Normen
GSGG §2 Abs1 impl;
GSGG §2 Abs2 impl;
GSGG §5 impl bis §13;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §4;
GSGG §2 Abs1 impl;
GSGG §2 Abs2 impl;
GSGG §5 impl bis §13;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 11. März 1971 stellten vier im Weiler A ansässige Grundbesitzer bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz den Antrag, die Trassenmöglichkeiten für eine annehmbare Zufahrt in diesen Weiler zu prüfen und einen Güterweg zu bauen, weil die bestehende Zufahrt für die heutigen Erfordernisse vollkommen unzureichend sei. Der bestehende Weg sei durch die ungünstigen Steigungsverhältnisse, die scharfen Kurven und die zusammengebauten Häuser nur sehr beschränkt benützbar, die Schneeräumung sei nur mit erheblicher Mehrarbeit durchführbar, die Zufuhr von Heu, Stroh, Futtermitteln, Kunstdünger, Baumaterial etc. sei nur mit kleinen Fahrzeugen möglich und verursache erhebliche Mehrkosten. Die für den neuen Güterweg vorgesehene Trasse führt zum Teil über Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin, welche jedoch im Zuge des Verfahrens vor der Agrarbezirksbehörde zu einer Zustimmung zur Errichtung dieses Güterweges nicht zu bewegen war.
In Punkt VI. der Niederschrift über eine erste Verhandlung vom 13. August 1980 wurde zur Kostenfrage u.a. "festgelegt, daß die Eigentümerin TF sowohl von den Bau- als auch Erhaltungskosten befreit sein soll und diese anteilig von den anderen übernommen werden".
Der von der Agrarbezirksbehörde beigezogene Sachverständige für Geologie wies in dem von ihm erstellten Befund darauf hin, daß die geplante Wegtrasse von der Einmündung der bestehenden Zufahrt
A in die L 26 mittels Hangquerung die Höhe der zu erschließenden Häuser erreichen solle. Dieser steile Hang (der zum Teil von dem der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. 1171 gebildet wird) habe eine Höhe von rund 19-20 m. Der Untergrund weise infolge seiner ungleichartigen Kornzusammensetzungen Wasserwegigkeiten verschiedenster Art auf, die bei hohem Wasserdargebot zu starker Durchfeuchtung, zu Porenwasserüberdrücken und zu Grundbrüchen, Hangbrüchen und Hangfließen neigten. Mehrere Ausbruchformen dieser Art, die mit Gehölzen bestockt seien, müßten im Trassenbereich durchfahren werden. Es fänden sich auch sonst zahlreiche Hinweise auf den labilen Charakter des Hanges. Daraus schloß der Sachverständige in seinem Gutachten, daß die Trassenführung des Weges aus der Sicht des Amtsgeologen nicht unbedingt abzulehnen sei, jedoch sei bei Durchführung des Projektes mit äußerster Sorgfalt und unter Einhaltung folgender Maßnahmen vorzugehen:
1.) Vor Baubeginn sollten die beiden nächstgelegenen Häuser von einem Bausachverständigen auf allenfalls bestehende Schäden geprüft und diese in einem Protokoll festgehalten werden.
2.) Die entstehende, sehr steile bergseitige Böschung ist ehestmöglich mit Gehölzen (Erle, Weide, Hasel usw.) zu bestocken.
3.) Das Sickerwasser ist zu fassen und in den bestgelegenen Vorfluter abzuleiten, ebenso die bei Niederschlägen anfallenden Wegwässer. Eine Ausleitung in den Hang darf nicht erfolgen.
4.) Die Dachwasserableitung der Häuser A sind festzustellen, zu fassen und ebenso in den bestgelegenen Vorfluter abzuleiten.
