VwGH 81/17/0203

VwGH81/17/020318.10.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag, in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 3. November 1981, Zl. MDR-G 4/81, betreffend Festsetzung von Anzeigenabgabe für die Monate Juni bis Dezember 1970, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die von der Magistratsdirektion der Stadt Wien namens der Abgabenberufungskommission eingebrachte Gegenschrift und das darin enthaltene Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntis vom 3. November 1972, Zlen. 686, 804/72, und zwar auf dessen Abschnitt II, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 15. Oktober 1971, Zl. MDR-A-0 10/71, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da der Beschwerdeführer schon dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, weil über seinen Antrag nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1965, nicht entschieden, sondern die Abgabe gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, festgesetzt worden war.

1.2. Mit Ersatzbescheid vom 1. Juli 1980, Zl. MDR-M 9/80, hat die Abgabenberufungskommission der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und über die gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. April 1971, Zl. MA 4/4-M 17/71, erhobene Berufung dahingehend entschieden, dass der genannte erstinstanzliche Bescheid behoben wurde.

1.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 1980, Zl. MA 4/4-M 158/80, wurden die in den monatlichen Anzeigeabgabeabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 1970 für das Druckwerk "Programm"(eine Zeitungsbeilage mit Hörfunk- und Fernsehprogramm) sowie für die örtlichen Telefonbücher von Eisenstadt, Hollabrunn, Hollabrunn-Retz, Horn-Eggenburg, Kindberg, Korneuburg, Mattersburg, Mürzzuschlag, Oberwart, Stockerau und Tulln gestellten Anträge nach § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, dass der Abgabepflichtige den nach § 4 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Nachweis trotz wiederholter schriftlicher und persönlicher Aufforderungen anlässlich der amtlichen Prüfungen im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, und vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, nicht erbracht habe.

Da der Abgabepflichtige auch kein genügend konkretes Beweisanbot vorgelegt habe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73), habe diesen Anträgen nicht Rechnung getragen werden können. Der Abgabebetrag für die Monate Juni bis September 1970 und der Abgabeteilbetrag für die Monate Oktober bis Dezember 1970 von zusammen S 120.637,-- stelle jeweils 10 % der in den Abrechnungsformblättern gesondert ausgewiesenen und vereinnahmten Anzeigenentgelte dar, wobei für Juni bis September 1970 das vom Abgabepflichtigen unter Zitierung der Gesetzesstelle "Art. I des Gesetzes vom 24. September 1965" - gemeint ist § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes in der Fassung aus 1965 - gesondert ausgewiesene Anzeigenentgelt und für Oktober bis Dezember 1970 der Differenzbetrag von den abgerechneten Teilbeträgen auf das volle Anzeigenentgelt maßgebend gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Verjährung des Festsetzungsrechtes geltend gemacht.

1.4. Mit Bescheid vom 3. November 1981, Zl. MDR-G 4/81, hat die Abgabenberufungskommission den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Die Anträge des Herrn EG, Inhaber des O-Verlages, die Anzeigenabgabe für die Druckwerke der örtlichen Telefonbücher von Hollabrunn, Hollabrunn-Retz, Horn-Eggenburg, Kindberg, Korneuburg, Mürzzuschlag, Stockerau und Tulln für die Monate Juni 1970 bis Dezember 1970 mit einem Bruchteil festzusetzen, werden gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, in der derzeit geltenden Fassung abgewiesen; hinsichtlich des Druckwerkes 'Programm' wird den Anträgen unter Abweisung des Mehrbegehrens insoferne stattgegeben, als die Anzeigenabgabe für dieses Druckwerk im genannten Zeitraum mit einem Drittel festzusetzen ist."

In der Begründung dieses Bescheides wird nach der Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 3. November 1972, Zlen. 686, 804/72, ausgeführt, dass die Anträge des Beschwerdeführers als solche nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes zu werten seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner klargestellt, dass hinsichtlich der gesamten Bemessungsgrundlage in Wien die Anzeigenabgabepflicht bestehe. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes sei diese mit dem entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Daraus ergebe sich zwingend, dass der Beschwerdeführer bis zu einer solchen Festsetzung die Anzeigenabgabe zur Gänze zu entrichten habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Antrag nach § 4 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen werde.

Daher gingen die Berufungsausführungen, die sich mit der Festsetzung der Anzeigenabgabe befassten, ins Leere; der erstinstanzliche Bescheid enthalte keine solche Festsetzung und wäre eine solche nach § 149 Abs. 2 WAO auch im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig. Allerdings habe die Abweisung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe Rückwirkungen auf die Entrichtung der Abgabe. In diesem Fall habe sie der Beschwerdeführer zur Gänze und nicht mit einem Bruchteil zu entrichten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, ausgesprochen habe, habe der Abgabepflichtige zum Nachweis der Abgabepflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes die Tatsachen zu behaupten, die eine Abgabepflicht gegenüber anderen Gebietskörperschaften begründen könnten und die Beweismittel zu bezeichnen, durch die die Tatsachen bewiesen werden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Auffassung gewesen sei, habe er ein derartiges Vorbringen unterlassen.

Allerdings habe der Beschwerdeführer im Verfahren MDR-M 11/80 einen Bescheid der Stadt Wiener Neustadt vom 26. April 1972 vorgelegt, mit welchem für diejenigen Anzeigen, die im Jahr 1970 in den der Wiener Neustädter Zeitung beigelegten Programmen für Hörfunk und Fernsehn enthalten gewesen seien, eine Anzeigenabgabe von S 26.436,-- vorgeschrieben worden sei. Die rechtskräftige Festsetzung einer Abgabe durch eine andere Gebietskörperschaft müsse als Beweis der Abgabepflicht gewertet werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73); aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der Stadt Wiener Neustadt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Programmes für das Jahr 1970 der Anzeigenabgabepflicht gegenüber der Stadt Wiener Neustadt unterliege. Weiters stehe als offenkundige Tatsache (siehe Berufungsbescheid zur Zl. MDR-G 5/81), fest, dass der Kremstal-Bote (Erscheinungsort Kirchdorf/Krems), dem das "Programm" als Beilage angeschlossen gewesen sei, am Mittwoch erscheine und dadurch an diesem Tag das Programm erstmals einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei. Damit sei Kirchdorf/Krems als weitere einhebungsberechtigte Gebietskörperschaft anzusehen. Daher sei der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Anzeigenabgabe für 1970 hinsichtlich des Druckwerkes "Programm" mit einem Drittel festzusetzen gewesen sei.

Was die anderen Druckwerke betreffe, lägen nach der Aktenlage rechtskräftige Festsetzungen der Anzeigenabgabe von anderen Gebietskörperschaften nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei.

Die weitere Spruchabänderung habe zur Klarstellung gedient, dass bezüglich der örtlichen Telefonbücher von Eisenstadt, Mattersburg und Oberwart kein aufrechter Antrag auf Bruchteilsfestsetzung vorliege, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 1970 zum Ausdruck gebracht habe, dass auch er in diesen Fällen Wien als einzige einhebungsberechtigte Gebietskörperschaft ansehe; mangels Antrages erübrige sich eine bescheidmäßige Entscheidung in diesen Fällen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz vor Erlassung des Bescheides vom 22. Dezember 1980 keinerlei Maßnahmen zur Überprüfung, allenfalls Ergänzung des Vorbringens des Beschwerdeführers gesetzt habe, wie es den Bestimmungen der §§ 89, 59 und 90 der Wiener Abgabenordnung entsprochen hätte. Noch weniger seien vor Abgehen von den Erklärungen des Beschwerdeführers - auf ex lege zu verwendenden Formblättern, die den gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise entsprächen - Vorhalte oder Ergänzungsaufträge an ihn gerichtet worden (in Widerspruch zu § 123 WAO) und es sei auf offenkundige Abgabeverpflichtungen anderen Gebietskörperschaften gegenüber (in Missachtung des § 128 WAO) nicht Bedacht genommen worden. Es sei vielmehr überhaupt kein für den Beschwerdeführer erkennbares Ermittlungsverfahren nach den §§ 123 ff WAO durchgeführt worden. Ausgangspunkt für diese Verfahrensmängel sei sicherlich das gesetzwidrige Anzeigenabgabeberechnungsformular und das offensichtliche Verwechseln der der Stadt Wien gegenüber bestehenden Abrechnungspflicht mit einer von dieser zu Unrecht reklamierten Entrichtungspflicht. Da dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abweichungen zu seinen Ungunsten von seinen Erklärungen nicht zur vorherigen Äußerung mitgeteilt worden seien, sei der Bescheid rechtswidrig.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird Eintritt der Bemessungsverjährung geltend gemacht. Es handle sich um Anzeigen für den Zeitraum Juni bis Dezember 1970. Für diese Abgaben sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. April 1971 die Anzeigenabgabe endgültig mit S 120.637,-- festgesetzt worden. Der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der Abgabenberufungskommission sei in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1972 aufgehoben worden. Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Magistrates vom 22. Dezember 1980 sei das Recht zur Abgabenfestsetzung aber bereits verjährt gewesen.

