Normen
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1) Im April 1978 wurde der Beschwerdeführer vom Wasserverband Hochschwab Süd beauftragt, in St. Ilgen eine 600 mm Bohrung sowie 7 Pegelbohrungen und einen Pumpversuch zur Erschließung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem südlichen Hochschwabmassiv durchzuführen. Die Untersuchungsbohrungen und der Pumpversuch fanden in der Zeit von Oktober bis November 1978 statt. Am 25. September 1979 teilte ein Vertreter des Referates Wasserbaulaboratorium und Ölalarmdienst der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur mit, daß im Zuge der genannten Untersuchungsarbeiten Mineralöl in unbekannter Menge in den Untergrund versickert sei. Zwecks Klärung des Sachverhaltes bzw. zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen wurde daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur für den 10. Oktober 1979 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1979 trug die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 31 Abs. 1 und 3, 98 Abs. 1 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 auf, zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung eine Reihe von Maßnahmen zu treffen (Spruch I). Gleichzeitig wurde wegen Gefahr in Verzuge das Land Steiermark beauftragt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durchzuführen (Spruch II). Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz zunächst aus, die örtliche Besichtigung habe gezeigt, daß der Untergrund an zwei Stellen nach Mineralöl rieche. Bei den beiden Stellen handle es sich um die Grundstücke n1 (Eigentümer Josef und Maria K.) und n2 (Eigentümer Josef P.), beide KG. St. Ilgen. Nach Wiedergabe des vom technischen Amtssachverständigen erstatteten Befundes sowie der Stellungnahmen der bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Parteien und Beteiligten kam die Erstinstanz zu dem Schluß, daß die Vor-schreibungen den öffentlichen Interessen Rechnung tragen würden und auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens spruchgemäß habe entschieden werden können.
2) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.
Nach dem Berufungsvorbringen enthalte der Bescheid keine Feststellungen dahin gehend, daß die Bodenverunreinigung durch den Beschwerdeführer bzw. durch die von ihm durchgeführten Arbeiten verursacht worden sei. Aber selbst wenn man den Bescheid dahin verstehen wollte, daß er ausdrücken sollte, der Ölaustritt sei aus einem vom Beschwerdeführer aufgestellten Aggregat erfolgt, so wäre eine derartige Feststellung nicht schlüssig.
Im Nachhang zu seiner Berufung legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Dipl.Ing. Dr. techn. Axel B. vor, aus dem sich ergibt, daß die drei vom Beschwerdeführer zur Begutachtung überbrachten verschmutzten Erdproben mit frischem Dieselöl verunreinigt worden sind.
3) Die dem Beschwerdeführer mit Spruch I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 12. Oktober 1979 zur Vermeidung einer (weiteren) Gewässerverunreinigung aufgetragenen Maßnahmen wurden von diesem innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht getroffen. In Entsprechung des Spruches II des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz wurden daraufhin diese Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug über behördliche Anordnung unmittelbar durchgeführt.
4) Die belangte Behörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens zwei Amtssachverständigengutachten (Stellungnahme des Referates Wasserbaulaboratorium und Ölalarmdienst) eingeholt, deren erstes dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Gutachten eine Äußerung erstattet.
5) Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 2. September 1982 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 31 Abs. 3 WRG 1959 aus, das Beweisverfahren habe zweifelsfrei ergeben, daß die Ölverunreinigung durch Anlagen "der Firma" des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sei. Die Ölverunreinigungen seien an Stellen angetroffen worden, an denen von der besagten Firma ein Antriebsaggregat für die Durchführung eines Pumpversuches aufgestellt worden sei. Dieser Standplatz des Aggregates sei auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Von den einvernommenen Zeugen Josef K. und Josef P. sei übereinstimmend ausgesagt worden, daß an den beiden verunreinigten Stellen im Zeitraum zwischen dem Pumpversuch und der Entdeckung der Ölverunreinigung keinerlei Arbeiten durchgeführt worden seien. Anläßlich der Ortsverhandlung am 10. Oktober 1979 sei von Franz T., dem Betreiber einer Schottergewinnung in diesem Gebiet, darauf hingewiesen worden, daß der Bereich, in dem das Aggregat aufgestellt gewesen sei, im Vergleich zu seinerzeit unverändert geblieben sei. Dieser Äußerung sei vom Beschwerdeführer nicht widersprochen worden. Da an zwei Aufstellungsorten des Aggregates Ölverunreinigungen festgestellt worden seien, sei von der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteter angesehen worden. Der Beschwerdeführer könne auch nichts für sich gewinnen, wenn er durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen versucht habe, daß die Verunreinigung durch frisches Dieselöl entstanden sei. Bei den von Dipl.Ing. Dr. techn. Axel B. untersuchten Erdproben habe es sich nämlich um solche gehandelt, die vom Beschwerdeführer selbst zur Untersuchung gegeben worden seien. Zwar seien dem Beschwerdeführer von einem Bediensteten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Plastiksäckchen zwecks Probenentnahme zur Verfügung gestellt worden, doch sei bei der Probenentnahme selbst kein Vertreter dieses Amtes anwesend gewesen. Die Proben seien daher in keiner Weise objektivierbar und nicht geeignet, eine Entlastung des Verpflichteten herbeizuführen. Darüber hinaus sei vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen worden, daß das Dieselöl im leicht durchlässigen Bodenkörper praktisch sofort versickert sein müsse, ohne eine biologisch aktive Bodenschichte (z.B. Humus) passiert zu haben. Aus diesem Grunde sei ein Verdunsten bzw. ein Teilabbau kurzkettiger Anteile auszuschließen, was noch dadurch unterstützt werde, daß zur Zeit der Versickerung tiefe Temperaturen geherrscht hätten. Dies bedeute, daß selbst dann, wenn die Erdproben tatsächlich von den betreffenden Stellen stammten, das versickerte Dieselöl ein Verhalten wie frisches Dieselöl habe zeigen müssen.
6) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht nicht zu den aufgetragenen Maßnahmen und zur Tragung der mit ihnen verbundenen Kosten verpflichtet zu werden, verletzt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf den Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis vom 16. April 1956, Slg. Nr. 4040/A, zum Ausdruck gebracht hat, daß in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug bekämpften Bescheid entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinne festlegen. Diese Rechtsauffassung kommt auch im vorliegenden Beschwerdefall zum Tragen. Die belangte Behörde handelte demnach nicht rechtswidrig, wenn sie auf den Umstand, daß die im Spruch I des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Erfüllung vorgeschriebenen (von diesem aber nicht getroffenen) Maßnahmen in Befolgung des Spruches II dieses Bescheides inzwischen unmittelbar bewirkt wurden, nicht Bedacht nahm und daher auch nicht den Spruch I des Bescheides der Behörde erster Instanz ersatzlos aufhob.
2) Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 60 in Verbindung mit § 67 AVG 1950 sind Berufungsbescheide stets zu begründen, wobei in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht ist dann als eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
3) In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die in Rede stehende Ölverunreinigung durch Anlagen des Beschwerdeführers aus folgenden - in der Sachverhaltsdarstellung näher ausgeführten - Gründen als erwiesen angenommen: Die Verunreinigungen seien an Stellen entdeckt worden, an denen vom Beschwerdeführer ein Aggregat für die Durchführung eine Pumpversuches aufgestellt worden sei; übereinstimmende Zeugenaussage des Josef K. und des Josef P., daß an den verunreinigten Stellen in der Zeit zwischen Pumpversuch und Entdeckung der Verunreinigungen keinerlei Arbeiten durchgeführt worden seien; Hinweis des Betreibers der Schottergewinnung am 10. Oktober 1979, daß der Bereich, in dem das Aggregat aufgestellt gewesen sei, im Vergleich zu seinerzeit keine Veränderung erfahren habe; Auffinden der Verunreinigungen an zwei Aufstellungsorten des Aggregates; Untauglichkeit des von Dipl.Ing. Dr. techn. Axel B. erstellten Gutachtens - wonach es sich bei den Verunreinigungen um frisches Dieselöl handle - den Standpunkt des Beschwerdeführers, die Ölverschmutzung sei nicht von seinen Anlagen ausgegangen, zu stützen, weil die untersuchten Proben vom Beschwerdeführer selbst entnommen worden und daher nicht objektivierbar gewesen seien, aber auch, weil dem zu gegenteiligen Ergebnissen gekommenen (ersten) Amtssachverständigengutachten zu folgen gewesen sei.
