VwGH 82/06/0074

VwGH82/06/007419.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerden des 1.) Dr. HD in L und das 2.) Dr. JF in G, beide vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3/11, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1982, A 17 K-25.071/2-1982-2, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind die nunmehrigen Eigentümer des auf den Grundstücken Nr. nn1 und nn2, EZ. nn3, KG. I, H-Gasse nn, in X befindlichen Gebäudes. Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, wurden in den Jahren 1974 bis 1976 Baubewilligungsverfahren bezüglich des in diesen Haus einst etablierten Möbelgeschäftes durchgeführt, wobei Gegenstand dieser Verfahren die Änderung des Geschäftsportales und genau bestimmte innere Umbauten waren.

Die Beschwerdeführer erwarben ihren Behauptungen zufolge dieses Gebäude im Jahre 1981 im Wege einer Exekution.

Im Zuge einer am 15. 2. 1982 vom Baupolizeiamt der Landeshauptstadt Graz durchgeführten Erhebung wurde festgestellt, dass im Gebäude H-Gasse nn im ersten Stock Toilettenanlagen neu eingebaut wurden, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung vorliege. Daraufhin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17. 2. 1982 gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung den Beschwerdeführern der Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. nn1 und nn2, EZ. nn3, KG. I, ausgeführten Bauarbeiten zur Errichtung von Toilettenanlagen im ersten Obergeschoß sofort einzustellen und die ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauten binnen drei Wochen zu beseitigen.

Bei einer weiteren örtlichen Erhebung vom 24. 2. 1982 wurde festgestellt, dass im Hause H-Gasse nn Räumlichkeiten für Gaststättenzwecke verwendet würden. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom gleichen Tag erging an die Liegenschaftseigentümer der Auftrag, die Räume des ehemaligen Möbelgeschäftes nicht konsenswidrig für Gaststättenzwecke (Sektbar) zu verwenden und den konsenswidrig angebrachten Bauwerksteil (Scheinwerfer) binnen einer Woche abzutragen.

Bei einer weiteren Erhebung am selben Tag stellte das Baupolizeiamt fest, dass die Toilettenanlagen im ersten Stock fertig gestellt seien und bereits benützt würden. Weiters sei im Bereich des neu gestalteten Lokals das Portal weiß gefärbelt und über dem Zugang die Aufschrift "NN" ohne behördliche Genehmigung angebracht worden. Ebenso wurde bei einer Erhebung am 25. 2. 1982 festgestellt, dass eine Stiege (Stahlkonstruktion mit Holztrittstufen) ohne Baubewilligung errichtet wurde.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 3. 3. 1982 erging an die Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung der Auftrag, den konsenslos errichteten Bauwerksteil (Stiege) binnen drei Wochen abzutragen und den früheren Zustand wieder herzustellen (Wiederherstellung der Geschoßdecke). Gegen diese Bescheide brachten in der Folge die Beschwerdeführer sowohl persönlich, als auch vertreten durch BL Berufungen ein, wobei sie gegen den Bescheid vom 17. 2. 1982 (betreffend die Toilettanlagen) einwandten, dass diese als Provisorium errichtet werden mussten und als Ersatzklos für die Hausmieter während der Bauarbeiten dienten; für diese sei keine Baubewilligung notwendig, da dadurch keine baulichen Veränderungen bewirkt würden. Gegen den Bescheid vom 24. 2. 1982 (konsenswidrige Benützung und Anbringung eines Scheinwerfers) brachten die Beschwerdeführer in ihrer telegraphischen Berufung vor, dass Räumlichkeiten weder konsenswidrig verwendet würden, noch konsenswidrige Bauwerksteile angebracht worden seien. Gegen den Bescheid vom 3. 3. 1982 brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten niemals eine Stiege vom Erdgeschoß in das erste Obergeschoß errichtet; die Stiege bestünde schon seit Jahren, es sei aus den Plänen des Stadtarchives der Zeitpunkt der Errichtung, ob genehmigt oder nicht, nicht eruierbar. Deshalb seien sie zur Beantragung einer Genehmigung für die Stiege nicht verpflichtet.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. 4. 1982, A 17-K-25.071/2-1982-1, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17. 2. 1982 keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. 5. 1982, A 17-K-25.071/2-1982-3, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 3. 3. 1982 keine Folge gegeben. Bezüglich des letzteren Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 82/06/0079, 82/06/0081, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. 4. 1982, A 17-K-25.071/2-1982-2, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24. 2. 1982 (konsenswidrige Benützung und Anbringung eines Scheinwerfers) keine Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Spruch des bekämpften Bescheides folgendermaßen laute:

"Gemäß § 73 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1977 ergeht an die Liegenschaftseigentümer Dr. JF und Dr. HD der Auftrag die konsenslose Änderung des Verwendungszweckes der Räume des ehemaligen Möbelgeschäftes im Hause X, H-Gasse nn sowie den konsenslos angebrachten Scheinwerfer am Geschäftsportal binnen drei Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen."

