VwGH 81/17/0204

VwGH81/17/020427.10.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag, in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 3. November 1981, Zl. MDR-G 5/81, betreffend Festsetzung von Anzeigenabgabe für Oktober 1969 bis Mai 1970, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Druckwerke "Gästepass S" und "Gästepass Hotel E" bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. November 1972, Zlen. 686, 804/72, und zwar auf dessen Abschnitt I, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 15. Oktober 1971, Zl. MDR-A-0 9/71, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da der Beschwerdeführer schon dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, weil über seinen Antrag nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1965, nicht entschieden, sondern die Abgabe gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, festgesetzt worden war.

1.2. Mit Ersatzbescheid vom 1. Juli 1980, Zl. MDR-M 8/80, hat die Abgabenberufungskommission der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und über die gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. April 1971, Zl. MA 4/4-M 94/70/E, erhobene Berufung dahin gehend entschieden, dass der genannte erstinstanzliche Bescheid behoben wurde.

1.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Dezember 1980, Zl. MA 4/4-M 157/80, wurden die in den monatlichen Anzeigenabgabeabrechnungen für die Monate Oktober 1969 bis Mai 1970 für das Druckwerk "Programm" (eine Zeitungsbeilage mit Rundfunkprogramm) sowie für die örtlichen Telefonbücher von Eisenstadt, Hollabrunn, Hollabrunn-Retz, Horn, Horn-Eggenburg, Kindberg, Korneuburg, Mattersburg, Mürzzuschlag, Oberwart, Oberwart-Pinkafeld, Retz, Stockerau und Tulln, sowie weiters für die Druckwerke "Veranstaltungskalender L", Gästepass "S", Gästepass "Hotel E" und Gästepass "Hotel G" gestellten Anträge des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, nämlich die Abgabe mit dem der Zahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, abgewiesen. Was die Begründung dieses Bescheides anlangt, wird auf Punkt 1.3. des hg. Erkenntnisses vom 18. Oktober 1982 zu Zl. 81/17/0203 verwiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Verjährung des Festsetzungsrechtes geltend gemacht.

1.4. Mit Bescheid vom 3. November 1981, Zl. MDR-G 5/81, hat die Abgabenberufungskommission den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Die Anträge des Herrn EG, Inhaber des O-Verlages, die Anzeigenabgabe für die Druckwerke 'Programm', die örtlichen Telefonbücher von Eisenstadt, Hollabrunn, Hollabrunn-Retz, Horn, Horn-Eggenburg, Kindberg, Korneuburg, Mattersburg, Mürzzuschlag, Oberwart, Oberwart-Pinkafeld, Retz, Stockerau und Tulln sowie für die Druckwerke 'Veranstaltungskalender L', Gästepass 'S', Gästepass 'Hotel E' und Gästepass 'Hotel G' für die Monate Oktober 1969 bis Mai 1970 mit einem Bruchteil festzusetzen, werden mit Ausnahme des Druckwerkes 'Programm' gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, in der derzeit geltenden Fassung abgewiesen; hinsichtlich des Druckwerkes 'Programm' wird den Anträgen unter Abweisung des Mehrbegehrens insoferne stattgegeben, als die Anzeigenabgabe für dieses Druckwerk mit einem Drittel festzusetzen ist."

Was die Begründung dieses Bescheides anlangt, wird auf deren Zusammenfassung im Punkt 1.4. (ausschließlich dessen Absatzes) im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1982 zu Zl. 81/17/0203 verwiesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Begründung der Beschwerde entspricht der im Verfahren zu Zl. 81/17/0203 vorgetragenen Beschwerdebegründung (siehe dort Punkt 1.5. des Erkenntnisses).

1.6. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat namens der belangten Behörde eine Gegenschrift erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Was die Darstellung der anzuwendenden Gesetzesvorschriften wie auch die Leitgedanken des hg. Erkenntnisses vom 3. November 1972, Zl. 686 und 804/72 - dessen Rechtsanschauung für die belangte Behörde und den Verwaltungsgerichtshof bei Ausübung seiner nachprüfenden Kontrolle selbst bindend ist - anlangt, wird auf das bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1982, Zl. 81/17/0203, Punkt 2.1. und Punkt 2.2., verwiesen.