4) Was zunächst die Aussagen des Josef K. und des Josef P., die im übrigen nicht förmlich als Zeugen vor der Behörde vernommen, sondern lediglich als Auskunftspersonen vor dem Gendarmeriepostenkommando Thörl befragt worden sind, anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde den Auskünften der Genannten einen Inhalt beigemessen hat, der mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen ist. Dem diesbezüglichen Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Thörl an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 23. Oktober 1979 ist lediglich zu entnehmen, daß sowohl von Josef K. als auch von Josef P. "zur fraglichen Zeit", d.i. im Zusammenhang der Befragung im Jahre 1978, "ihrerseits keinerlei Arbeiten an den betreffenden Stellen durchgeführt wurden, was diesen Ölunfall zur Folge gehabt haben könnte". Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß sich mit den Erklärungen der genannten Auskunftspersonen nicht in schlüssiger Weise der von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt, nämlich die Ölverunreinigung durch den Beschwerdeführer im Herbst 1978, begründen läßt. Die belangte Behörde hat damit gegen Verfahrensvorschriften in Ansehung der - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A) hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden - Beweiswürdigung verstoßen. Angesichts dessen, daß die Würdigung der Aussagen des Josef K. und Josef P. einen tragenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides darstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Gleiches gilt für die Verwertung der von Franz T. im Rahmen der von der Erstinstanz durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1979 gemachten Aussage. Wie aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich, wollte Franz T. mit seinem Vorbringen, es befänden sich die Aggregatstelle sowie die aufgeschüttete Rampe am Tag der Verhandlung noch in derselben Situation, wie sie seinerzeit durch den Beschwerdeführer errichtet bzw. verwendet worden seien, zum Ausdruck bringen, "daß die Firma Franz T. bei ihren Schotterentnahmen eine Mineralölverschmutzung in diesem Bereich nicht verursacht haben" könne. Auch wenn es zutrifft, daß diese Äußerung - wie von der belangten Behörde dargetan - vom Vertreter des Beschwerdeführers bei der Verhandlung unwidersprochen geblieben ist, so läßt sich aus diesem Vorbringen dennoch nicht der von der belangten Behörde gezogene Schluß auf die zweifelsfreie Herbeiführung der Ölverunreinigung durch Anlagen des Beschwerdeführers im Herbst 1978 ziehen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich vorbrachte, es sei "viel wahrscheinlicher", daß der Ölaustritt durch den Betrieb der Schottergrube als durch eines seiner Aggregate verursacht worden sei, und dies auch entsprechend begründete.
