Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seit 1. Oktober 1971 als selbstständiger Handelsvertreter tätig. 1975 wurde sein Unternehmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1971 bis 1973 unterzogen. Im Rahmen derselben wurde unter anderem folgendes festgestellt:
1. Von den Kraftfahrzeugkosten (einschließlich der Absetzung für Abnutzung) sei ein 30%iger Privatanteil auszuscheiden;
2. der Beschwerdeführer sei 1972 auch für die Firma E G & Co in W als Vertreter tätig gewesen. Hiefür habe er zwischen März und Dezember 1972 S 640.428,84 und im Jänner 1973 S 117.690,-- somit insgesamt S 758.118,84 an Provisionen erhalten. Da diese in den Steuererklärungen nicht ausgewiesen worden seien, müssten sie zur Gänze dem Umsatz des Kalenderjahres 1972 zugerechnet werden. Darüber hinaus seien nach Maßgabe des Zufließens auch entsprechende Gewinnzurechnungen vorzunehmen, weil die angeblich zwischen dem Beschwerdeführer und einem gewissen als Vertreter tätigen P B getroffene Vereinbarung betreffend die Weitergabe der Provision 1972 vom Beschwerdeführer an B, der sich verpflichtet habe, den Beschwerdeführer bei der Firma E G & Co sowie bei seinen größten Kunden im Laufe des Jahres 1972 einzuführen, nicht glaubhaft sei;
3. die in der Überschussrechnung 1973 geltend gemachte Subprovision von S 175.987,08, als deren Empfänger ebenfalls P B bezeichnet werde, könne nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, weil für eine tatsächliche Arbeitsleistung des Genannten keinerlei Beweise erbracht worden seien. Hieraus resultiere eine Vorsteuerkürzung von S 24.274,08 und eine Erhöhung des Gewerbegewinnes um S 151.713,--.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ entsprechende Abgabenbescheide. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1971 bis 1973 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1973 Berufung, in welcher er im wesentlichen folgendes ausführte:
Er bereise ganz Österreich und lege im Laufe eines Jahres 60.000 bis 70.000 km mit dem Kraftwagen zurück. Bei Annahme einer im Rahmen des üblichen liegenden privaten Fahrleistung von zirka 10.000 km erscheine nur die Ausscheidung eines 15%igen Privatanteiles an den Kfz-Kosten gerechtfertigt.
Der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Vereinbarung sei zu entnehmen, dass sich P B verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer die Vertretung der Firma G & Co zu verschaffen und 1972 selbst Kunden zu besuchen. Im Dienstleistungsgewerbe sei es absolut üblich, die Übertragung eines Kundenstockes mit einem Jahresumsatz zu bewerten. Im übrigen würden sich einige Kunden noch an die Tätigkeit des B erinnern. So habe dem Betriebsprüfer die von einer Frau L. aus Linz ausgestellte Bestätigung vorgelegen, in der ausgeführt worden sei, dass P B in den Jahren 1972 und 1973 für die Modeagentur S vier- bis fünfmal Strickwaren vorgelegt habe. Außerdem sei den Prüfern die Zentraleinkäuferin der Firma M.M., Frau A., als Zeugin dafür angeführt worden, dass B für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, auch von A. eine diesbezügliche Bestätigung zu erhalten. Es sei aber schwierig, die Einkäufer von Großkunden für das eigene Steuerverfahren heranzuziehen. Der Beschwerdeführer könne dadurch Schwierigkeiten mit seinem Geschäftsherrn bekommen, welcher an und für sich von der ganzen Angelegenheit nichts wissen wolle, da er geschäftliche Einbußen für sich befürchte. 1973 habe der Beschwerdeführer wegen des großen Arbeitsumfanges seines Unternehmens neben P B auch andere Personen als Subvertreter beschäftigt.