In einer weiteren Verhandlung am 24. April 1981 wurde festgehalten und erörtert, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen für Wegebautechnik der bestehende Zufahrtsweg bis zu 20 % Steigung habe. Der Achsradius in der Kurve betrage 5,20 m, ein mittelgroßer LKW mit 8 t benötige einen Kurvenradius in einer Achse von mindestens 8 m. Der Höhenunterschied von Anfang bis Ende der Kurve sollte nicht über 1,3 m liegen, bei der bestehenden Straße liege er bis 2,4 m. Dieser bestehende Weg entspreche lagewie steigungsmäßig den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Eine Verbesserung dieses Weges würde große Hanganschnitte erforderlich machen und insbesondere die bestehende Engstelle beim Haus der Beschwerdeführerin und bei den Häusern C und D nicht lösen können. Trotzdem hielt die Beschwerdeführerin aufrecht, daß sie mit Rücksicht auf die nicht unbeträchtliche Gefährdung ihres Wohnhauses durch die neue Trassierung der dafür erforderlichen Grundabtretung nicht zustimme, und daß neben der Möglichkeit, den bestehenden Weg mit wesentlich geringerem Kostenaufwand so weit zu adaptieren, daß bis zur Erstellung einer geplanten Umfahrungsstraße eine ausreichende Erschließung der betroffenen Parzellen gewährleistet sei, auch noch eine andere Wegtrasse mit relativ geringem Kostenaufwand, wenn auch vielleicht mit einem etwas größeren Grundstücksbedarf, von der B-straße her erstellt werden könne. Dazu wies der Vertreter der Gemeinde S darauf hin, daß der Zeitpunkt einer Realisierung der beabsichtigten Umfahrungsstraße nicht bekannt sei, und der bestehende Feldweg zur B-straße von den angrenzenden Grundeigentümern anteilig erhalten und nicht von einem Gemeindefahrzeug, sondern von einem Traktor geräumt werde.
Nach Abhaltung dieser Verhandlung holte die Agrarbezirksbehörde noch ein Gutachten über den Verkehrswert der von dem Wegeprojekt betroffenen Grundstücke ein, zu dem sie der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährte. Ferner wurde eine Auskunft der Gemeinde S über die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe im Weiler A eingeholt, welche lautete:
Im Weiler A stehen 6 Häuser, zwei davon sind keine landwirtschaftlichen Objekte, Landwirtschaftliche Betriebe sind zwei, mit einem Viehstand von 12 Kühen, 3 Kalbinnen, 6 Stück Jungvieh und 4 Kälber. Die Landwirte LB und GD bewirtschaften allen eigenen Grund selbst. Ww. MM hat die Grundstücke im Ausmaß von 4,26 ha an HN, S, verpachtet.
Die Grundstücke von Ww. TF, mit einem Ausmaß von 2,8 ha, werden vom Maschinenring geheut. Wer den Grasnutzen hat, kann derzeit nicht gesagt werden.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1981 bildete die Agrarbezirksbehörde gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSG), neu kundgemacht in LGBl. Nr. 25/1963, aus den Eigentümern der betroffenen Grundstücke die Güterweggenossenschaft, G (die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), deren Satzung sie gleichzeitig in Spruchabschnitt IV dieses Bescheides wiedergab. In Spruchpunkt II/1 wird der geplante Güterweg, dessen Verlauf dort verbal beschrieben, dessen gesamte Länge mit 240 m, dessen Befestigungsbreite mit 3,2 m und dessen größte Steigung mit 12 % festgelegt wird, als eine landwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinne der §§ 1, 2 und 13 GSG festgestellt. In Spruchpunkt II/2 wird zur Erstellung, Erhaltung und Benützung dieses Güterweges der mitbeteiligten Genossenschaft gemäß § 5 Abs. 2 GSG das erforderliche Bringungsrecht an bestimmten namentlich angeführten Grundstücken eingeräumt, wobei diese Rechtseinräumung bei der Beschwerdeführerin unter der Auflage der Bezahlung einer einmaligen Entschädigung gemäß § 6 GSG in der Höhe von S 13.125,-- für die Inanspruchnahme von 375 m2 aus den Gpn. 1168/2 und 1171, bzw. von S 17.760,-- für die Inanspruchnahme von weiteren 220 m2 aus den Gpn. 1174/1, 1198/1, 1174/2 und 1202 erfolgte. In Spruchpunkt II/3 wurde "gemäß § 14 Abs. 4 GSG" festgestellt, daß das eingeräumte Bringungsrecht auch das freie Viehtriebsrecht umfasse; in Punkt II/4 wurde ein bestehendes Überfahrtsrecht gemäß § 5 Abs. 4 GSG aufgehoben. Mit dem Spruchpunkt III bewilligte die Agrarbezirksbehörde gemäß § 11 Abs. 1 GSG die Erstellung, Erhaltung und Benützung dieses Güterweges "nach Maßgabe des von der Agrarbezirksbehörde Bregenz erstellten Projektes, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, und unter den in den Verhandlungen vom 13. 