Normen
ElektrizitätswesenG Stmk 1949 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §2;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
StGG Art6;
VwRallg;
ElektrizitätswesenG Stmk 1949 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §2;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
StGG Art6;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.635,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. Jänner 1982 beantragte die Stadtwerke Eisenerz Gesellschaft mbH bei der Steiermärkischen Landesregierung zwecks Feststellung und Abgrenzung der Stromversorgungsaufgaben und -bereiche in Eisenerz die Einleitung eines Verfahrens gemäß dem "Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass anlässlich einer Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben, betreffend die Errichtung einer Umspannstation durch die Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, die Versorgung auch werkfremder privater Abnehmer solle durch diese Umspannstation erfolgen. Die Antragstellerin sei aber als öffentliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen hiefür zuständig.
Die Steiermärkische Landesregierung führte am 15. März 1982 zur Klärung der Frage, wem die Stromversorgung im Bereich der KG Eisenerz zukomme, eine mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der Berghauptmannschaft Leoben erklärte zur geplanten Errichtung einer Umspannstation, dass diese eine Werksanlage im Sinne der §§ 145, 146 und 132 des Berggesetzes sei, weil sie vom Bergwerksberechtigten errichtet werde und in erster Linie der Versorgung von Betriebsanlagen mit elektrischer Energie diene. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige erfolge im Rahmen der Bestimmungen des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981. Bezüglich der Abgabe elektrischer Energie an Fremde sei zu bemerken, dass diese auf Grund der vorliegenden Umstände im Rahmen einer langjährigen Entwicklung entstanden sei. Die Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin verwiesen insbesondere darauf, dass das Werk Eisenerz in seiner Funktion als "Elektroversorgungsunternehmen" nicht nur die Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin, sondern auch im Stadtgebiet Eisenerz zirka 200 Objekte versorge, welche unterschiedlich sich entweder im Eigentum der Muttergesellschaft, einer Tochtergesellschaft oder Dritter befänden. Die Bergdirektion Eisenerz sei der Ansicht, dass die Stromversorgung durch das Werk Eisenerz von öffentlicher Bedeutung sei. Diese Bedeutung zeige sich auch in der von der Beschwerdeführerin derzeit gewährleisteten Ersatzstromversorgung für die Stadtwerke Eisenerz im Wege über die STEWEAG. Darüber hinaus sei auch aus dem Schriftverkehr mit dem Landeslastverteiler sowie verschiedenen behördlichen Stellen zu ersehen, dass man der Stromversorgung durch die Beschwerdeführerin öffentliche Bedeutung beimesse. Die Beschwerdeführerin sei vor der Beschlussfassung über das derzeit geltende Gesetz vom Landeslastverteiler bezüglich der erforderlichen Abgrenzung für den Gebietsschutz angeschrieben und ein solcher sei als nicht erforderlich erachtet worden, weil sich die Grenzen im wesentlichen mit den Grenzen der Stadtwerke Eisenerz deckten. Durch die jahrzehntelange, durch behördliche Stellen unbestrittene Übung habe die Beschwerdeführerin die Berechtigung erlangt, auch im Ortsgebiet Eisenerz als Stromversorger wirksam zu werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Strom kaufe und auch verkaufe. Das Werk Eisenerz erfülle damit die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Übergangsbestimmung gemäß § 34 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981. In diesem Zusammenhang sei auch noch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt sei, die Tochtergesellschaft VÖEST-ALPINE Glas GesmbH im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 lit. b des zweiten Verstaatlichungsgesetzes ("als betriebsfremde Verbraucher gelten nicht Unternehmungen desselben Industriekonzerns") mit Strom zu versorgen.
Der Vertreter der Stadtwerke Eisenerz bestritt entschieden, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Stadtgemeinde Eisenerz eine Konzession zur öffentlichen Stromversorgung besitze. Nach weiteren Ausführungen forderte die Steiermärkische Landesregierung die Vertreter der Beschwerdeführerin auf, eine Reihe von Unterlagen, unter anderem eine Konzessionsurkunde, binnen acht Wochen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 6. April 1982 stellte auch die zweitmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Industriegründung in Eisenerz die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten habe, sie könne den neuen, auf ihrem Werksgelände situierten Betrieb als Konzerntochter intern selbst versorgen. Dies treffe nach Auffassung der zweitmitbeteiligten Partei nicht zu.
Nach Stellung eines Antrages auf Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 15. Juni 1982 vor, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgänger seit mehreren Jahrzehnten im Bereich von Eisenerz an Werksangehörige und Werksfremde in Kenntnis und Abstimmung mit den zuständigen Behörden und sonstigen Betroffenen entgeltlich Strom abgebe. Im Jahre 1921 habe die Bergdirektion Eisenerz um die Erteilung einer diesbezüglichen Konzession angesucht und dieser Antrag sei dann letztlich zurückgezogen worden, weil gemäß § 2 der damals geltenden Verordnung vom 16. Juli 1922 bei einer Stromabgabe an Fremde von weniger als 10 % der Gesamtstrommenge eine Konzession nicht erforderlich gewesen sei. Ein neuerlicher Antrag sei der Beschwerdeführerin nicht als notwendig erschienen. An der grundsätzlichen Ausübung dieser wohlerworbenen Rechte habe sich bis heute nichts geändert, womit nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Formalmangel der fehlenden Konzessionsurkunde kraft Gewohnheitsrechtes und langjähriger zustimmender Kenntnisnahme der betroffenen Stellen saniert sei. Mit Genehmigung der Bergbehörde sei eine Reihe von Umspannwerken errichtet worden. Für die Versorgung der Stromabnehmer aus dem Niederspannungsnetz würden jeweils Stromlieferungsverträge mit standardisierten Bedingungen abgeschlossen, hiebei würden die STEWEAG-Tarife (ausgenommen für Unternehmensangehörige) vollinhaltlich Anwendung finden. In Zweifelsfragen finde eine Abstimmung mit den Stadtwerken Eisenerz statt, um Eisenerzer Stromabnehmern jeweils gleiche Bedingungen zu gewähren. Für die Versorgung fremder Elektrizitätsversorgungsunternehmen kämen die "Bestimmungen für Sonderabnehmer für VEÖ, Ausgabe 1980", zur Anwendung. Da die Stadtwerke Eisenerz Gesellschaft mbH keine besondere Verhandlungsbereitschaft zeige, ersuche die Beschwerdeführerin um Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung an Ort und Stelle zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. August 1982 stellte die Steiermärkische Landesregierung auf Grund der Anträge der Mitbeteiligten fest, dass die Stadtwerke Eisenerz Gesellschaft mbH auf Grund der Konzessionsurkunde der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1931, Zl. 313 E 18/7-1931, die alleinige Berechtigung besitze, die öffentliche Elektrizitätsversorgung im Gebiete der Ortsgemeinde Eisenerz durchzuführen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Zuständigkeit für Stromversorgungsanlagen der Beschwerdeführerin in Eisenerz sei ausschließlich von der Bergbehörde wahrgenommen worden. Dies bedeute, dass diese Werksanlagen im Bereich des Bergbaubetriebsgeländes zur Errichtung gelangten und der Versorgung der Betriebsangehörigen dienten, sodass eine öffentliche Stromversorgung durch die Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Dazu komme, dass der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur unmittelbaren Versorgung eines "örtlich umschriebenen bestimmten Bereiches" einer Konzession bedürfe. Durch Gewohnheitsrecht oder durch langjährige zustimmende Kenntnisnahme könne eine fehlende Konzession nicht ersetzt werden. Die tatsächliche Konzession für die Versorgung der Ortsgemeinde Eisenerz mit elektrischer Energie sei vielmehr mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1931 der Marktgemeinde Eisenerz erteilt worden, die dieselbe durch die Stadtwerke Eisenerz Gesellschaft mbH auch ausübe. Eine Stromversorgung der Beschwerdeführerin in Eisenerz könne daher rechtmäßig nur an Betriebsangehörige und Pensionisten im Bereich des Bergbaues Eisenerz erfolgt sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr gesetzlich gewährleisteten Recht auf Abgabe elektrischer Energie an Werksfremde im Rahmen des bestehenden Netzes ihres Werkes im Ortsgebiet Eisenerz gemäß den Bestimmungen des Bundes-Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 und des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 verletzt. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, gelten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmens mit Bescheid.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung) sind. Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.
Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nach seinem § 1 Abs. 3 Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
§ 1 Abs. 4 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 bestimmt schließlich, dass eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 3 zu behandeln ist, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:
- a) auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung oder
- b) an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder
- c) bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.
§ 2 des Gesetzes stellt ferner klar, dass der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens - unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach § 21 und von anderen, außerhalb dieses Gesetzes geregelten Genehmigungsverfahren - einer Konzession bedarf.
Dieses Gesetz trat - im Hinblick auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Steiermark am 31. Juli 1981 - gemäß § 35 Abs. 1 am 1. August 1981 in Kraft.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligten Parteien beschäftigen sich mit der Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie und nehmen in Anspruch, Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 zu sein. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, sie sei kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des genannten Gesetzes, weil es ihr diesbezüglich an einer Konzession mangle. Nicht erörtert war von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher die Frage worden, dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Umstand maßgebend sein könnte, ob unmittelbar vor Inkrafttreten des geltenden Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 eine Konzession überhaupt erforderlich gewesen ist. Das Gesetz vom 11. Juli 1949 über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 49/1949, hat nämlich gemäß seinem § 1 frühere elektrizitätsrechtliche Vorschriften als landesgesetzliche Vorschriften nur bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über die Grundsätze des Elektrizitätswesens wieder in Wirksamkeit gesetzt. Es erhebt sich daher die Frage, ob nach Erlassung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft, BGBl. Nr. 260/1975, diesen Regelungen überhaupt noch Rechtswirksamkeit zugekommen ist. So gehen auch Walter-Mayer, "Grundriss des besonderen Verwaltungsrechtes, Wien 1981", S. 310, davon aus, dass die elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 49/1949, nur bis zur Erlassung eines Bundesgrundsatzgesetzes in Kraft standen und sodann ihre Geltung verloren. Wäre aber für den Zeitraum unmittelbar vor Inkrafttreten des nunmehr maßgeblichen Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung wirksam gewesen, welche für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung anordnete, so hätte auch die Beschwerdeführerin rechtmäßig eine solche Tätigkeit ausüben können. Hätte sie aber eine solche Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt, dann könnte davon ausgegangen werden, dass sie gemäß § 34 Abs. 1 des genannten Gesetzes als konzessioniertes Energieversorgungsunternehmen zu gelten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 27. Mai 1983 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 eingeladen, ihre Ansicht zu diesen aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in seiner Äußerung vom 27. Juni 1983, die Beschwerdeführerin sei immer der Auffassung gewesen, sie sei berechtigt, in Eisenerz elektrische Energie an Werksfremde zu liefern. Das Landesgesetz aus dem Jahre 1949, das eine entsprechende Konzessionspflicht unter Überleitung älterer Rechtsvorschriften vorgesehen habe, sei gemäß seinem § 1 nur "bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über die Grundsätze des Elektrizitätswesens, soweit es unter Art. 12 B-VG in der Fassung von 1929 fällt", in Geltung gestanden. Da das Bundes-Elektrizitätswirtschaftsgesetz , BGBl. 1975/260, im Jahre 1975 erlassen worden sei, sei das einstweilige Steiermärkische Landeselektrizitätsgesetz im Jahre 1975 außer Kraft getreten. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Rechtsvorschriften sei daher ab 1975 in der Steiermark der Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Art. VI des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger überhaupt frei gewesen. Zumindest ab 1975 habe die Beschwerdeführerin daher das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Eisenerz rechtmäßig ausgeübt. Weil Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 rechtmäßig betrieben worden seien, gemäß § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes als konzessioniert gelten, verfüge die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grunde über eine entsprechende Konzession.
Die belangte Behörde vertrat in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 1983 die Meinung, die Beschwerdeführerin hätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 rechtmäßig die öffentliche Energieversorgung betreiben müssen, um als konzessioniert zu gelten. Sowohl nach dem Elektrizitätslandesgesetz, LGBl. Nr. 69/1931, als auch nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 156/1939, welches mit dem einstweiligen Steiermärkischen Elektrizitätslandesgesetz vom 21. Oktober 1948 weiter in Wirksamkeit gesetzt worden sei, sei zum Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens eine Konzession bzw. zumindest eine Genehmigung erforderlich gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Inkrafttreten des geltenden Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie in jenem Rahmen und Umfang betrieben habe, wie sie dies auch in den Jahren zuvor getan habe, nämlich die Erzeugung elektrischer Energie aus Eigenanlagen und die Belieferung auch Betriebsangehöriger mit elektrischem Strom. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Anlagen stets in einem bergbaubehördlichen Verfahren bewilligt worden sei und diese Bewilligungen immer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bergbaues gestanden seien. Ein weiterer Grund für diese Auslegung sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin um eine Konzession für die öffentliche Stromversorgung im Bereich der Stadt Eisenerz nicht unmittelbar vor, sondern am 14. April 1983, also nach Inkrafttreten des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, angesucht habe. Die belangte Behörde stehe daher nach wie vor auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Erzeugung elektrischer Energie im Bereich des Bergbaubetriebes der Beschwerdeführerin und die Belieferung von Betriebsangehörigen mit elektrischer Energie auch dann nicht einen rechtmäßigen Betrieb eines der öffentlichen Stromversorgung dienenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens darstelle, wenn für diese Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine entsprechende Ausführungsgesetzgebung in Geltung gestanden sei, dies auch deshalb, weil das Grundsatzgesetz des Bundes vom 11. April 1975 in § 2 festlege, dass der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer Konzession bedürfe. In Kenntnis dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmungen, an welche der Ausführungsgesetzgeber gebunden sei, sei zwischen dem 11. April 1975 und dem 1. August 1981 kein Antrag auf Konzessionserteilung eingebracht worden, sodass vom Standpunkt der belangten Behörde aus von einem rechtmäßigen Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht ausgegangen werden könne.
Die erstmitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 1983 aus, nach Erlassung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, seien die früheren landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft getreten und diese Legisvakanz habe bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 gewährt. Während dieses Zeitraumes habe es zwar für das Bundesland Steiermark keine landesgesetzliche Regelung des Elektrizitätswesens gegeben, wohl aber sei das genannte Bundesgrundsatzgesetz vorhanden gewesen. Dieses gebe in seinem § 1 Abs. 1 eine Definition des Begriffes "Elektrizitätsversorgungsunternehmen". Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe ihre Elektrizitätsversorgung als Eigenanlage betrieben. Sie habe auch in jenem Zeitpunkt, als es keine landesrechtliche Ausführungsregelung des Bundesgrundsatzgesetzes gegeben habe, keine Anträge oder Handlungen gesetzt, die darauf schließen ließen, dass sie als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur öffentlichen Stromversorgung anerkannt werde, sondern weiterhin ihren diesbezüglichen Betrieb als Eigenanlage geführt. Diese Tatsache werde von der Beschwerdeführerin nunmehr dadurch unterstrichen, dass sie nach dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 und nach dem Erlassen des von ihr bekämpften Bescheides um die Konzession für ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich der Stadt Eisenerz angesucht habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes und der bundesgesetzlichen Regelung sei daher festzustellen, dass auch innerhalb der so genannten "Legisvakanz" für den Betrieb eines Elektrizitätswirtschaftsversorgungsunternehmens, um rechtmäßig sein zu können, eine Konzession erforderlich gewesen sei. Da ein solches Ansuchen nicht gestellt worden sei, würde sich die damit zusammenhängende Rechtsfrage erübrigen, ob und inwieweit die angerufene Behörde zur Erteilung einer Konzession ermächtigt gewesen sei. Das In-Zweifel-Stellen der notwendigen Konzessionserteilung zu jenem Zeitpunkt würde in weiterer Folge bedeuten, dass das in der Verfassung verankerte Legalitätsprinzip in dieser Frage nicht Anwendung finde. Schließlich sei noch zu bemerken, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen sei, auf Grund des eingebrachten Antrages in jedem Fall zu entscheiden, welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem vorliegenden Sachverhalt für die Stromversorgung der Stadt Eisenerz zuständig sei. Da die Beschwerdeführerin wohl den Betrieb ihrer Eigenanlage nachweise, nicht aber den öffentlichen Versorgungscharakter, erscheine der bekämpfte Bescheid in seinem Spruch vollkommen korrekt.
Die zweitmitbeteiligte Partei stellte in ihrer Äußerung vom 24. Juni 1983 zunächst die historische Entwicklung des Elektrizitätsrechtes in Österreich dar und zog daraus den Schluss, dass seit dem Jahre 1922 der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer Konzession mit dem wesentlichen Merkmal eines örtlich umschriebenen Versorgungsgebietes bedurft hätte. Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, habe die Konzessionspflicht mit ihren traditionellen Merkmalen wieder eingeführt, die auch das Steiermärkische Landeselektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 übernehmen habe müssen. Es sei daher immer die klare Absicht des Bundes- und Landesgesetzgebers gewesen, den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens an eine Konzession zu binden. Wenn nun die unglückliche Formulierung des § 1 des einstweiligen Steiermärkischen Landeselektrizitätsgesetzes ("bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über die Grundsätze des Elektrizitätswesens ...") den Schluss zulassen könnte, dass in der Steiermark in der Zeit von 1975 bis 1981 die Materie nicht geregelt gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nach der gesamten Entwicklung des Elektrizitätsrechtes immer die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens aus volkswirtschaftlichen Erwägungen an eine Konzession zu binden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass § 1 des einstweiligen Steiermärkischen Landeselektrizitätsgesetzes in dieser Form verfassungswidrig gewesen sei, weil er notwendigerweise eine Gesetzeslücke geschaffen hätte, denn erst nach dem Grundsatzgesetz hätte ein Ausführungsgesetz erlassen werden können. Auch habe der Landesgesetzgeber im geltenden Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz in seinen Übergangs- und Schlussbestimmungen festgehalten, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Bereich des Landes Steiermark alle als Landesgesetze anzusehenden gesetzlichen Bestimmungen, die in diesem Gesetz behandelte Angelegenheiten des Elektrizitätswesens regeln, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft treten, insbesondere das einstweilige Elektrizitäts-Landesgesetz aus dem Jahre 1949. Daraus ersehe man, dass der Landesgesetzgeber den § 1 dieses Gesetzes im Sinne von "bis zur Erlassung eines Grundsatzgesetzes und des darauf zu erlassenden Ausführungsgesetzes" ausgelegt habe. Das Fehlen einer landesgesetzlichen Vorschrift bedeute aber nicht, dass schlechthin eine Legisvakanz eingetreten sei. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG sei das Elektrizitätswesen in Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 B-VG falle. Wenn daher die Länder keine Ausführungsgesetze erlassen, würden sie durch die Nichterlassung von Gesetzen einen gesetzesfreien Raum schaffen, der Rechtshandlungen gestatten würde, die gegen bundesgesetzliche Vorschriften verstoßen. Hierin würde wiederum eine fundamentale Verletzung des Legalitätsprinzipes, welches in Art. 18 Abs. 1 B-VG festgelegt sei, vorliegen. Da die Konzessionspflicht für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Grund des Bundes-Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 vorliege, hätte ein eventuell auftretender Bewerber zumindest bei der zuständigen Landesregierung um eine Konzession ansuchen und bei Nichterledigung die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Im konkreten Fall habe dies aber die Beschwerdeführerin unterlassen. Walters Aussage "... die darzustellende Materie ist derzeit (also von 1975 bis 1981) in der Steiermark nicht geregelt", lasse in diesem Fall sicher nicht den Umkehrschluss zu, dass in Ermangelung dieser Regelung ein gesetzesfreier Raum geschaffen worden sei. Auch aus dem Steiermärkischen Landes-Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 lasse sich die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage beantworten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass in der Steiermark zwischen April 1975 und Mai 1981 tatsächlich eine völlige Legisvakanz eingetreten sei und daher jeder Strom entgeltlich an Dritte hätte abgegeben werden können, so könne daraus nicht der Status eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens abgeleitet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes würden nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen als konzessioniert gelten und nicht schlechthin jeder Betreiber einer Stromerzeugungs- oder Verteilungsanlage, denn der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sei schon durch die Grundsatzgesetzgebung eindeutig bestimmt. Dass die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie an Dritte nicht unbedingt einer Konzession bedürfe, sei noch erwähnt, denn für die Betreiber einer Eigenanlage habe es immer und gebe es auch jetzt noch gesetzliche Regelungen, die ihnen die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie an Dritte gestatte. Durch die Einbringung eines Konzessionsansuchens an die Steiermärkische Landesregierung im April 1983 habe sich die Beschwerdeführerin schließlich wohl selbst eingestanden, dass sie bisher nicht als Energieversorgungsunternehmen, sondern als Betreiber einer Eigenanlage aufgetreten sei. Dem Betreiber einer Eigenanlage stehe aber kein Versorgungsgebiet zu. Aus welchen Gründen sie mit ihrem Ansuchen um Verleihung einer Konzession nicht zugleich ihre Beschwerde zurückgezogen habe, sei der zweitmitbeteiligten Partei nicht ganz verständlich.
