VwGH 82/03/0003

VwGH82/03/00032.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, in der Beschwerdesache des HK in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 1981, Zl. 11 - 22 K 10 - 81, betreffend Beseitigungsauftrag nach § 100 Abs. 4 StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §84;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §84;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens, der mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides sowie der zur Prüfung der Beschwerdeberechtigung durch den Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten und Ausfertigungen des Ediktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 1976, GZ. 20 S 37/76-2, betreffend die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers und des Beschlusses desselben Gerichtes vom 3. Dezember 1981, GZ. 20 S 37/76-119, betreffend die Aufhebung dieses Konkurses gemäß § 167 KO ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 29. Mai 1981 wurde der Firma K. Werbung zu Handen des Beschwerdeführers gemäß § 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO der Auftrag erteilt, die Werbungen, welche auf den Plakatwänden auf dem Grundstück Nr. n/1, KG. X, unmittelbar südlich der Eisenbahnunterführung der ÖBB-Strecke Graz - St. Gotthard nahe des Böschungsfußes des Bahndammes an der Ost- bzw. Nordostseite des Autobahnzubringers Ost, Grazer Schnellstraße S 39, angebracht seien, binnen einer Frist von drei Wochen zu entfernen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die S 39 sei eine Freilandstraße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 16 StVO. Nach § 84 Abs. 2 StVO sei außerhalb von Ortsgebieten die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Straßenrand verboten. Die gegenständliche Anlage befinde sich 23 m vom Fahrbahnrand entfernt. Weiters wurden die Werbungen (Plakate) im Detail beschrieben.

Dagegen erhob der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers rechtzeitig Berufung, in der er insbesondere auf das damals noch zu AZ. 20 S 37/76 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anhängige Konkursverfahren verwies. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. September 1981 brachte er u. a. vor, es seien die Tafeln in einen entsprechenden Abstand aufgestellt, sodaß Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht verletzt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1981, der, wie sich aus der Zustellverfügung ergibt, dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde der Berufung der Firma K. Werbung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, die (nunmehr auch im Spruch) detailliert angeführten Werbungen binnen drei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß die Werbungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der S 39 angebracht seien und kein Ortsgebiet im Sinne der Bestimmungen des § 2 Z. 15 StVO vorliege. Ein Antrag auf Bewilligung im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO sei im übrigen nicht gestellt worden.

Die dagegen - vom Beschwerdeführer und nicht von der Firma - erhobene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. So kann demgemäß etwa ein baupolizeilicher Auftrag oder eine solche Erlaubnis mangels anderslautender Regelungen nur jemanden erteilt werden, der nach bürgerlichem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also einer physischen oder juristischen Person. Selbst die (protokollierte) Firma eines Kaufmannes ist gemäß § 17 HGB nur der Name, unter der er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Erwirkung einer Baubewilligung (oder die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages) kann aber nicht als Geschäft bezeichnet werden, das der Kaufmann "im Handel" betreibt. Ein Verwaltungsakt, der sich an eine Nichtperson richtet, vermag keinerlei Rechtswirkungen hervorzurufen. Er geht ins Leere. (Vgl. zum Ganzen die hg.

Entscheidungen vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A -

verstärkter Senat, vom 10. November 1970, Slg. Nr. 7902/A, und vom

21. Juni 1979, Zl. 3252/78). Diese Grundsätze haben mangels

anderslautender Regelungen auch für einen straßenpolizeilichen

Beseitigungsauftrag im Sinne des § 100 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 84 StVO zu gelten.

Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist ein auf

§ 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO gestützter

straßenpolizeilicher Auftrag zur Entfernung von (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO angebrachten) Werbungen. Nach dem erstinstanzlichen Bescheidspruch wird als Verpflichteter ausdrücklich die "Firma K. Werbung", also eine Nichtperson, da weder physische noch juristische Person, genannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich die Berufung der "Firma K. Werbung" abgewiesen. Durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde somit jemand zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt. Der Bescheid hat damit überhaupt keine Rechtswirkungen hervorrufen können. Es ist hier nicht anders, als wenn die Behörde mit ihrem Bescheid eine physische Person verpflichtet hätte, die nicht existiert. (Vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A). Dem Beschwerdeführer gegenüber vermag der angefochtene Bescheid somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch den angefochtenen Bescheid konnte aber, da er sich nach den obigen Ausführungen gegen eine Nichtperson richtet und keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag, der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Da somit der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, war seine Beschwerde unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 mangels Beschwerdeberechtigung nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 1983

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