Es sei unverständlich, dass der Betriebsprüfer die Zahlung der strittigen Beträge für unglaubwürdig halte. Die Ausführungen des Prüfers, denen zufolge kein Beweis für die Arbeitsleistung B's gegeben worden sei, müssten als unzutreffend bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe nämlich hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestätigung einer Einkäuferin vorgelegt und eine zweite Einkäuferin genannt, welche sich an B erinnern könne.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt dieses Rechtsmittel abgewiesen und in der Begründung dargelegt, der Beschwerdeführer habe kein Fahrtenbuch geführt. In einer Reparaturrechnung vom 16. Oktober 1973 scheine ein Meilenstand von
27.650 (= rund 46.000 km) auf; da der Kraftwagen zu diesem Zeitpunkt zirka 18 Monate im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei, könne auf eine Jahresfahrleistung von ungefähr 30.000 km geschlossen werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine private Fahrleistung von rund 10.000 km pro Jahr als üblich bezeichnet habe, erweise sich die vorgenommene Kürzung der Kraftfahrzeugkosten um einen 30%igen Privatanteil als gerechtfertigt. Hinsichtlich der Zahlungen an P B habe sich die Behauptung, der Genannte habe für den Beschwerdeführer Leistungen erbracht, als unrichtig herausgestellt. Außerdem sei es nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Empfänger der Beträge zu ermitteln.
Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer hierauf die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte ergänzend aus, es sei unverständlich, wieso die Reparaturrechnung vom 16. Oktober 1973 einen Stand von 27.650 Meilen aufweise. Hiebei könne es sich nur um einen Irrtum der Werkstätte handeln. Die Annahme einer betrieblichen Jahresstrecke von 20.000 km entspreche bei einem ganz Österreich bereisenden Vertreter keineswegs den Erfahrungswerten. Es werde daher beantragt, den bei Handelsvertretern üblichen Privatanteil von 10 % der Gesamtaufwendungen auszuscheiden.
Was die Zahlungen an P B anlange, werde nicht berücksichtigt, dass dieser die strittigen Beträge nicht nur für die Überlassung des Kundenstockes, sondern auch für 1972 und 1973 erfolgte Kundenbetreuung erhalten habe. Dass aber P B die Kunden der Firma G & Co tatsächlich betreut habe, gehe aus der Bestätigung der Einkäuferin des P-Kaufhauses Linz hervor und könne auch durch die Zentraleinkäuferin der Firma M.M. bestätigt werden. Ein weiterer Zeuge, der sich an B erinnern könne, sei nunmehr noch in der Person des Disponenten G. von der Textilabteilung der K. Wien gefunden worden. Eine entsprechende Bestätigung G's sei dem Schriftsatz angeschlossen.
Damit sei unwiderlegbar bewiesen, dass P B tatsächlich 1972 ohne weiteres Entgelt und 1973 gegen entsprechende Provision Kunden besucht habe. Wenn es der Finanzbehörde nicht gelungen sei, den derzeitigen Aufenthalt B's zu ermitteln, könne dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Fest stehe, dass P B zum damaligen Zeitpunkt in W, F-gasse 6, gewohnt habe. Es sei festgestellt worden, dass er dort polizeilich gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn als Textilkaufmann gekannt; er habe sich, wie sich der Beschwerdeführer zu erinnern glaube, mit einem Pass als solcher ausgewiesen. Es seien demnach ordentlich belegte Geschäfte gegeben gewesen, welchen nachweisbare Leistungen zu Grunde lägen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Berufungsverhandlung hat die belangte Behörde die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen und hiezu begründend im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer kein Fahrtenbuch geführt habe. Mit Vorhalt vom 9. Mai 1979 sei ihm deshalb anheim gestellt worden, das Ausmaß der von ihm betrieblich bzw. privat zurückgelegten Fahrtstrecken auf andere geeignete Art nachzuweisen und bezughabende Unterlagen vorzulegen. Hierauf habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er pro Jahr 40.000 bis 50.000 km zurücklege. Seine private Fahrleistung nehme er im Hinblick auf seine weiten beruflichen Reisen mit 5.000 bis 8.000 km pro Jahr an. Reparatur- oder Servicerechnungen, die nach der Rechnung vom 16. Oktober 1973 ausgestellt worden seien, hätten nicht aufgefunden werden können; auch im Kaufvertrag sei ein Kilometerstand des Kraftfahrzeuges nicht vermerkt. Mit diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht zu überzeugen vermocht. Abgesehen davon, dass er seinen Berufungsantrag selbst mehrfach modifiziert habe (Privatanteil laut Berufung 15 %, laut Vorlageantrag 10 %, laut Vorhaltsbeantwortung 20 %), habe er keine Unterlagen beigebracht, die geeignet wären, das Verhältnis zwischen betrieblichen und privaten Fahrleistungen darzulegen. Der Beschwerdeführer habe aber auch keine Beweismittel für seine Behauptung vorgelegt, wonach der auf der Reparaturrechnung vom 16. Oktober 1973 vermerkte Meilenstand unrichtig eingetragen worden sei.
