ob die Stellungnahme des Wiener Tierschutzvereines der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden, lässt sich dem Verfahrensakt zwar nicht entnehmen, doch ist darin -

sollten diese Stellungnahmen nicht der Beschwerdeführerin vorgehalten worden sein - kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen, weil sie ihrem Inhalt nach nur jene Erhebungen des Magistrates der Stadt XY bestätigen, die ihren Niederschlag in der der Beschwerdeführerin angelasteten Tat gefunden haben.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da über die Beschwerde bereits entschieden worden ist, war es entbehrlich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 20. April 1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte