VwGH 82/17/0085

VwGH82/17/008512.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schöller, über die Beschwerde des KB in L, vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1982, Zl. II/1- BE-247-5/5-82, betreffend Kanaleinmündungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Lilienfeld), zu Recht erkannt:

Normen

KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach den unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides führt die Stadtgemeinde Lilienfeld im Gemeindegebiet Abwässer über zwei Kanalsysteme ab, und zwar

a) über Mischwasserkanäle ohne zentrale vollbiologische Kläranlage, wobei in diese Kanäle zum Teil mechanisch vorgeklärte Abwässer, Regen- und Niederschlagswässer, sowie Bergwässer teilweise eingebracht und in den Vorfluter abgeleitet und

b) über einen öffentlichen Mischwasserkanal mit zentraler vollbiologischer Kläranlage, in den "alle" Abwässer eingeleitet werden.

Für den Mischwasserkanal nach a) gilt der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 13. Juli 1961 betreffend Einhebung von Kanalgebühren und die mit gleichem Tage beschlossene Kanalgebührenordnung für den Mischwasserkanal (Tarif I), während für den Mischwasserkanal mit zentraler vollbiologischer Kläranlage nach b) der Beschluss des Gemeinderates vom 15. März 1967 betreffend die Einhebung von Kanalgebühren und die am gleichen Tag beschlossene Kanalgebührenordnung (Tarif II) gilt.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, P n1, war seit der Jahrhundertwende an einen Mischwasserkanal nach a) über eine private Zweikammerfaulanlage mit Filtrationsbecken angeschlossen. Ab dem Jahre 1964 wurde diese private Abwasserbeseitigungsanlage auf Grund eines Wasserrechtsverfahrens gemäß Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 1963 zwar abgeändert, jedoch hiefür nie eine Benützungsbewilligung erteilt, weil die umgebaute Anlage nicht mehr genehmigt wurde. Nach diesem Umbau wurde die oben bezeichnete Liegenschaft an den unter a) bezeichneten Mischwasserkanal angeschlossen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lilienfeld vom 30. Juni 1971 wurde den Eheleuten K (Beschwerdeführer) und E B die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim gegenständlichen Hause Lilienfeld Nr. n2, EZ. nn, KG. Lilienfeld (= P n1) erteilt. Die Benützungsbewilligung für den Zu- und Umbau wurde am 28. Oktober 1976 ausgesprochen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 1. Dezember 1976 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954, in der damals geltenden Fassung, und der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde eine Ergänzungsgebühr zur Kanaleinmündungsgebühr in Höhe von insgesamt S 2.021,76 vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft einen Neubau errichtet habe. Diese Gebühr wurde vom Beschwerdeführer entrichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 22. August 1980 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 56 der NÖ Bauordnung 1976 und § 17 Abs. 1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0, für die Liegenschaft P n1 in Lilienfeld der Anschluss an den von der Gemeinde neuerrichteten öffentlichen Mischwasserkanal nach b) aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Verbindung des Hauskanales mit der neuerrichteten öffentlichen Kanalanlage ließ die Gemeinde durch ihre Beauftragten durchführen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1980 setzte sodann der Bürgermeister der Stadtgemeinde Lilienfeld gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 eine Kanaleinmündungsgebühr in der Höhe von S 21.534,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8 %, zusammen also mit einem Betrag von S 23.256,72 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Kanaleinmündungsgebühr für das gegenständliche Haus sei bereits früher entrichtet worden. Für den Zubau habe der Beschwerdeführer "für die Kanaleinmündung" den Betrag von S 2.021,76 entrichtet. Der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage sei "mit einer einmaligen Gebühr zu entrichten".