Unter diesen Umständen hätte dem Finanzamt, soweit dieses aus den vorhandenen Unterlagen auf eine Jahresfahrleistung des Beschwerdeführers von zirka 30.000 km geschlossen habe, nicht entgegengetreten werden können. Dass eine private Fahrleistung von rund 10.000 km als üblich angenommen werden könne, habe der Beschwerdeführer ursprünglich selbst eingeräumt; im übrigen decke sich eine derartige Annahme auch durchaus mit den allgemeinen Erfahrungen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung eines 30%igen Privatanteiles an den Kraftfahrzeugkosten erweise sich daher als stichhältig.
Was die Frage der Anerkennung von Beträgen, die der Beschwerdeführer angeblich 1972 für die Überlassung des Kundenstockes der Firma G & Co und 1973 für die Subvertretertätigkeit an einen ihm unter dem Namen P B bekannten Empfänger bezahlt haben wolle, sei folgendes zu sagen:
E G, die Gesellschafterin des Textilunternehmens G & Co habe am 17. März 1975 vor dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Zeugin wörtlich ausgesagt:
"Ich betreibe einen Textilgroßhandel. Zu Beginn des Jahres 1972 haben wir dringend einen Vertreter gesucht, da wir mit dem Großhandel begonnen haben. Wir haben uns überall in der Branche und auch bei unseren sonstigen Bekannten umgesehen und verlauten lassen, dass wir einen geeigneten Mann suchen. Im April hat sich dann Herr S vorgestellt und hat die Vertretung übernommen. Er hat mir gesagt, er sei über Empfehlung gekommen. Mir war es letztlich egal, welche Vereinbarungen zwischen dem Herrn S und der dritten Person geschlossen worden waren, wir haben an Herrn S, der auch die Leistung erbracht hat, bezahlt.
Ich selbst kenne den Herrn B nicht. Wenn mir ein Bild vorgelegt wird, so gebe ich an, dass mir nicht erinnerlich ist, die darauf abgebildete Person je gesehen zu haben.
Andere Angaben kann ich nicht machen."
Am 18. März 1975 habe der behauptete Empfänger P B, der sich damals in Untersuchungshaft befunden habe, als Beschuldigter einvernommen, folgende Angaben gemacht:
"Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in den Jahren 1972 und 1973 erhebliche Beträge erhalten haben soll, so stelle ich dies in Abrede.
Ich kenne weder den Herrn S noch eine Firma G. Wenn mir nunmehr Fotokopien von Zahlungsbestätigungen von einer Vereinbarung und von einer Provisionsabrechnung vorgewiesen werden, auf denen mein Namenszug aufscheint, so gebe ich an, dass diese Unterschriften nicht von mir stammen. Ich bin anwaltlich vertreten, meine Anwälte sind Herr Dr. Makowski und Herr Dr. Karl Leitgeb. Ich beantrage, feststellen zu lassen, dass die Unterschriften nicht von meiner Hand stammen und eine Gegenüberstellung mit Herrn S."
Der Beschwerdeführer sei am 5. Juni 1975 dem in der Strafvollzugsanstalt Graz - Karlau einsitzenden P B gegenübergestellt worden. Dabei habe sich ergeben, dass dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei und dass es sich bei diesem B nicht um die Person handle, an die der Beschwerdeführer angeblich die strittigen Beträge bezahlt habe.
Auf eine Anfrage der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den ihm in der Strafanstalt Graz - Karlau vorgeführten Mann nicht als P B erkannt habe. Wie sich jedoch später herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, hätten verschiedene Personen mit einem auf den Namen P B lautenden Reisepass gearbeitet. Feststehe, dass der Empfänger der strittigen Beträge sich mit einem auf diesen Namen lautenden Pass ausgewiesen habe.
Was die Zeugenaussage der E G anlange, werde vom Beschwerdeführer eingewendet, dass es sich bei der Firma G. u. Co. um einen größeren Betrieb handle, dessen Inhaberin nicht über alles informiert sein könne. Der Sohn derselben, Peter G., könne sich jedoch, wie aus einem von ihm an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben hervorgehe, an P B erinnern.