1.6. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat namens der belangten Behörde eine Gegenschrift erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, bestimmt:

"Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung vor LGBl. Nr. 12/1973 beträgt die Abgabe 10 v.H. des für die Vornahme oder die Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.

§ 4 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung LGB1. Nr. 20/1965 lautet:

"Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."

§ 7 Abs. 1 leg. cit. in der Stammfassung bestimmt:

"Der Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens 14. des darauf folgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich darnach ergebenden Abgabebetrag an die Stadtkasse bar oder mittels Überweisung einzuzahlen."

2.2. Dem § 63 Abs. 1 VwGG 1965 zufolge waren die Abgabenbehörden der Bundeshauptstadt Wien verpflichtet, im vorliegenden Beschwerdefall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. November 1972, Zl. 686 und 804/72, ausgesprochen hat, entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus diesem Erkenntnis lassen sich für das weitere Verfahren folgende Leitsätze ableiten:

2.2.1. Der mit den betroffenen entgeltlichen Anzeigen unzweifelhaft in Wien abgabepflichtige Beschwerdeführer war verpflichtet, eine Abrechnung nach § 7 Abs. 1 des Anzeigenabgabegesetzes über die für die Anzeigen vereinnahmten Entgelte vorzulegen; diese Abrechnungspflicht gilt für die gesamten vereinnahmten Entgelte, somit auch für jene Abgabenbruchteile, für die § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes in Anspruch genommen wird.

2.2.2. Die auf Grund eines Antrages nach $ 4 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene, zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Ermäßigung dienende Bruchteilsfestsetzung der Abgabe hat bescheidmäßig zu erfolgen (so auch schon das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71).

2.2.3. Wie die Grenze zwischen den beiden Bereichen der Bemessungsarten, nämlich der Selbstbemessung und der bescheidmäßigen Festsetzung, in Fällen eines nach § 4 Abs. 2 gestellten Antrages zu ziehen ist, wurde im genannten Vorerkenntnis vom 3. November 1972 nicht neuerdings erörtert. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits in dem eben zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, ausgesprochen, dass der Abgabepflichtige, der von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 leg. cit. Gebrauch machen wolle, vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abzurechnen habe und - entweder gleichzeitig mit der Abrechnung oder gesondert - deren Bemessung mit dem entsprechenden Bruchteil beantragen könne. Auch im Rahmen des amtlichen Bemessungsverfahrens nach § 149 Abs. 3 WAO könne jedoch unter Erbringung des Nachweises der mehrfachen Abgabepflicht die Anwendung des § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes beantragt werden. Hieraus ist zu folgern, dass die Abgabe zunächst auf Grundlage der gesamten vereinnahmten Entgelte vom Abgabepflichtigen selbst zu bemessen (allenfalls nach § 149 Abs. 2 WAO festzusetzen) ist. Innerhalb der Abrechnungsfrist ist, dem § 7 Abs. 1 des Anzeigenabgabengesetzes zufolge, der sich darnach ergebende Abgabenbetrag an die Stadtkasse einzuzahlen.

2.2.4. Der Antrag nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, für den das amtliche Formblatt keine eigene Spalte vorsah, sei aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers in seinen Abgabenabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 1970 ableitbar; die belangte Behörde durfte die Unvollständigkeit seiner Abrechnungen auch nicht deswegen annehmen, weil er die diesbezüglichen Teile der Anzeigenentgelte bzw. die diesbezüglichen Abgabenanteile nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hatte. Somit sei der Beschwerdeführer schon dadurch, dass über seinen Antrag nach § 4 Abs. 2 leg. cit. nicht entschieden, sondern die Abgabe gemäß § 149 Abs. 3 WAO durch Bescheid festgesetzt worden sei, in seinen Rechten verletzt worden..