Als Begründung wurde ausgeführt, weder für die Verwendung der Räumlichkeiten des ehemaligen Möbelgeschäftes als Sektbar, die auch in den X-er Medien ein weites Echo gefunden habe, noch für die Anbringung eines Scheinwerfers über dem Geschäftsportal liege eine baubehördliche Bewilligung vor. Wie die Unterbehörde bereits zu Recht in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt habe, bedürfe die Änderung des Verwendungszweckes sowie die Anbringung des Scheinwerfers einer baubehördlichen Bewilligung, wobei anzumerken sei, dass für die Änderung des Verwendungszweckes nicht nur eine Baubewilligung, sondern auch eine Widmungsbewilligung zu erwirken sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung dargestellt, dass für die Begründung der Bewilligungspflicht im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die bloße Möglichkeit des Eintrittes einer der in der zitierten Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen ausreiche. Es habe also kein Zweifel daran bestehen können, dass es sich bei den angeführten Maßnahmen um einen solchen "vorschriftswidrigen Bau" handle, worunter jede bauliche Maßnahme (selbst eine Änderung des Verwendungszweckes ohne jegliche Bauführung) zu verstehen sei, die - wiewohl bewilligungspflichtig - ohne vorherige Einholung einer baubehördlichen Bewilligung durchgeführt worden sei. Die Baubehörde erster Rechtsstufe sei daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ermächtigt gewesen. Den Berufungen hätte somit keine Folge gegeben werden können. Die Unterbehörde habe allerdings von der ihr im § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 eingeräumten Befugnis auf eine Weise Gebrauch gemacht, die der Präzisierung durch die Berufungsbehörde bedurft hätte; überdies sei ihr ein teilweiser Subsumtionsirrtum unterlaufen. Der von der Behörde erster Instanz gleichfalls herangezogene § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 könne nämlich lediglich bei so genannten Baugebrechen im engeren Sinn zur Anwendung gelangen, nicht aber bei vorschriftswidrigen Bauten.

§ 73 Abs. 2 leg. cit. räume der Baubehörde aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis ein, dem Hauseigentümer einen Auftrag zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues und zur Wiederherstellung des konsengemäßen Zustandes zu erteilen. Der notwendigen Präzisierung halber sei daher der bekämpfte Bescheid im Sinne dieses baubehördlichen Imperiums von Amts wegen abzuändern und hiebei auch der der Unterbehörde unterlaufene teilweise Subsumtionsirrtum zu korrigieren gewesen. Nach den Vorschriften des AVG habe die Behörde im Auftrag zur Herstellung eines bestimmten Zustandes oder zur Erbringung einer bestimmten Leistung stets eine angemessene Frist zur Ausführung festzusetzen. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Lebenssachverhalte sei es der Rechtsmittelbehörde als angemessen erschienen, eine Frist von drei Tagen zur Ausführung der angeordneten Maßnahmen ab Rechtskraft des Berufungsbescheides zu setzen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, dem Vorbringen nach völlig inhaltsgleichen Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer bringen vor, ein Auftrag auf eine bestimmte Verwendung eines Geschäftslokales, in diesem Fall eines Möbelgeschäftes nur als Möbelgeschäft, stehe der Baubehörde nicht zu; der Bescheid auf Entfernung des angebrachten Scheinwerfers sei zu einem Zeitpunkt erlassen und zugestellt worden, als sich kein Scheinwerfer an dem Geschäftslokal befunden habe, da dieser bereits vorher entfernt worden sei, was Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zur Folge habe. Bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen sie vor, dass die Behörde keinerlei Parteiengehör gewährt habe und auf die Einwendungen in der Berufung nicht eingegangen worden sei; überdies sei überhaupt nicht erhoben worden, was nun die konsensmäßige Verwendung der Geschäftsräume darstelle.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und eine ergänzende Stellungnahme, in deren sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hat über sie erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, dass der konsenswidrig aufgestellte Scheinwerfer zum Zeitpunkt des Auftrages zur Beseitigung desselben durch den Bescheid erster Instanz schon wieder entfernt gewesen sei, was zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der diesen Auftrag ebenfalls beinhalte, führe. Dieser Einwand der Beschwerdeführer gegen den Bescheid erster Instanz wurde jedoch in der Berufung und auch sonst im Verwaltungsverfahren niemals erhoben, sondern wurde von den Beschwerdeführern erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgebracht. Der diesbezügliche Einwand gegen den Bescheid erster Instanz fällt daher unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof damit nicht näher auseinander zu setzen hatte.