Zur Aufforderung der belangten Behörde, eine Aufstellung der von P B 1973 erzielten Geschäftsabschlüsse beizubringen, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Firma G sei nicht mehr in der Lage, die entsprechenden Unterlagen auszuheben. Aus einer Provisionsabrechnung des P B gehe jedoch hervor, dass er insbesondere die K. Graz, den K. Villach, das P. Linz und die Firma M.M. Graz, bearbeitet habe. Im übrigen sei es wegen der langen Zeitspanne sowie auf Grund der Tatsache, dass es sich bei B um ein zwielichtiges Subjekt mit offensichtlich falschem Pass gehandelt habe, für den Beschwerdeführer schwierig, über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus noch weitere Beweismittel beizubringen.
Die belangte Behörde habe sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens außer Stande gesehen, den Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Im Zuge der in Graz - Karlau erfolgten Gegenüberstellung habe der Beschwerdeführer nämlich eingeräumt, dass der Empfänger der behaupteten Provisionszahlungen nicht dieser P B, sondern eine andere Person gewesen sei, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber als B ausgegeben habe. Nun scheine es aber kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer über die wahre Identität des Mannes, mit dem er nach seinen eigenen Angaben fast durch zwei Jahre in engster Verbindung gestanden sei, im Unklaren gewesen wäre.
Weiters habe der Beschwerdeführer im Vorlageantrag behauptet, es stehe fest, dass P B in den Streitjahren in W, F-gasse 6, gewohnt habe. Dieses Vorbringen decke sich mit dem Umstand, dass die am 4. November 1973 datierte Provisionsabrechnung an diese Anschrift gerichtet worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, er habe B's Adresse gekannt und diesen auch in seiner Wohnung besucht.
Wie jedoch einer vom Zentralmeldeamt ausgestellten Meldebestätigung zu entnehmen sei, habe 1973 der später in Graz - Karlau in Haft gewesene P B an der genannten Adresse gewohnt. Dass dies richtig sei, würde durch die aktenkundige Tatsache eines von B unter dieser Anschrift abgewickelten Schriftwechsels mit einer bundesdeutschen Behörde erhärtet.
Habe nun der Beschwerdeführer zugeben müssen, dass der ihm in Graz - Karlau gegenübergestellte Häftling nicht der Empfänger der streitgegenständlichen Beträge gewesen sei, ergebe sich der Schluss, dass der tatsächliche Empfänger der Finanzverwaltung gegenüber abgeschirmt werden solle oder dass die behaupteten Zahlungen überhaupt nie geleistet worden seien. Vermutungen der letztgenannten Art würden auch durch den Umstand genährt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, eine Aufstellung der von P B als Subvertreter erzielten Geschäftsabschlüsse beizubringen und entsprechende Belege vorzulegen, nicht entsprochen habe. Die hiefür gegebene Begründung, die Firma G & Co. sei nicht mehr in der Lage, die entsprechenden Unterlagen auszuheben, scheine nicht überzeugend, weil das Ersuchen innerhalb der im § 132 Abs. 1 BAO normierten Aufbewahrungsfrist gestellt worden sei.
Das Berufungsvorbringen fände somit lediglich in den Bestätigungen der Einkäufer L. und G. sowie des Peter G. eine Stütze. Nun seien aber die Bestätigungen der beiden Einkäufer durchaus unbestimmt gehalten und trügen bei Fehlen jeglicher konkreten Angaben nicht zur Klärung des Sachverhaltes bei. Die beiden Schreiben seien nach Ansicht der belangten Behörde in die Kategorie der Gefälligkeitsbestätigungen einzustufen. Dies gelte aber auch für das undatierte Schreiben des Peter G., welches in diametralem Gegensatz zu den Aussagen seiner Mutter als Zeugin vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz stehe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es aber völlig unglaubwürdig, dass P B oder ein unter diesem Namen Auftretender in der Firma G & Co eine geschäftliche Rolle habe spielen können, ohne jemals in das Blickfeld der Gesellschafterin E G zu geraten.
Schließlich sei noch zu bedenken, dass die strittigen Beträge auch dann nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen wären, wenn die Zahlungen als erwiesen angenommen werden könnten; denn bei Anwendung des § 162 BAO gehe es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben. Vielmehr solle durch die genannte Gesetzesbestimmung eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden, dass der Steuerpflichtige den wahren Namen des Zahlungsempfängers bekannt gebe und damit die Finanzverwaltung in die Lage versetze, die der Betriebsausgabe entsprechende Einnahme zu versteuern. Komme nun der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO nicht nach, sei die Versagung der Anerkennung der betreffenden Ausgabe, die sich aus Abs. 2 leg. cit. zwingend ergebende Rechtsfolge.