Auf Grund der gegebenen Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof unter Beachtung der Äußerungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst davon aus, dass nach der unmissverständlichen Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1949 über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 49/1949, dieses Gesetz mit der Erlassung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft, BGBl. Nr. 260, außer Kraft getreten ist. Auch aus der Normierung des § 35 Abs. 2 lit. i des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 "mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Steiermark alle als Landesgesetz anzusehenden gesetzlichen Bestimmungen, die in diesem Gesetz behandelte Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) regeln, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft, insbesondere das Gesetz vom 11. Juli 1949, LGBl. Nr. 49, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark" kann nicht der Schluss gezogen werden, dieses Gesetz sei rückwirkend wieder in Kraft gesetzt worden, bzw., es sei in Wahrheit nicht schon früher außer Kraft getreten. Das Landesgesetz vom 11. Juli 1949 hat frühere elektrizitätsrechtliche Vorschriften als landesgesetzliche Vorschriften eben nur "bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes..." wieder in Wirksamkeit gesetzt und eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne der Ausführungen der zweitmitbeteiligten Partei ist bei diesem eindeutigen Wortlaut nicht zulässig. Da demnach für den Zeitraum unmittelbar vor Inkrafttreten des nunmehr maßgeblichen Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung im Lande Steiermark unmittelbar wirksam war, die für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung anordnete, konnte auch die Beschwerdeführerin rechtmäßig eine solche Tätigkeit ausüben. Übte sie eine solche Tätigkeit aus, dann hatte sie aber gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu gelten. Die Beschwerdeführerin rügt daher im Ergebnis zu Recht, dass die Behörde Ermittlungen darüber hätte führen müssen, ob und in welchem Umfang eine Abgabe elektrischer Energie an Werksfremde erfolgte und sohin der Betrieb der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde als Elektrizitätsversorgungsunternehmen hätte beurteilt werden müssen.
Wie die zweitmitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang zu Recht ausführte, gelten allerdings gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert. Das bedeutet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht, mangels landesgesetzlicher Normen wäre im Bereich der Steiermark ein rechtmäßiger Betrieb überhaupt nicht möglich gewesen - eine solche Auslegung wäre mit der Konstruktion eines freiheitlichen Rechtsstaates und mit Art. 6 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, (auf den die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies, nicht vereinbar, ist doch alles, was nicht verboten ist, als erlaubt anzusehen - jedoch wäre die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als die eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu qualifizieren, wenn in Wahrheit lediglich eine Elektrizitätsversorgung in der Form einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des Gesetzes ausgeübt worden wäre. Entgegen der Meinung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien kann freilich aus der bloßen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - möglicherweise in Verkennung der Rechtslage - in der Zwischenzeit um die Erteilung einer Konzession angesucht hat, nicht der Schluss abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe damit selbst zu erkennen gegeben, sie hätte bisher nicht rechtmäßig die Tätigkeit eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ausgeübt. Eine Änderung des relevanten Sachverhaltes hätte in der Stellung eines Antrages auf Konzessionserteilung - nach Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht erblickt werden können, weil der Verwaltungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund des der belangten Behörde bei der Erlassung des Bescheides vorgelegenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 VwGG 1965).
Da die belangte Behörde bezüglich der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ohne Durchführung entsprechender Ermittlungen davon ausging, dass diese keinesfalls als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Schon aus diesem Grunde war daher dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist noch zu bemerken, dass die erstmitbeteiligte Partei, welche erst im Jahre 1979 ihre nunmehrige Rechtsform erhalten hat, im Hinblick auf den aufgezeigten rechtsfreien Raum zu Recht als konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilen war.
Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, Abstand genommen werden, weil die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt:
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer.
Wien, am 13. September 1983
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