Normen
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;
WRG 1959 §36 Abs1;
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;
WRG 1959 §36 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 1972 wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung ihres Gemeindegebietes mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Ausbau der hiezu dienenden Anlagen - insbesondere des Brunnens, dreier Hochbehälter, des erforderlichen Leitungsnetzes und der zugehörigen Nebenanlagen - bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Für die Bauvollendung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 1978 bestimmt, die letztmalig bis zum 31. Dezember 1981 verlängert worden ist. Gleichzeitig wurde gemäß §§ 60, 63 und 111 Abs. 4 WRG 1959 festgestellt, daß die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes der Wartung und der Erhaltung der Wasserleitungsstränge der Gemeinde Wilhering zu Lasten der bei projektsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke, mit Ausnahme von drei hier weiter nicht interessierenden Grundstücken, als eingeräumt anzusehen ist. Das in drei Bauabschnitten eingeteilte Vorhaben wurde von der Mitbeteiligten in den ersten beiden Bauabschnitten ausgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Wilhering hat am 19. Dezember 1974 eine Wasserleitungsordnung auf Grund des § 4 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 in der Fassung LGBl. Nr. 25/1971, beschlossen; sie ist im Einvernehmen mit der Landesregierung erlassen worden. Darnach besteht für das gesamte Gemeindegebiet Wilhering Anschlußpflicht. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Bereich des ausgeführten ersten Bauabschnittes. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Jänner 1975 um Ausnahme von der Anschlußpflicht angesucht. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wilhering vom 8. Juli 1976 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 in der Fassung LGBl. Nr. 25/1971, in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Z. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45/1965, keine Folge gegeben und die beantragte Ausnahme vom Anschlußzwang an die gemeindeeigene, gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Wilhering nicht gewährt. Die vom Beschwerdedeführer dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1977 abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer sich weiterhin weigerte, den Anschluß seiner Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage herzustellen, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Wilhering den Bescheid vom 23. Oktober 1980 mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 1, § 2 und 5 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 in der geltenden Fassung und den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Wilhering, wird festgestellt, daß Ihr Objekt, Wilhering, B 28, innerhalb des Versorgungsbereiches der gemeindeeigenen, gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wilhering liegt und demnach gemäß den Bestimmungen des § 2 (1) Gemeindewasserversorgungsgesetz, sämtlicher Bedarf an Trink- und Nutzwasser für Ihr Objekt aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken ist. Diesen Anschluß haben Sie bis spätestens 30. November 1980 herzustellen, bzw. durch einen konzessionierten und hiezu befugten Wasserleitungsinstallateur herstellen zu lassen."
Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wilhering vom 25. November 1980 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im wesentlichen ausführte, seiner Meinung nach widerspreche die Vorgangsweise der Mitbeteiligten dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsprinzip. Er kenne nämlich drei Objekte, die, obschon sie im Bereich der Wasserleitung lägen, bisher nicht angeschlossen worden seien. Weder das Gemeindewasserversorgungsgesetz noch die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Wilhering enthielten Hinweise darauf, daß der Anschlußzwang auf Bauabschnitte aufgeteilt werden könnte. Maßgebend sei allein, daß ein Objekt dann im Bereich der Wasserleitung liege, wenn es möglich sei, es anzuschließen. Weiters sei die Wasserleitungsanlage der Marktgemeinde Wilhering im Bereiche der Zuleitung zum Behälter B geändert worden, wofür keinerlei wasserrechtliche Genehmigung vorliege. Im angefochtenen Bescheid sei nicht dargelegt worden, unter welcher Bescheidzahl die Kollaudierung der Projektsänderung und ihre wasserrechtliche Genehmigung erfolgt sei; dies werde der Beschwerdeführer sicher beim Wasserwirtschaftsfonds erfragen können, denn dort würden bei der Projektsabrechnung alle diese Unterlagen aufliegen.
Im Vorstellungsverfahren wurde durch Ermittlungen der Sachverhalt ergänzt und gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewahrt. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, die Verbindungsleitung vom Wassermesser zu seiner Anlage sei seine Privatangelegenheit. Außerdem sei sie bereits so weit ausgeführt, daß der Wasseranschluß innerhalb von wenigen Minuten durchgeführt werden könne. Dies werde erst dann geschehen, wenn alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft seien. Er halte nach wie vor den Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsprinzips aufrecht.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1981 wurde die Vorstellung gemäß § 7 und § 12 Abs. 2 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 in der geltenden Fassung, sowie § 1 und § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wilhering vom 19. Dezember 1974 (Wasserleitungsordnung) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Wasserleitungsanschlußgebühr in der Höhe von S 8.640,-- (dieser Betrag habe der Mindestanschlußgebühr entsprochen) sei vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 1978 bezahlt worden; von ihm seien nur noch die Kosten für die Herstellung einer Verbindungsleitung vom Wassermesser bis zur Innenleitung seines Objektes zu tragen. Dafür seien Kosten von zirka S 1.500,-- zu erwarten. Der Gemeinderat der Gemeinde Wilhering habe auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes am 19. Dezember 1974 nähere Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezuges in Form einer Wasserleitungsordnung erlassen. Diese Verordnung sei nach Herstellung des Einvernehmens mit der Oberösterreichischen Landesregierung in der Zeit vom 24. Februar bis 11. März 1975 öffentlich kundgemacht worden; damit sei diese Verordnung auch für die Normunterworfenen verbindlich geworden. Der zwangsweise Anschluß habe in der Folge lediglich deshalb nicht durchgeführt werden können, weil in den Bescheiden der Gemeinde betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausnahme vom Anschlußzwang seiner Liegenschaft keine Frist gesetzt worden sei, binnen derer der Anschluß durchzuführen wäre. Nunmehr sei dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde zum Anschluß seines Objektes an die Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig eine Frist bis 30. November 1980 eingeräumt worden. Da eine Änderung der Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit nicht eingetreten sei, sei die Vorstellung auch diesmal als unbegründet abzuweisen gewesen. Der im Gesetz vorgesehene Anschlußzwang sei im öffentlichen Interesse erforderlich, weil anstelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür böten, daß die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt werde. Eine Ausnahme vom Anschlußzwang sei für den Beschwerdeführer nicht gegeben. Anschlußzwang bestehe nach § 1 Abs. 1 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes grundsätzlich für alle Objekte, die im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage gelegen seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe eine Projektsänderung der Wasserversorgungsanlage keinen Einfluß auf den im § 1 Abs. 1 leg.cit. statuierten Anschlußzwang, selbst dann nicht, wenn diese Änderung ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgen würde, sofern durch die Änderung der Versorgungsbereich nicht so umgestaltet werde, daß der Wasserbedarf eines Objektes von der Wasserversorgungsanlage nicht mehr voll befriedigt werden könne. Es stehe jedoch fest, daß eine volle Versorgung des Objektes des Beschwerdeführers durch die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage gewährleistet wäre, weshalb auch dieses Argument des Beschwerdeführers nicht zielführend sei. Im übrigen sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 1972 erteilt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, es existierten noch drei Objekte, die, obwohl sie im Bereich der Wasserleitungen lägen, bisher noch nicht angeschlossen seien, weshalb die Vorgangsweise der Gemeinde, sein Objekt an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, ist deshalb nicht zielführend, da das Objekt des Beschwerdeführers ursprünglich im ersten, bereits fertiggestellten Bauabschnitt gelegen gewesen sei und eher der Umstand, daß dieses Objekt bis heute noch nicht angeschlossen worden sei, eine ungleiche Behandlung mit den anderen Objekten des Bauabschnittes eins darstelle. Die vom Beschwerdeführer angeführten - bisher noch nicht angeschlossenen - Objekte lägen hingegen im Bauabschnitt drei, hätten aber bisher, da sich durch einen Eigentümerwechsel eine Verzögerung ergeben habe, noch nicht angeschlossen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Feststellung im bekämpften Bescheid, die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Wilhering, an welche sich der Beschwerdeführer anschließen soll, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. November 1972 wasserrechtlich genehmigt worden, sei aktenwidrig. Denn im Zuge der Bauarbeiten dieser Wasserversorgungsanlage im Jahre 1975 sei der Hauptstrang beginnend an der Kreuzung der Kürnberger Bezirksstraße mit der Eferdinger Bundesstraße an der Bundesstraße entlang nur bis zur Kreuzung mit der B-Gemeindestraße geführt worden und dann weiter über die B-Gemeindestraße zum Hochbehälter im Ortsteil B. Die Wasserversorgungsanlage sei daher gegenüber den ursprünglichen Plänen gravierend verändert worden, wobei durch die neue Trassenführung eine Verkürzung des Hauptstranges um zirka 1 km und eine Verlegung desselben um gleichfalls zirka 1 km erfolgt sei. Diese Planänderung sei aber nicht bewilligt worden. Da diese Änderung an der Anlage nicht bewilligt sei, sei der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet, an eine nichtgenehmigte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Gemeinde dürfte auch mangels behördlicher Genehmigung diese Anlage nicht betreiben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 38/1956 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1971, besteht im Wasserversorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, nach Maßgabe dieses Gesetzes für Gebäude, Betriebe, Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen zählt zum Versorgungsbereich jedes Objekt, dessen Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer (§ 2 Abs. 2) nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 leg.cit. hat der Anschlußzwang die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen hat unter anderem der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen. Im § 3 leg.cit. sind Ausnahmen vom Anschlußzwang bestimmt.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, daß sein Objekt im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgung gelegen sei, noch daß keine Ausnahme vom Anschlußzwang bestehe; es wurde diesbezüglich auch bereits rechtskräftig entschieden, daß eine Ausnahme vom Anschluß für das Objekt des Beschwerdeführers nicht besteht. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Objektes hat auch die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes hergestellt, abgesehen davon, daß er nach den Ausführungen der Mitbeteiligten in der Gegenschrift bereits einen Kubikmeter Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bis 30. September 1981 bezogen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nur seine Pflicht zum Anschluß an die Wasserversorgungsanlage und zum Bezug des Trink- und Nutzwasserbedarfes, weil die Trasse des Hauptstranges, mit dem das Wasser zum verbauten Gebiet herbeigeleitet wird, gegenüber dem bewilligten Projekt in einem abgegrenzten Bereich gravierend geändert verlegt worden sei und daher die Wasserversorgungsanlage als nicht bewilligt angesehen werden müsse; darin erblickt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides.
Das Gesetz über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden in Oberösterreich ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Unter einer Wasserversorgungsanlage im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhang mit § 1 OÖ. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956, muß eine Versorgungsanlage verstanden werden, deren konsensgemäße Herstellung bereits durch einen Bescheid nach § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 dargetan sein muß, ungeachtet des Rechtes nach § 112 Abs. 6 WRG 1959, was im Beschwerdefall nicht zutrifft. Eine wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde nach dem Wasserrechtsgesetz hat aber nach der Aktenlage nicht stattgefunden.
Außerdem geht der im angefochtenen Bescheid erteilte Leistungsauftrag über die Verpflichtung des Anschlußpflichtigen hinaus, weil darnach nur die Verpflichtung besteht, die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb des eigenen Objektes herzustellen, in der Folge den Anschluß durch die Gemeinde zu dulden und die Kosten im gesetzlichen Umfang zu tragen.
Die belangte Behörde hat aus den dargelegten Gründen den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 17. November 1981
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