Zu einem ähnlichen Schluss gelange die belangte Behörde auch hinsichtlich der strittigen Vorsteuerbeträge; es könne von einem Nachweis des Unternehmercharakters des völlig im Dunkeln gebliebenen Geschäftspartners des Beschwerdeführers durch Vorlage von Rechnungen und Belegen, welche zugegebenermaßen auf einen falschen Namen lauten würden, keine Rede sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtzeitig erhobenen Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Privatanteil an den Kfz-Kosten:
Was zunächst die Frage der Höhe des Privatanteiles an den Kraftfahrzeugkosten anlangt, ist von dem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Streitzeitraum kein Fahrtenbuch führte und dass der von ihm verwendete Pkw im Zeitpunkt der Ausstellung der Reparaturrechnung vom 16. Oktober 1973 rund 18 Monate in seinem Eigentum stand. Außer Streit steht ferner, dass auf der genannten Rechnung ein Meilenstand von 27.650 (= rund: 46.000 km) aufschien und dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Finanzverwaltung außer der Rechnung vom 16. Oktober 1973 keinerlei Unterlagen vorlegte, aus welcher seine betriebliche und private Fahrleistung mit dem Fahrzeug abzuleiten gewesen wäre. Ausdrücklich führt der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 1. August 1979 in diesem Zusammenhang aus, dass "keine später erstellte Reparatur- oder Servicerechnung" habe gefunden werden können, auf welcher ein Kilometerstand vermerkt sei.
Mit Recht weist aber die belangte Behörde auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens ganz verschiedene, durchaus nicht präzise Angaben hinsichtlich seiner Jahresfahrleistung bzw. der von ihm selbst angenommenen Höhe des Privatanteiles an den Kraftfahrzeugkosten gemacht hat. Während er nämlich in der Berufung von einer Jahresfahrleistung von 60.000 bis 70.000 km spricht, auf welche eine private Fahrtstrecke von rund 10.000 km entfiele, was die Annahme eines Privatanteiles an den Kfz-Kosten von 15 % rechtfertigen würde, beziffert er in der Vorhaltsbeantwortung seine jährliche Fahrtstrecke mit insgesamt 40.000 bis 50.000 km und beantragt, den Privatanteil der Kfz-Aufwendung mit 20 % zu bemessen. Die von ihm angeblich privat zurückgelegten Entfernungen gibt er nunmehr mit 5.000 bis 8.000 km im Jahr an. Demgegenüber hat er in seinem Vorlageantrag vom 28. Oktober 1976 den Privatanteil mit 10 % angenommen.
Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser nicht in Abrede gestellten Tatsachen bei Ermittlung der Höhe des im Streitzeitraum anzunehmenden Privatanteiles an den KfzKosten von dem einzigen ihr zur Verfügung stehenden, vom Beschwerdeführer schlüssig nie als unrichtig bewiesenen Kilometerstand auf der bereits mehrfach erwähnten Rechnung vom 16. Oktober 1973 ausging und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betreffende Kraftwagen im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Rechnung rund eineinhalb Jahre von dem Beschwerdeführer verwendet wurde, zu einer Jahresfahrleistung desselben von ungefähr 30.000 km kam, so kann ihr diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Aber auch die weitere Annahme der belangten Behörde, bei welcher sie sich ja auf die eigenen Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zu stützen vermochte, dass er nämlich jährlich etwa 10.000 km privat zurücklege, erscheint nicht unschlüssig. Bei diesen Voraussetzungen aber und im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen hinsichtlich seiner betrieblichen bzw. privaten Fahrleistungen beigebracht wurden, durfte die belangte Behörde ohne sich einer Rechtswidrigkeit schuldig zu machen, den Privatanteil an den Kfz-Kosten im Streitzeitraum mit 30 % annehmen. Für weitere Erhebungen bestand bei der gegebenen Sachlage für die belangte Behörde keine Veranlassung.
