VwGH 81/17/0097

VwGH81/17/00976.7.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, in der Beschwerdesache der BS in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Wiener Gasse 8, gegen den Landeshauptmann von Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Grundsteuersache, den Beschluss gefasst:

Normen

FAG 1979 §16;
FAG 1979 §17;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach für die Jahre 1973 und 1974 Grundsteuer vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, über die der Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach mit Bescheid vom 30. September 1980 entschied. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1980 Vorstellung "an das Amt der Kärntner Landesregierung". Die nunmehr gemäß § 27 VwGG 1965 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erhobene Beschwerde (Säumnisbeschwerde) wird damit begründet, daß die belangte Behörde - als solche wird ausdrücklich der "Landeshauptmann für Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung" bezeichnet - innerhalb von sechs Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

Gemäß § 16 Abs. 1 FAG 1979 erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung bestimmter zeitlicher Befreiungen sowie des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen (dies ist derzeit nicht der Fall). Daraus folgt, daß sich der Bund bezüglich der Grundsteuer nur die Gesetzgebungskompetenz - ausgenommen jene betreffend zeitliche Befreiungen - vorbehalten hat, woraus weiters folgt, daß die Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt. Außerdem sieht die zitierte Bestimmung vor, daß für die Berechnung und Festsetzung der Jahresbeträge der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung die Gemeinden zuständig sind. Gemäß § 17 leg. cit. sind die im § 16 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinden, mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, die, wie bereits gesagt, dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen sind. Für derartige Angelegenheiten sieht § 84 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 1/1966, die Möglichkeit einer Vorstellung an die Landesregierung vor.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG 1965 ist bei Säumnisbeschwerden als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Im Beschwerdefall kommt aber als Vorstellungsbehörde nicht etwa der von der Beschwerdeführerin als belangte Behörde bezeichnete Landeshauptmann von Kärnten, sondern - wie dargetan - gemäß § 84 der Allgemeinen Gemeindeordnung lediglich die Kärntner Landesregierung in Betracht. Dem entsprach die Vorstellung der Beschwerdeführerin gerade noch insoweit, als sie nicht an den Landeshauptmann, sondern an das Amt der Landesregierung gerichtet und daher im Zweifelsfall nicht dem Landeshauptmann als der unzuständigen Behörde, sondern der Landesregierung zuzurechnen war. Der Landeshauptmann von Kärnten konnte dagegen im Vorstellungsverfahren gar nicht säumig werden.

Dem Umstand, daß die vorliegende Beschwerde im Zusammenhang mit der Bezeichnung der belangten Behörde auch das "Amt der Landesregierung" nennt, kommt deswegen keine Bedeutung zu, weil das Amt der Kärntner Landesregierung lediglich eine organisatorische Einrichtung darstellt, die zwei verschiedenen Behörden, nämlich dem Landeshauptmann und der Landesregierung zur Verfügung steht. Wird daher im Zusammenhang mit dem als belangte Behörde bezeichneten "Landeshauptmann für Kärnten" zusätzlich auf das "Amt der Kärntner Landesregierung" Bezug genommen, so kann dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinesfalls dazu führen, als belangte Behörde die Landesregierung anzusehen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 10. März 1958, Zl. 138/58, Slg. Nr. 4602/A).

Da nun der Verwaltungsgerichtshof, soweit es sich um den formellen Inhalt der Beschwerde handelt, an die Angaben der beschwerdeführenden Partei gebunden und selbst dann nicht berechtigt ist, von diesen abzuweichen, wenn sich die beschwerdeführende Partei im Ausdruck vergreift oder etwas anderes will, war ein möglicher Irrtum, der darin bestanden haben mag, daß die Beschwerdeführerin als belangte Behörde den Landeshauptmann statt richtig die Landesregierung bezeichnet hat, auch keiner Verbesserung im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 zugänglich (vgl. auch den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1978, Zl. 3263/78, und die dort zitierten weiteren hg. Beschlüsse).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich daher, daß die gegen den Landeshauptmann von Kärnten gerichtete Beschwerde gemäß § 34 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 6. Juli 1981

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