Mit Bescheid vom 26. Februar 1981 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Lilienfeld die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977, den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Lilienfeld vom 15. März 1976 über die Einhebung von Kanalgebühren von jenen Liegenschaftseigentümern, die zum Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal mit zentraler vollbiologischer Kläranlage verpflichtet seien, und ferner auf den rechtskräftigen Bescheid der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 22. August 1980, womit dem Beschwerdeführer der Anschluss der Liegenschaft P n1 an den von der Gemeinde errichteten öffentlichen Mischwasserkanal (mit zentraler vollbiologischer Kläranlage) gemäß § 56 NÖ Bauordnung aufgetragen worden sei. Mit Rechtskraft des vorzitierten Bescheides sei die Gebührenschuld für die Kanaleinmündungsgebühr im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 entstanden. Durch die Entrichtung der Ergänzungsgebühr von S 2.021,76 sei der Grundsatz der einmaligen Einhebung einer Kanaleinmündungsgebühr im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht verletzt, da es sich um zwei voneinander verschiedene Kanalsysteme handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung. Darin verwies er auf die Vorschreibung der erwähnten Ergänzungsgebühr und vertrat die Rechtsansicht, es stehe somit fest, dass das gegenständliche Objekt bereits vor dem 1. Dezember 1976 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen und dafür den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend auch die Einmündungsgebühr vorgeschrieben und bezahlt worden sei. Die Stadtgemeinde Lilienfeld verstoße sohin gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, wonach Kanaleinmündungsgebühren nur einmal zur Vorschreibung gelangen dürften. Änderungen im Kanalsystem rechtfertigten nicht die Vorschreibung einer weiteren Kanaleinmündungsgebühr, da ja nicht ein zweites Mal ein Kanalanschluss hergestellt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1982 gab die Niederösterreichische Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-4, keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens in der Vorstellung und des oben bereits dargestellten Sachverhaltes im wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Verfahren von der Stadtgemeinde Lilienfeld für das Abwasserbeseitigungssystem über die alten Mischwasserkanäle, in die nur vorgeklärte Abwässer eingeleitet werden durften, zunächst im Jahre 1976 eine Ergänzungsgebühr zur Einmündungsgebühr und erst nach Fertigstellung des öffentlichen Mischwasserkanales mit zentraler vollbiologischer Kläranlage eine Einmündungsgebühr vorgeschrieben habe. Hiezu sei festzuhalten, dass es sich hiebei um zwei vollkommen verschiedene Kanalsysteme handle. Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Stadtgemeinde Lilienfeld die Kanaleinmündungsgebühr zweimal vorgeschrieben hätte, treffe nicht zu, da zunächst einmal eine Ergänzungsgebühr zur Einmündungsgebühr für ein völlig anderes Kanalsystem (Mischwasserkanal für geklärte Abwässer) vorgeschrieben worden und später nach Fertigstellung des Kanalsystems mit vollbiologischer Kläranlage (für sämtliche ungeklärten Abwässer) eine Einmündungsgebühr zur Vorschreibung gelangt sei. Rechte des Beschwerdeführers seien sohin nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, die mit Bescheid vom 30. Dezember 1980 festgesetzte Kanaleinmündungsgebühr in Höhe von S 23.256,72 nicht entrichten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Gesetzwidrigkeit" (gemeint: wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufzuheben. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0, werden die Gemeinden ermächtigt, Kanaleinmündungsgebühren von den Eigentümern jener Liegenschaften zu erheben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Anschluss ihrer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Schmutz-, Misch- oder Regenwasserkanalanlage verpflichtet sind. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine einmalige Gebühr (Kanaleinmündungsgebühr) zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen (nämlich der im § 3 Abs. 2 leg. cit. näher definierten "Berechnungsfläche") eine Ergänzungsgebühr zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 eine höhere Gebühr ergibt (nach dieser Bestimmung ist der Differenzberechnung derselbe Einheitssatz zugrundezulegen).

Nach der Übergangsvorschrift des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 leg. cit. gilt bei Liegenschaften, die bereits vor Inkrafttreten des NÖ Kanalgesetzes an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen waren, der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrundegelegten Berechnungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsgebühr begründet, wenn die Einmündungsgebühr bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

Aus all diesen Vorschriften ergibt sich zunächst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 81/17/0103, dargetan hat und wie auch der Beschwerdeführer zutreffend betont, dass die Kanaleinmündungsgebühr ohne Änderung der Bebauung des Grundstückes nur ein einziges Mal vorgeschrieben werden kann, ohne Rücksicht darauf, an welche der im § 1 des NÖ Kanalgebührengesetzes 1977 genannten Kanalanlagen die Liegenschaft angeschlossen ist. Eine Änderung des Kanalsystems wie im vorliegenden Fall bietet daher keinen Anlass, eine neuerliche Kanaleinmündungsgebühr vorzuschreiben (vgl. zum Begriff des "einmalig" zu leistenden Kanalisationsbeitrages nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0244).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, nicht nur die Ergänzungsgebühr, sondern auch die Kanaleinmündungsgebühr bereits bezahlt zu haben, so finden sich hiefür in den Akten des Verwaltungsverfahrens freilich keinerlei Anhaltspunkte, zumal weder die Bezahlung der Ergänzungsgebühr noch die von der belangten Behörde unbestrittene Tatsache des bereits vor dem 21. Dezember 1976 bestandenen Kanalanschlusses einen verlässlichen Schluss auf die erfolgte Bezahlung einer Kanaleinmündungsgebühr zulassen. Dennoch vermag auch dieser Umstand die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu verhindern.