2.3. Nach Aufhebung des Bescheides der Abgabenberufungskommission vom 15. Oktober 1971, Zl. MDR-A-0 10/71, durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3. November 1972, Zlen. 686, 804/72, haben die Abgabenbehörden der Bundeshauptstadt Wien - wie sich aus einer am 29. März 1973 im Verlag des Beschwerdeführers von Organen der Magistratsabteilung 4 des Magistrates der Stadt Wien mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift über eine Verhandlung, deren Gegenstand die Überprüfung von Beweismitteln betreffend die erstmalige Verbreitung von Druckwerken außerhalb Wiens war, ergibt - den Beschwerdeführer aufgefordert, seinen nach § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes gestellten Antrag auf Bruchteilsfestsetzung durch die erforderlichen Beweismittel zu belegen. Dabei wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf das (über eine andere Anzeigenabgabenangelegenheit desselben Beschwerdeführers ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, unter Wiedergabe dessen wesentlicher Ausführungen über die Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nach § 4 Abs. 2 leg. cit. hingewiesen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer damals erklärt, durch seine bereits vorgelegten Unterlagen den Nachweis seiner Abgabepflicht anderen inländischen Gebietskörperschaften gegenüber erbracht zu haben.

Es trifft daher der Beschwerdevorwurf nicht zu, die Behörde hätte den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zur Ergänzung seines Vorbringens aufgefordert

2.3.1. Nach den Ausführungen des eben zitierten, dem Beschwerdeführer in der wesentlichen Passage vorgehaltenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes konnte für den Beschwerdeführer auch kein Zweifel bestehen, welche Unterlagen der Behörde vorzulegen waren. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass die Abgabepflicht einer bestimmten Person (hier: einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber) nicht durch den Hinweis auf die Existenz eines Abgabengesetzes allein bewiesen werden könne; vielmehr müsse sich der Beweis auch auf das Vorliegen der in diesen Gesetzen enthaltenen, eine Abgabepflicht begründenden Tatbestandselemente beziehen; die in einer der üblichen Abgabeerklärungen enthaltenen Angaben stellten den vom Gesetz geforderten Nachweis nicht her; der Abgabepflichtige könne seiner Beweispflicht auch nicht dadurch genügen, dass er der Behörde seine gesamten Aufzeichnungen zur Verfügung stelle und es ihr überlasse, sich die den Ermäßigungsanspruch begründenden Tatsachen herauszusuchen; zum Nachweis der Abgabepflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes habe der Abgabepflichtige die Tatsachen zu behaupten, die eine Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften begründen könnten, und die Beweismittel zu bezeichnen, durch die die Tatsachen bewiesen werden können.

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Abgabenbehörden im Hinblick auf das verfehlte Formblatt - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - ungeachtet der klaren Beweislastregel des § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes dem Beschwerdeführer nicht doch eine gewisse Anleitung zu geben gehabt hätten. Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer jedoch am 29. März 1973 ausdrücklich auf diese ihn treffende Beweislast hingewiesen und ihn in der wiedergegebenen Weise aufgefordert hat, konkret die abgabepflichtigen Sachverhalte zu behaupten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen, so hätte sie damit selbst einer solchen Anleitung entsprochen. Die Verfahrensrüge, die Behörde hätte unter Missachtung des § 123 WAO nicht die erforderlichen Vorhalte und Ergänzungsaufträge an den Beschwerdeführer gerichtet und habe damit eine Anleitungspflicht verletzt, wird daher zu Unrecht erhoben - ganz abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Prüfung einer Abgabenerklärung (worauf sich die genannte Bestimmung bezieht) ging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, S. 17).

2.3.2. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde, wie auch schon im Abgabenverfahren, die Ansicht, dass er die geforderten Nachweise ohnedies bereits erbracht habe.

Demgegenüber musste dem Beschwerdeführer aber - auf der Grundlage der Rechtsausführungen im hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, auf die er im vorliegenden Verfahren ausdrücklich hingewiesen worden war, klar sein, dass die Angaben in den Abgabenerklärungen selbst diesem Standard jedenfalls nicht zu genügen vermochten.

Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er unter Hinweis auf § 128 WAO - nach dessen Abs. 1 Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, ... keines Beweises bedürfen - vermeint, die Behörde habe. "auf offenkundige Abgabeverpflichtungen anderen Gebietskörperschaften gegenüber ... nicht Bedacht genommen". Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es nach der ausdrücklichen Beweislastregel des § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes Sache des Abgabepflichtigen ist, nachzuweisen, wann und durch welchen Verbreitungsvorgang der Anzeige und nach welchem Tatbestand einer anzeigenabgabenrechtlichen Bestimmung er einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gegenüber abgabepflichtig geworden ist. Dabei bedeutet es noch keine Leugnung des Normcharakters einer innerstaatlichen Rechtsquelle (der Norm einer anderen Gebietskörperschaft), wenn der Abgabengesetzgeber eines Bundeslandes im Bereich des intergliedstaatlichen Abgabenrechtes dem Abgabepflichtigen die Beweislast für die Geltung und die Anwendbarkeit einer gleichartigen Abgabennorm einer anderen Gebietskörperschaft auferlegt. Dies ist insbesondere für Niederösterreich und Oberösterreich von Bedeutung, da die Anzeigenabgabegesetze dieser Länder die Gemeinden lediglich ermächtigen, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Anzeigenabgabe einzuheben.

Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer indes nicht geführt - die in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben einiger Gemeinden, die ganz allgemein von einer Abgabepflicht des Beschwerdeführers sprechen, lassen jede Konkretisierung auf einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Druckwerk vermissen und die Verweigerung einer Konkretisierung durch den Beschwerdeführer seinerseits unverständlich erscheinen.

2.3.3. Bei diesem Ergebnis geht auch die Verfahrensrüge, die Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht die wesentlichen Abweichungen zu seinen Ungunsten von seinen Abgabenerklärungen zur vorherigen Äußerung mitgeteilt, ins Leere. Dabei tut der Beschwerdeführer selbst in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, was er zur Konkretisierung der in den Abgabenerklärungen bloß behaupteten Abgabeverpflichtungen anderen Gebietskörperschaften gegenüber vorgebracht hätte und inwiefern die Abgabenbehörden dadurch zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Die Wesentlichkeit behaupteter Verfahrensmängel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber von der Beschwerde darzutun (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Jänner 1963, Zl. 1067/61, und vom 16. Jänner 1967, Zl. 1481/66). Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat und auch der Gerichtshof keinen derartigen Mangel feststellen konnte, erweist sich auch diese Verfahrensrüge als nicht begründet.

2.4. Wie sich aus den Ausführungen im Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses ergibt, gilt die Anzeigenabgabe mit der Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte durch den in Wien Abgabepflichtigen als festgesetzt. Die Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers wurden fristgerecht vorgelegt; auch die Entrichtung ist erfolgt. Sowohl das Recht auf Bemessung der Abgabe als auch auf ihre Einhebung wurde bereits ausgeübt. - (Zu diesem Ergebnis käme man übrigens auch dann, wenn man die zunächst unrichtige Beurteilung der Frage der Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 149 Abs. 3 WAO in der Fassung vor LGBl. Nr. 28/1978 zu Grunde legt, denn die bescheidmäßige Festsetzung erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist nach Entstehung des Abgabenanspruches; auch nach Aufhebung des Berufungsbescheides vom 15. Oktober 1971 durch den Verwaltungsgerichtshof blieb die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Abgabenfestsetzung bis zu dessen Aufhebung durch den Ersatzbescheid der Berufungsbehörde vom 1. Juli 1980 aufrecht; der neuerliche Bescheid der ersten Instanz vom 22. Dezember 1980, mit dem über den Antrag nach § 4 Abs. 2 Anzeigenabgabegesetz abgesprochen wurde, ist fristgerecht erlassen worden). - Aus der Konstruktion des als Verfahren über einen besonderen Rückerstattungsanspruch ausgeprägten Verfahrens zur bruchteilsmäßigen Festsetzung der Anzeigenabgabe nach § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes ergibt sich nun, dass einer Untätigkeit der Behörde nur im Wege der Geltendmachung der Entscheidungspflicht entgegengetreten werden, eine solche Untätigkeit aber begrifflich keinen Untergang des Abgabenanspruches der einhebungsberechtigten Stadt Wien bedeuten kann.

Dass bei der Anzeigenabgabe selbst neben der Einhebungsverjährung auch die Bemessungsverjährung Platz greifen kann, sei im übrigen - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift - angemerkt (vgl. zum Wiener Getränkesteuergesetz die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1981, Zlen. 81/17/0116, 0144 und 81/17/0117, 0145, wonach die Vorschriften über die Bemessungsverjährung auch für die Selbstbemessungsabgaben gelten).

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der ihm angelasteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die von der Magistratsdirektion Wien namens der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift und das von ihr gestellte Kostenbegehren waren mangels der erforderlichen Legitimation zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 1982, Zl. 81/17/0205).

2.7. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982, ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers, von einer Verhandlung abgesehen werden.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. Oktober 1982

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