2.2.1. Die Abgabenbehörde hat den Beschwerdeführer am 29. März 1973 ausdrücklich auf die ihm durch § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes auferlegte Beweislast und damit auf seine Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren unter Angabe der Art der geforderten Behauptungen und Konkretisierungen hingewiesen. Die Verfahrensrüge, die Abgabenbehörden hätten unter Missachtung des § 123 WAO nicht die erforderlichen Vorhalte und Ergänzungsaufträge an den Beschwerdeführer gerichtet und hätten damit eine ihnen nach Ansicht des Beschwerdeführers obliegende Anleitungspflicht verletzt, wird somit zu Unrecht erhoben. Zur Begründung dieses Ergebnisses wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1982, Zl. 81/17/0203, Punkte 2.3., 2.3.1. und 2.3.2.,verwiesen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde, wie auch schon im Abgabenverfahren, die Ansicht, dass er die geforderten Nachweise ohnedies bereits erbracht habe.

Demgegenüber musste dem Beschwerdeführer aber - auf der Grundlage der Rechtsausführungen im hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, auf die er im vorliegenden Abgabenverfahren ausdrücklich hingewiesen worden war, klar sein, dass die Angaben in seinen Abgabenerklärungen diesem Standard jedenfalls nicht zu genügen vermochten.

Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er unter

Hinweis auf § 128 WAO - nach dessen Absatz 1 Tatsachen, die bei

der Abgabenbehörde offenkundig sind, ..... keines Beweises

bedürfen - vermeint, die Behörde habe "auf offenkundige

Abgabeverpflichtungen anderen Gebietskörperschaften gegenüber

..... nicht Bedacht genommen". Der Beschwerdeführer verkennt

dabei, dass es nach der ausdrücklichen Beweislastregel des § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes Sache des Abgabepflichtigen ist, nachzuweisen, wann und durch welchen Verbreitungsvorgang der Anzeige und nach welchem Tatbestand einer anzeigenabgabenrechtlichen Bestimmung er einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gegenüber abgabepflichtig geworden ist. Dabei bedeutet es noch keine Leugnung des Normcharaktes einer innerstaatlichen Rechtsquelle (der Norm einer anderen Gebietskörperschaft), wenn der Landesgesetzgeber im Bereich des inter-glied-staatlichen Abgabengabenrechtes zunächst dem Abgabepflichtigen die Beweislast für die Geltung und die Anwendbarkeit einer gleichartigen Abgabennorm einer anderen Gebietskörperschaft auferlegt. Dies wird insbesondere für den Nachweis der Abgabepflicht in Niederösterreich und in Oberösterreich von Bedeutung sein, da in diesen Ländern der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt hat, durch Beschluss des Gemeinderates eine Anzeigenabgabe zu erheben.

Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer - sieht man von den Druckwerken Gästepass "S" und Gästepass "Hotel E" ab - nicht geführt bzw. hat die belangte Behörde zu Recht einen solchen Nachweis als nicht erbracht angesehen:

Was die örtlichen Telefonbücher anlangt, ergibt sich aus den Aktenunterlagen, insbesondere aus der von der Magistratsabteilung 4 mit dem Beschwerdeführer in dessen Unternehmen aufgenommenen Niederschrift vom 29. März 1973 über die Feststellung der Verbreitungswege von Druckwerken aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers (OZ. 89), und zwar aus der Angabe des Angestellten W, dass diese Druckwerke von den jeweiligen Druckereien direkt an den Betrieb des Beschwerdeführers in Wien geliefert und von diesem per Post an die Fernsprechteilnehmer zur Versendung gebracht wurden; Versandlisten lägen im Betrieb des Beschwerdeführers auf. Die Verbreitung erfolgte damit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes erstmalig von Wien aus. Die Verwirklichung eines dem Abgabentatbestand der erstmaligen Verbreitung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes entsprechenden (§ 4 Abs. 2 leg. cit.) Tatbestandes nach einem anderen Landes-Anzeigenabgabegesetz kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Bezüglich des Veranstaltungskalenders L und des Gästepasses "Hotel G" ergab die erwähnte Erhebung der Verbreitungswege, dass eine direkte Lieferung von einer Oberösterreichischen Druckerei an die oberösterreichischen Bezieher, im ersteren Fall die Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Belege seien im Verlag nicht aufgelegen), im zweitgenannten Fall an das Hotel G (eine entsprechende Anweisung an die Druckerei seitens des Beschwerdeführers sei vorgelegen) erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis bei, dass damit ein Nachweis über die Verwirklichung eines Tatbestandes der Abgabepflicht nach dem Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetz LGBl. Nr. 17/1952, nicht als erbracht angesehen werden kann, da es jedenfalls auch des Nachweises der in der betreffenden Gemeinde für das betreffende Jahr erfolgten Ausschreibung der Abgabe durch Gemeinderatsbeschluss bedurft hätte.