8. 1980 und 24. 4. 1981 enthaltenen Auflagen" sowie unter den wörtlich wiedergegebenen Auflagen 1. bis 4. aus dem eingeholten geologischen Gutachten. Spruchpunkt V des erstinstanzlichen Bescheides enthielt den "Wegkataster" und darin die Aufteilung der Bau- und Erhaltungskosten, wovon demnach 22,77 % auf die Beschwerdeführerin entfielen. Im Rahmen der im Spruchpunkt VI enthaltenen "Allgemeinen Bestimmungen" schließlich wurde unter 4. der Weggenossenschaft die Erstellung einer Wegordnung aufgetragen, welche u.a. "die zulässigen Transportmittel, das zulässige Höchstgewicht (Gesamtgewicht) der Fahrzeuge" zu bestimmen habe und mit agrarbehördlicher Genehmigung wirksam werde.
In der Begründung dieses Bescheides führte die Agrarbezirksbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Bestimmungen des Güter- und Seilwegegesetzes zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, ausgehend von den Feststellungen des wegebautechnischen Sachverständigen über die derzeitige Straße und von der amtsbekannten Tatsache, daß gerade in der Landwirtschaft heute größere Maschinen und Fahrzeuge Verwendung fänden, damit noch ein möglichst rationeller landwirtschaftlicher Betrieb unter Verringerung des Arbeits- und Zeitaufwandes aufrecht erhalten werden könne, seien die Voraussetzungen nach dem Güter- und Seilwegegesetz für die Einräumung der erforderlichen Bringungsrechte gegeben. Auf Grund des ungenügenden Straßenzustandes und der Engstelle könne derzeit nur mit kleinen Fahrzeugen und Ladungen zugefahren werden, eine Schneeräumung sei "überhaupt problematisch". Da durch die Güterwegtrasse großteils nur ein wirtschaftlich unbedeutender Steilhang in Anspruch genommen werden müsse und andererseits die neue Trasse mit sämtlichen Fahrzeugen leicht und gefahrlos benützt werden könne, seien die mit der Einräumung verbundenen Nachteile, insbesondere bei Bezahlung der festgelegten Entschädigung, sehr gering, sodaß auch bei der Beschwerdeführerin die Vorteile eindeutig überwögen. In die Genossenschaft sei die Beschwerdeführerin auf Grund der gegebenen klaren Mehrheit der Befürworter des Güterwegprojektes einzubeziehen gewesen. Zu den Trassenvorschlägen der Beschwerdeführerin sei zu bemerken, daß die Erschließung des Weilers A zur B-straße hin einen bedeutenden Umweg und außerdem die Belastung von Grundeigentümern hervorrufen würde, die durch den Güterweg keinen Vorteil erhielten. Ein Ausbau des alten Weges sei auf Grund der Steilheit des Geländes und der bestehenden Objekte nicht möglich. Durch die Übernahme der Schlußfolgerungen des geologischen Sachverständigen sei klargestellt, daß eine Gefährdung der Objekte ausgeschlossen werde.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß die derzeitige Zufahrt nicht nur beschränkt benutzbar, sondern auch durch LKWs befahrbar sei. Ferner hielt sie aufrecht, daß der bestehende Weg zur B-straße sich ausgezeichnet für eine Erschließung des Weilers A eigne. Die Vorteilsabwägungen im bekämpften Bescheid seien nicht haltbar. Hingegen sei eine Ausbesserung der alten Straße angezeigt und billiger. Unzulänglich seien auch die Sachverhaltsfeststellungen über die Struktur der "A-Anwesen", da es sich dabei außer einem Mittelbetrieb nur um kleine Nebenerwerbsbetriebe handle. Verkannt habe die Agrarbezirksbehörde auch die Gefahren, die nach dem geologischen Gutachten durch die neue Trassenführung drohten. Neuerlich verwies die Beschwerdeführerin auch auf die bevorstehende Errichtung der Umfahrungsstraße, durch die eine weitere Erschließung der Häuser "A" ermöglicht werde. Das neue Projekt würde überdies auch vom Standpunkt des Landschaftsschutzes nicht wiedergutzumachende Schäden nach sich ziehen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 1982 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in der die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt neuerlich vortrug und aufrecht erhielt, dieser Berufung gemäß § 1, 4 Abs. 3, 6, 11 bis 13 und 16 GSG nicht Folge. Begründend führte die belangte Behörde dazu im wesentlichen aus, die der Einräumung des gemeinschaftlichen Bringungsrechtes zustimmenden Grundstückseigentümer stellten gegenüber der Beschwerdeführerin die weitaus überwiegende Mehrheit dar. Dazu bezog sich die belangte Behörde auf die oben wiedergegebene Auskunft der Gemeinde S. Fünf der insgesamt sechs Liegenschaftseigentümer hätten auf die Unzulänglichkeit der bestehenden Wegverbindung hingewiesen. Der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten, daß sowohl auf Grund des Gutachtens des wegebautechnischen Amtssachverständigen als auch des von den Mitgliedern des Landesagrarsenates durchgeführten Augenscheines festzustellen sei, daß die bisherige Weganlage durch ihre Steilheit (Steigung bis zu 20 %), den äußerst geringen Kurvenradius sowie die extrem ungünstige und beengte Trassenführung im Bereich der Anwesen F und B den heutigen Vorstellungen und Anforderungen einer ordentlichen Erschließung nicht mehr entspreche. Eine Sanierung bzw. ein Ausbau der bestehenden Weganlage sei vom wegebautechnischen Amtssachverständigen mehrfach geprüft worden, würde aber erhebliche Hanganschnitte erfordern, ohne daß dadurch die vorhandene Engstelle beseitigt werden könnte. Außerdem würden bei einer erforderlichen Querung des Bachgerinnes aufwendige und ungerechtfertigt hohe Kosten verursachende Bauwerke notwendig werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trassenführung über einen bestehenden Feldweg in Richtung B-straße bedeute einen kaum zumutbaren Umweg zum Ortszentrum und würde auch im Hinblick auf die für den Ausbau erforderlichen Kosten keinerlei Vorteile bringen. Außerdem würde diese Trasse Grundstücke in Anspruch nehmen, deren Eigentümer davon keinen Vorteil hätten. Der Bau der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umfahrungsstraße wiederum sei nach eingeholten Auskünften derzeit völlig ungewiß. Dem geologischen Gutachten sei durch Aufnahme der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen in den erstinstanzlichen Bescheiden vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Diesbezüglich sei vor allem festzuhalten, daß entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin die Querung des Hanges unterhalb ihres Wohnhauses nicht in Form eines Hanganschnittes ausgeführt, sondern der Weg in diesem Bereich angeböscht werde und somit ein Steilanschnitt des Geländes unterbleibe. Durch die geplante Trassenführung werde im Bereich des Grundbesitzes der Beschwerdeführerin großteils ein für die landwirtschaftliche Nutzung unbedeutender Steilhang in Anspruch genommen, nur im Bereich der Kurve auf Gp. 1174/1 handle es sich um gut bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Grund. Im übrigen werde auf die eingeholten Gutachten aus dem Bereich des Landschaftsschutzes und zur Wertermittlung für die Entschädigung verwiesen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen.
Gegen diesen Bescheid, gegen den gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 kein weiteres Rechtsmittel zulässig war, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in ihrem Recht darauf, daß die Einräumung des Bringungsrechtes unterbleibt, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Güterweggenossenschaft hat ebenfalls, und zwar bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 GSG kann dann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Nach § 4 Abs. 3 GSG kann die Einräumung eines Bringungsrechtes nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt. Nach § 4 Abs. 4 GSG ist bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht umfaßt. Im II. Hauptstück des Güter- und Seilwegegesetzes ist geregelt, wie im Falle der Begründung gemeinschaftlicher Bringungsrechte und bei der Bildung von Güter- und Seilwegegenossenschaften vorzugehen ist. Nach § 12 Güter- und Seilwegegesetz kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam ein Bringungsrecht eingeräumt werden, wozu nähere Bestimmungen u.a. über das Ausmaß der Beitragspflicht der Berechtigten zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten vorgesehen sind. § 13 Abs. 6 Güter- und Seilwegegesetz sieht vor, daß dann, wenn das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet ist, die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden kann, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereicht.