2. Zahlungen an P B (Betriebsausgaben, Vorsteuerabzug)
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1980, Seite 377 und die dort angeführte hg. Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als den Empfänger der strittigen Beträge P B, im Streitzeitraum wohnhaft in W, F-gasse 6, angegeben hat, von welchen er im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptete, mit ihm rund zwei Jahre in Geschäftsverbindung gestanden zu sein und ihn in der genannten Wohnung besucht zu haben. Außer Streit steht aber auch, dass der Beschwerdeführer bei der in Graz - Karlau erfolgten Gegenüberstellung mit jenem P B, welcher in den in Rede stehenden Jahren in W, F-gasse 6, gemeldet war und unter dieser Adresse auch eine Korrespondenz mit Behörden in der Bundesrepublik Deutschland führte, zugeben musste, dass es sich bei diesem P B nicht um den Empfänger der strittigen Beträge handle, welche Angabe im übrigen in der Aussage des P B als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren ihre volle Deckung findet. Aus diesem Sachverhalt hat die belangte Behörde unbedenklich geschlossen, dass sich die vom Beschwerdeführer mit Namen und Adresse scheinbar konkret angeführte Person nicht als Empfänger der in Rede stehenden Zahlungen erwies. Daraus folgerte sie zu Recht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1966, Zl. 352/66, vom 11. Juni 1969, Zl. 1067/68, und vom 24. Oktober 1973, Slg. Nr.8489/A), dass der Beschwerdeführer, wenn man die Erfüllung der Verpflichtung des § 162 BAO nicht in der bloßen Namhaftmachung einer beliebigen Person erblicken will, was aber den Sinn der genannten Gesetzesstelle keinesfalls treffen würde, der eben angeführten Verpflichtung tatsächlich nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, es habe im selben Zeitraum mehrere Personen mit dem Namen P B unter derselben Adresse gegeben, von welchen eine, die nicht mit dem in Graz - Karlau Inhaftierten ident gewesen sei, sein Geschäftspartner gewesen wäre, durfte die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass auch nur der geringste Hinweis auf die Richtigkeit dieser an sich eher unwahrscheinlichen These fehlt, bei ihren Überlegungen unbedenklich außer acht lassen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Belege über Zahlungsausgänge vorzulegen in der Lage ist, die mit dem Namen P B, der laut Angabe des Beschwerdeführers in W, F-gasse 6, wohnte, als Empfänger bezeichnet sind, vermag, da es sich unbestrittenermaßen bei dem im fraglichen Zeitraum unter der genannten Adresse gemeldeten P B nicht um den Geschäftspartner des Beschwerdeführers handelt, dessen Ausführungen nicht zu stützen. Eine bestimmte andere Person als Empfänger der streitgegenständlichen Beträge als P B hat der Beschwerdeführer aber nie genannt.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 162 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen ist und aus dieser Tatsache die im § 162 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Bei dem sohin unbedenklichen Verfahrensergebnis, dass der vom Beschwerdeführer genannte P B nicht der Empfänger der Zahlungen war, bleiben keine anderen tauglichen Angaben des Beschwerdeführers über die Individualität eines anderen Empfängers übrig, so daß die hiezu gestellten Beweisanträge mit Recht abgelehnt werden konnten.
Die tatsächliche Anonymität der in den betreffenden, vom Beschwerdeführer beigebrachten Belegen als Empfänger der in Streit stehenden Beträge angeführten Person eines P B und die mangels Vorlage entsprechender Unterlagen völlige Unbestimmtheit seiner angeblich 1973 für den Beschwerdeführer als Subvertreter erbrachten Leistungen mussten aber auch, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, zu der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerbetrages im Jahre 1973 führen.
Die geübte Vorgangsweise erscheint der belangten Behörde umso weniger verwehrt, als einerseits der Beschwerdeführer offenbar weder gewillt noch in der Lage war, über die Tätigkeit des P B, der angeblich für ihn längere Zeit als Subvertreter gearbeitet habe und mit welchem er insgesamt rund zwei Jahre in Geschäftsverbindung gewesen sein soll, irgendwelche konkrete Aufzeichnungen beizubringen, wobei er ein entsprechendes Ersuchen der Finanzbehörde einfach damit abtat, dass "die Unterlagen über sämtliche Geschäftsabschlüsse des P B" "von der Firma G. nicht mehr ausgehoben werden" könnten, und andererseits die als Zeugin in einem Finanzstrafverfahren (bei den vom Beschwerdeführer beigebrachten, zum Teil undatierten Unterlagen, mit welchen er die Existenz seines Geschäftspartners P B zu beweisen versucht, handelt es sich um bloße schriftliche Mitteilungen) vernommene E G ausdrücklich deponierte, dass sie einen P B, der nach Angabe des Beschwerdeführers Vertreter der Firma G & Co gewesen sein soll und von welchem er deren Kundenstock zur Betreuung übernommen habe, nicht kenne.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 17. November 1982
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