Nachweise über die Versendung des "Programmes" an die Verlage bzw. Druckereien der Heimatblätter, von denen die Programme als Beilagen in die Heimatblätter eingelegt wurden, sind der erwähnten Erhebung zufolge nicht vorgelegt worden; die Erscheinungsorte (als Erscheinungsort wird der Ort der Versendung oder sonstigen Verbreitung der bereits eingelegten Beilage mit dem betreffenden Heimatblatt zu verstehen sein - vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73) wurden nicht im einzelnen genannt; ebenso wenig wurde der Umstand der tatsächlichen Gebrauchnahme von der Hebeberechtigung durch die niederösterreichischen und oberösterreichischen Gemeinden nachzuweisen versucht. Unaufgeklärt durch den Beschwerdeführer blieb auch, in welchem Falle die Druckerei mit dem Verlag der Heimatblätter ident ist bzw. wer von den beiden das Programm in das jeweilige Heimatblatt eingelegt oder dessen Auslieferung durchgeführt hat.

Was schließlich die Gästepässe "S" und "Hotel E" betrifft, wurde auf Grund von Angaben des Angestellten W erhoben, dass die Gesamtauflagen direkt von den Druckereien in Oberösterreich bzw. im Burgenland an die genannten Gastgewerbebetriebe versandt wurden; Nachweise hiefür lägen für den ersteren Fall auf. Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der erstmaligen Verbreitung nach § 1 Abs. 2 des Salzburger Zeitungs-Anzeigenabgabegesetzes 1964, LGBl. Nr. 102, liegt mit den wiedergegebenen Depositionen des Angestellten des Beschwerdeführers eine nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Konkretisierung der behaupteten Anzeigeabgabepflicht vor, die die Behörde jedenfalls verpflichtet hätte, diesen Umstand entsprechend zu würdigen oder allenfalls zum Anlass weiterer Erhebungen zu machen. Verfehlt erscheint es jedenfalls, hinsichtlich der beiden genannten Gästepässe die abweisliche Entscheidung damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer auch hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die belangte Behörde hat somit in diesem, die Gästepässe "S" und "Hotel E" betreffenden Umfang den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.2.3. Bei dem bisher festgehaltenen Ergebnis hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid umfassten Druckwerke - mit Ausnahme der Gästepässe "S" und "Hotel E" - geht auch die Verfahrensrüge, die Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht die wesentlichen, zu seinen Ungunsten vorgenommenen Abweichungen von seinen Abgabenerklärungen zur vorherigen Äußerung mitgeteilt, ins Leere. Selbst in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, was er zur Konkretisierung der in den Abgabenerklärungen bloß behaupteten Abgabeverpflichtungen anderen Gebietskörperschaften gegenüber vorgebracht hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Die Wesentlichkeit behaupteter Verfahrensmängel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber von der Beschwerde darzutun (vgl. z.B. hg. Erkenntnisse vom 9. Jänner 1963, Zl. 1067/61, und vom 16. Jänner 1967, Zl. 1481/66). Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat und auch der Gerichtshof keinen derartigen Mangel feststellen konnte, erweist sich auch diese Verfahrensrüge als nicht begründet.

2.3. Der weitere Einwand der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil das Recht zur Festsetzung der Anzeigenabgabe bereits verjährt sei, wird ebenfalls zu Unrecht erhoben. Zur Begründung wird auf Punkt 2.4. des hg. Erkenntnisses vom 18. Oktober 1982 zu Zl. 81/17/0203 verwiesen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit er den Gästepass "S" und den Gästepass "Hotel E" betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat. Der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben. Im übrigen Umfang ist der Bescheid weder mit der ihm angelasteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die Beschwerde war infolge dessen in diesem übrigen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Stempelgebührenersatz war für zwei Beschwerdeausfertigungen in Höhe von je S 100,-- sowie für eine Beilage in Höhe von S 50,-- zuzusprechen; das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen.

2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982, ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers, von einer Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 27. Oktober 1982

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