Es darf demnach ein Eigentümer von Grundstücken mit Bringungsrechten nach dem Güter- und Seilwegegesetz dann nicht belastet werden, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung derartiger Rechte nicht gegeben sind und wenn die Abwägung nach § 4 Abs. 3 GSG nicht "offenbar" für die Einräumung spricht. Dazu weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils nach den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen und nicht bloß auf Grund allgemeiner Erwägungen über den heutigen Betrieb der Landwirtschaft zu prüfen ist.
Die belangte Behörde hat die Frage nach der Erforderlichkeit der geplanten neuen Weganlage im Beschwerdefall mit der Begründung bejaht, die bestehende Straße entspreche nicht mehr den "heutigen Vorstellungen und Anforderungen einer ordentlichen Erschließung". Dem angefochtenen Bescheid und den ihm zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnissen läßt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten, ständig wiederkehrenden Bewirtschaftungsvorgänge im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften im Bringungsgebiet ohne die neue Weganlage unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wären. Dazu hätte es eingehender Ermittlungen und Feststellungen darüber bedurft, in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit die Bringung von in den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben gewonnenen oder gewinnbaren land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen über den bestehenden Weg notwendig ist und inwieweit sie durch dessen Trassenverlauf behindert wird.
Die belangte Behörde hat ferner dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, daß sie die Einräumung des Bringungsrechtes im Beschwerdefall ohne zureichende Prüfung der Frage eines möglichen Ausbaues der bestehenden Weganlage und ohne ausreichende Erwägungen im Sinne der Abs. 3 und 4 des § 4 GSG bestätigte.
Unbestritten ist, daß die derzeit bestehende Weganlage bis zu 20 % Steigung, einen äußerst geringen Kurvenradius und eine Engstelle zwischen den Anwesen F und B aufweist. Daß allerdings eine Beseitigung oder Milderung dieser Nachteile der bestehenden Straße mit dem Ziel, die Einräumung von Bringungsrechten im Sinne des § 1 GSG entbehrlich zu machen, technisch unmöglich bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich wäre, hat die belangte Behörde ohne ausreichende Tatsachengrundlagen ihrer rechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles zugrunde gelegt. Die belangte Behörde beruft sich hiezu nach der Aktenlage auf Ausführungen des wegebautechnischen Sachverständigen, wonach dafür erhebliche Hanganschnitte erforderlich und aufwendige und ungerechtfertigt hohe Kosten verursachende Bauwerke notwendig wären. Ausmaß und mögliche Gefahren dieser Hanganschnitte sind jedoch ebenso ungeprüft geblieben wie die Frage, welche Bauwerke zu welchen Kosten errichtet werden müßten. Die Überprüfung der Frage, ob und inwieweit die bestehende Engstelle eine im Sinne des § 1 GSG ausreichende Sanierung der bestehenden Straße in jedem Falle verhindert, entzieht sich dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb, weil den Akten keine Feststellung zu entnehmen ist, wie schmal die Straße an dieser Stelle tatsächlich ist und welche für die zweckmäßige Bewirtschaftung der eine neue Weganlage beanspruchenden Betriebe unbedingt erforderliche Bringungen durch diese Engstelle verhindert oder beeinträchtigt werden.