5) Im Grunde der §§ 60, 67 AVG 1950 ist es Aufgabe der Behörde, bei einander inhaltlich widersprechenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und weshalb sie eine Version der (den) anderen Version(en) vorzieht. Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten zum einen mit der Begründung verworfen, daß die Entnahme der Erdproben durch den Beschwerdeführer ohne Beisein eines Vertreters des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt sei und daher die Proben nicht "objektivierbar" gewesen seien, zum anderen deshalb, weil sie dem - zum Teil wörtlich wiedergegebenen - (ersten) Gutachten des Amtssachverständigen Glauben schenkte. Abgesehen davon, daß die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid den Beschwerdeführer als Verpflichteten dazu verhielt, die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen, wozu auch die Entnahme einer Erdprobe und das untersuchen lassen derselben gehört, selbst zu überwachen oder hiefür eine geeignete Person zu bestellen, und das Ergebnis der Untersuchung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen ("Maßnahmen" 4 und 6), somit die Verwertbarkeit der Erdprobe für Begutachtungszwecke nicht von der Anwesenheit eines Organes bei deren Entnahme abhängig machte, beantragte der Beschwerdeführer bereits anläßlich der Vorlage seines Privatgutachtens am 12. November 1979 die Einvernahme des Gutachters als sachverständigen Zeugen zur Art der Untersuchung und zum Material, das dabei verwendet worden ist. Dieser Beweisantrag wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. April 1980 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 29. Februar 1980 erneuert und dahin gehend ergänzt, daß auch Dipl.Ing. Ingemar G. darüber vernommen werden möge, daß die Erdproben - entgegen der Annahme des Amtssachverständigen - an der Erdoberfläche entnommen worden seien. Die belangte Behörde hat davon abgesehen, die angebotenen Beweise aufzunehmen, es aber auch unterlassen darzutun, weshalb sie von deren Durchführung als entbehrlich Abstand nehmen durfte. Auf der anderen Seite kann die bloße Wiedergabe eines (Amtssachverständigen‑)Gutachtens, zumal dann, wenn der Gutachter den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, nicht als eine dem Gesetz (§§ 60, 67 AVG 1950) entsprechende Begründung angesehen werden. Auch diese Begründungsmängel sind wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung derselben zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
6) Die belangte Behörde ist zwar in der Begründung des bekämpften Bescheides auf in der Berufung vorgebrachte Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, allerdings nicht auf alle. Sie läßt jegliche Erwägungen darüber vermissen, aus welchen Gründen sie von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen absehen konnte, es seien die Aggregate laufend überwacht worden; ein Ausfließen größerer Mengen von Öl wäre sofort aufgefallen, besonders deshalb, weil sie im Schnee gestanden seien; das Austreten von Öl hätte zu Schäden an den Aggregaten geführt. Auch fehlt jeder Hinweis darauf, weshalb der zu diesem Thema als Zeuge angebotene Vorarbeiter des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Chemie zu der Frage, ob nicht ein Ölaustritt im Oktober/November 1978 ein Jahr später durch Vermengung mit der Erde, auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Niederschläge, völlig unsichtbar bzw. abgewaschen worden sei. Ferner hat sich die belangte Behörde nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers befaßt, es hätten nach Oktober/November 1978 laufend Untersuchungen und Messungen staatlicher Stellen, insbesondere der "wasserrechtlichen Rahmenplanung" in dem in Rede stehenden Bereich stattgefunden, was dazu führen hätte müssen, daß die Ölflecken, wären sie tatsächlich seit Herbst 1978 vorhanden gewesen, viel früher entdeckt worden wären. Der diesbezügliche vom Beschwerdeführer angebotene Beweis, die Vernehmung des Dr. Ernst F. als Zeugen, wurde ebenfalls nicht aufgenommen; auch dazu fehlt es an einer Begründung seitens der belangten Behörde. Schließlich wurde es unterlassen darzutun, weshalb die belangte Behörde in der Lage war davon abzusehen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Ölverunreinigung durch den Betrieb der Schottergrube des Franz T. einzugehen. - Eine Auseinandersetzung mit diesen Berufungsvorbringen in der von den §§ 60, 67 AVG 1950 geforderten klaren und übersichtlichen Form wäre erforderlich gewesen, da sie von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein hätten können.
7) Da somit die belangte Behörde durch die aufgezeigten Verstöße gegen Vorschriften betreffend die Beweiswürdigung (oben II. 4)) und gegen die ihr obliegende Begründungspflicht (oben II. 5) und 6)) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid - und zwar, da auf Grund des Zusammenhanges von Spruch I und Spruch II des erstinstanzlichen Bescheides als der im Spruch II (zur Kostentragung) Verpflichtete gleichfalls der Beschwerdeführer anzusehen ist, auch insoweit, als Spruch II des Bescheides der Erstinstanz bestätigt worden ist - gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 14. Juni 1983
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