Was nun den Auftrag zur Entfernung des konsenslos angebrachten Scheinwerfers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Herstellung des durch einen baupolizeilichen Bescheid aufgetragenen Zustandes durch den Bescheidadressaten keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt (vgl. Erkenntnis vorm 16. 8. 1956, Slg. Nr. 4040/A). Mit einem baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, sei es, dass der Verpflichtete dem Auftrag nachkommt, sei es, dass im Wege der Vollstreckung eine Ersatzvornahme durchgeführt wird, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Änderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Die belangte Behörde ging daher nicht rechtswidrig vor, wenn sie ungeachtet einer zwischenzeitig erfolgten Entfernung des Scheinwerfers den Beseitigungsauftrag bestätigte.

§ 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 130/1974, Nr. 61/1976 und Nr. 55/1977, lautet:

"Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben, die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen auszuführen und vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Bei Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist die Baueinstellung zu verfügen."

Bei Vorliegen von Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften und Vorliegen von vorschriftswidrigen Bauten, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde, statuiert § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung die Verpflichtung, diese zu beheben bzw. zu beseitigen (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 27. März 1980. Zl. 1232/78, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 28. 11. 1979, Zl. 1661/77 anführte, ist im Falle einer konsenslosen Bauführung nach § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung vorzugehen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Dieser Auslegung des § 73 Abs. 2 Stmk. BauO, die auf die ständige Judikatur des Gerichtshofes gestützt ist, traten die Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass in den Räumlichkeiten des ehemaligen Möbelgeschäftes eine Sektbar eingerichtet wurde. Hiemit lag eindeutig eine Änderung des Verwendungszweckes, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluss sein könnte, vor, wodurch die Notwendigkeit der Bewilligung der Baubehörde gemäß § 57 Abs. 1 lit. c leg. cit. gegeben war. Die Beschwerdeführer traten der von der Behörde angenommenen Bewilligungspflicht im gesamten Verfahren nicht entgegen. Die gemäß § 57 Abs. 1 lit. c leg. cit. erforderliche Baubewilligung lag aber weder zum Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung vor, noch wurde sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens beantragt. Wieso es der belangten Behörde nicht zustehen sollte, auf § 73 Abs. 2 leg. cit. gestützt, einen Antrag auf eine bestimmte Verwendung eines Geschäftslokales, in diesem Fall der konsensgemäßen Verwendung, zu erteilen, wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c leg. cit. nachkommen sollte, ohne die Wiederherstellung des konsensmäßigen, durch eine Baubewilligung gedeckten Zustandes aufzutragen. Der belangten Behörde ist also zuzustimmen, wenn sie auf Grund der Aktenlage von einer bewilligungspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes ausging und wegen des Fehlens der erforderlichen Bewilligung einen Auftrag gemäß § 73 Abs. 2 Stmk. BauO auf Beseitigung des konsenslosen Zustandes und auf Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes erteilte.

Weiters rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs durch die Baubehörden erster und zweiter Instanz. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch zugesteht, wurde es im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich unterlassen, den Parteien Gehör zu geben und ihnen die Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Im Bescheid des Stadtsenates vom 24. 2. 1982 wurde der Sachverhalt zwar knapp, aber doch in ausreichender Form wiedergegeben, sodass die Beschwerdeführer dennoch Gelegenheit gehabt hätten, in ihren Berufungen ihren Standpunkt darzulegen. Die Beschwerdeführer beschränkten sich jedoch auf die bloße Behauptung der nicht konsenswidrigen Nutzung des Lokales bzw. der Nichtanbringung konsenswidriger Bauwerksteile.

Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führen nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn sie wesentlich sind, d. h. wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 AVG 1950 kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie vorgebracht hätten, wenn ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 4. 1966, Zl. 15/66 vom 2. 12. 1976, Zl. 1350/75, und vom 20. 10. 1978, Z1. 1423/77). In Ermangelung eines solchen Vorbringens lässt sich die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennen (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 17. 2.1981, Zl. 2867/80). Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs ist im übrigen durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung als geheilt anzusehen.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer auch, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, den konsensgemäßen Zustand "überhaupt zu prüfen". Auch hier ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der Aktenlage (vgl. diesbezüglich Akt des Baupolizeiamtes Graz aus dem Jahre 1975, A 10/3-K I 16608/1975) davon ausging, dass die Verwendung als Gaststätte (Sektbar) jedenfalls nicht konsensgemäß war, sondern sich die letzte konsensgemäße Verwendung als die eines Möbelgeschäftes darstellte. Auch der Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses, der von den Baubehörden unterlassen wurde, hätte im Ergebnis zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt, weshalb er vom Verwaltungsgerichtshof als nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG betrachtet wird.

Die belangte Behörde belastete also ihren Bescheid weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gab. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Soweit nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. September 1985

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