Der abgabenrechtliche Tatbestand, an den § 2 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanaleinmündungsgebühr knüpft, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, der "Anschluss an die öffentliche Kanalanlage", wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1957, Zl. 2684/55, sowie vom 21. Juni 1966, Zl. 1940/65, Slg. Nr. 3477/F und Zl. 1899/65).

Ein solcher (Neu)Anschluss an die öffentliche Kanalanlage liegt jedoch im Beschwerdefall nicht vor, da die Liegenschaft des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen bereits seit der Jahrhundertwende an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen war.

Dass nur der Neuanschluss an die öffentliche Kanalanlage die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanaleinmündungsgebühr herbeiführen sollte, wird durch einen Blick auf die Stammfassung des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954, verdeutlicht. In dieser Fassung waren dem § 2 Abs. 1 leg. cit. drei weitere Sätze angeschlossen, die wie folgt lauteten:

"Für Bauten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen worden sind, ist unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde die Einhebung dieser Gebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt, nur dann eine Kanaleinmündungsgebühr (Sondergebühr) zu entrichten, wenn der Anschluss nach dem 1. Jänner 1952 erfolgt ist. Wurde von den Eigentümern (Bauwerbern) solcher Bauten bereits eine Kanaleinmündungsgebühr (Sondergebühr) entrichtet, so ist der bereits geleistete Beitrag auf die vorzuschreibende Einmündungsgebühr (Sondergebühr) anzurechnen ..."

Bei Bauten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes (dem 5. April 1954) an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen waren, lag also der gebührenrechtliche Tatbestand nur dann vor, wenn der Anschluss nach dem 1. Jänner 1952 erfolgt war, vorausgesetzt, dass die Gemeinde die Einhebung einer Kanaleinmündungsgebühr beschloss und dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes gefasst wurde (vgl. auch hiezu die beiden bereits zitierten Erkennnisse vom 21. Juni 1966).

Nun wurden zwar die drei erwähnten Sätze des § 2 Abs. 1 leg. cit. durch das Landesgesetz vom 20. Jänner 1977, LGBl. Nr. 8230-3, aufgehoben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. jedenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanaleinmündungsgebühr an den abgabenrechtlichen Tatbestand des (Neu-)Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage geknüpft ist.

Dass mit der Aufhebung der drei erwähnten Sätze des § 2 Abs. 1 leg. cit. durch das Gesetz vom 20. Jänner 1977, LGBl. Nr. 8230-3, keine Änderung der Rechtslage erfolgen sollte, geht auch aus den Bemerkungen der NÖ Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Änderung des NÖ Kanalgesetzes GZ II/1-1510/90 1976, hervor. Dort wird nämlich ausgeführt, die in den aufzuhebenden Sätzen des § 2 Abs. 1 enthaltenen Normierungen enthielten Übergangsbestimmungen, die nicht mehr anwendbares Recht seien und daher zwecks Straffung des Gesetzestextes im Hinblick auf eine allenfalls vorzunehmende Wiederverlautbarung zu entfallen hätten. Der Landesgesetzgeber des Jahres 1976 ging also davon aus, dass für Bauten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen waren, grundsätzlich keine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten war und die in den aufzuhebenden Sätzen enthaltenen Ausnahmeregelungen lediglich zufolge Zeitablaufes unanwendbar geworden seien.

Verfehlt ist auch der in der Gegenschritt der belangten Behörde enthaltene Hinweis auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes. Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, nicht jedoch den abgabenrechtlichen Tatbestand, an den im Sinne obiger Ausführungen sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanaleinmündungsgebühr knüpft.

Die Gemeindeabgabenbehörden haben sohin ohne taugliche Rechtsgrundlage gegenüber dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche Kanaleinmündungsgebühr festgesetzt. Da die Vorstellungsbehörde diesen Mangel nicht zum Anlass der Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lilienfeld vom 26. Februar 1981 genommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer begehrten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist und Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zugesprochen werden können.

Hinsichtlich der oben genannten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

 

Wien, am 12. Oktober 1984

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