In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde somit keine zureichenden Feststellungen darüber getroffen, welche Vorteile mit der Errichtung der neuen Bringungsanlage verbunden wären. Einer dem Gesetz entsprechenden Vorteilsabwägung im Sinne des § 4 Abs. 3 GSG steht aber darüber hinaus entgegen, daß sich die belangte Behörde mit den damit verbundenen Nachteilen ebenfalls nur unzulänglich auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon, daß die neue Bringungsanlage jedenfalls die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke beeinträchtigen würde, läßt auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte geologische Gutachten nachteilige Auswirkungen der neuen Trassenführung befürchten, die sowohl aus der überaus vorsichtig formulierten Zustimmung des betreffenden
Sachverständigen ("...nicht unbedingt abzulehnen ..... mit
äußerster Sorgfalt vorzugehen ...") abzulesen sind als auch aus den von diesem Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen; denn anders als mit der Befürchtung von infolge der neuen Anlage möglichen Schäden an den an diesem Hang befindlichen Gebäuden läßt sich die Auflage, bereits jetzt bestehende Bauschäden zu protokollieren, nicht erklären. Sicherlich steht ein derartiges Gutachten bei entsprechender Interessenlage der Einräumung der strittigen Bringungsrechte nicht absolut entgegen, im Rahmen einer dem § 4 Abs. 3 GSG entsprechenden Abwägung hätte sich die belangte Behörde jedoch nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, diesem Gutachten sei durch Übernahme der vorgeschlagenen Auflagen vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch insofern nicht dem Gesetz entspricht, als in seinem Spruch III neben den dem geologischen Gutachten entnommenen auf "in den Verhandlungen vom 13. 8. 1980 und 24. 4. 1981 enthaltene Auflagen" Bezug genommen wird, ohne daß aus dem Bescheid und aus den Akten ersichtlich wäre, welche Auflagen damit gemeint sein sollen. Ebenfalls in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides findet sich überdies der Hinweis, ein von der Agrarbezirksbehörde erstelltes Projekt bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides, wobei allerdings mangels eines Anschlusses dieses Projektes an den Bescheid der damit bewilligte genaue Trassenverlauf nicht in hinreichend deutlicher Weise umschrieben wurde. Dadurch ist nicht nur der genaue örtliche Verlauf der neuen Straße, sondern auch die Frage offen geblieben, ob nun die neue Weganlage in einer Bauweise bewilligt wurde, die einen Hanganschnitt unter dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin erforderlich macht, oder ob ein derartiger Hanganschnitt, wie im angefochtenen Bescheid ohne aktenmäßige Grundlage ausgesagt wird, infolge einer Anböschung unterbleiben kann.
Der angefochtene Bescheid und der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Bescheid lassen überdies jede Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang des bewilligten Bringungsrechtes vermissen, wie sie § 4 Abs. 4 GSG unter näherer Umschreibung der dafür maßgebenden Gesichtspunkte vorsieht. In dem ebenfalls durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt VI/4 wurde die Erlassung der diesbezüglichen Vorschriften in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise der mitbeteiligten Genossenschaft überlassen (Wegordnung).
Die belangte Behörde hat auf Grund dieser Erwägungen in Verkennung der Rechtslage die Einräumung des strittigen Bringungsrechtes unter Abstandnahme von für diese Entscheidung wesentlichen Ermittlungen bestätigt. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben war.
Mit Rücksicht auf dieses Verfahrensergebnis war auf die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfenen Fragen nicht näher einzugehen. So konnte insbesondere eine Auseinandersetzung mit allen im Zusammenhang mit der Bildung der mitbeteiligten Genossenschaft aufgeworfenen Fragen unterbleiben, zumal die Bildung einer Güterweggenossenschaft nach dem Güter- und Seilwegegesetz die Bejahung der Notwendigkeit des zu begründenden Bringungsrechtes voraussetzt. Angemerkt sei dazu nur, daß die Agrarbehörden offenbar auch zwei Nichtlandwirte in die Genossenschaft aufgenommen haben, ohne darzutun, warum auch diesen "gemeinschaftliche Bringungsrechte" nach dem Güter- und Seilwegegesetz zukommen sollten, und daß unerörtert geblieben ist, warum die Beschwerdeführerin trotz der anders lautenden Festlegung in der Verhandlung vom 13. August 1980 zur anteiligen Tragung der Errichtungs- und Erhaltungskosten herangezogen wurde. Schließlich macht die vorliegende Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch eine Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Entschädigungsfrage sowie des Fehlzitates (§ 14 Abs. 4 anstelle von § 4 Abs. 4 GSG) im bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entbehrlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 30. November 1982
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